Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen in der Stadt Erftstadt für das Jahr 2018 vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen in der Stadt Erftstadt für das Jahr 2018 beschlossen:
§1
Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW dürfen
Verkaufsstellen geöffnet sein:
1) am Feiertag Christi Himmelfahrt, 10. Mai 2018, von 12 Uhr – 17 Uhr, im Stadtteil Gymnich aus
Anlass des Gymnicher Ritts die nachfolgend näher bezeichneten Verkaufsstellen:
Rewe Richrath
Elektro Kranz
Metzgerei Axer
2) am Feiertag Fronleichnam, 31. Mai 2018, von 13 Uhr – 18 Uhr, im Stadtteil Lechenich aus
Anlass des Bürgerfestes, soweit sie an den nachfolgend näher bezeichneten Straßen liegen:
Herriger Straße, Hausnummer 1-5 und 2-18
Markt, mit Ausnahme des Lebensmitteldiscounter Norma
Bonner Straße, Hausnummer 1-21 und 4-28
Schloßstraße, Hausnummer 2 -16
Steinstraße, Hausnummer 1-31 und 2-32
Franz-Busbach-Straße, Hausnummer 1-5A und 2-6
Frenzenstraße, Hausnummer 1 – 33 und 2-14
Klosterstraße, Hausnummer 1 – 21 und 2-24
Zehntwall, Hausnummer 1 – 17 und 2-8
Raiffeisenstraße, Hausnummer 1-15 und 2-18
3) am Sonntag, 07. Oktober 2018, von 13 Uhr – 18 Uhr, im Erftstadt-Center, Erftstadt-Liblar, aus
Anlass des Oktoberfestes und der Autoschau in dem in Anlage 1 abgegrenzten Bereich.
Ausgenommen sind der Lebensmitteldiscounter Lidl und der Lebensmittelmixmarkt Becker
4) am Sonntag, 16. Dezember 2018, von 13 Uhr – 18 Uhr, im Stadtteil Lechenich aus Anlass des
Weihnachtsmarktes, soweit sie an den nachfolgend näher bezeichneten Straßen liegen:
Herriger Straße, Hausnummer 1-5 und 2-18
Markt, mit Ausnahme des Lebensmitteldiscounter Norma
Bonner Straße, Hausnummer 1-21 und 4-28
Schloßstraße, Hausnummer 2 -16
Steinstraße, Hausnummer 1-31 und 2-32
Franz-Busbach-Straße, Hausnummer 1-5A und 2-6
Frenzenstraße, Hausnummer 1 – 33 und 2-14
Klosterstraße, Hausnummer 1 – 21 und 2-24
Zehntwall, Hausnummer 1 – 17 und 2-8
Raiffeisenstraße, Hausnummer 1-15 und 2-18
§ 2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zur dort
genannten vorgesehenen Höchstgrenze geahndet werden soweit sie nicht nach Bundes- oder
Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§3
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des
31.12.2018.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen wird
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Erner
Bürgermeister