Daten
Kommune
Erftstadt
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437 kB
Datum
30.01.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
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Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
Nr. Behörde
Eingang
Stellungnahme
Abwägung
Im Geltungsbereich der o. a. Bauleitplanung verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen
von
Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Kenntnisnahme;
Stadt Erftstadt: Amt 01.4 Wirtschaftsförderung
-
-
3
Stadt Erftstadt: Amt 370 Feuerwehr
-
-
4
Stadt Erftstadt: Amt 51 Amt für Jugend und Familie
Auf der im Bebauungsplan 184 ausgewiesenen Fläche sollen ca.
106 bis 114 Wohneinheiten (WE) entstehen, die auch für Familien
nutzbar sind. Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung aus
verschiedenen Haustypen (Einzelhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser) vor.
Die Stellungnahme ist nicht Regelungsgegenstand des
Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens.
1
Amprion GmbH
2
12.05.2017
19.05.2017
Zur Situation in Liblar verweise ich auf meine Stellungnahmen
vom 28.04.2016 (BPI 152) und vom 27.01.2016 (Masterplan
Liblar) mit dem nachfolgenden Fazit:
Aus Sicht der Jugendhilfe stehen im Stadtteil Liblar die erforderlichen Infrastrukturangebote unzureichend zur Verfügung. Im Hinblick
auf die infrastrukturellen und sozialstrukturellen Gegebenheiten
müssen zur Gewährleistung einer ausreichenden und bedarfsgerechten Jugendhilfestruktur zusätzlich geeignete Maßnahmen im
Bereich der Kinderbetreuung, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie
der Familienhilfen und -beratung eingeplant werden, mit besonderem Fokus auf die spezielle Bedarfssituation der Flüchtlinge, die in
diesem Bezirk besonders stark vertreten sind. Die erforderlichen
Maßnahmen betreffen insbesondere
Im Nachfolgenden Bebauungsplan werden entsprechende
Spielflächen vorgesehen. Darüber hinaus ist im Stadtteil
Liblar der Bau von zwei Kindergärten (Max-Plank-Straße und
Am Hahnacker) in Planung.
- die Schaffung zusätzlicher Plätze/Einrichtungen zur Kinderbetreuung im Nahbereich der geplanten Baugebiete (s. a. Ratsbeschluss
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
vom 13.12.2016 zum Kita-Ausbau),
- die Schaffung öffentlicher Jugendräume/Treffpunkte/Spielflächen
in Wohnortnähe für Kinder, Jugendliche und Familien mit alters adäquater Ausstattung.
- sozialräumlich verortete Integrationsangebote mit Beratung und
Hilfen.
Aufgrund der o.g. geplanten Bebauung (BPL 184) ist ein weiterer
Zuzug von Familien zu berücksichtigen und damit ein über die bisherigen Planungen hinausgehender zusätzlicher Bedarf für das Wohngebiet:
1. Kinderbetreuung (0 — 6 Jahre)
Bei 110 WE ist von ca. 50 Kindern auszugehen, was dem zusätzlichen Betreuungsbedarf einer zweigruppigen Kindertageseinrichtung entspricht.
2. Kinder- und Jugendfreizeitbereich (7 —18 Jahren)
Bei 110 WE ist von ca. 100 Kindern und Jugendlichen im Alter von
7 - 18 Jahren auszugehen, für die insbesondere Kinderspielplätze
im Wohngebiet und Outdoor-Treffpunkte für Jugendliche im Nahbereich eingeplant werden müssen.
Insofern sind aus jugendhilfeplanerischer Sicht entsprechende
Maßnahmen einzuplanen und Angebote im Wohngebiet zu schaffen.
5
Stadt Erftstadt: Amt 61
Umwelt- und Planungsamt
-
-
6
Stadt Erftstadt: Amt 63
Bauordnungsamt
-
-
7
Stadt Erftstadt: Amt 65
Eigenbetrieb Straßen
-
-
8
Stadt Erftstadt: Amt 82
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
-
-
9
Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hin-
Kenntnisnahme;
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
12.05.2017
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04.05.2017 - 02.06.2017
Bergbau und Energie NRW
weise: Der o. a. Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Liblar 28" und „Concordia", beide
im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln, sowie über dem inzwischen erloschenen, auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld Concordia II". ohne Rechtsnachfolger.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides
61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braun-kohlenbergbaus bedingten
Grundwasser-absenkungen betroffen. Für die Stellungnahme
wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965)
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
Folgendes, sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen eins Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletage-bau als auch bei einem. späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können
bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im nachfolgenden Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen
sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich
Die RWE und der Erftverband werden beteiligt.
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04.05.2017 - 02.06.2017
bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. sowie für konkrete Grundwasserdaten en den Erftverband, Am Erftverband 6 in, 50126 Bergheim, zu stellen.
10
Bezirksregierung Arnsberg - Dez. 65
- NL Dortmund
Rechtsangelegenheiten, Markscheidewesen
-
-
11
Bezirksregierung Düsseldorf - Dez.
22
Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung
-
-
12
Bezirksregierung Köln - Dez. 25
Verkehr, IGVP und ÖPNV
-
-
13
Bezirksregierung Köln - Dez. 32
Regionalentwicklung und Braunkohle
-
-
14
Bezirksregierung Köln - Dez. 33
Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der
(Landentwicklung) keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw.
Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht
vorgesehen.
Kenntnisnahme;
15
Bezirksregierung Köln - Dez. 35
Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs. und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung
-
-
16
Bezirksregierung Köln - Dez. 51
Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - (Schutzverordnungen)
-
-
17
Bezirksregierung Köln - Dez. 54
Wasserwirtschaft - Obere Wasserbehörde, Gewässerentwicklung und
Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone 3b für
das noch festzusetzende WSG Dirmerzheim. Dies ist in der
künftigen Planung zu berücksichtigen, damit bei künftigen Bauvorhaben der Grundwasser- und Trinkwasserschutz entspre-
Dem Hinweis wird durch „Vermerk“ der Wasserschutzzone in der Flächennutzungsplan-Änderung entsprochen.
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
15.05.2017
02.06.2017
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Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
chend beachtet wird. Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit
in den Zuständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung
Köln
(Obere
Wasserbehörde).
18
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3
19
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben
20
Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH - NL Köln
TI-NL West – PTI 22
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
02.07.2017
30.05.2017
Von der Planung, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist
die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt
im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen —einschl. untergeordneten Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht
überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen —
vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Kenntnisnahme;
Der Hinweis ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens.
Darüber hinaus sind im Plangebiet nach derzeitigem Stand
keine Gebäude höher als 30 m geplant.
-
-
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Da in Ihrem Download-Portal lediglich ein Plan aus den Geobasisdaten des Landes NRW vorhanden ist, kann derzeit eine Stellungnahme nicht abgegeben werden. Daher bitten wir die folgenden
Fragen, möglichst komplett, zu beantworten.
1. Name des Baugebietes
2. Bauherr
3. Ansprechpartner
4. Übersichtsplan des Baugebietes mit Lage der Häuser und
geplanten Versorger –Trassen
5. Geplante Wohneinheiten/ Geschäftseinheiten pro Haus bzw.
pro Block und evtl. Sonderleitungen wie Aufzüge
6. Anzahl Abschlusspunkte
Kenntnisnahme;
Der Hinweis ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens.
Der Hinweis wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und im Rahmen der Erschließungsplanung
entsprechend berücksichtigt.
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7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Zuordnung der Häuser zu Straßennamen u. HsNr.
Bestehen bereits Zusagen über eine Versorgung durch andere
Telekommunikationsunternehmen
Infos über Koordinierungsmöglichkeiten
Evt. Sachleistungen ihrerseits (gestellte Tiefbautrassen im
Baugebiet..)
Termin Baubeginn
Termin Erschließungsbeginn
Termin Erstbezug
Termin Fertigstellung des Baugebietes
Erst bei Vorliegen dieser Angaben können wir nach einer angemessenen Bearbeitungsfrist unsere Stellungnahmen abgeben. Wir bitten Sie, uns diese noch kurzfristig zu übersenden.
21
Erftverband
Körperschaft des öffentlichen Rechts
22
Erzbistum Köln
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
16.06.2017
Gegen die o. g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes Bedenken, sofern die Niederschlagswasserentsorgung zum Liblarer Mühlengraben vorgesehen
ist. Soweit jedoch das Niederschlagswasser gesichert versickert
werden kann oder alternativ über Sammlung und Nutzung einer
zuverlässigen Bewirtschaftung (möglicherweise als Kaskade, 1. zur
"Gartenbewässerung und 2. zur Friedhofsbewässerung sowie 3.
zur Teichanlage im Wohngebiet o. ä.) zugeführt wird oder eine
andere Entsorgungsmöglichkeit besteht, können die Bedenken
zurückgenommen werden. Bei diesbezüglichen Fragen wenden
Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter Herrn Beier, Abteilung
G2
—
Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1293.
Nach BWK-M3/M7 sind die Zielgrößen schon jetzt nur durch Realisierung von Maßnahmen zu erreichen. Der zusätzliche Abfluss von
versiegelten Flächen muss daher bis zum einjährlichen Abfluss bei
geringstmöglicher Drossel (10 Vs) vollständig retendiert werden.
Der zuständige Mitarbeiter hierfür ist Herr Werner, ebenfalls Abteilung G2, Tel.-Nr.: 02271/88-1237.
Kenntnisnahme;
Die Bedenken sind nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens.
Die Sicherung der Entwässerung des Plangebietes wird im
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan geregelt
bzw. sichergestellt.
-
-
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23
Evangelische Friedenskirchengemeinde Liblar
Pfarramt
-
-
24
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt
-
-
25
Finanzamt Brühl
-
-
26
GASCADE Gastransport GmbH
Fachbereich GNL
-
-
27
Geologischer Dienst NordrheinWestfalen Landesbetrieb
Für Planungsvorhaben weise ich aus Sicht des Geologischen
Dienstes NRW auf Folgendes hin:
1. Tektonik
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Planfläche in nordwest —
südöstlicher Richtung vom Swist— Sprung gequert, welcher als
seismisch aktiv eingestuft wird.
2. Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
Die Gemarkung der Stadt Erftstadt ist der Erdbebenzone 2
und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen
die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung der
jeweils gültigen Regelwerke beachtet werden. Hier wird oft auf die
Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch
noch nicht bauauf-sichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als
Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998,
Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden
Kenntnisnahme;
Die Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungs-Verfahrens. Sie
werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
18.05.2017
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DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die
Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke
gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungswerte
wird ausdrücklich hingewiesen.
Hinweis zu seismisch aktiven Störungen:
Für die Bauleitplanung ist zu beachten, dass gemäß DIN EN
1998:2006-04 „Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben" (Eurocode 8), Teil 5, Bauten bestimmter Bedeutungskategorien nach
Eurocode 8, Teil 1, nicht in der Nähe von seismisch aktiven Verwerfungen errichtet werden dürfen.
3
Hinweis für Grundwasserauskunft /Sümpfungseinfluss
RWE Power berät Planungsträger im Zusammenhang mit
Sümpfungsfragen und zu dem Einfluss tektonischer Störungen
im Umfeld der Tagebaue. Zur Klärung der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen: Anschrift: RWE Power AG, Abt. Bergschäden,
Stüttgenweg 2, 50935 Köln oder per Mail: vorsorgebauplanung@rwe.com Vor Ort sind Herr Heyne! (0221 480 22
424) und Herr Dr. Thielemann zuständig.
4
Baugrunduntersuchung
Den Baugrund bilden Böden aus Lößlehm und kolluvial abgelagerten Böden über Ablagerungen von Bach- und Flusstälern
über Sedimenten der Jüngeren Hauptterrasse.
Ich empfehle, die Baugrundeigenschaften, insbesondere das
Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten.
5
Aus geowissenschaftlicher Sicht sind folgende Kennzeichnungen nach § 9 (5) BauGB im Bebauungsplan empfeh-
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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lenswert:
1.
Hinweis auf Lage im Einflussbereich des seismisch akti-,
ven Swist Sprunges"
2.
Hinweis auf Sümpfungseinwirkungen
3.
Hinweis auf Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T
i.V. mit DIN 4149:2005-04
4.
Hinweis auf Bodensubstrate, die unterschiedlich auf Bodendruck von Bauwerken reagieren können / ungleichmäßige
Bodenbewegungen.
6
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bodens Die Beschreibung und Bewertung von Böden erfolgt in
NRW gemäß dem Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte
der schutzwürdigen Böden. Unter http://www.gd.nrw.de/zip/q
bk50hinw.pdf sind Hinweise zur kostenfreien Nutzungsmöglichkeit dieser Karte als WMS-Version (TIM online Kartenserver)
abrufbar.
Inhaltliche Erläuterungen zur Schutzwürdigkeitsauswertung sind
zu finden unter http://wwvv.qd.nrvv.de/zip/g bkswb.pdf.
Unter
Link
„Dienst
hinzuladen"
bitte
http://www.wms.nrw.de/qd/bk050? einfügen.
7
Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung:
Es ist empfehlenswert, Maßnahmen zu gefügeschonendem
Umgang mit dem Boden (keine unnötige Verdichtung) bereits in
der Ausschreibung zu bestimmen.
Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung
von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen:
a.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu
gewährleisten.
b.
Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung
der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
c.
Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw. sollten nur von kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden).
d.
Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren).
e.
Umgang mit Bodenaushub gemäß DIN 18915 und DIN
19639: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß
den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu
lagern.
f.
Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen: Hier sind sehr und besonders schutzwürdige
Böden aufgrund ihrer sehr und besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen betroffen (Puffer- und Speichereigenschaften Bodenfruchtbarkeit). Nähere Erläuterungen für den Umgang mit Boden
siehe: Bodenkundliche Baubegleitung für die Kommunen Link zum
E book:
http://lv.kommunen.nrwlestade.net/mkulnv/bodenschutz/bodensch
utz/bodenkundliche-baubegleitung/bodenkundliche-baubeoleitungbbb-leitfaden-fur-die- praxis
28
GVGmbh Rhein-Erft
29
Handwerkskammer zu Köln
30
Industrie- und Handelskammer Köln
– Zweigstelle Rhein-Erft
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
24.05.2017
31.05.2017
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische
NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die
Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren
(Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt.
Wir haben den Vorgang bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG
weitergeleitet, von der Sie die inhaltliche Antwort erhalten.
Bitte beteiligen Sie die GVG mbH Rhein-Erft als Besitzerin des
Erdgasnetzes auch weiterhin an allen TÖB-Verfahren der Bauleitplanung.
Kenntnisnahme;
-
-
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen
hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 018 und der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 184, Erftstadt-Liblar, Dechant-Linden-Weg
keine
Anregungen
oder
Bedenken.
Kenntnisnahme;
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Die katholische Kirchengemeinde St. Alban ist Eigentümer der
Grundstücke Dechant-Linden-Weg 16, 17 und 19.
Wir haben keine Einwände gegen die neueste Planung möchten
Ihnen aber auf diesem Wege unsere Bedenken mitteilen.
Bei starken Regenfällen werden bei vielen Häusern des hinteren
Dechant-Linden-Wegs die Keller und Garagen überflutet. Es ist zu
befürchten, dass bei Versiegelung der großen Gesamtfläche, diese
Überflutungen zunehmen. Dies sollte bei der Planung berücksichtigt werden.
Kenntnisnahme;
Die Bedenken sind nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungs-Verfahrens. Sie werden im parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt.
Kath. Pfarramt St. Barbara
-
-
33
Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft
-
-
34
Landesbetrieb Straßenbau NRW, HS 04.05.2017
Euskirchen
Regionalniederlassung Ville-Eifel /
Hauptsitz Euskirchen
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Anbauverbotszone von 20,0 m gern. § 9 Fernstraßengesetz eigehalten wird
und die Standsicherheit der Böschung zur B 265 nicht beeinträchtigt wird.
Durch die Bauleitplanung dürfen die Unterhaltungsarbeiten am
Grünstreifen der 13 265 nicht erschwert oder behindert werden.
Der Baumbestand darf nicht beeinträchtigt werden. Im Schadensfall behalte ich mir Regressansprüche vor.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder
passive Schutzmaßnahmen durch Verkehr der B 265, auch künftig
nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/ der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Kenntnisnahme;
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens.
Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt.
35
Landesbetrieb Wald und Holz NRW Forstamt Bonn
-
-
31
Kath. Pfarramt St. Alban
32
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
12.05.2017
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Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
Kottenforst-Ville
36
Landesbetrieb Wald und Holz NRW - 22.05.2017
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
Dienstgebäude Eitorf
Da kein Wald betroffen ist, bestehen von Seiten Wald und Holz
NRW keine Bedenken gegen die o.g. Planungen.
Kenntnisnahme;
37
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
-
-
38
Landesgemeinschaft Naturschutz
und Umwelt NW e.V. Kreisstelle
-
-
39
Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Liegenschaften
Mit der Stellungnahme möchte ich Sie darüber informieren, dass
keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt
und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert
werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen
gesondert einzuholen.
Kenntnisnahme;
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das
Rheinische Amt Bodendenkmalpflege in Bonn wurden beteiligt.
40
Landschaftsverband Rheinland,
Rheinisches Amt für Denkmalpflege
-
-
41
Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, Kreisstelle Rhein-ErftKreis
-
-
42
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
10.05.2017
27.06.201
7
Wie der beigefügten archäologische Bodendenkmalpflegerischen Bewertung zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass
sich im Plangebiet bedeutende Bodendenkmal-substanz erhalten hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die Planung bestehen
aus bodendenkmal-pflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken.
Im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung sind auch
die Auswirkungen. des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut (§.1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB) zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 BauGB). Darüber hin-
Kenntnisnahme;
Die Bedenken sind nicht unmittelbar Regelungsgegenstand
des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens.
Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Im Rahmen dieses Verfahrens
haben bereits Abstimmungsgespräche zwischen dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege und der Stadt Erftstadt stattgefunden. Danach sind entsprechende archäologische Untersuchungen für die Konkretisierung
der archäologischen Situation vorgesehen.
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Verfahrensschritt:
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Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
aus sind die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen
Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB)
bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und
mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Voraussetzung hierfür Ist ebenfalls die Ermittlung und
Bewertung
der
Betroffenheit
I dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt unabhängig von
der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete"
Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Den Erhalt der
Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz
langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation als Grundlage für die
Umweltprüfung zwingend erforderlich. Das Ergebnis ist im
Umweltbericht
darzulegen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus den vorgenannten Gründen entsprechend festzulegen.
Die archäologische Befundsituation im Plangebiet Ist durch
eine Sachverhaltsermittlung zunächst abschließend zu klären.
Zu überprüfen ist die Fläche hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der ggf.
nachgewiesenen Bodendenkmäler sind festzustellen. Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzulegen.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse wird sich
abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit mit der Planung negative Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut
verbunden sind und ob bzw. inwieweit dem geplanten Vorhaben Belange des Bodendenkmalschutzes möglicherweise entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Der Zielsetzung des Denkmalschutz-gesetzes
NRW (§ 1 DSchG), Bodendenkmäler im öffentliches Interesse
zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Pla-
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
nungsleitsatz des § 11 DSchG ist dabei Rechnung zu tragen.
Dieses Ziel gilt es, durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der
notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis
gern. § 1.3 DSchG erforderlich ist, die die Oberste Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist
zu Ihrer Information beigefügt. Meine abschließende Stellungnahme im Bauleitplanverfahren werde ich Ihnen nach Vorliegen
des Ergebnisses der archäologischen Prospektion dann umgehend zukommen lassen.
43
NABU Kreisverband Rhein-Erft
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
27.05.2017
Wir bedanken uns für die Information zur frühzeitigen Beteiligung in
den o.g. Verfahren. Wir bitten um Beachtung folgender Punkte aus
Sicht des ehrenamtlichen Naturschutzes, und schreiben dies auch
im Namen des BUND Rhein-Erft.
1. Der NABU kann den dringenden Bedarf weiterer Wohnbebauung Den Anregungen wird weitgehend gefolgt.
in Liblar nachvollziehen. Grundsätzlich begrüßen wir auch die In der Flächennutzungsplan-Änderung ist im Westen entlang
Ausweisung von Baugebieten im unmittelbaren Anschluss an die der B 265 ein ca. 20 m breiter Grünstreifen als Pufferzone
bestehende Bebauung, so genannte Innenraumverdichtung, um dargestellt. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus eine Pufferweitere
Zersiedelung
in
die
Fläche
zu
vermeiden. zone zur bestehenden Bebauung an der Dechant-LindenJedoch sind naturnahe Pufferzonen und Begrünungen innerhalb Straße vorgesehen. Zur Vernetzung des Gebietes ist im FNPder Wohnbebauung zu erhalten. Als solche Pufferzone war das ca. Änderungsentwurf eine Grünverbindung vom Kleingarten im
4 ha große, jetzt überplante Gebiet südlich des Friedhofs Liblar Südosten des Plangebietes nach Norden zum Friedhof dargeauch entwickelt worden, durch Anpflanzung zahlreicher Bäume und stellt.
Sträucher vor ca. 20 Jahren. 2. Das Gebiet befindet sich innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes L 2.2-4 „Mittelerfttal“. Als Schutzzweck wird im Landschaftsplan Nr. 5 des Rhein-Erft-Kreises u.a.
genannt:
Der Anregung bezüglich des Erhalts der Grünzüge wurde
● wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregioim Entwurf gefolgt.
nalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als LebensDer Grünzug entlang der B 265 und die Grünverbindung
raum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
zwischen der Kleingartenanlage und des Friedhofs im Süd● zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifiosten wurden in der Flächennutzungsplan-Änderung als
scher Lebensraumtypen eines Fließgewässerökosystems (hier:
Grünfläche dargestellt. Die Abgrenzung entspricht dem im
des Liblarer Mühlengrabens).
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44
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
Nahverkehr Rheinland GmbH
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
18.05.2017
● wegen seiner Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung
und als Teil der Erholungslandschaft Erftaue. 3. Leider befinden
sich in den Unterlagen zur Bauleitplanung, Home-page Erftstadt,
bisher nur unzureichende Angaben zum planerischen Vorentwurf.
Als Gutachten liegt bisher nur eine „Verkehrstechnische Einschätzung“ vor. Jegliche Untersuchungen zu Umwelteinflüssen, wie potentielle Regenwasserversickerung, Bestand und planerische Prognose zu Fauna und Flora, Artenschutzrechtliche Untersuchungen
und Einschätzungen fehlen.4. Laut Niederschrift zur öffentlichen
Versammlung am 25.4.2017 wurden unter Punkt 28. mehrere Varianten für Grünzüge innerhalb des Plangebietes gemacht. Aus Naturschutzsicht werden besonders die Varianten b) im Westen entlang der B265n (und des Liblarer Mühlen-grabens) sowie c) zum
Friedhof hin unterstützt.
Unter Punkt 29. wird zu den bestehenden Bäumen auf der Fläche
geschrieben, dass die „Verwaltung die Absicht habe, die Erhaltung
eines Teils der Bäume planerisch zu bewirken.“ Hierzu regen wir
an, auch die Baum- und Buschgruppe direkt zum Zaun des Fiedhofs hin, östliche Zwickelfläche in Richtung Rewe-Parkplatz, zu
erhalten.
Von den am 25.4. vorgestellten Varianten zum Städtebaulichen
Konzept halten wir die Variante A eher für zielführend, da in Variante B die Mehrfamilienhäuser sehr eingeklemmt sind in der Ecke
zwischen Friedhofszaun und Rewe-Parkplatz. Die Mehrfamilienhäuser, vor allem, wenn sie von Flüchtlingsfamilien genutzt werden, sollten besser integriert werden.5. Insgesamt sehen die Varianten A und B beide sehr vollgestopft aus. Die oben angesprochenen Grünzüge sind kaum entwickelt. Wir halten insgesamt 106
bzw. 114 Wohneinheiten auf den knapp 4 ha Fläche für viel zu
groß. Im Verfahren werden wir bedarfsweise weitere Stellungnahmen abgeben.
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 26.09.2017 beschlossenen Städtebaulichen Konzept.
Darüber hinaus sind vorgesehen die außerhalb der Grünzüge stehenden Einzelbäume durch Festsetzung soweit möglich zu sichern. In dem beschlossen Städtebaulichen Konzept sind außerdem nur noch knapp 90 Wohneinheiten geplant.
Im Sinne einer Verkehrssparenden Bebauung begrüßen wir eine
Nachverdichtung im Stadtteil Liblar. Bitte berücksichtigen Sie für
den umwegempfindlichen Fußgänger- und Fahrradverkehr eine
Verbindung vom Westen des Neubaugebietes zur Haltestelle
„Frauenthal“ und zum Marien-Hospital.
Kenntnisnahme;
Die vorgetragene Anregung ist nicht Regelungsgegenstand
des FNP-Änderungsverfahrens.
Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt
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Zeitraum:
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
45
NetCologne
Gesellschaft für Telekommunikation
mbH
46
Rhein-Erft-Kreis - Amt 70 Kreisplanung und Naturschutz
31.05.2017
-
-
Aus der Sicht des Rhein-Erft-Kreises zu vertretenden Belange wird
wie folgende Stellungnahme abgegeben:
Kenntnisnahme;
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens.
Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt.
Wasserwirtschaft
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken.
1.Hiermit weise ich darauf hin, dass das Bauvorhaben in der
geplanten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage
Dirmerzheim liegt
2.Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Aussagen zur geplanten Niederschlagswasserbeseitigung des Baugebietes. Gemäß
§ 44 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 01.01.1996 erstmals bebaut; befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort. zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die
Niederschlagswasserbeseitigung des Grundstückes ist daher mit
der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen
Die, notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein- ErftKreis zu stellen.
3. Angrenzend zum geplanten Baugebiet verläuft das Gewässer
„Liblarer-Mühlengrabente.
Hiermit weise ich darauf hin, dass seit der Änderung des Landeswassergesetzes vom 08.07.2016 im Innenbereich ein Gewässerrandstreifen von: 5 mit festgesetzt-ist; Gemäß § 81 Abs. 4
LWG ist -dort die Errichtung baulichen und sonstigen Anlagen
verboten soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
Dem Hinweis bezüglich der Wasserschutzzone IIIB wird
durch Kennzeichnung im Plangebiet Rechnung getragen.
Kenntnisnahme;
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens.
Sie werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan geregelt. Das erforderliche Entwässerungskonzept
ist in Bearbeitung.
Die Hinweise bezüglich des Gewässers (LiblarerMühlengraben) wurden durch Darstellung eines ca. 20m
breiten Grünsteifens entlang der B 265 Rechnung getragen.
4.Nördlich der B 265 ist entlang des Liblarer Mühlengrabens eine
umfangreiche Renaturierung als Maßnahme aus: der Wasser-
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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Zeitraum:
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
rahmenrichtlinie (WRAL) geplant. Im Plangebiet selber ist keine
Maßnahme geplant, allerdings ist der Bereich ein Suchraum für
Trittsteine und Strahlursprünge.
Daher ist alles-zu vermeiden, was das Gewässer und seine Entwicklung behindert, Besonders ist darauf zu achten, dass die Ufer
nicht befestigt und auch keine Treppen oder ähnliches als Zugang
zu Gewässer gebaut werden. Es sollten auch keine für den Standort ungeeigneten Gehölze gepflanzt werden
6. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen
(z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft-Kreis zu beantragen.
Der Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes
in der gepl. Wasserschutzzone IIIB nur eingeschränkt zulässig,.
Details hierzu sind mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
Kenntnisnahme;
Der Hinweise ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens.
Er wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt.
Bodenschutz
Schädliche Bodenveränderungen sind. für die Planfläche nicht
bekannt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht weise ich auf folgende
rechtliche Vorgaben hin:
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG):
haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen und die damit befassten
Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor -der Inanspruchnahme von nicht versiegelten nicht baulich veränderten öder
unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine
Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Die nach § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz geforderte planerische Abwägung ist im Rahmen der Aufstellung
des Wohnbauflächenkonzeptes bzw. der Alternativenprüfung erfolgt.
Immissionsschutz
Im Rahmen der vorliegenden Bauleitpläne ist im weiteren Verfahren ein Lärmgutachten zur Beurteilung der Lärmsituation durch den
bestehenden REWE-Markt incl. Parkplatznutzung zu erstellen.
Dieses ist der Unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Sofern die. Zu- und. Abfahrtsstraßen, die das. Plangebiet erschließen
soll, eine. Privatstraße und somit eine Anlage im Sinne des § 3
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
Kenntnisnahme;
Das erforderliche Lärmgutachten ist in Bearbeitung und das
Ergebnis wird im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entsprechend berücksichtigt.
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Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
Abs. 5 -Nr. 3 BlmSchG darstellt, ist diese ebenfalls lärmtechnisch
zu beurteilen und zu bewerten.
Stellungnahme vom 06.06.2017
Gegen den Bebauungsplan in der geplanten Ausdehnung bestehen Bedenken.
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans 5 „Erft-tal Süd" zu über 99 % innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von
Bliesheim".
Dem Bedenken gegen die Ausdehnung des Baugebietes
wird durch die Reduzierung der Wohnbaufläche und der
Darstellung eines Grünstreifens entlang der B 265 sowie
einer Grünverbindung im Nordosten des Plangebietes
zwischen der Kleingartenanlage und dem Friedhof weitgehend Rechnung getragen.
Der Antrag auf Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes
ist in Vorbereitung.
Das Gebiet wird geschützt
·
wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines
überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung
als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
·
zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume
im Umfeld der Siedlungsbereiche.
·
wegen seiner Bedeutung für die ruhige, naturbezogene
Erholung
Die 18. Änderung des Flächennutzungsplans stellt für die derzeitigen Grünflächen zukünftig Wohnbaufläche dar. Beide Varianten
des städtebaulichen Konzeptes sehen eine nahezu vollständige
Bebauung der geschützten Flächen vor.
Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 18 und der Bebauungsplanentwurf widersprechen den Festsetzungen und den o.g. Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4. Insbesondere die
mit Bäumen bestockte und extensiv gepflegte Erweiterungsfläche
des Friedhofs hat ein hohes ökologisches Potential und ist als
Biotopverbundfläche, ökologischer Rückzugsraum für geschützte
Vogel- und Fledermausarten und als innerstädtischer Regenerationsraum zu erhalten, wie dies bei einer Friedhofsnutzung sichergestellt wäre. Das Bestreben der Stadt Erftstadt in den größeren Stadt-teilen auch zukünftig Wohnraum anbieten zu können ist
nachvollziehbar. Gleichzeitig besteht ein hohes Interesse, ökologisch wertvolle und schützenswerte Bereiche des Landschafts-
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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Zeitraum:
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
schutzgebietes zu erhalten, um den Biotopverbund funktionsfähig
zu erhalten und die o.g. Schutzzwecke gewährleisten zu können.
Daher wird aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagen, die Rücknahme des Landschaftsschutzes auf die
Bereiche zu beschränken, bei denen sich die Unterschutzstellung
überwiegend nur auf den Freiflächenschutz bezieht und die für die
Aufrechterhaltung des Biotopverbundes von der Erftaue bis zum
Naturschutzgebiet 2.1-6 „Schlosspark Gracht" nicht unbedingt
erforderlich sind.
Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege ist die im
Folgenden dargestellte Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfs vertretbar.
Gegen das dargestellte Bauvorhaben bestehen im Grundsatz keine Bedenken.
Erhebliche Bedenken bestehen aber im Hinblick auf die Anbindung an die Köttinger Straße.
Die Verkehrsqualität der Köttinger Straße wird „theoretisch" mit
„A" bewertet. Durch den Gutachter selbst wird dargestellt, dass die
tatsächlichen Verkehrsverhältnisse deutlich schlechter sind und
„erhebliche Behinderungen" auftreten. Vor diesem Hintergrund
sollte die Verkehrs-qualität der Köttinger Straße „realistisch" bewertet werden.
Die Frage der Verkehrsqualität der Köttinger Straße ist
nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplan-Änderungs-Verfahrens.
Die Leistungsfähigkeit der Köttinger Straße wurde in einem
Verkehrsgutachten untersucht. Danach kann die Köttinger
Straße den zusätzlichen Verkehr aus dem Neubaugebiet
(Dechant-Linden-Weg) aufnehmen. Punktuelle vom Gutachter vorgetragene Defizite sollen im Rahmen der Neugestaltung der Köttinger Straße beseitigt werden. Die Planung dazu ist in Vorbereitung.
Die Aussage „der Anschluss des Bebauungsplangebietes an die
Köttinger Straße ist somit bedenkenlos möglich" steht demzufolge
im Widerspruch zu der Empfehlung im Fazit den gesamten Bereich der Köttinger Straße zu überplanen.
