Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
16 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
09.01.18, 20:07
Aktualisiert
09.01.18, 20:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 16. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 14.12.2017:
12. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Eingangs verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7.
Dezember 2017 und trägt zur Beschlussempfehlung vor. Im Folgenden teilt RM Graf Schulenburg mit,
dass er der Änderung der Vergnügungssteuersatzung nicht zustimmen werde. Er sei der Auffassung,
dass Vergnügen zum einen so wenig wie möglich besteuert werden solle, da dies nicht Aufgabe des
Staates sei. Zum anderen führe die Besteuerung dazu, dass die Jugendlichen zu Hause spielen und
somit keine weitere Kontrolle möglich sei. Im Anschluss an die Ausführungen von RM Graf Schulenburg
fasst der Rat folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt zum 01.01.2018 die 2. Satzung zur Änderung der
Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
2. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 20.
Dezember 2002 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung
- und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen
Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2017 folgende
2. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002 beschlossen:
I.
Die Steuersätze in § 10 Abs. 1 werden wie folgt geändert:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse
zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
17,0 v.H. des Einspielergebnisses
35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
17,0 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen
Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben
200,00 Euro
II.
Die §§ 10 a und 10 b werden aufgehoben.
III.
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- 31 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -