Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
108 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
09.01.18, 20:07
Aktualisiert
09.01.18, 20:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 16. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 14.12.2017:
8.
Offene Ganztagsgrundschule / Randstundenbetreuungsmaßnahmen
hier: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene
Ganztagsschule sowie für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich der Gemeinde Leopoldshöhe
Einleitend verweist BM Herr Schemmel sowohl auf die letzte Sitzung des Ausschusses für Bildung und
Kultur am 21. November 2017 als auch auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7.
Dezember 2017. Sodann erläutert er kurz den Sachverhalt und weist ergänzend darauf hin, dass es
inhaltlich keine Veränderungen zu den bisher geltenden Kooperations-/Dienstleistungsverträgen gebe.
Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene
Ganztagsgrundschule sowie für die Teilnahme an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im
Primarbereich der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule sowie für die Teilnahme
an den Randstundenbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 14. Dezember 2017
Aufgrund der § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndG vom
15.11.2016 (GV. NRW Seite 966), § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV NRW Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom
06.12.2016 (GV NRW Seite 1052), §§ 5, 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz — KiBiz); Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(SGB VIII) vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016 (GV. NRW
Seite 622) und § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006
(BGBl. I Seite 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Satzung findet Anwendung auf alle im Rahmen des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (SchulG) in Verbindung mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Primarbereich
gegebenenfalls unter Beteiligung von Kooperationspartnern eingerichteten Offenen
Ganztagsschulen sowie für die Teilnahme an der Randstundenbetreuung der Gemeinde
Leopoldshöhe im Primarbereich.
Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und an der Randstundenbetreuung ist freiwillig. Es
werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Besuch
der Offenen Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung besteht nicht.
(2) Die Offenen Ganztagsschulen bieten außerunterrichtliche Angebote in der Regel im Zeitrahmen von
7.30 Uhr bis maximal 16.30 Uhr unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeiten, sowie an
unterrichtsfreien Tagen, in den Osterferien, Sommerferien und den Herbstferien an.
In den Sommerferien übernehmen die offenen Ganztagsschulen das Angebot jeweils wechselseitig.
(3) Die Angebote sind schulische Veranstaltungen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften. Die
Durchführung obliegt dem Zweckverband Volkshochschule Lippe-West.
§ 2 Beitragspflicht, Beitragszeitraum
(1) Für die Teilnahme der Schulkinder an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen
Ganztagsschule und der Randstundenbetreuung ist ein monatlicher öffentlich-rechtlicher Beitrag
(Elternbeitrag) zu leisten.
(2) Beitragspflichtig sind die Eltern des in der Offenen Ganztagsschule oder in der
Randstundenbetreuung schriftlich angemeldeten und aufgenommenen Kindes. Lebt das Kind nur
mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach §
33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(3) Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Er beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07.
des folgenden Jahres.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Offenen Ganztagsschule oder der
Randstundenbetreuung; sie besteht grundsätzlich für das gesamte Schuljahr.
Bei unterjährigen An- und Abmeldungen (z. B. Zuzug oder Wegzug) beginnt die Beitragspflicht mit
dem 1. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt bzw. endet die Beitragspflicht am
Ende des Monats, in dem das Kind nach vorheriger ordnungsgemäßer Kündigung des
Vertragsverhältnisses die Offene Ganztagsschule verlässt.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) oder durch die
tatsächlichen An- und Abwesenheiten des Kindes nicht berührt.
(4) Sofern und solange den Eltern oder dem Kind Geldleistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, die der Grundsicherung dienen, wird kein
Elternbeitrag erhoben.
§ 3 Geschwisterkinder
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle
der Eltern treten, gleichzeitig die Offene Ganztagsschule in der Gemeinde Leopoldshöhe, wird der
Elternbeitrag ab dem zweiten Kind um 50 % ermäßigt (siehe Anlage I).
§ 4 Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages für die Offene Ganztagsschule und die Randstundenbetreuung ergibt
sich aus der Anlage I, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Beiträge sind 12 Monate im Schuljahr zu zahlen. Der Beitragszeitraum ist das Schuljahr, er
beginnt am 01.08. des einen Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.
(3) Zusätzlich zum Elternbeitrag ist ein kostendeckendes Entgelt pro Monat und Kind für das
Mittagessen zu zahlen.
§ 5 Bemessungsgrundlage, Einkommen
Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages dient die Höhe des
Jahreseinkommens.
(1) Als Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Zu den positiven Einkünften zählen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, pauschalversteuerte Einkünfte usw., ebenso wie Einkünfte aus
geringfügiger Beschäftigung, steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und bestimmte öffentliche
Leistungen (Arbeitslosengeld I, Wohngeld, Krankengeld, Renten etc.).
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld
nach dem Gesetz zum Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nur bis zu den im § 10
dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt.
Für das dritte und jedes weitere Kind der Familie wird jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden
Kinderfreibetrages und zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag abgezogen.
Bei Einkommensbeziehern mit Altersvorsorgeansprüchen ohne eigene Beiträge (Beamter, Richter,
Berufssoldat, Geistlicher, Mandatsträger), ist dem Bruttoeinkommen nach Abzug der
Werbungskosten ein Betrag in Höhe von 10 v. H. hinzuzurechnen um einen Ausgleich gegenüber
den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu schaffen.
(2) Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrages ist das aktuelle Bruttoeinkommen. Bei
den positiven Einkünften werden Werbungskosten in der vom Finanzamt anerkannten Höhe bzw.
Werbungskostenpauschbeträge bei Lohn und Gehaltsempfängern, abgezogen.
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens ist von den Beitragspflichtigen die „Verbindliche
Erklärung zum Elterneinkommen/Selbsteinschätzung“ innerhalb von 14 Tagen nach Zusage des
Betreuungsplatzes auszufüllen und mit allen darin geforderten Nachweisen an die Volkshochschule
Lippe-West zu senden.
(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Veränderungen
in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die eine Veränderung der Beitragshöhe
bewirken, unverzüglich der Volkshochschule Lippe-West mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in
ausreichendem Maße nach, wird von einem Einkommen über der Höchstgrenze ausgegangen und
der höchste Elternbeitrag berechnet.
§ 7 Beitragsfestsetzung, Fälligkeit
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid und wird von dem Zweckverband
Volkshochschule Lippe-West, jeweils zum 1. eines Monats eingezogen.
Sollte dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen, gilt automatisch der nächste
Werktag als Einzugstermin.
(2) Unabhängig von den in § 6 dieser Satzung genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind die
Volkshochschule Lippe West und die Gemeinde Leopoldshöhe berechtigt, die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen.
(3) Der Elternbeitrag unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Anlage I:
Monatlicher Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule
Jahreseinkommen
OGS-Beitrag 1. Kind
0 bis 19.000 Euro
19.001 bis 32.500 Euro
32.501 bis 55.000 Euro
55.001 bis 70.000 Euro
70.001 bis 80.000 Euro
0,00 Euro
60,00 Euro
85,00 Euro
130,00 Euro
150,00 Euro
OGS-Beitrag jedes weitere
Kind
0,00 Euro
30,00 Euro
42,50 Euro
65,00 Euro
75,00 Euro
80.001 und darüber
170,00 Euro
Monatlicher Elternbeitrag für die Randstundenbetreuung: 55 €.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -
85,00 Euro