Die im Erläuterungsbericht der „Verkehrstechnischen Einschätzung" berechnete Verkehrsqualität „C" wird von hier, für eine neu
geplante Zufahrt, als gerade hinreichend angesehen. Auch vor der
Aussage, dies sei „die beste Qualitätsstufe verglichen mit den
restlichen untersuchten Nebenströmen zur Köttinger Straße", stellt
sich die Gesamtsituation als nicht verkehrsgerecht dar.
Die Knotenpunktabstände sind für eine hohe belastete Hauptverkehrs-straße mit rund 10.000 Kfz/z4h viel zu dicht.
Bis zum neu geplanten Kreisel an der Gartenstraße sind es ca.
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
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Zeitraum:
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
35m (gemessen Abstand Knotenpunktmitte bis Knotenpunktmitte).
Unter Berücksichtigung der Kreisverkehrsdimension beträgt der
tatsächliche Ab-stand nur wenige Fahrzeuglängen.
Der Abstand der neuen Planstraße bis zur „Aldi-Zufahrt" beträgt
ca. 3om, bis zum Dechant-Linden-Weg ca. 70m.
Zur Verbesserung des gesamten Verkehrsablaufes sowie einer
optimierten Übersichtlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer ist eine
Zusammenlegung der Einmündungen in Betracht zu ziehen.
Bei den Einmündungen der Köttinger Straße mit der Gartenstraße,
der Aldi-Zufahrt sowie der Carl-Schurz-Straße handelt es sich um
ehemalige bzw. aktuelle Unfallhäufungsstellen. Insbesondere die
Belange des Rad-verkehrs wie auch der Fußgänger sind hier besonders zu berücksichtigen.
Ich empfehle, im Vorfeld des Planvorhabens zu einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch mit allen Vertretern der verkehrslenkenden Dienststellen einzuladen.
47
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
mbH
04.05.2017
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen.
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und
Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten die
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung.
Kenntnisnahme;
48
Rheinische NETZGesellschaft mbH
24.05.2017
Gegen das Verfahren bestehen aus der Sicht der öffentlichen Gasversorgung keine Bedenken. Aus technischer Sicht kann der Planbereich
mit
der
Energie
Erdgas
versorgt
werden.
Kenntnisnahme;
49
Rheinischer Landwirtschaftsverband
e.V.
-
-
50
RWE Deutschland, Euskirchen
-
-
51
RWE Power AG Abt. GOJ-LN
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
04.05.2017
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nord-
Dem Hinweis wird entsprochen.
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Zeitraum:
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
rhein-Westfalen, Blatt L5106, in einem Teil des Plangebietes, wie
in der Anlage „blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses
Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhält-nisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der
Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN
1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054
„Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und
der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
In der Erläuterungskarte zum wirksamen FNP sind die Flächen mit Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten bereits dargestellt; auch das Plangebiet.
52
Stadtwerke Erftstadt - Amt 81
-
-
53
Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG
-
-
54
Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG
Abt. Zentrale Planung
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia
NRW GmbH. Wir sind grundsätzlich daran interessiert, unser Glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre
Bürger zu leisten.
Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit in
Verbindung setzen wird. Bis dahin bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.
Kenntnisnahme
55
Unitymedia NRW GmbH, Regionalbüro West
-
-
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
30.05.2017
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Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
Netzplanung
56
Verbandswasserwerk GmbH
-
-
57
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
-
-
58
Vodafone GmbH, NL West
In dem Planungsbereich befinden sich keine Gasfaserleitungen
und Kabelschutzrohre der X Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem.
Arcor AG & Co. KG).
Darüber hinaus ist zur Zeit seitens Vodafone keine Mitverlegung
und kein Ausbau geplant.
Kenntnisnahme;
59
Wasser- und Bodenverband Dränage Genossenschaft
-
-
60
Westnetz GmbH Region Rhein-Sieg
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor,
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen
des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und
mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Kenntnisnahme;
61
Westnetz GmbH, Bereich Transportnetz Gas
-
Kenntnisnahme;
62
Westnetz GmbH, DRW-S-LK
Früher: Westnetz GmbH, Bereich
Hochspannung (Hoch- / Höchstspannungsnetz). Rheinlanddamm
24, 44139 Dortmund
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
10.05.2017
04.05.2017
05.05.2017
Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen
der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten
Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch
im Auftrag und mit I Wirkung für die Innogy Netze Deutschland
GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Kenntnisnahme;
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64
Abwägungstabelle zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 18, Erftstadt Liblar, Dechant-Linden-Weg
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
04.05.2017 - 02.06.2017
Westnetz GmbH, Regionalzentrum
Westliches Rheinland - Netzplanung
-
Zweckverband Naturpark Rheinland
-
Abwägungstabelle (Stand: 19.10.2017)
-
-
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