Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
22.03.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 7/2018
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 512 Datum: 08.01.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
31.01.2018
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
13.03.2018
vorberatend
Rat
20.03.2018
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Satzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Erftstadt und über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der OGATA
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Änderungen der beiden Satzungen werden, wie in den beigefügten Synopsen dargestellt,
beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 die aktuellen Satzungen zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in
Erftstadt sowie die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der OGATA
beschlossen.
In den Satzungen ist bisher in § 4 (2) folgendes geregelt:
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so
sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen
während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen
hinzugerechnet werden.
Aufgrund einer durchgeführten rechtlichen Überprüfung wurde gemeinsam mit dem Rechts- und
Ordnungsamt festgestellt, dass die bestehenden Regelungen u.a. einem Urteil des OVG NRW
widersprechen. Das OVG hatte entschieden, dass im Falle einer rückwirkenden (ex-post) Betrachtung auf das tatsächliche Einkommen eines Jahres, unabhängig davon, ob es in der ersten oder
der zweiten Hälfte des Jahres oder ggf. mit monatlichen Unterbrechungen - über das ganze Jahr
erzielt worden ist, abzustellen ist.
In einem weiteren Urteil hat das VG Köln ausgesagt, dass „die ex-post-Betrachtung des OVG gilt“.
Die Anwendung der Satzungen über die Erhebung der Elternbeiträge stößt zum größten Teil in der
Elternschaft auf Unverständnis, da diese Vorgehensweise nicht konform mit der Berechnung der
Einkünfte des Finanzamtes verläuft.
Darüber hinaus ist die rückwirkende, monatsgenaue Betrachtungsweise der Einkünfte zeitaufwändig und in Zeiten von Bürokratieabbau und effektiver Nutzung von Verwaltungsressourcen nicht
angemessen, da u.a. ständig von den Eltern spezielle Belege und Nachweise nachgereicht und
bearbeitet werden müssen.
In allen Nachbarkommunen wird auf eine solch komplexe Berechnung der Elternbeiträge verzichtet.
Die Veränderungen von möglichen Aufwendungen oder Erträgen bei einer Änderung der Satzung
ist marginal.
(Erner)
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