Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
899 kB
Datum
30.01.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
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Stadt Erftstadt
18. FNP-Änderung
‚Dechant-Linden-Weg’ in Erftstadt-Liblar
- Begründung Teil B -
Umweltbericht
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
erstellt im Oktober 2017
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GLIEDERUNG
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Einleitung
a)
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der FNP-Änderung
b)
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind
Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4) Satz 1 BauGB
ermittelten Umweltauswirkungen
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden:
- Bevölkerung und menschliche Gesundheit –
- Tiere, Pflanzen, Lebensräume und biologische Vielfalt - Schutzgebiete - Flächenverbrauch - Boden - Wasser - Auswirkungen des Projekts/des Plans auf das Klima - Landschaft und Ortsbild - Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter - Emissionsvermeidung und sachgerechter Umgang mit Abfällen u. Abwässern - Nutzung erneuerbarer Energien sowie effiziente Nutzung von Energie –
- Beschreibung erheblicher Umweltauswirkungen aus schweren Unfällen oder
Katastrophen, soweit für das Projekt relevant -
b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Basisszenario) und bei Durchführung der Planung soweit zumutbar und
beurteilbar auf Grundlage verfügbarer Umweltinformationen und wissenschaftlicher
Erkenntnisse
c)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung - Ausgleichsmaßnahmen - Überwachungsmechanismen –
d)
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Zusätzliche Angaben
a)
Beschreibung der verwendeten Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise
auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind
b)
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
c)
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 18 der Stadt Erftstadt „Dechant-Linden-Weg“ in Liblar
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1. Einleitung
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Anlass der 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Voraussetzung für die Realisierung von Wohnbauflächen anteilig mit sozialem Wohnungsbau auf
einem städtischen Grundstück in Liblar an der Köttinger Straße nördlich vom Dechant-Linden-Weg. Der
geplante Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage Liblar, südlich des Friedhofs Liblar.
Abb. 1: Lage des Änderungsgebietes im Stadtgebiet
Bebauungskonzept
Im Sinne einer zeitgemäßen nachhaltigen Stadtplanung sowie angepasst an die angrenzende Siedlungs- und
Bebauungsstruktur sollen folgende städtebauliche Zielsetzungen in die Planung einfließen:
●
●
●
●
Entwicklung einer überwiegend ein - bis zweigeschossigen Wohnbebauung in Form von Ein-,
Doppel- und Mehrfamilienhäusern
Behutsame Einbindung in den bestehenden Landschafts- und Erholungsraum
Flächen- und kostensparende Erschließung bei gleichzeitiger attraktiver städtebaulicher Gestaltung
der Straßenräume und Freiflächen
Integration von notwendigen Infrastruktureinrichtungen (z. B. Kinderspielplatz, Oberflächenwasserversickerungsanlage wird geprüft)
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind:
- Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt für den Planungsbereich einen „Allgemeinen
Siedlungsbereich" (braun) dar. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit
vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten.
Abb. 1: Auszug aus dem Regionalplan der Bezirksregierung Köln:
Stadtteil Erftstadt-Liblar mit Kennzeichnung der Lage des Änderungsgebietes
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- Flächennutzungsplan Es soll eine Erweiterung der Wohnbaufläche in Liblar-Nordwest überwiegend auf einer nicht mehr für diese
Zwecke benötigten und im FNP dargestellten Friedhofserweiterungsfläche erfolgen. Der wirksame
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt (1999) stellt für den größten Teil des geplanten Geltungsbereiches
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar sowie für eine kleinere Teilfläche im
Osten des vorgesehenen Geltungsbereiches als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel. Die Darstellung der Grünfläche wird überlagert durch die nachrichtliche Übernahme eines Landschaftsschutzgebietes.
Abb. 2: Auszug aus dem derzeit gültigen
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Abb. 3: Geplante Darstellung im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahrens Nr. 18
Die hier vorliegende 18. Änderung des FNP der Stadt Erftstadt sieht für den Änderungsbereich die
Darstellung "Wohnbauland" vor. Damit besteht die Möglichkeit, den in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan Nr. 184 in einem Parallelverfahren zu entwickeln, über den ein „Allgemeines Wohngebiet“
festgesetzt werden soll. Dies entspricht somit der angestrebten städtebaulichen Zielsetzung für das
Änderungsgebiet und erweitert die Wohnbauflächen im Erftstädter Siedlungsschwerpunkt Liblar.
Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,9 ha. Ausgehend von Änderungen im
Bestattungswesen wird die Fläche des vorgesehenen Geltungsbereichs nicht mehr für die Erweiterung des
Friedhofs benötigt und kann einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Hingegen besteht ein
hoher Bedarf an Wohnbauflächen in Erftstadt, der auch durch die begonnene und zu einem großen Teil
bereits vollzogene Aktivierung von Innenbereichsflächen, insbesondere in Erftstadt-Liblar, nicht gedeckt
werden kann, sondern nur zu einem begrenzten Anteil. Die im geplanten Geltungsbereich liegenden
Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Erftstadt. Eine schnelle Bereitstellung der
zukünftigen Baugrundstücke ist somit gewährleistet.
Der vorgesehene Geltungsbereich ist zwar bislang größtenteils dem baulichen Außenbereich zuzurechnen.
Er bildet jedoch aufgrund seiner Lage ein Arrondierungspotenzial zwischen der Wohnbebauung am DechantLinden-Weg im Süden und dem Sondergebiet im Osten mit großflächigem Einzelhandel. Nach Westen wird
der geplante Geltungsbereich durch die Trasse der B 265 – Luxemburger Straße – begrenzt, die dann den
neuen Siedlungsrand markiert. Der vorhandene Friedhof bildet die Grenze im Norden.
Mit dem Verzicht auf die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes / den Bebauungsplan Nr. 184 würde die
Möglichkeit entfallen, im Siedlungsschwerpunkt eine weitere Nachverdichtung mit Wohnbaulandflächen zu
erzielen, der aufgrund der derzeitigen Nachfrage in Erftstadt bzw. im Ballungsraum Köln/Bonn dringend
erforderlich ist.
- Landschaftsplan Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von etwa 3,9 ha, wovon etwa 3,25 ha in
einem Landschaftsschutzgebiet liegen. Es handelt sich gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplanes 5
"Erfttal Süd" des Rhein-Erft-Kreises um das Landschaftsschutzgebiet 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem
Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“. Zur Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung ist die Änderung des o. g. Landschaftsplanes
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bzw. eine Herausnahme der für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen aus dem Landschaftsschutz
erforderlich. Die hierzu erforderlichen Zustimmungen des Rhein-Erft-Kreises sollen im Laufe des
Planverfahrens eingeholt werden.
- Wasserschutzzone Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserwerks in ErftstadtDirmerzheim.
- Hochwasserschutz Gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im Änderungsgebiet. Der Planbereich
befindet sich laut Hochwassergefahrenkarte innerhalb eines Bereiches mit niedriger Überschwemmungswahrscheinlichkeit (HQ 500).
2. Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4) Satz 1 BauGB
ermittelten Umweltauswirkungen
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden:
Durch die FNP-Änderung Nr. 18 der Stadt Erftstadt bzw. den BP-Nr. 184 werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW in
Natur und Landschaft darstellen.
- Bevölkerung und menschliche Gesundheit Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung dieser
Grundfunktionen sind als Schutzziele vor allem das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes sowie
wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren, die hier zu einer Beeinträchtigung des
Schutzgutes führen könnten, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Strahlung, Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Lärm
Freizeitanlagen befinden sich nicht in unmittelbarer Umgebung. Als benachbarter Gewerbebetrieb ist der
REWE-Markt im Osten ggf. lärmtechnisch relevant. In der Baugenehmigung ist eine Begrenzung der
immissionswirksamen Schallleistung der Kälte- und Klimatechnikaggregate enthalten. Ob durch ein
Heranrücken von schutzbedürftigen Nutzungen weitere schalltechnische Minderungsmaßnahmen notwendig
sind, wird durch ein Schalltechnisches Gutachten untersucht.
Trotz Nähe zur Bundesstraße 265, die in diesem Bereich überwiegend in Troglage geführt ist, ist davon
auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei entsprechendem Abstand zur
Fahrbahn (vgl. Lage der westlichen Baufenster) in vollem Umfang eingehalten werden und vermutlich keine
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen.
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des geplanten
Wohnbaulandes. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu
rechnen, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen temporären
Belastungen sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude am Dechant-Linden-Weg,
im Bereich der geplanten Zufahrt an der Köttinger Straße und die Besucher des Liblarer Friedhofs
ausgesetzt. Darüber hinaus können sich visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch Baukräne) für die
benachbarten Wohn- und Erholungsbereiche ergeben.
Verkehr
Das geplante Wohnbaugebiet soll an die Köttinger Straße angebunden werden. In einer gutachterlichen
Stellungnahme (erstellt vom Planungsbüro Franz Fischer, Erftstadt im März 2017) wurde untersucht, ob bzw.
bis zu welcher zusätzlichen Verkehrsbelastung die Köttinger Straße auch unter Berücksichtigung der o. g.
Veränderungen leistungsfähig genug ist, den zusätzlichen Verkehr des geplanten Baugebietes aufzunehmen.
Des Weiteren sollten in dieser Stellungnahme Maßnahmenvorschläge ausgearbeitet werden, die die
Verkehrssituation an kritischen Punkten verbessern.
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Als Ergebnis ist festzustellen, dass die vom geplanten Wohngebiet erzeugte, zusätzliche Verkehrsbelastung
kaum Auswirkungen auf die Verkehrsqualität der Köttinger Straße hat. Die Verkehrsqualität des neu
entstehenden Nebenstroms zum geplanten Wohngebiet selbst erreicht die Qualitätsstufe C und somit nach
dem Dechant-Linden-Weg die beste Qualitätsstufe verglichen mit den restlichen untersuchten Nebenströmen
zur Köttinger Straße. Die Verkehrsqualität der Köttinger Straße erreicht laut gutachterlicher Stellungnahme
auch künftig durchgehend die Qualitätsstufe A. Der Anschluss des Änderungsgebietes an die Köttinger
Straße ist somit bedenkenlos möglich. Die Verkehrsqualität des KP Köttinger Straße / Dechant-Linden-Weg
erreicht sowohl im Bestand als auch künftig in der Gesamtbewertung die Qualitätsstufe B. Der Anschluss des
geplanten Wohngebietes an die Köttinger Straße wird somit auch keine spürbaren Auswirkungen auf die
Verkehrsqualität des Dechant-Linden-Wegs haben.
Die der Ermittlung der Qualitätsstufen zugrunde gelegten Verkehrsstärken setzen einen reibungslosen
Abfluss des Verkehrs innerhalb des Straßenraums voraus, der zum heutigen Zeitpunkt in der Köttinger
Straße noch nicht gegeben ist. Um die Verkehrssituation im Zuge der Umsetzung des geplanten
Wohngebietes nicht zu verschlechtern, bzw. um die Verkehrssituation der Köttinger Straße generell zu
verbessern sind verschiedene Maßnahmen zur Optimierung des Straßenraums an der Köttinger Straße
notwendig, die teilweise bereits umgesetzt worden sind (z. B. ab Juli 2017 neuer Kreisverkehr an der
Abzweigung Gartenstraße und REWE-Markt).
- Tiere, Pflanzen, Lebensräume und biologische Vielfalt Das Gebiet ist ca. 3,9 ha groß und besteht aus einer Grünlandfläche, die im Osten und Norden mit Einzelbäumen bestanden ist. Am südöstlichen Rand befindet sich ein abgegrenztes Grundstück, das von mittelalten Bäumen umstanden ist. Der Bereich im Nordosten des Änderungsgebietes unterscheidet sich leicht von
dem Rest. Dort ist das Verbrachungsstadium des Grünlandes höher, und es stocken mehr Gehölze auf der
Wiese. Im äußersten Osten gibt es eine Zuwegung von der Köttinger Straße auf das Gelände, die aus einem
Grasweg besteht. Westlich des Geltungsbereichs verläuft die B 265, die von einem Gehölzstreifen aus
heimischen Gehölzen begleitet wird. Nördlich, bzw. in die Fläche hineinragend, liegt ein Friedhof, der von
jüngeren, teils standortfremden Gehölzen bestanden ist. Am südlichen Rand beginnt die Wohnbebauung. Im
Nordosten schließt sich ein Supermarkt mit großem Parkplatz an das B-Änderungsgebiet an.
Lebensraum und Pflanzen:
Die derzeit als Wiese genutzte Grünlandfläche ist durch eine jährlich zweimalige Mahd nicht sehr intensiv
gepflegt, weist aber durch die nährstoffreichen Standortverhältnisse typische Arten der Fettwiesen auf. Das
Grünland ist aufgrund der Pflanzenarten als frisch und nährstoffreich einzustufen. Auf der Grünfläche stehen
mehrere Einzelgehölze, die vermutlich im Rahmen einer möglichen Friedhofserweiterung als vorgezogene
gestalterische Elemente vor etwa 25-30 Jahren angepflanzt worden sind. Hierbei handelt es sich um
Roteichen, Berg- und Spitzahorne, Salweiden, Feldulmen, Hainbuchen, Kirschen und einige Haselsträucher.
Tiere:
Die Grünlandfläche mit ihren Gehölzen weist Strukturen auf, die einen potentiellen Lebensraum für
Fledermaus- und Vogelarten darstellen könnten. Für Offenlandbewohner, wie z.B. die Feldlerche, sind Bruten
nicht gänzlich ausgeschlossen, allerdings ist von allen Seiten eine Kulissenwirkung mit Vertikalstrukturen
gegeben, die bei reinen Offenlandarten eine Meidungsreaktion hervorrufen. Insofern ist ein gewisses
Potenzial vorhanden, die Habitatbedingungen sind aber nicht optimal.
Auch für Vogelarten des Halboffenlandes und der Feldgehölze wie z. B. Baumpieper, Nachtigall oder
Turteltaube, ist ein gewisses Potenzial im Plangebiet gegeben. Hierbei ist allerdings zum einen zu
berücksichtigen, dass die Gehölzbestände maximal mittleren Alters sind und dass zum zweiten rundum eine
anthropogene Nutzung gegeben ist (Bebauung, Supermarkt, Friedhof, Straßen). Mit störungsempfindlichen
Arten ist daher eher nicht zu rechnen. Das Änderungsgebiet mit seinen Gehölzen weist ein gewisses
Potential für Fledermausquartiere auf. Bei den Begehungen konnten jedoch keine Baumhöhlen in den
Bäumen entdeckt werden, so dass nach derzeitigem Stand nicht mit Fledermausquartieren in den Gehölzen
zu rechnen ist. Insofern dürfte sich die Funktion des Gebietes auf den Status als Nahrungshabitat
beschränken, insbesondere für Arten der Siedlung wie die allgegenwärtige Zwergfledermaus.
Biologische Vielfalt
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der
vorliegenden Wohnbauplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP I und II)
durchgeführt. In der Gesamtschau ist der Fläche ein gewisses Potenzial für Brutvögel des Offenlandes und
Halboffenlandes zu attestieren, (z. B. Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper), deren Vorkommen aber in der
vertiefenden Prüfung nicht festgestellt werden konnte. Störungsempfindlichere Arten wie Grauammer,
Wachtel und Kiebitz kommen vermutlich aufgrund der verinselten Lage zwischen der Bundesstraße und der
Wohnbebauung ebenfalls nicht vor. Von den regional vorkommenden Fledermausarten sind lediglich einige
Arten als Nahrungsgäste erfasst worden, speziell die Zwergfledermaus. Eine essenzielle Bedeutung des
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Nahrungshabitats kann aber sicher ausgeschlossen werden. Für weitere planungsrelevante Artengruppen ist
das Potenzial sehr gering. Planungsrelevante Amphibien, Reptilien und Insektenarten bevorzugen
Sonderstandorte (besonders feucht oder trocken). Solche sind im Änderungsgebiet nicht vorhanden.
Auswirkungen durch die Planung
Die Grünflächenkonzeption des Änderungsgebietes ist darauf ausgerichtet, dass der Großteil der im
zentralen Bereich des Änderungsgebietes vorhandenen Laubbäume durch einen Grünkorridor, der als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen und gesichert werden soll, erhalten bleibt und entlang der westlichen
Änderungsgebietsgrenze ein ca. 20 m breiter Streifen als Ausgleichsfläche festgesetzt wird. Diese Fläche soll
Bestandteil des bestehenden Landschaftsschutzgebietes bleiben und soll direkt angrenzend an die
Böschungsbepflanzung der B 265 dicht mit heimischen Gehölzen in einer Breite von etwa 5 m bepflanzt
werden und anschließend soll ein etwa 15 m breiter Streifen als parkartig angelegte Extensivwiese mit
Großbäumen als Funktionsausgleich für die teilweise wegfallenden Bäume im östlichen Teil realisiert werden.
Die geplanten Wohnbauflächen führen zu einem nahezu vollständigen Verlust der vorhandenen Fettwiese.
Dahingegen soll die oben beschriebene Grünflächenkonzeption die bestehende gehölzgebundene
Vernetzungsfunktion vom Liblarer Friedhof über das Änderungsgebiet bis zum Schlosspark Gracht im
zentralen Bereich des Änderungsgebietes weitgehend erhalten und durch die Gestaltung der
Ausgleichsfläche soll der Biotopverbund im westlichen Bereich gestärkt und erweitert werden.
Der vermutlich verbleibende Kompensationsbedarf kann nur extern, also außerhalb des Plangebiets
umgesetzt werden. Hierfür steht eine Ökokontofläche der Stadt Erftstadt angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ bereit. Hier wurden auf einem ehemals intensiv genutzten Acker
Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche zu einer Größe von ca. 7 ha angelegt.
Die geplanten Baum- und Strauchpflanzungen im Änderungsgebiet sowie die Maßnahmen auf der Ökokontofläche dienen neben der Kompensation der Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz auch dem
Ausgleich der Eingriffe in das Kleinklima und der Neugestaltung des Ortsbildes.
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich
geschützten Arten erfolgen. Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut
Artenschutzprüfungen keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Arten, die von den geplanten
Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Für diese Annahme spricht zudem, dass
es bei den direkt betroffenen Lebensräumen im Vorhabengebiet nicht um Sonderstandorte oder Biotope mit
seltenen Standortbedingungen handelt.
Das Plangebiet könnte von Vögeln als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden. Die Baufeldräumung
soll in den Wintermonaten von Oktober bis Februar erfolgen, außerhalb des Brutzeitraums der Vögel.
Sofern der Beginn der Bodenarbeiten während der Brutzeit unerlässlich ist, muss vor Beräumung durch
qualifizierte Biologen eine Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung
dieser Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sollten Nester vorhanden sein, erfolgt die
Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten der Arten.
Abb. 4: Der von den städtischen Gremien favorisierte städtebauliche
Entwurf (Variante A) mit Grünkorridor im Osten und Grünflächen im
Westen des Plangebietes
(Quelle: Büro RaumPlan Aachen)
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- Schutzgebiete Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von europäischen Schutzgebieten müssen im Rahmen der
Umweltprüfung untersucht werden. Etwa 1,8 Km östlich vom Änderungsgebiet entfernt liegt das FFH-Gebiet
„Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ mit der Objektkennung DE-5107-305“. In einer
Entfernung von etwa 2,7 Km südöstlich vom Änderungsgebiet liegt das FFH-Gebiet „Altwald Ville“ mit der
Objektkennung DE-5207-303.
Auswirkungen durch die Planung
Es ist sicher davon auszugehen, dass die hier vorliegende 18. Änderung des FNP bzw. die Realisierung des
Bebauungsplanes Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg“ und die damit verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die
wertgebenden Arten und Qualitäten der vorgenannten FFH-Gebiete nicht beeinträchtigen. Als potenzielle
Gefährdungsursachen kommen lediglich Emissionen durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in
Frage. Diese sind aber in einem reinen Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht
erheblich zu bewerten.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die Kriterien für ein
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung
gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen.
- Flächenverbrauch Gem. § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß
zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im
notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der
Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand,
Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Auswirkungen durch die Planung
Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,9 ha. Ausgehend von Änderungen im
Bestattungswesen wird die Fläche des vorgesehenen Geltungsbereichs nicht mehr für die Erweiterung des
Friedhofs benötigt, der auch zu einem gewissen Grad zum Flächenverbrauch geführt hätte. Nun soll die
Fläche einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden, da ein hoher Bedarf an Wohnbauflächen in
Erftstadt besteht, der auch durch die begonnene und zu einem großen Teil bereits vollzogene Aktivierung von
Innenbereichsflächen, insbesondere in Erftstadt-Liblar, nicht gedeckt werden kann, sondern nur zu einem
begrenzten Anteil.
Der vorgesehene Geltungsbereich ist zwar bislang größtenteils dem baulichen Außenbereich zuzurechnen.
Er bildet jedoch aufgrund seiner Lage ein Arrondierungspotenzial zwischen der Wohnbebauung am DechantLinden-Weg im Süden und dem Sondergebiet im Osten mit großflächigem Einzelhandel. Nach Westen wird
der geplante Geltungsbereich durch die Trasse der B 265 – Luxemburger Straße – begrenzt, die dann den
neuen Siedlungsrand markiert. Der vorhandene Friedhof bildet die Grenze im Norden.
Mit dem Verzicht auf die vorliegende Planung würde die Möglichkeit entfallen, im Siedlungsschwerpunkt eine
weitere Nachverdichtung mit Wohnbaulandflächen zu erzielen, der aufgrund der derzeitigen Nachfrage in
Erftstadt bzw. im Ballungsraum Köln/Bonn dringend erforderlich ist.
- Boden Die Bodenkarte des Landes NRW (Blatt L 5106 Köln) weist für das Änderungsgebiet Parabraunerde,
stellenweise Pseudogley-Parabraunerde aus Löß mit geringmächtiger Deckschicht aus ungelagertem
Lößlehm über Sand und Kies der Haupt- oder Mittelterrasse aus.
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die bodenökologischen Funktionen
und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. komplett verloren gehen. Der Boden steht dann auch
der landwirtschaftlichen Produktion nicht mehr zur Verfügung.
Es liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreis bezüglich Altablagerungen oder
Altlasten für das Gebiet vor.
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Das
Änderungsgebiet
liegt
Grundwasserbeeinflussung.
außerdem
im
Bereich
braunkohlebedingter,
großflächiger
Laut dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf liefern Luftbilder aus den Jahren
1939 - 1945 und andere historische Unterlagen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Auswirkungen durch die Planung
Es ist vorgesehen, dass für Wohnbau- und Verkehrsflächen nahezu 3,9 ha bisher landwirtschaftlich genutzter
Fläche überbaut und versiegelt werden. Die vielfältigen ökologischen Funktionen und Eigenschaften der
Böden im Änderungsgebiet werden damit grundlegend verändert bzw. gehen teilweise gänzlich verloren.
Im Rahmen des Bebauungsplanes können jedoch durch bestimmte Festsetzungen die Neuversiegelungen
vermindert werden. Außerhalb des Änderungsgebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
durch die Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase des Wohngebietes
an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
- Wasser Im Änderungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Stillgewässer vorhanden. Im unmittelbaren
Umfeld entlang der südwestlichen Änderungsgebietsgrenze fließt der Liblarer Mühlengraben.
Das Änderungsgebiet liegt im Bereich der bergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Im
Vorhabenbereich gibt es kein mit der Vegetation in Verbindung stehendes Grundwasser. Der Grundwasserspiegel liegt durch mächtige Deckschichten geschützt derzeit unterhalb von 100 m unter Flur.
Das Änderungsgebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B.
Auswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung
und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Das Ausmaß der Versiegelung im Änderungsgebiet wird durch folgende Maßnahmen verringert:
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte Regelquerschnitte)
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl
- Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Versickerung
Nach § 44 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar
1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe
des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Demnach soll das Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser
in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Möglichkeit, ob eine Ableitung des Niederschlagswasser in den
angrenzenden Mühlengraben erfolgen kann, wird vom Erftverband derzeit geprüft.
Aus den Ergebnissen der Bodengutachten im benachbarten Bereich muss mit einem schlechten
Versickerungswert gerechnet werden, die einer Versickerung entgegensprechen können. Auch dies ist in
seinen Auswirkungen auf die notwendige Entwässerung darzustellen.
Wasserwirtschaftliche Belange könnten somit der zentralen oder dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung entgegenstehen, so dass ein Anschluss an den Mischwasserkanal erforderlich ist. Auch dieser
Anschluss ist zu untersuchen. Die Ergebnisse der Variantenbetrachtung werden der Bezirksregierung Köln
vorgestellt. In diesem Verfahren werden der Erftverband und der Rhein-Erft-Kreis beteiligt.
- Auswirkungen des Projekts/des Plans auf das Klima Das Änderungsgebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden
Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm. Die geringe
mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala in Verbindung mit
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den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und Südwestwind-Wetterlagen tragen
zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Klimaökologisch wirksame Elemente sind im Änderungsgebiet mit seiner landwirtschaftlichen Nutzung in
Form von Kaltluftentstehung vorhanden. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als Klimatop erfüllen,
befinden sich im nahen Umfeld des Änderungsgebiets mit dem nördlich angrenzenden Friedhof und in
geringerem Maße die breiten Böschungsbepflanzungen an der B 265. Diese klimarelevanten Strukturen
werden durch die Planung jedoch nicht direkt beeinträchtigt.
Die Freifläche des Planungsraumes selbst übernimmt klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung und
Verdunstung. Diese klimatischen Wohlfahrtswirkungen bleiben jedoch aufgrund fehlender starker
Hangneigungen auf das Änderungsgebiet sowie auf das unmittelbare Umfeld beschränkt.
Die bebauten Bereiche im Umfeld des Änderungsgebiets sind gut durchgrünt. Demnach ist aus
klimaökologischer Sicht in der randlichen Ortslage von Liblar, die von den Wohlfahrtswirkungen eines
Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Änderungsgebietes profitieren würde, kaum mit belasteten
Bedarfsräumen zu rechnen.
Die stärksten klimatischen Belastungen dürften die Belastungen durch den Kfz-Verkehr der B 265 und der
Köttinger Straße sowie dem Parkplatzverkehr des benachbarten Supermarktes im Umfeld des
Änderungsgebiets darstellen.
Auswirkungen durch die Planung
Die zum heutigen Zeitpunkt in sehr geringer Menge auftretenden Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln werden durch die Realisierung des Wohnbaugebietes reduziert. Weitere Einwirkungen
auf das Änderungsgebiet werden durch den steigenden Anliegerverkehr einschließlich der damit
einhergehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Änderungsgebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für
Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt zu einer
Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für Hausbrand emittiert werden, ist eine
Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem Vorhaben keine
negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen verbunden sind.
Aufgrund der geringen Reliefenergie und der Tatsache, dass durch das Änderungsgebiet keine stark
belasteten Bedarfsräume versorgt werden müssen, bleibt die Bedeutung der klimaökologischen
Wohlfahrtswirkungen des Änderungsgebiets relativ gering. Dennoch ergeben sich in bebauten Bereichen im
Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit
verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers.
Die negativen Folgen für das Kleinklima werden vermindert durch:
-
Festsetzungen zur Reduzierung von Versiegelungen
wasserdurchlässige Bodenbefestigungen
einen hohen Durchgrünungsgrad im Änderungsgebiet
sowie Umwandlung von Acker in Laubwald als externe Kompensation
wie sie bereits als Maßnahmen für den Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Wasser und Boden bzw.
Biotop beschrieben wurden.
Das Vorhaben ist nicht im Besonderen anfällig gegenüber den Folgen des Klimawandels.
- Landschaft und Ortsbild Das Änderungsgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit „Ville“ und grenzt an den gut durchgrünten
Liblarer Friedhof im Norden, an die Verkehrstrasse der B 265 im Westen, an die vorhandene Wohnbebauung
im Süden sowie an das Sondergebiet mit Supermarkt und Parkplatzfläche im Osten.
Das Änderungsgebiet selbst ist derzeit landwirtschaftlich als Mähwiese genutzt. Landschaftsgliedernde oder
–prägende Elemente wie Einzelbäume sind im zentralen Bereich vorhanden. Heckenstrukturen entlang der
Bundesstraße sowie entlang der Friedhofsgrenze umrahmen den Planungsraum im Westen und Norden.
Diese mit Gehölzen z. T. dicht bewachsenen Flächen bewirken eine Aufwertung der Landschaft, und nehmen
zum heutigen Zeitpunkt für ihren Standort die Funktion einer dichten Ortsrandeingrünung wahr.
Die überplante landwirtschaftlich genutzte Fläche weist aufgrund ihrer naturräumlichen und topographischen
Lage (ebene Lage) einen niedrigen landschaftsästhetischen Wert auf.
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 18 der Stadt Erftstadt „Dechant-Linden-Weg“ in Liblar
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Auswirkungen durch die Planung
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft im Änderungsgebiet aufgrund der Bebauung
und Erschließung überformt und grundlegend verändert. Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird
eine in den Randbereichen mittelmäßig strukturierte Ortsrandlandschaft beeinträchtigt.
Für den Gesamtbereich Liblar-Nordwest stellt die Realisierung des B-Planes somit eine Beeinträchtigung dar,
weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits sind die
Randlagen des Änderungsgebietes derzeit schon durch den vorhandenen Siedlungsrand und die Trasse der
Bundesstraße 265 technisch geprägt, so dass hier ein teilweise vorbelasteter Raum überplant wird.
Mit Rücksicht auf die vorhandene südlich gelegene Bebauung und entsprechend dem städtebaulichen
Konzept ist im südlichen Planbereich eine ein- bis zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Die Planung wird
Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren Grundstücken
und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der Grundstücke sowie zur
Gestaltung der Bebauung beinhalten.
Von Bedeutung für das Erscheinungsbild des geplanten Wohngebietes ist die Erhaltung des vorhandenen
Baumbestandes bzw. der Grünfläche im zentralen Bereich als Grünkorridor. Auch die geplante
Ausgleichsfläche entlang der westlichen Gebietsgrenze mit teils dichter und teils parkartiger Baumbepflanzung wird zu einem aufgelockerten Charakter des geplanten Wohngebietes beitragen.
Einige Hausgärten werden voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen, im
Gegensatz zum Bestand werden diese Strukturen vorerst ökologisch minderwertiger sein, denn sie sind
jünger und die Störungsfrequenz durch Gartennutzung ist höher. Erfahrungsgemäß entwickeln sich aber viele
Hausgärten mit der Zeit zu vielfältigen Lebensräumen, die besonders den sogenannten Kulturfolgerarten
wertvollen Lebensraum geben.
- Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit Hinweise
für das Vorkommen von archäologischen Kulturgütern im Änderungsgebiet vor. Damit könnten negativen
Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut verbunden sein.
Auswirkungen durch die Planung
Es gibt Hinweise für ein Vorkommen von archäologischen Kulturgütern im Änderungsgebiet. Das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege wird hierzu Untersuchungen durchführen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung
sind im weiteren Verfahren zwingend zu berücksichtigen.
- Emissionsvermeidung und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Aus dem Änderungsgebiet werden aktuell geringfügig Luftschadstoffe aus der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Tätigkeit (Traktorverkehr, Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden keine Abfälle
erzeugt. Geplant ist ein ca. 3,9 ha großes Wohngebiet.
Auswirkungen durch die Planung
Durch die geplante Wohnnutzung ist von durchschnittlichen, allgemein zu erwartenden Emissionen
(Hausbrand und Kfz) und Abfallaufkommen auszugehen.
Wasserwirtschaftliche Belange könnten der zentralen oder dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung
entgegenstehen, so dass ein Anschluss an den Mischwasserkanal erforderlich ist.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit Abfällen
wurden vorerst nicht getroffen.
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Solarenergie
Im Bebauungsplan soll eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen werden. Festsetzungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien sind bisher nicht geplant.
Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der passiven
Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude (u.a. auch Ausrichtung der Wohnzimmerseite nach Süden)
sowie die Vermeidung der Verschattung der Wohnhäuser durch Nachbargebäude und Vegetation. Hier ist
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durch entsprechende Anordnung und Abstände zwischen den Gebäuden die gegenseitige Verschattung
erheblich reduziert. Bei der Verschattung durch die Vegetation sind in Abhängigkeit von Pflanzenart
(Nadelgehölz oder Laubgehölz) und Wuchshöhe sowie Pflanzendichte entsprechende Abstände vorzusehen.
Auswirkungen durch die Planung
Im Plankonzept ist sowohl die Grundstücksorientierung nach Süden, Südwesten oder Westen als auch der
Abstand der Gebäude und der Vegetation so festgesetzt, dass die gegenseitige Verschattung möglichst
gering und eine gute passive Sonnenenergienutzung möglich ist.
- Beschreibung erheblicher Umweltauswirkungen aus schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit
für das Projekt relevant –
Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für Risiken von schweren Unfällen oder
Katastrophen zu erwarten sind, soll auch auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingegangen
werden. Es sind jedoch nur solche Unfälle und/oder Katastrophen zu berücksichtigen, die „zu erwarten sind“
und für das betroffene Projekt „relevant“ sind.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Lage des Plangebietes von zwei erwartbaren Szenarien ausgegangen werden:
Zum einen haben Starkregenereignisse in den letzten Jahren oft das Wettergeschehen in den Sommermonaten mitbestimmt. Örtliche Überschwemmungen mit teilweise katastrophalen Auswirkungen waren die
Folge. Das bedeutet in erster Linie, sich das eigene Stadtgebiet anzuschauen und zu überlegen, welche
Fließwege das Wasser nehmen und wo es Schaden anrichten kann. Angesichts der Topographie ist dies
häufig schon offensichtlich und bedarf keiner großen ingenieurtechnischen Analysen. Das Plangebiet grenzt
direkt an die Trasse der B 265, die im betroffenen Verlauf in Troglage geführt wird. Insofern besteht zwar die
allgegenwärtige Gefahr, dass Kellerräume volllaufen. Größere Überschwemmungen sind jedoch aufgrund der
vorhandenen Fließwege in die tieferliegende Trasse der B265 nicht zu erwarten.
Zum anderen wäre ein Verkehrsunfall auf der angrenzenden Bundesstraße, der mit starken Freisetzungen
gesundheitsschädlicher Stoffe verbunden wäre, ein erwartbares Szenario für das geplante Wohnbaugebiet.
Aufgrund der Troglage der Bundesstraße und aufgrund der Planung der westlichen Grünfläche wird ein
Abstand der Wohnbebauung von mehr als 50m zum Fahrbahnrand eingehalten. Die allgemeinen möglichen
Auswirkungen des Straßenverkehrs entsprechen somit denen anderer vergleichbarer Wohnbauflächen an
Bundesstraßen, eine besondere Anfälligkeit des geplanten Gebietes ist nicht zu erkennen.
