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Beschlußtext (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
16 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
09.01.18, 20:07
Aktualisiert
09.01.18, 20:07
Beschlußtext (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 16. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 14.12.2017: 12. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Eingangs verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 7. Dezember 2017 und trägt zur Beschlussempfehlung vor. Im Folgenden teilt RM Graf Schulenburg mit, dass er der Änderung der Vergnügungssteuersatzung nicht zustimmen werde. Er sei der Auffassung, dass Vergnügen zum einen so wenig wie möglich besteuert werden solle, da dies nicht Aufgabe des Staates sei. Zum anderen führe die Besteuerung dazu, dass die Jugendlichen zu Hause spielen und somit keine weitere Kontrolle möglich sei. Im Anschluss an die Ausführungen von RM Graf Schulenburg fasst der Rat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt zum 01.01.2018 die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 2. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. Dezember 2002 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2006 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2017 folgende 2. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002 beschlossen: I. Die Steuersätze in § 10 Abs. 1 werden wie folgt geändert: (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 17,0 v.H. des Einspielergebnisses 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 17,0 v.H. des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 Euro II. Die §§ 10 a und 10 b werden aufgehoben. III. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Beratungsergebnis: - 31 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -