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Beschlussvorlage (Abwägungsvorschlag Behörden)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
437 kB
Datum
30.01.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02

Inhalt der Datei

Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Nr. Behörde Eingang Stellungnahme Abwägung Im Geltungsbereich der o. a. Bauleitplanung verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Kenntnisnahme; Stadt Erftstadt: Amt 01.4 Wirtschaftsförderung - - 3 Stadt Erftstadt: Amt 370 Feuerwehr - - 4 Stadt Erftstadt: Amt 51 Amt für Jugend und Familie Auf der im Bebauungsplan 184 ausgewiesenen Fläche sollen ca. 106 bis 114 Wohneinheiten (WE) entstehen, die auch für Familien nutzbar sind. Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung aus verschiedenen Haustypen (Einzelhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser) vor. Die Stellungnahme ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens. 1 Amprion GmbH 2 12.05.2017 19.05.2017 Zur Situation in Liblar verweise ich auf meine Stellungnahmen vom 28.04.2016 (BPI 152) und vom 27.01.2016 (Masterplan Liblar) mit dem nachfolgenden Fazit: Aus Sicht der Jugendhilfe stehen im Stadtteil Liblar die erforderlichen Infrastrukturangebote unzureichend zur Verfügung. Im Hinblick auf die infrastrukturellen und sozialstrukturellen Gegebenheiten müssen zur Gewährleistung einer ausreichenden und bedarfsgerechten Jugendhilfestruktur zusätzlich geeignete Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Familienhilfen und -beratung eingeplant werden, mit besonderem Fokus auf die spezielle Bedarfssituation der Flüchtlinge, die in diesem Bezirk besonders stark vertreten sind. Die erforderlichen Maßnahmen betreffen insbesondere Im Nachfolgenden Bebauungsplan werden entsprechende Spielflächen vorgesehen. Darüber hinaus ist im Stadtteil Liblar der Bau von zwei Kindergärten (Max-Plank-Straße und Am Hahnacker) in Planung. - die Schaffung zusätzlicher Plätze/Einrichtungen zur Kinderbetreuung im Nahbereich der geplanten Baugebiete (s. a. Ratsbeschluss Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 1 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 vom 13.12.2016 zum Kita-Ausbau), - die Schaffung öffentlicher Jugendräume/Treffpunkte/Spielflächen in Wohnortnähe für Kinder, Jugendliche und Familien mit alters adäquater Ausstattung. - sozialräumlich verortete Integrationsangebote mit Beratung und Hilfen. Aufgrund der o.g. geplanten Bebauung (BPL 184) ist ein weiterer Zuzug von Familien zu berücksichtigen und damit ein über die bisherigen Planungen hinausgehender zusätzlicher Bedarf für das Wohngebiet: 1. Kinderbetreuung (0 — 6 Jahre) Bei 110 WE ist von ca. 50 Kindern auszugehen, was dem zusätzlichen Betreuungsbedarf einer zweigruppigen Kindertageseinrichtung entspricht. 2. Kinder- und Jugendfreizeitbereich (7 —18 Jahren) Bei 110 WE ist von ca. 100 Kindern und Jugendlichen im Alter von 7 - 18 Jahren auszugehen, für die insbesondere Kinderspielplätze im Wohngebiet und Outdoor-Treffpunkte für Jugendliche im Nahbereich eingeplant werden müssen. Insofern sind aus jugendhilfeplanerischer Sicht entsprechende Maßnahmen einzuplanen und Angebote im Wohngebiet zu schaffen. 5 Stadt Erftstadt: Amt 61 Umwelt- und Planungsamt - - 6 Stadt Erftstadt: Amt 63 Bauordnungsamt - - 7 Stadt Erftstadt: Amt 65 Eigenbetrieb Straßen - - 8 Stadt Erftstadt: Amt 82 Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft - - 9 Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hin- Kenntnisnahme; Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 12.05.2017 Seite 2 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Bergbau und Energie NRW weise: Der o. a. Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Liblar 28" und „Concordia", beide im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie über dem inzwischen erloschenen, auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld Concordia II". ohne Rechtsnachfolger. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braun-kohlenbergbaus bedingten Grundwasser-absenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Folgendes, sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen eins Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage-bau als auch bei einem. späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im nachfolgenden Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich Die RWE und der Erftverband werden beteiligt. Seite 3 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. sowie für konkrete Grundwasserdaten en den Erftverband, Am Erftverband 6 in, 50126 Bergheim, zu stellen. 10 Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 65 - NL Dortmund Rechtsangelegenheiten, Markscheidewesen - - 11 Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung - - 12 Bezirksregierung Köln - Dez. 25 Verkehr, IGVP und ÖPNV - - 13 Bezirksregierung Köln - Dez. 32 Regionalentwicklung und Braunkohle - - 14 Bezirksregierung Köln - Dez. 33 Ländliche Entwicklung und Bodenordnung Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der (Landentwicklung) keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnisnahme; 15 Bezirksregierung Köln - Dez. 35 Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs. und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung - - 16 Bezirksregierung Köln - Dez. 51 Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - (Schutzverordnungen) - - 17 Bezirksregierung Köln - Dez. 54 Wasserwirtschaft - Obere Wasserbehörde, Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone 3b für das noch festzusetzende WSG Dirmerzheim. Dies ist in der künftigen Planung zu berücksichtigen, damit bei künftigen Bauvorhaben der Grundwasser- und Trinkwasserschutz entspre- Dem Hinweis wird durch „Vermerk“ der Wasserschutzzone in der Flächennutzungsplan-Änderung entsprochen. Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 15.05.2017 02.06.2017 Seite 4 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 chend beachtet wird. Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). 18 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 19 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben 20 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH - NL Köln TI-NL West – PTI 22 Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 02.07.2017 30.05.2017 Von der Planung, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen —einschl. untergeordneten Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen — vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. Kenntnisnahme; Der Hinweis ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens. Darüber hinaus sind im Plangebiet nach derzeitigem Stand keine Gebäude höher als 30 m geplant. - - Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Da in Ihrem Download-Portal lediglich ein Plan aus den Geobasisdaten des Landes NRW vorhanden ist, kann derzeit eine Stellungnahme nicht abgegeben werden. Daher bitten wir die folgenden Fragen, möglichst komplett, zu beantworten. 1. Name des Baugebietes 2. Bauherr 3. Ansprechpartner 4. Übersichtsplan des Baugebietes mit Lage der Häuser und geplanten Versorger –Trassen 5. Geplante Wohneinheiten/ Geschäftseinheiten pro Haus bzw. pro Block und evtl. Sonderleitungen wie Aufzüge 6. Anzahl Abschlusspunkte Kenntnisnahme; Der Hinweis ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens. Der Hinweis wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt. Seite 5 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Zuordnung der Häuser zu Straßennamen u. HsNr. Bestehen bereits Zusagen über eine Versorgung durch andere Telekommunikationsunternehmen Infos über Koordinierungsmöglichkeiten Evt. Sachleistungen ihrerseits (gestellte Tiefbautrassen im Baugebiet..) Termin Baubeginn Termin Erschließungsbeginn Termin Erstbezug Termin Fertigstellung des Baugebietes Erst bei Vorliegen dieser Angaben können wir nach einer angemessenen Bearbeitungsfrist unsere Stellungnahmen abgeben. Wir bitten Sie, uns diese noch kurzfristig zu übersenden. 21 Erftverband Körperschaft des öffentlichen Rechts 22 Erzbistum Köln Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 16.06.2017 Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes Bedenken, sofern die Niederschlagswasserentsorgung zum Liblarer Mühlengraben vorgesehen ist. Soweit jedoch das Niederschlagswasser gesichert versickert werden kann oder alternativ über Sammlung und Nutzung einer zuverlässigen Bewirtschaftung (möglicherweise als Kaskade, 1. zur "Gartenbewässerung und 2. zur Friedhofsbewässerung sowie 3. zur Teichanlage im Wohngebiet o. ä.) zugeführt wird oder eine andere Entsorgungsmöglichkeit besteht, können die Bedenken zurückgenommen werden. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter Herrn Beier, Abteilung G2 — Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1293. Nach BWK-M3/M7 sind die Zielgrößen schon jetzt nur durch Realisierung von Maßnahmen zu erreichen. Der zusätzliche Abfluss von versiegelten Flächen muss daher bis zum einjährlichen Abfluss bei geringstmöglicher Drossel (10 Vs) vollständig retendiert werden. Der zuständige Mitarbeiter hierfür ist Herr Werner, ebenfalls Abteilung G2, Tel.-Nr.: 02271/88-1237. Kenntnisnahme; Die Bedenken sind nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens. Die Sicherung der Entwässerung des Plangebietes wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan geregelt bzw. sichergestellt. - - Seite 6 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 23 Evangelische Friedenskirchengemeinde Liblar Pfarramt - - 24 Evangelische Kirche im Rheinland Landeskirchenamt - - 25 Finanzamt Brühl - - 26 GASCADE Gastransport GmbH Fachbereich GNL - - 27 Geologischer Dienst NordrheinWestfalen Landesbetrieb Für Planungsvorhaben weise ich aus Sicht des Geologischen Dienstes NRW auf Folgendes hin: 1. Tektonik Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Planfläche in nordwest — südöstlicher Richtung vom Swist— Sprung gequert, welcher als seismisch aktiv eingestuft wird. 2. Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Gemarkung der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung der jeweils gültigen Regelwerke beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauauf-sichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden Kenntnisnahme; Die Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungs-Verfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 18.05.2017 Seite 7 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungswerte wird ausdrücklich hingewiesen. Hinweis zu seismisch aktiven Störungen: Für die Bauleitplanung ist zu beachten, dass gemäß DIN EN 1998:2006-04 „Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben" (Eurocode 8), Teil 5, Bauten bestimmter Bedeutungskategorien nach Eurocode 8, Teil 1, nicht in der Nähe von seismisch aktiven Verwerfungen errichtet werden dürfen. 3 Hinweis für Grundwasserauskunft /Sümpfungseinfluss RWE Power berät Planungsträger im Zusammenhang mit Sümpfungsfragen und zu dem Einfluss tektonischer Störungen im Umfeld der Tagebaue. Zur Klärung der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen: Anschrift: RWE Power AG, Abt. Bergschäden, Stüttgenweg 2, 50935 Köln oder per Mail: vorsorgebauplanung@rwe.com Vor Ort sind Herr Heyne! (0221 480 22 424) und Herr Dr. Thielemann zuständig. 4 Baugrunduntersuchung Den Baugrund bilden Böden aus Lößlehm und kolluvial abgelagerten Böden über Ablagerungen von Bach- und Flusstälern über Sedimenten der Jüngeren Hauptterrasse. Ich empfehle, die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. 5 Aus geowissenschaftlicher Sicht sind folgende Kennzeichnungen nach § 9 (5) BauGB im Bebauungsplan empfeh- Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 8 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 lenswert: 1. Hinweis auf Lage im Einflussbereich des seismisch akti-, ven Swist Sprunges" 2. Hinweis auf Sümpfungseinwirkungen 3. Hinweis auf Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T i.V. mit DIN 4149:2005-04 4. Hinweis auf Bodensubstrate, die unterschiedlich auf Bodendruck von Bauwerken reagieren können / ungleichmäßige Bodenbewegungen. 6 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bodens Die Beschreibung und Bewertung von Böden erfolgt in NRW gemäß dem Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte der schutzwürdigen Böden. Unter http://www.gd.nrw.de/zip/q bk50hinw.pdf sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMS-Version (TIM online Kartenserver) abrufbar. Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind zu finden unter http://wwvv.qd.nrvv.de/zip/g bkswb.pdf. Unter Link „Dienst hinzuladen" bitte http://www.wms.nrw.de/qd/bk050? einfügen. 7 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Es ist empfehlenswert, Maßnahmen zu gefügeschonendem Umgang mit dem Boden (keine unnötige Verdichtung) bereits in der Ausschreibung zu bestimmen. Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen: a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. b. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. c. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw. sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden). d. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 9 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). e. Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN 19639: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. f. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen: Hier sind sehr und besonders schutzwürdige Böden aufgrund ihrer sehr und besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen betroffen (Puffer- und Speichereigenschaften Bodenfruchtbarkeit). Nähere Erläuterungen für den Umgang mit Boden siehe: Bodenkundliche Baubegleitung für die Kommunen Link zum E book: http://lv.kommunen.nrwlestade.net/mkulnv/bodenschutz/bodensch utz/bodenkundliche-baubegleitung/bodenkundliche-baubeoleitungbbb-leitfaden-fur-die- praxis 28 GVGmbh Rhein-Erft 29 Handwerkskammer zu Köln 30 Industrie- und Handelskammer Köln – Zweigstelle Rhein-Erft Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 24.05.2017 31.05.2017 Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten. Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung. Kenntnisnahme; - - Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 018 und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 184, Erftstadt-Liblar, Dechant-Linden-Weg keine Anregungen oder Bedenken. Kenntnisnahme; Seite 10 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Die katholische Kirchengemeinde St. Alban ist Eigentümer der Grundstücke Dechant-Linden-Weg 16, 17 und 19. Wir haben keine Einwände gegen die neueste Planung möchten Ihnen aber auf diesem Wege unsere Bedenken mitteilen. Bei starken Regenfällen werden bei vielen Häusern des hinteren Dechant-Linden-Wegs die Keller und Garagen überflutet. Es ist zu befürchten, dass bei Versiegelung der großen Gesamtfläche, diese Überflutungen zunehmen. Dies sollte bei der Planung berücksichtigt werden. Kenntnisnahme; Die Bedenken sind nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungs-Verfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Kath. Pfarramt St. Barbara - - 33 Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft - - 34 Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS 04.05.2017 Euskirchen Regionalniederlassung Ville-Eifel / Hauptsitz Euskirchen Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Anbauverbotszone von 20,0 m gern. § 9 Fernstraßengesetz eigehalten wird und die Standsicherheit der Böschung zur B 265 nicht beeinträchtigt wird. Durch die Bauleitplanung dürfen die Unterhaltungsarbeiten am Grünstreifen der 13 265 nicht erschwert oder behindert werden. Der Baumbestand darf nicht beeinträchtigt werden. Im Schadensfall behalte ich mir Regressansprüche vor. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch Verkehr der B 265, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Kenntnisnahme; Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. 35 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Forstamt Bonn - - 31 Kath. Pfarramt St. Alban 32 Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 12.05.2017 Seite 11 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Kottenforst-Ville 36 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - 22.05.2017 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Dienstgebäude Eitorf Da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten Wald und Holz NRW keine Bedenken gegen die o.g. Planungen. Kenntnisnahme; 37 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW - - 38 Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NW e.V. Kreisstelle - - 39 Landschaftsverband Rheinland, Amt für Liegenschaften Mit der Stellungnahme möchte ich Sie darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Kenntnisnahme; Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt Bodendenkmalpflege in Bonn wurden beteiligt. 40 Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege - - 41 Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, Kreisstelle Rhein-ErftKreis - - 42 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 10.05.2017 27.06.201 7 Wie der beigefügten archäologische Bodendenkmalpflegerischen Bewertung zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass sich im Plangebiet bedeutende Bodendenkmal-substanz erhalten hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmal-pflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken. Im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung sind auch die Auswirkungen. des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut (§.1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB) zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 BauGB). Darüber hin- Kenntnisnahme; Die Bedenken sind nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Im Rahmen dieses Verfahrens haben bereits Abstimmungsgespräche zwischen dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege und der Stadt Erftstadt stattgefunden. Danach sind entsprechende archäologische Untersuchungen für die Konkretisierung der archäologischen Situation vorgesehen. Seite 12 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 aus sind die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Voraussetzung hierfür Ist ebenfalls die Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit I dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete" Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation als Grundlage für die Umweltprüfung zwingend erforderlich. Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzulegen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus den vorgenannten Gründen entsprechend festzulegen. Die archäologische Befundsituation im Plangebiet Ist durch eine Sachverhaltsermittlung zunächst abschließend zu klären. Zu überprüfen ist die Fläche hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler sind festzustellen. Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzulegen. Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse wird sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit mit der Planung negative Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut verbunden sind und ob bzw. inwieweit dem geplanten Vorhaben Belange des Bodendenkmalschutzes möglicherweise entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Der Zielsetzung des Denkmalschutz-gesetzes NRW (§ 1 DSchG), Bodendenkmäler im öffentliches Interesse zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Pla- Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 13 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 nungsleitsatz des § 11 DSchG ist dabei Rechnung zu tragen. Dieses Ziel gilt es, durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen. Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gern. § 1.3 DSchG erforderlich ist, die die Oberste Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Meine abschließende Stellungnahme im Bauleitplanverfahren werde ich Ihnen nach Vorliegen des Ergebnisses der archäologischen Prospektion dann umgehend zukommen lassen. 43 NABU Kreisverband Rhein-Erft Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 27.05.2017 Wir bedanken uns für die Information zur frühzeitigen Beteiligung in den o.g. Verfahren. Wir bitten um Beachtung folgender Punkte aus Sicht des ehrenamtlichen Naturschutzes, und schreiben dies auch im Namen des BUND Rhein-Erft. 1. Der NABU kann den dringenden Bedarf weiterer Wohnbebauung Den Anregungen wird weitgehend gefolgt. in Liblar nachvollziehen. Grundsätzlich begrüßen wir auch die In der Flächennutzungsplan-Änderung ist im Westen entlang Ausweisung von Baugebieten im unmittelbaren Anschluss an die der B 265 ein ca. 20 m breiter Grünstreifen als Pufferzone bestehende Bebauung, so genannte Innenraumverdichtung, um dargestellt. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus eine Pufferweitere Zersiedelung in die Fläche zu vermeiden. zone zur bestehenden Bebauung an der Dechant-LindenJedoch sind naturnahe Pufferzonen und Begrünungen innerhalb Straße vorgesehen. Zur Vernetzung des Gebietes ist im FNPder Wohnbebauung zu erhalten. Als solche Pufferzone war das ca. Änderungsentwurf eine Grünverbindung vom Kleingarten im 4 ha große, jetzt überplante Gebiet südlich des Friedhofs Liblar Südosten des Plangebietes nach Norden zum Friedhof dargeauch entwickelt worden, durch Anpflanzung zahlreicher Bäume und stellt. Sträucher vor ca. 20 Jahren. 2. Das Gebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 2.2-4 „Mittelerfttal“. Als Schutzzweck wird im Landschaftsplan Nr. 5 des Rhein-Erft-Kreises u.a. genannt: Der Anregung bezüglich des Erhalts der Grünzüge wurde ● wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregioim Entwurf gefolgt. nalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als LebensDer Grünzug entlang der B 265 und die Grünverbindung raum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten. zwischen der Kleingartenanlage und des Friedhofs im Süd● zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifiosten wurden in der Flächennutzungsplan-Änderung als scher Lebensraumtypen eines Fließgewässerökosystems (hier: Grünfläche dargestellt. Die Abgrenzung entspricht dem im des Liblarer Mühlengrabens). Seite 14 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 44 Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Nahverkehr Rheinland GmbH Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 18.05.2017 ● wegen seiner Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung und als Teil der Erholungslandschaft Erftaue. 3. Leider befinden sich in den Unterlagen zur Bauleitplanung, Home-page Erftstadt, bisher nur unzureichende Angaben zum planerischen Vorentwurf. Als Gutachten liegt bisher nur eine „Verkehrstechnische Einschätzung“ vor. Jegliche Untersuchungen zu Umwelteinflüssen, wie potentielle Regenwasserversickerung, Bestand und planerische Prognose zu Fauna und Flora, Artenschutzrechtliche Untersuchungen und Einschätzungen fehlen.4. Laut Niederschrift zur öffentlichen Versammlung am 25.4.2017 wurden unter Punkt 28. mehrere Varianten für Grünzüge innerhalb des Plangebietes gemacht. Aus Naturschutzsicht werden besonders die Varianten b) im Westen entlang der B265n (und des Liblarer Mühlen-grabens) sowie c) zum Friedhof hin unterstützt. Unter Punkt 29. wird zu den bestehenden Bäumen auf der Fläche geschrieben, dass die „Verwaltung die Absicht habe, die Erhaltung eines Teils der Bäume planerisch zu bewirken.“ Hierzu regen wir an, auch die Baum- und Buschgruppe direkt zum Zaun des Fiedhofs hin, östliche Zwickelfläche in Richtung Rewe-Parkplatz, zu erhalten. Von den am 25.4. vorgestellten Varianten zum Städtebaulichen Konzept halten wir die Variante A eher für zielführend, da in Variante B die Mehrfamilienhäuser sehr eingeklemmt sind in der Ecke zwischen Friedhofszaun und Rewe-Parkplatz. Die Mehrfamilienhäuser, vor allem, wenn sie von Flüchtlingsfamilien genutzt werden, sollten besser integriert werden.5. Insgesamt sehen die Varianten A und B beide sehr vollgestopft aus. Die oben angesprochenen Grünzüge sind kaum entwickelt. Wir halten insgesamt 106 bzw. 114 Wohneinheiten auf den knapp 4 ha Fläche für viel zu groß. Im Verfahren werden wir bedarfsweise weitere Stellungnahmen abgeben. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 26.09.2017 beschlossenen Städtebaulichen Konzept. Darüber hinaus sind vorgesehen die außerhalb der Grünzüge stehenden Einzelbäume durch Festsetzung soweit möglich zu sichern. In dem beschlossen Städtebaulichen Konzept sind außerdem nur noch knapp 90 Wohneinheiten geplant. Im Sinne einer Verkehrssparenden Bebauung begrüßen wir eine Nachverdichtung im Stadtteil Liblar. Bitte berücksichtigen Sie für den umwegempfindlichen Fußgänger- und Fahrradverkehr eine Verbindung vom Westen des Neubaugebietes zur Haltestelle „Frauenthal“ und zum Marien-Hospital. Kenntnisnahme; Die vorgetragene Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt Seite 15 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 45 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH 46 Rhein-Erft-Kreis - Amt 70 Kreisplanung und Naturschutz 31.05.2017 - - Aus der Sicht des Rhein-Erft-Kreises zu vertretenden Belange wird wie folgende Stellungnahme abgegeben: Kenntnisnahme; Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Wasserwirtschaft Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. 1.Hiermit weise ich darauf hin, dass das Bauvorhaben in der geplanten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt 2.Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Aussagen zur geplanten Niederschlagswasserbeseitigung des Baugebietes. Gemäß § 44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut; befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort. zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Niederschlagswasserbeseitigung des Grundstückes ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen Die, notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein- ErftKreis zu stellen. 3. Angrenzend zum geplanten Baugebiet verläuft das Gewässer „Liblarer-Mühlengrabente. Hiermit weise ich darauf hin, dass seit der Änderung des Landeswassergesetzes vom 08.07.2016 im Innenbereich ein Gewässerrandstreifen von: 5 mit festgesetzt-ist; Gemäß § 81 Abs. 4 LWG ist -dort die Errichtung baulichen und sonstigen Anlagen verboten soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Dem Hinweis bezüglich der Wasserschutzzone IIIB wird durch Kennzeichnung im Plangebiet Rechnung getragen. Kenntnisnahme; Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan geregelt. Das erforderliche Entwässerungskonzept ist in Bearbeitung. Die Hinweise bezüglich des Gewässers (LiblarerMühlengraben) wurden durch Darstellung eines ca. 20m breiten Grünsteifens entlang der B 265 Rechnung getragen. 4.Nördlich der B 265 ist entlang des Liblarer Mühlengrabens eine umfangreiche Renaturierung als Maßnahme aus: der Wasser- Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 16 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 rahmenrichtlinie (WRAL) geplant. Im Plangebiet selber ist keine Maßnahme geplant, allerdings ist der Bereich ein Suchraum für Trittsteine und Strahlursprünge. Daher ist alles-zu vermeiden, was das Gewässer und seine Entwicklung behindert, Besonders ist darauf zu achten, dass die Ufer nicht befestigt und auch keine Treppen oder ähnliches als Zugang zu Gewässer gebaut werden. Es sollten auch keine für den Standort ungeeigneten Gehölze gepflanzt werden 6. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Der Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes in der gepl. Wasserschutzzone IIIB nur eingeschränkt zulässig,. Details hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen. Kenntnisnahme; Der Hinweise ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Er wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Bodenschutz Schädliche Bodenveränderungen sind. für die Planfläche nicht bekannt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht weise ich auf folgende rechtliche Vorgaben hin: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG): haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen und die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor -der Inanspruchnahme von nicht versiegelten