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Beschlussvorlage (Änderung der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Erftstadt und über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der OGATA)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
22.03.18, 15:01
Beschlussvorlage (Änderung der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Erftstadt und über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der OGATA) Beschlussvorlage (Änderung der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Erftstadt und über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der OGATA)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 7/2018 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 512 Datum: 08.01.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 31.01.2018 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 13.03.2018 vorberatend Rat 20.03.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Änderung der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Erftstadt und über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der OGATA Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Änderungen der beiden Satzungen werden, wie in den beigefügten Synopsen dargestellt, beschlossen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 die aktuellen Satzungen zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Erftstadt sowie die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der OGATA beschlossen. In den Satzungen ist bisher in § 4 (2) folgendes geregelt: Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Aufgrund einer durchgeführten rechtlichen Überprüfung wurde gemeinsam mit dem Rechts- und Ordnungsamt festgestellt, dass die bestehenden Regelungen u.a. einem Urteil des OVG NRW widersprechen. Das OVG hatte entschieden, dass im Falle einer rückwirkenden (ex-post) Betrachtung auf das tatsächliche Einkommen eines Jahres, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der zweiten Hälfte des Jahres oder ggf. mit monatlichen Unterbrechungen - über das ganze Jahr erzielt worden ist, abzustellen ist. In einem weiteren Urteil hat das VG Köln ausgesagt, dass „die ex-post-Betrachtung des OVG gilt“. Die Anwendung der Satzungen über die Erhebung der Elternbeiträge stößt zum größten Teil in der Elternschaft auf Unverständnis, da diese Vorgehensweise nicht konform mit der Berechnung der Einkünfte des Finanzamtes verläuft. Darüber hinaus ist die rückwirkende, monatsgenaue Betrachtungsweise der Einkünfte zeitaufwändig und in Zeiten von Bürokratieabbau und effektiver Nutzung von Verwaltungsressourcen nicht angemessen, da u.a. ständig von den Eltern spezielle Belege und Nachweise nachgereicht und bearbeitet werden müssen. In allen Nachbarkommunen wird auf eine solch komplexe Berechnung der Elternbeiträge verzichtet. Die Veränderungen von möglichen Aufwendungen oder Erträgen bei einer Änderung der Satzung ist marginal. (Erner) -2-