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Beschlussvorlage (Satzungsänderung Elternbeiträge OGS)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
Beschlussvorlage (Satzungsänderung Elternbeiträge OGS)

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Inhalt der Datei

SATZUNG über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt §3 Höhe der Elternbeiträge 3) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. §3 Höhe der Elternbeiträge 3) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der Grundlage des nachzuweisenden Einkommens des dem Beitragszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert sich das Einkommen im Beitragszeitraum und wird hierdurch für die Beitragserhebung eine andere Einkommensgruppe maßgeblich, so sind im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr so zu berücksichtigen, wie Sie voraussichtlich in Summe in dem Kalenderjahr bezogen werden. Einmalzahlungen wie Prämien, Abfindungen oder sonstige Sonderzahlungen werden in dem Jahr des Bezuges / der Auszahlung bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens berücksichtigt.