2 b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
(Basisszenario) und bei Durchführung der Planung soweit zumutbar und beurteilbar auf
Grundlage verfügbarer Umweltinformationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist nicht von der in 1999 im FNP beabsichtigten
Erweiterung des Friedhofs auszugehen, sondern es ist eine Fortführung der derzeitigen landwirtschaftlichen
Nutzung anzunehmen.
Die bestehenden Einzelbäume im zentralen Bereich des Änderungsgebietes würden bei einer Nichtdurchführung der Planung komplett als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum auch für störungssensiblere
heimische Tier- und Pflanzenarten fortbestehen. Die landwirtschaftliche Freifläche würde dann auch weiterhin
der landwirtschaftlichen Produktion und im geringem Maße der Naherholung zur Verfügung stehen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft im Änderungsgebiet aufgrund der Bebauung
und Erschließung überformt und grundlegend verändert. Durch die Realisierung der Wohnbau- und Verkehrsflächen wird eine in den Randbereichen mittelmäßig strukturierte Ortsrandlandschaft stark beeinträchtigt.
Von Bedeutung für das Erscheinungsbild des geplanten Wohngebietes ist die Erhaltung des vorhandenen
Baumbestandes bzw. der Grünfläche im zentralen Bereich als Grünkorridor. Auch die geplante
Ausgleichsfläche entlang der westlichen Änderungsgebietsgrenze mit teils dichter und teils parkartiger Baumbepflanzung wird zu einem aufgelockerten Charakter des geplanten Wohngebietes beitragen.
Einige Hausgärten werden voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen. Im
Gegensatz zum Bestand werden diese Strukturen vorerst ökologisch minderwertiger sein, auch weil die
Störungsfrequenz durch die Gartennutzung höher ist. Erfahrungsgemäß entwickeln sich aber viele
Hausgärten mit der Zeit zu vielfältigen Lebensräumen, die besonders den sogenannten Kulturfolgerarten
wertvollen Lebensraum geben.
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2 c)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Um negative Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt zu minimieren, sollen folgende
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Änderungsgebiet festgesetzt werden:
● Die angrenzenden Gehölzbestände entlang des Friedhofs und entlang der B 265 sowie der Großteil des
Baumbestandes im zentralen Bereich (Grünkorridor) sind in ihrem Bestand langfristig zu erhalten und vor
Beeinträchtigungen, insbesondere während der Bauphase, zu schützen
● Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen
unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten
sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer durch die
Bewohner zur Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden. Eine entsprechende
Empfehlung wird ausgesprochen.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der Einbau von
Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl. erforderlichen oder gewünschten
Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu
beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser Erlaubnis zulässig.
- Ausgleichsmaßnahmen ● Der als Fläche zum Anpflanzen von heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern
gekennzeichnete Bereich entlang der westlichen Änderungsgebietsgrenze ist als interne Ausgleichsfläche und
Ortsrandeingrünung dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
● externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Änderungsgebiets kann den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen eine geeignete
Maßnahme zum Ausgleich auf einer von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch
Nordost" zugeordnet werden.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen mit o. g. Maßnahmen ausgeglichen werden.
2 d)
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Eine Alternativenplanung auf die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wäre der Verzicht auf den
Tausch der Darstellungen. Mit dem Verzicht auf diese FNP-Änderung würde die Möglichkeit entfallen, im
Siedlungsschwerpunkt in einer städtebaulich günstigen Situation eine weitere Nachverdichtung mit
Wohnbaulandflächen zu erzielen, der aufgrund der derzeitigen Nachfrage in Erftstadt bzw. im Ballungsraum
Köln/Bonn dringend erforderlich ist.
Alternativen an anderen Standorten wurden durch ein stadtweites Wohnbauflächenkonzept (erstellt im
November 2015) geprüft. Mit diesem Strategiepapier wurden Perspektiven für die zukünftige Wohnbaulandentwicklung Erftstadts aufgezeigt. Es verfolgte sowohl das Ziel, in bestehenden Wohnsiedlungsbereichen
Spielräume für Modernisierung und Ergänzungen zu eröffnen, als auch in schrittweiser und maßvoller
Vorgehensweise weiteres Neubauland zu schaffen. Insbesondere in den Siedlungsschwerpunkten Liblar und
Lechenich sollen aufgrund der jeweiligen Infrastruktureinrichtungen und ÖPNV-Versorgung über die reine
Bestandsentwicklung hinaus weitere Wachstumsbereiche abgebildet werden.
Insbesondere in Erftstadt-Liblar wurden in den letzten Jahren zahlreiche Innenbereichsflächen für die
Erweiterung von Wohnbauland aktiviert. Flächen in und um Liblar, die in der Größenordnung dem Geltungsbereich der hier vorliegenden Planung entsprechen, gibt es noch am südlichen Ortsrand von Liblar. Dies
hätte neben fiskalischen Auswirkungen durch notwendigen Flächenerwerb oder zeitlichen Verzögerungen
durch erforderliche Umlegungsverfahren auch den Nachteil, dass Wohnbauflächen entwickelt werden, die
weitere Entfernungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen hätten.
Das Änderungsgebiet war als Friedhofserweiterungsfläche im FNP vorgesehen und wird für diesen Zweck
nicht mehr benötigt. Der vorgesehene Geltungsbereich ist zwar bislang größtenteils dem baulichen
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Außenbereich zuzurechnen. Er bildet jedoch aufgrund seiner Lage ein Arrondierungspotenzial zwischen der
Wohnbebauung im Süden und dem Sondergebiet im Osten mit großflächigem Einzelhandel. Eine Bebauung
bietet sich daher aus städtebaulichen Gründen an. Weiterhin befinden sich die im geplanten Geltungsbereich
liegenden Grundstücksflächen im Eigentum der Stadt Erftstadt. Eine schnelle Bereitstellung der zukünftigen
Baugrundstücke ist somit gewährleistet.
3. Zusätzliche Angaben:
a)
- Beschreibung wichtiger Merkmale der verwendeten Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind -
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden keine technischen Verfahren angewandt.
Schwierigkeiten bei der Bewertung der Umweltbelange ergaben sich nicht.
b)
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt -
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der Planung
ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter Umständen
rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Plan festgelegten Vermeidungs-, Verringerungsund Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit
erheblichen Umweltwirkungen insbesondere in den Bereichen Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Boden,
Wasser und Lärm verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente der Bauordnung und der
naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführungen der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, interne
und externe Ausgleichsmaßnahmen) werden deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen
Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3 Jahren
durch Ortsbesichtigung überprüft.
c)
- allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben -
Anlass der 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Voraussetzung für die Realisierung von Wohnbauflächen anteilig mit sozialem Wohnungsbau auf
einem städtischen Grundstück in Liblar an der Köttinger Straße nördlich vom Dechant-Linden-Weg. Der geplante
Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage, südlich des Friedhofs. Durch die vorliegende
Planung sollen neue Baurechte für Wohnbebauung und Verkehrsflächen geschaffen werden.
Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,9 ha. Ausgehend von Änderungen im
Bestattungswesen wird die Fläche des vorgesehenen Geltungsbereichs nicht mehr für die Erweiterung des
Liblarer Friedhofs benötigt und kann einer städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Hingegen besteht ein
hoher Bedarf an Wohnbauflächen in Liblar, der auch durch die begonnene und zu einem großen Teil bereits
vollzogene Aktivierung von Innenbereichsflächen nicht gedeckt werden kann. Die im geplanten Geltungsbereich
liegenden Grundstücksflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Erftstadt. Eine schnelle Bereitstellung der
zukünftigen Baugrundstücke wäre somit gewährleistet.
Der vorgesehene Geltungsbereich ist zwar bislang größtenteils dem baulichen Außenbereich zuzurechnen. Er
bildet jedoch aufgrund seiner Lage ein Arrondierungspotenzial zwischen Wohnbebauung im Süden und Sondergebiet im Osten mit großflächigem Einzelhandel. Nach Westen wird der geplante Geltungsbereich durch die
Trasse der B 265 begrenzt, die dann den neuen Siedlungsrand markiert und der vorhandene Friedhof bildet die
Grenze im Norden. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden bereits jetzt durch die vorhandenen
Gehölzstrukturen im Umfeld gut gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Diese vorhandenen
Gehölzbereiche sollen durch die geplante Eingrünung entlang der westlichen Änderungsgebietsgrenze noch
ausgeweitet werden. Im Rahmen der Eingriffsminimierung sieht die Grünflächenkonzeption vor, dass der
Großteil der im zentralen Bereich des Änderungsgebietes vorhandenen Laubbäume durch einen Grünkorridor,
der als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und gesichert werden soll, erhalten bleibt.
Erhebliche Umweltauswirkungen wird die Planung durch den Verlust der Bodenfunktionen in künftig überbauten
Bereichen, durch eine verringerte Niederschlagsversickerung sowie durch den Verlust von freier
Bodenoberfläche als Lebens- und Nahrungsraum für Tiere und Pflanzen haben. Ein Teil der potenziell möglichen
Auswirkungen des an diesem Standort geplanten Wohngebiets soll jedoch im Rahmen des Bebauungsplans
durch planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen vermieden bzw. verringert werden.
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 18 der Stadt Erftstadt „Dechant-Linden-Weg“ in Liblar
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Ein Großteil der erforderlichen Kompensation kann voraussichtlich über die im Änderungsgebiet befindlichen
Ausgleichsmaßnahmen entlang der westlichen Änderungsgebietsgrenze abgedeckt werden. Ein vermutlich
zusätzlich erforderlicher Kompensationsbedarf kann durch das Ökokonto der Stadt Erftstadt abgedeckt werden.
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergaben sich laut Artenschutzprüfungen der Stufe I und II
keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Arten, die von den geplanten Maßnahmen erheblich
beeinträchtigt oder gestört werden können.
In einer gutachterlichen Stellungnahme wurde untersucht, ob bzw. bis zu welcher zusätzlichen Verkehrsbelastung die Köttinger Straße auch unter Berücksichtigung der o. g. Veränderungen leistungsfähig genug ist,
den zusätzlichen Verkehr des geplanten Baugebietes aufzunehmen. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die vom
geplanten Wohngebiet erzeugte, zusätzliche Verkehrsbelastung keine erheblich negativen Auswirkungen auf die
Verkehrsqualität der umliegenden Straßen haben wird.
Als benachbarter Gewerbebetrieb ist der REWE-Markt im Osten ggf. lärmtechnisch relevant. Ob durch ein
Heranrücken von schutzbedürftigen Nutzungen weitere schalltechnische Minderungsmaßnahmen notwendig
sind, wird derzeit durch ein Schalltechnisches Gutachten untersucht.
Es gibt Hinweise für ein Vorkommen von archäologischen Kulturgütern im Änderungsgebiet. Das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege wird im Herbst 2017 weitere Untersuchungen durchführen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchung sind im weiteren Verfahren zwingend zu berücksichtigen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung der im Rahmen der
18. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt bzw. des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 184 geplanten Wohnbau- und Verkehrsflächen unter
Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung und zur
Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter verbunden sind.
Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Umsetzung von
Grünflächen und Pflanzfestsetzungen im Änderungsgebiet sowie durch Zuordnung einer
bereits umgesetzten externen Ökokontofläche im Stadtgebiet von Erftstadt ausgeglichen.
4. Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft;
Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD
1:200 000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. BonnBad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert am 30. Juni 2017, BGBl. I
S. 2198, 2197
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 18.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDESNATURSCHUTZGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert
am 15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): Klima-Atlas von
Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 "Erfttal Süd" des Rhein-Erft-Kreises und Landschaftsschutz-gebiet 2.2-4
„Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“.
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.htmljid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
(2009): Umweltdaten vor Ort
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 18 der Stadt Erftstadt „Dechant-Linden-Weg“ in Liblar