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Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung von Straßen die laut Investitionsplanung des Doppelhaushalts 2018/2019 ausgebaut werden sollen)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
120 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
19.01.18, 18:01
Aktualisiert
19.01.18, 18:01
Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung von Straßen die laut Investitionsplanung des Doppelhaushalts 2018/2019 ausgebaut werden sollen) Vorlage (Beitragsrechtliche Einstufung von Straßen die laut Investitionsplanung des Doppelhaushalts 2018/2019 ausgebaut werden sollen)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 09.01.2018 Dezernat: II Bearbeiter/in: Geuenich, Susanne Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-9/2018 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 30.01.2018 Gemeinderat am 22.02.2018 - öffentlich - Beitragsrechtliche Einstufung von Straßen die laut Investitionsplanung des Doppelhaushalts 2018/2019 ausgebaut werden sollen Begründung: Laut Investitionsprogramm des Doppel-Haushalts für die Haushaltsjahre 2018/2019 sind bis zum Jahr 2021 verschiedene Straßenbaumaßnahmen im Gemeindegebiet vorgesehen. Die nachstehend aufgeführten Straßen sollen wie folgt eingestuft werden: vorauss. Ausbaujahr Straße/Ortslage Einstufung Straßenart 2019 KAG HES Klosterstraße, Kelz (zw. Kirchstraße u. Kempenstraße) 2019 2019 2019 Grünstraße, Müddersheim Am Regensbusch, Müddersheim Hardter Weg, Kelz KAG KAG BauGB ALS HES 2020 Hariggasse, Vettweiß KAG ALS KAG KAG ALS ALS (zw. Gartenstraße u. Haus Nr. 2) 2020 2020 Am Silo Waldstraße (zw. „Am Hang“ u. Ortsausgang) 2020 An der Kapelle, Lüxheim BauGB Kriterien für die Einstufung einer Straße, also deren Abrechnung nach dem BauGB oder dem KAG, sind zum Beispiel die Befestigungsart der Fahrbahn, das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie das Vorhandensein von Nebenanlagen oder einer Beleuchtungsanlage. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob es sich jeweils um die erstmalige Herstellung einer Straße (dann grundsätzlich nach dem BauGB abzurechnen) oder um die Erneuerung oder Verbesserung einer vorhandenen Straße (grundsätzlich nach dem KAG abzurechnen) handelt. Ein weiteres Kriterium für das Vorhandensein einer Straße ist deren Funktion vor dem 30.06.1961. Zu diesem Zeitpunkt sind die erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen des Bundesbaugesetzes in Kraft getreten. Eine Straße, die also vor 1961 bereits vorhanden und zum planmäßigen Anbau bestimmt war, ist grundsätzlich nach den Vorschriften des KAG abzurechnen. Gemäß der zur Zeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG gelten als: a) Anliegerstraßen (ALS) Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Bei Anliegerstraßen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei Abrechnung der Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 50 v.H., bei Abrechnung der Gehwege und Parkstreifen 60 v.H. b) Haupterschließungsstraßen (HES) Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, sowie sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Bei Haupterschließungsstraßen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei Abrechnung der Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 30 v.H., bei Abrechnung der Gehwege und Parkstreifen 50 v.H. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß entsprechend der Vorlage die Straßen einzustufen und nach Ausbau abzurechnen. Auswirkungen auf den Haushalt: