Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
120 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
19.01.18, 18:01
Aktualisiert
19.01.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 09.01.2018
Dezernat: II
Bearbeiter/in: Geuenich, Susanne
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-9/2018
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 30.01.2018
Gemeinderat am 22.02.2018
- öffentlich -
Beitragsrechtliche Einstufung von Straßen die laut Investitionsplanung des
Doppelhaushalts 2018/2019 ausgebaut werden sollen
Begründung:
Laut Investitionsprogramm des Doppel-Haushalts für die Haushaltsjahre 2018/2019
sind bis zum Jahr 2021 verschiedene Straßenbaumaßnahmen im Gemeindegebiet
vorgesehen. Die nachstehend aufgeführten Straßen sollen wie folgt eingestuft
werden:
vorauss.
Ausbaujahr Straße/Ortslage
Einstufung
Straßenart
2019
KAG
HES
Klosterstraße, Kelz
(zw. Kirchstraße u. Kempenstraße)
2019
2019
2019
Grünstraße, Müddersheim
Am Regensbusch, Müddersheim
Hardter Weg, Kelz
KAG
KAG
BauGB
ALS
HES
2020
Hariggasse, Vettweiß
KAG
ALS
KAG
KAG
ALS
ALS
(zw. Gartenstraße u. Haus Nr. 2)
2020
2020
Am Silo
Waldstraße
(zw. „Am Hang“ u. Ortsausgang)
2020
An der Kapelle, Lüxheim
BauGB
Kriterien für die Einstufung einer Straße, also deren Abrechnung nach dem BauGB
oder dem KAG, sind zum Beispiel die Befestigungsart der Fahrbahn, das
Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie das
Vorhandensein von Nebenanlagen oder einer Beleuchtungsanlage. Hierbei ist
insbesondere zu prüfen, ob es sich jeweils um die erstmalige Herstellung einer
Straße (dann grundsätzlich nach dem BauGB abzurechnen) oder um die Erneuerung
oder Verbesserung einer vorhandenen Straße (grundsätzlich nach dem KAG
abzurechnen) handelt.
Ein weiteres Kriterium für das Vorhandensein einer Straße ist deren Funktion vor
dem 30.06.1961. Zu diesem Zeitpunkt sind die erschließungsbeitragsrechtlichen
Regelungen des Bundesbaugesetzes in Kraft getreten. Eine Straße, die also vor
1961 bereits vorhanden und zum planmäßigen Anbau bestimmt war, ist
grundsätzlich nach den Vorschriften des KAG abzurechnen.
Gemäß der zur Zeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG gelten als:
a) Anliegerstraßen (ALS)
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
Bei Anliegerstraßen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei Abrechnung der
Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 50 v.H., bei Abrechnung der
Gehwege und Parkstreifen 60 v.H.
b) Haupterschließungsstraßen (HES)
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen, sowie sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind.
Bei Haupterschließungsstraßen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei
Abrechnung der Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 30 v.H., bei
Abrechnung der Gehwege und Parkstreifen 50 v.H.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß entsprechend der Vorlage die Straßen
einzustufen und nach Ausbau abzurechnen.
Auswirkungen auf den Haushalt: