Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
15.05.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
09.05.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 199/2017 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 15.01.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Mandt
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
01.02.2018
Anregung bzgl. Schutz vor Lärm von in Außenbereichen der Grundstücke aufgestellten Luft- Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerke
oder ähnliche Anlagen am Schloßpark Lechenich - Bezug B 520/2016 -
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Stellungnahme zu B 199/2017 bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Erftstadt nicht geändert wird. Aufgrund der neuerlichen Stellungnahme der Antragsteller habe ich mich mit dem Thema nochmals beschäftigt und mich auch mit
dem nordrhein westfälischen Städte- und Gemeindebund besprochen.
Grundsätzlich bleibt es dabei: Luft-, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte usw. unterliegen
den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG). Derlei Geräte fallen somit
zunächst in die Zuständigkeit der unteren Immissionsbehörde, des Rhein-Erft-Kreises. Nach § 22
Abs.1 BimSchG prüft die untere Immissionsbehörde, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch
den Betrieb der Geräte verursacht werden. Sollte dies bejaht werden, wird die untere Immissionsbehörde tätig und verlangt Maßnahmen.
Kommt die untere Immissionsbehörde zu dem Ergebnis, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, weil die Geräte den geltenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes entsprechen und bestimmte dB(A)-Werte nicht überschritten werden, müsste man sich damit zufrieden geben- es sei denn nach § 49 Abs. 1 BimSchG i.V.m. § 5 Abs. 1a LandesimmissionsschutzG NRW würde man eine noch weitergehende einschränkende Regelung per Verordnung erlassen.
Dies macht dann Sinn, wenn die Kommune vor hat einen bestimmten Landschaftsteil oder ein
bestimmtes Wohngebiet noch stärker zu schützen und damit die geringe Lärmbelästigung dieser
Geräte entgegen der Interessen der Aufsteller dieser Geräte weiter einzuschränken.
Im Moment ist davon auszugehen, dass die Aufsteller/Eigentümer dieser Geräte im Falle des Erlasses einer solchen Verordnung Klage führen würden. Die Eigentümerrechte der Anwohner/innen
würden wohl schwerer gewichten, als die geringe Lärmbelästigung durch die Geräte.
Vom Erlass einer solchen Verordnung wird daher abgesehen.
(Erner)
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