nicht baulich veränderten öder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Die nach § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz geforderte planerische Abwägung ist im Rahmen der Aufstellung des Wohnbauflächenkonzeptes bzw. der Alternativenprüfung erfolgt. Immissionsschutz Im Rahmen der vorliegenden Bauleitpläne ist im weiteren Verfahren ein Lärmgutachten zur Beurteilung der Lärmsituation durch den bestehenden REWE-Markt incl. Parkplatznutzung zu erstellen. Dieses ist der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Sofern die. Zu- und. Abfahrtsstraßen, die das. Plangebiet erschließen soll, eine. Privatstraße und somit eine Anlage im Sinne des § 3 Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Kenntnisnahme; Das erforderliche Lärmgutachten ist in Bearbeitung und das Ergebnis wird im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entsprechend berücksichtigt. Seite 17 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Abs. 5 -Nr. 3 BlmSchG darstellt, ist diese ebenfalls lärmtechnisch zu beurteilen und zu bewerten. Stellungnahme vom 06.06.2017 Gegen den Bebauungsplan in der geplanten Ausdehnung bestehen Bedenken. Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans 5 „Erft-tal Süd" zu über 99 % innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim". Dem Bedenken gegen die Ausdehnung des Baugebietes wird durch die Reduzierung der Wohnbaufläche und der Darstellung eines Grünstreifens entlang der B 265 sowie einer Grünverbindung im Nordosten des Plangebietes zwischen der Kleingartenanlage und dem Friedhof weitgehend Rechnung getragen. Der Antrag auf Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes ist in Vorbereitung. Das Gebiet wird geschützt · wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten. · zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume im Umfeld der Siedlungsbereiche. · wegen seiner Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung Die 18. Änderung des Flächennutzungsplans stellt für die derzeitigen Grünflächen zukünftig Wohnbaufläche dar. Beide Varianten des städtebaulichen Konzeptes sehen eine nahezu vollständige Bebauung der geschützten Flächen vor. Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 18 und der Bebauungsplanentwurf widersprechen den Festsetzungen und den o.g. Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4. Insbesondere die mit Bäumen bestockte und extensiv gepflegte Erweiterungsfläche des Friedhofs hat ein hohes ökologisches Potential und ist als Biotopverbundfläche, ökologischer Rückzugsraum für geschützte Vogel- und Fledermausarten und als innerstädtischer Regenerationsraum zu erhalten, wie dies bei einer Friedhofsnutzung sichergestellt wäre. Das Bestreben der Stadt Erftstadt in den größeren Stadt-teilen auch zukünftig Wohnraum anbieten zu können ist nachvollziehbar. Gleichzeitig besteht ein hohes Interesse, ökologisch wertvolle und schützenswerte Bereiche des Landschafts- Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 18 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 schutzgebietes zu erhalten, um den Biotopverbund funktionsfähig zu erhalten und die o.g. Schutzzwecke gewährleisten zu können. Daher wird aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagen, die Rücknahme des Landschaftsschutzes auf die Bereiche zu beschränken, bei denen sich die Unterschutzstellung überwiegend nur auf den Freiflächenschutz bezieht und die für die Aufrechterhaltung des Biotopverbundes von der Erftaue bis zum Naturschutzgebiet 2.1-6 „Schlosspark Gracht" nicht unbedingt erforderlich sind. Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege ist die im Folgenden dargestellte Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfs vertretbar. Gegen das dargestellte Bauvorhaben bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Erhebliche Bedenken bestehen aber im Hinblick auf die Anbindung an die Köttinger Straße. Die Verkehrsqualität der Köttinger Straße wird „theoretisch" mit „A" bewertet. Durch den Gutachter selbst wird dargestellt, dass die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse deutlich schlechter sind und „erhebliche Behinderungen" auftreten. Vor diesem Hintergrund sollte die Verkehrs-qualität der Köttinger Straße „realistisch" bewertet werden. Die Frage der Verkehrsqualität der Köttinger Straße ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens. Die Leistungsfähigkeit der Köttinger Straße wurde in einem Verkehrsgutachten untersucht. Danach kann die Köttinger Straße den zusätzlichen Verkehr aus dem Neubaugebiet (Dechant-Linden-Weg) aufnehmen. Punktuelle vom Gutachter vorgetragene Defizite sollen im Rahmen der Neugestaltung der Köttinger Straße beseitigt werden. Die Planung dazu ist in