Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt 2018)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt 2018) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt 2018)

öffnen download melden Dateigröße: 97 kB

Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Erftstadt für das Jahr 2018 vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Erftstadt für das Jahr 2018 beschlossen: §1 Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein: 1) am Feiertag Christi Himmelfahrt, 10. Mai 2018, von 12 Uhr – 17 Uhr, im Stadtteil Gymnich aus Anlass des Gymnicher Ritts die nachfolgend näher bezeichneten Verkaufsstellen:  Rewe Richrath  Elektro Kranz  Metzgerei Axer 2) am Feiertag Fronleichnam, 31. Mai 2018, von 13 Uhr – 18 Uhr, im Stadtteil Lechenich aus Anlass des Bürgerfestes, soweit sie an den nachfolgend näher bezeichneten Straßen liegen:           Herriger Straße, Hausnummer 1-5 und 2-18 Markt, mit Ausnahme des Lebensmitteldiscounter Norma Bonner Straße, Hausnummer 1-21 und 4-28 Schloßstraße, Hausnummer 2 -16 Steinstraße, Hausnummer 1-31 und 2-32 Franz-Busbach-Straße, Hausnummer 1-5A und 2-6 Frenzenstraße, Hausnummer 1 – 33 und 2-14 Klosterstraße, Hausnummer 1 – 21 und 2-24 Zehntwall, Hausnummer 1 – 17 und 2-8 Raiffeisenstraße, Hausnummer 1-15 und 2-18 3) am Sonntag, 07. Oktober 2018, von 13 Uhr – 18 Uhr, im Erftstadt-Center, Erftstadt-Liblar, aus Anlass des Oktoberfestes und der Autoschau in dem in Anlage 1 abgegrenzten Bereich. Ausgenommen sind der Lebensmitteldiscounter Lidl und der Lebensmittelmixmarkt Becker 4) am Sonntag, 16. Dezember 2018, von 13 Uhr – 18 Uhr, im Stadtteil Lechenich aus Anlass des Weihnachtsmarktes, soweit sie an den nachfolgend näher bezeichneten Straßen liegen:           Herriger Straße, Hausnummer 1-5 und 2-18 Markt, mit Ausnahme des Lebensmitteldiscounter Norma Bonner Straße, Hausnummer 1-21 und 4-28 Schloßstraße, Hausnummer 2 -16 Steinstraße, Hausnummer 1-31 und 2-32 Franz-Busbach-Straße, Hausnummer 1-5A und 2-6 Frenzenstraße, Hausnummer 1 – 33 und 2-14 Klosterstraße, Hausnummer 1 – 21 und 2-24 Zehntwall, Hausnummer 1 – 17 und 2-8 Raiffeisenstraße, Hausnummer 1-15 und 2-18 § 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. §3 Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2018. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Erner Bürgermeister