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Bürgerantrag (Anlage 1 Schreiben vom 22.01.2018)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
194 kB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 15:02
Aktualisiert
23.01.18, 15:02
Bürgerantrag (Anlage 1  Schreiben vom 22.01.2018) Bürgerantrag (Anlage 1  Schreiben vom 22.01.2018) Bürgerantrag (Anlage 1  Schreiben vom 22.01.2018) Bürgerantrag (Anlage 1  Schreiben vom 22.01.2018)

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Inhalt der Datei

vacgl JiJ2i7 J.t ik/'1) f 4 Bürgermeister der Stadt Erftstadt Herrn Volker Erner Holzdamm 10 50374 Erftstadt B 199 /2017 Beatrix Fischer Frank Büsges Richardstraße 10 50374 Erftstadt 22.01.2018 STADT ERFTsTA 40 - Der 8Urgeprp Dr 43 50 62 63 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, 65 wir bitte Sie, dem zuständigen Ausschuss für öffentliche Ordritiu und Verkehr am 01.02.2018 die folgende Stellungnahme zu unserer Bürgeranregung B 199/2017 vom 06.04.2017 rechtzeitig zur Aufnahme in den elektronischen Sitzungsdienst weiterzuleiten. Zur Stellungnahme der Verwaltung vom 15.01.2018 möchten wir folgendes anmerken. Ausdrücklich verwiesen werden soll auch auf die schon eingereichte Stellungnahme vom 30.08.2017: Allgemein wird die körperliche Unversehrtheit durch Art. 2 GG geschützt. § 29 BNatSchG beinhaltet Regeln zum geschützten Landschaftsbestandteil; in Abs. 1 Nr. 3 wird von einem erforderlichen Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen gesprochen. Das BlmSchG definiert im § 3 (1) schädliche Umwelteinwirkungen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Es wird damit über die körperliche Unversehrtheit des Grundgesetzes hinaus geschützt. Es schützt den geschützten Landschaftsbestandteil allumfassend entsprechend. Bzgl. Lärm ist das BlmSchG nicht abschließend und verweist daher auf untergeordnete Regelungen, wie die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verkehrslärmschutzverordnung), die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (Sportstättenschutzverordnung) und auf die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV). In letzterer fehlen die stationären Geräte der Haustechnik. Es besteht also eine Regelungslücke. Aufgrund Ermange1 lung einer dedizierten Vorschrift, wird über § 48 BlmSchG auf die TA-Lärm für die grundsätzlich genehmigungspflichtigen Anlagen zurückgegriffen. Die TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BlmSchG) konkretisiert die Schwelle(n) der Schädlichkeit der Umwelteinwirkung von Lärm. Diese ist abhängig von dem Gebietstyp: 6.1 a Industriegebiet, 6.1 b Gewerbegebiete, 6.1 c Urbane Gebieten, 6.1 d Kern-, Dorfund Mischgebiete, 6.1 e allgemeine Wohngebiete, 6.1 f reine Wohngebiete und 6.1 g Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Die Stellungnahme der Verwaltung v. 10.10.2016 (B 520/2016) gibt die Situation treffend wieder: Es existieren für stationäre Geräte keine „anerkannten Regeln der Technik" . Es gibt nur den Stand der Technik in Form der TA-Lärm und des LAI-Leitfadens. Es bedarf allerdings einer einklagbaren Regelung. Die Verwaltung befürwortet die Anwendung erneuerbarer Energien, also auch die Verwendung stationärer Geräte der Haustechnik. Im Umkehrschluss daraus muss auch Rechtssicherheit geschaffen werden. „Bei derAufstellung von Bauleitplänen werden die Werte der TA-Lärm entsprechend der Gebietsausweisung als obere zulässige Lärmwerte gelegt. Bei Wohngebieten wird i.d.R. davon ausgegangen, dass der Lärm von außen auf das Wohngebiet einwirkt. Im Gebiet wirkende, andere Lärmquellen werden bisher nicht bedacht. Der vorliegende Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (LAI-Leitfaden v. 28.08.2013) versucht diese Lücke zu schließen. Die im Rahmen beantragten lokalen satzungsrechtliche Regelungen ....stellen einen Lösungsansatz dar." (Stellungnahme der Verwaltung v. 10.10.2016 zu B 520/2016) Der Erlass einer Verordnung für den Burgpark ist eine Regelungsmöglichkeit. Eine untergeordneten Regelung existiert für den geschützten Landschaftsbestandteil bisher eben nicht. Das BlmSchG ermächtigt mit § 23 Abs. 2 die Länder zum Erlaß von Vorschriften. NRW hat nur von der Öffnungsklausel des § 49 BlmSchG Gebrauch gemacht. Das NRW-LImSchG § 5 ermächtigt die Kommunen zum Erlaß von Vorschriften. 2 Vorschläge: a. Allgemeine Regelung, die auf der bestehenden Rechtslage beruht: Grundsätzlich dürfen stationäre Geräte der Haustechnik nicht unmittelbar an den Grundstücksgrenzen stehen, §§ 30 und 31 Nachbarschaftsrecht NRW. Darüber hinaus dürfen diese Geräte die 50 dB(A) für „Ruhige Gebiete" an der Grenze zum Burgpark nicht überschreiten, gemäß Nr. 2.3 und A.1.3 TA-Lärm entsprechend. Es darf keine kalte Luft in den geschützten Landschaftsbestandteil emittiert werden. Etwaige tonoder impulshaltige Geräuschanteile sind durch entsprechende Schalldämpfer zu vermeiden. Es ist vom Emittenten nachzuweisen. Das Problem besteht darin, dass hier nachträglich nur Pufferzonen eingerichtet werden können, also Umgebungsschutz, in dem Abstände z.B. 3 Meter zur Grenze des Burgparks festgelegt werden (§ 29 BNatSchG Rn. 12 Gellermann in Landmann/Rohmer: Umweltrecht 84. EL Juli 2017) und das auf den angrenzenden Grundstücken zum Burgpark. b. Weitergehende Regelung: Grundsätzlich ist ein Verbot stationärer Geräte der Haustechnik auf den hinteren Grundstücken, also zum Burgpark, in Betracht zu ziehen. Stationäre Geräte der Haustechnik können im Haus untergebracht werden. Stationäre Geräte der Haustechnik können erlaubt werden, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen, also <= 50dB Schallleistungspegel. Damit wäre gewährleistet, dass jeder Grundstückseigentümer ein solches Gerät aufstellen kann und gleichzeitig der Burgpark geschützt bleibt. Damit wären die Interessen des Aufstellers/Eigentümers dieser Geräte und der angrenzenden Interessen der Grundstückseigentümer Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang können auch Lärmkontingente vergeben werden, zumindest für das allgemeine Wohngebiet. Fraglich ist, ob mit den Vorschlägen die hier in Rede stehenden Grundstücke (samt Burgpark) überhaupt stärker geschützt werden. Ein stationäres Gerät, das mit 55 dB(A) am ersten zu öffnenden Fenster des angrenzenden Grundstückes des Burgparks gemessen wird, kann u.U. mit 60 und mehr dB(A) in den Burgpark emittieren und das ist mit den Interessen des Eigentümers des Burgparks, des Pächters und dem Sinn und Zweck eines geschützten Landschaftsbestandteils und ausgewiesener „Ruhigen Zone" nicht in Einklang zu bringen. Die Grundstücke am geschützten Landschaftsbestandteil und der Burgpark stellen für die Eigentümer einen besonderen Wert dar. Dieser Wert ist grundsätzlich zu schützen und 3 auch noch weitergehender zu schützen. „Ruhige Zonen" werden in Anbetracht der wachsenden Bevölkerung und mit dem daraus resultierenden Bedarf an Wohnraum immer wichtiger. Ein Umgebungsschutz für geschützte Landschaftsbestandteile ist zwingend erforderlich (Gellermann in Landmann/Rohmer Umweltrecht § 29 Rn. 12 84.EL Juli 2017). Wir bitten daher eine Verordnung zu erlassen. . Mit freundliche Grüßen -441 4