Vorbereitung. Die Aussage „der Anschluss des Bebauungsplangebietes an die Köttinger Straße ist somit bedenkenlos möglich" steht demzufolge im Widerspruch zu der Empfehlung im Fazit den gesamten Bereich der Köttinger Straße zu überplanen. Die im Erläuterungsbericht der „Verkehrstechnischen Einschätzung" berechnete Verkehrsqualität „C" wird von hier, für eine neu geplante Zufahrt, als gerade hinreichend angesehen. Auch vor der Aussage, dies sei „die beste Qualitätsstufe verglichen mit den restlichen untersuchten Nebenströmen zur Köttinger Straße", stellt sich die Gesamtsituation als nicht verkehrsgerecht dar. Die Knotenpunktabstände sind für eine hohe belastete Hauptverkehrs-straße mit rund 10.000 Kfz/z4h viel zu dicht. Bis zum neu geplanten Kreisel an der Gartenstraße sind es ca. Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) Seite 19 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 35m (gemessen Abstand Knotenpunktmitte bis Knotenpunktmitte). Unter Berücksichtigung der Kreisverkehrsdimension beträgt der tatsächliche Ab-stand nur wenige Fahrzeuglängen. Der Abstand der neuen Planstraße bis zur „Aldi-Zufahrt" beträgt ca. 3om, bis zum Dechant-Linden-Weg ca. 70m. Zur Verbesserung des gesamten Verkehrsablaufes sowie einer optimierten Übersichtlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer ist eine Zusammenlegung der Einmündungen in Betracht zu ziehen. Bei den Einmündungen der Köttinger Straße mit der Gartenstraße, der Aldi-Zufahrt sowie der Carl-Schurz-Straße handelt es sich um ehemalige bzw. aktuelle Unfallhäufungsstellen. Insbesondere die Belange des Rad-verkehrs wie auch der Fußgänger sind hier besonders zu berücksichtigen. Ich empfehle, im Vorfeld des Planvorhabens zu einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch mit allen Vertretern der verkehrslenkenden Dienststellen einzuladen. 47 Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft mbH 04.05.2017 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Kenntnisnahme; 48 Rheinische NETZGesellschaft mbH 24.05.2017 Gegen das Verfahren bestehen aus der Sicht der öffentlichen Gasversorgung keine Bedenken. Aus technischer Sicht kann der Planbereich mit der Energie Erdgas versorgt werden. Kenntnisnahme; 49 Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. - - 50 RWE Deutschland, Euskirchen - - 51 RWE Power AG Abt. GOJ-LN Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 04.05.2017 Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nord- Dem Hinweis wird entsprochen. Seite 20 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 rhein-Westfalen, Blatt L5106, in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhält-nisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. In der Erläuterungskarte zum wirksamen FNP sind die Flächen mit Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten bereits dargestellt; auch das Plangebiet. 52 Stadtwerke Erftstadt - Amt 81 - - 53 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG - - 54 Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG Abt. Zentrale Planung Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser Glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu leisten. Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Kenntnisnahme 55 Unitymedia NRW GmbH, Regionalbüro West - - Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 30.05.2017 Seite 21 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Netzplanung 56 Verbandswasserwerk GmbH - - 57 Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH - - 58 Vodafone GmbH, NL West In dem Planungsbereich befinden sich keine Gasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der X Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG). Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant. Kenntnisnahme; 59 Wasser- und Bodenverband Dränage Genossenschaft - - 60 Westnetz GmbH Region Rhein-Sieg Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor, Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Kenntnisnahme; 61 Westnetz GmbH, Bereich Transportnetz Gas - Kenntnisnahme; 62 Westnetz GmbH, DRW-S-LK Früher: Westnetz GmbH, Bereich Hochspannung (Hoch- / Höchstspannungsnetz). Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) 10.05.2017 04.05.2017 05.05.2017 Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit I Wirkung für die Innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Kenntnisnahme; Seite 22 von 23 Sie betrachten: Verfahrensschritt: Zeitraum: 63 64 Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB 04.05.2017 - 02.06.2017 Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland - Netzplanung - Zweckverband Naturpark Rheinland - Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017) - - Seite 23 von 23