Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsvorlage Satzungsänderung Elternbeiträge
Aktuelle Version
Neue Satzung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege
in Erftstadt
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege
in Erftstadt
§4
Einkommen
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche
Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im
Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen
ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die
jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu
betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des
jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein
Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen
Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die
Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem
Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf
Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der
auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen
oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen
fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt
eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
§4
Einkommen
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche
Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss.
Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der Grundlage des
nachzuweisenden Einkommens des dem Beitragszeitraum vorangegangenen
Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits eine
Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert sich das Einkommen im
Beitragszeitraum und wird hierdurch für die Beitragserhebung eine andere
Einkommensgruppe maßgeblich, so sind im Rahmen der erstmaligen
Ermittlung des Jahreseinkommens die prognostizierten Einkünfte für das
laufende Jahr so zu berücksichtigen, wie Sie voraussichtlich in Summe in dem
Kalenderjahr bezogen werden.
Einmalzahlungen wie Prämien, Abfindungen oder sonstige Sonderzahlungen
werden in dem Jahr des Bezuges / der Auszahlung bei der Berechnung des
maßgebenden Einkommens berücksichtigt.