Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
94 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
09.01.18, 20:07
Aktualisiert
09.01.18, 20:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 16. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 14.12.2017:
11. Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes teilt BM Herr Schemmel mit, dass es hierzu in der letzten
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017 noch offene Fragen bzw. fehlende
Informationen gegeben habe, so dass der Tagesordnungspunkt ohne Beschlussempfehlung an den Rat
verwiesen worden sei. Die fehlenden Informationen seien jedoch zwischenzeitlich durch die Verwaltung
mitgeteilt worden.
In der sich nun anschließenden Diskussion dankt RM Herr Meckelmann dem Kämmerer für seine
ausführlichen Informationen und stellt sodann fest, dass die CDU-Fraktion der Änderung der
Hundesteuersatzung unter Berücksichtigung der unter Punkt 4 des Vermerks der Verwaltung (§ 2 Abs. 2
Satz 1) vorgeschlagenen Klarstellung zustimmen werde, da damit eine genauere Definition des Begriffs
„gefährlicher Hund“ erfolge. RM Herr Jahn teilt sodann für die SPD-Fraktion mit, dass auch seine Fraktion
die Ausdifferenzierung zwischen den gefährlichen Hunden und den besonderen Rassen – wie vom
Kämmerer vorgeschlagen – befürworte und der Änderung somit zustimmen werde. Im Folgenden gibt
RM Herr Hachmeister bekannt, dass auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der vorgeschlagenen
Änderung – unter Berücksichtigung der Ergänzung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 – zustimmen werde. Ergänzend
weist er darauf hin, dass es in Niedersachen bereits möglich sei, das Halten gefährlicher Hunde komplett
zu verbieten. Fraglich sei nun, ob dies in Nordrhein-Westfalen ebenfalls möglich sei. Er bitte deshalb um
Kontaktaufnahme mit dem Städte- und Gemeindebund und entsprechende Prüfung. Dies wird
verwaltungsseitig zugesagt. RM Graf Schulenburg dankt dem Kämmerer ebenfalls für seine erläuternden
Ausführungen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung werde nun klargestellt, dass auch Hunde, die im
Wald unkontrolliert Wild hetzen, gefährliche Hunde seien. Da jetzt sichergestellt sei, dass
Hundehalter/innen, die ihre Hunde nicht ausreichend im Griff haben, Gefahr laufen, dass der Hund als
gefährlicher Hund eingeschätzt wird, werde er der Änderung nun zustimmen. Anschließend fasst der Rat
folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung
unter Berücksichtigung der zu § 2 Abs. 2 Satz 1 gemachten Klarstellung. Die Satzung hat folgenden
Wortlaut:
5. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung
– und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen
Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017
beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der
Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 wie folgt zu ändern:
I.
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a)
b)
c)
d)
e)
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden
drei oder mehr Hunde gehalten werden
ein gefährlicher Hund gehalten wird
zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden
65,00 Euro
80,00 Euro je Hund
100,00 Euro je Hund
300,00 Euro
425,00 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde (gem. § 3 und gem. § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz – LhundG NRW) im Sinne
von Abs. 1 Buchstabe d und e sind solche Hunde, die
a) auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum
Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als
Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so
genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des
Menschen erfolgt;
b) sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Alano
6. American Bulldog
7. Bullmastiff
8. Mastiff
9. Mastino Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Fila Brasileiro
12. Dogo Argentino
13. Rottweiler
14. Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen und Hunde gemäß § 3 und § 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen.
(3) Ein gefährlicher Hund im Sinne des Absatzes 2 kann ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden
Monats von der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde befreit und stattdessen zur Steuer nach Absatz
1 Buchstabe a, b bzw. c veranlagt werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit durch seinen Hund nicht zu befürchten ist. Der Nachweis muss durch eine vor
einem Kreisveterinär erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung erbracht werden. Die Befreiung von der
erhöhten Steuer kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
II.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
§ 3 Steuerbefreiung
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "H" oder “Gl“ besitzen.
III.
§ 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:
(5) Diese Steuerbefreiung gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2.
IV.
§ 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis
3 nicht gewährt.
V.
§ 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(5) Bei
Durchführung
von
Hundebestandsaufnahmen
sind
die
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der
Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berührt.
VI.
§ 10 Nr. 2 und Nr. 6 erhalten folgende Fassung:
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender
oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
6.
als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5
die von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht
fristgemäß ausfüllt.
VII.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -