Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
15 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
09.01.18, 20:07
Aktualisiert
09.01.18, 20:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 16. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 14.12.2017:
16.
Gebührenkalkulation Wasser
16.2 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe
Hier bezieht sich RM Herr Büker ebenfalls auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses
Wasser/Abwasser am 20. November 2017 und erläutert kurz den Sachstand. Ohne weitere Aussprache
fasst der Rat sodann folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981. Die
Satzung hat folgenden Wortlaut:
20. Satzung vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 in der Fassung der
Änderung vom 16. Dezember 2010
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
- der §§ 18 und 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB
Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der zurzeit geltenden Fassung
und
- der §§ 2, 4,.6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung
in Verbindung mit
- der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 17. Dezember 1981 Wasserversorgungssatzung - (KrBl. Lippe vom 28. Dezember 1981, S. 988 - 992) in der zurzeit
geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende 20. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 beschlossen:
I.
§ 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm 1,552 Euro brutto (1,45 Euro zzgl. 7 % MwSt.)
II.
§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Beim Ausleihen eines Standrohres zur Wasserentnahme aus den Hydranten der öffentlichen
Wasserversorgung ist eine Hinterlegungsgebühr von 1.000,00 Euro zu entrichten. Die
Benutzungsgebühr beträgt 1,92 Euro brutto (1,79 Euro zzgl. 7 % MwSt.) je angefangenen
Kalendertag.
III.
Diese 20. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Juli 1981 tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -