Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (ASP I)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Datum
30.01.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02

Inhalt der Datei

Artenschutzprüfung Stufe 1 zum Bebauungsplan Nr. 184 "Dechant-Linden-Weg" bzw. zur 18. FNP-Änderung in Erftstadt-Liblar Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402-1274995 Fax: 02402-1274996 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Stand: 20.04.2017 Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung ......................................................................1 2. Projektgebiet und Planung...................................................................................................1 3. Erfassung der örtlichen Habitatstrukturen und Bewertung des faunistischen Potenzials ........2 3.1 Habitatstrukturen ................................................................................................................2 3.2 Faunistisches Potenzial ......................................................................................................4 4. Datenauswertung .................................................................................................................4 4.1 Schutzgebiete ....................................................................................................................4 4.2 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW ...........................................5 4.3 Fundortkataster @ LINFOS ................................................................................................7 5. Projektbedingte Eingriffswirkungen/Wirkfaktoren...................................................................7 6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung ....................................................................................9 6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) ....................................... 10 6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ...................................... 10 6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)..................................................................................................................... 11 7. Zusammenfassung ............................................................................................................. 12 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 1 1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung Die Stadt Erftstadt möchte mit Hilfe der 18. FNP-Änderung bzw. des Bebauungsplanes Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg", die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung im Ortsteil Liblar schaffen. Der Großteil des Plangebietes befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Der Landschaftsplan sieht eine „Anreicherung der Landschaft mit Biotopen durch Neuschaffung von Waldbiotopen, Anlage von Feldgehölzen und Herstellung von Vernetzungsstrukturen“ vor. Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Zugriffsverbote zu beachten. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine umfassende Datensammlung aus bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen und weitere Daten soweit vorliegend) sowie eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und Einschätzung der Habitatstrukturen und des Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschätzung, ob eine vertiefende Betrachtung in Form einer ASP 2 notwendig ist und welche Arten ggf. vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind. Das vorliegende Gutachten stellt die Artenschutzprüfung Stufe 1 dar. 2. Projektgebiet und Planung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 184 bzw. der 18 FNP-Änderung liegt am nordwestlichen Rand von Liblar, einem Stadtteil von Erftstadt im Rhein-Erft-Kreis. Nach Westen hin wird das Gebiet von der B 265 begrenzt, westlich befindet sich die Köttinger Straße. Im Norden befindet sich ein Friedhof bzw. ein Einkaufmarkt, während sich südlich ein Wohngebiet am Dechant-Linden-Weg anschließt. Das Plangebiet ist etwa 3,9 ha groß. Es besteht aus einer Grünlandfläche, die zum Teil mit Gehölzen bestanden ist. Das Gebiet liegt innerhalb des LSG „Mittelerft zwischen dem Villewestweg bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“. Als weiteres Schutzgebiet ist das Naturschutzgebiet „Schlosspark Gracht“ (BM-001) in etwa 200 m Entfernung zu nennen. Das NSG „Binsenweiher“ liegt in 1,1 km Entfernung. Weitere Schutzgebiete befinden sich erst in größerer Entfernung und sind hier nicht relevant. Die Planung sieht vor, die Fläche mit ca. 60 Einfamilienhäusern sowie 4 bis 6 Mehrfamilienhäusern zu bebauen. Insgesamt sollen je nach Variante 108 bis 133 neue Wohneinheiten entstehen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 2 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 184, E. – Liblar, „Dechant-Linden-Weg". (LSG: grün, NSG: braun). 3. Erfassung der örtlichen Habitatstrukturen und Bewertung des faunistischen Potenzials 3.1 Habitatstrukturen Das Gebiet ist ca. 3,9 ha groß und besteht aus einer Grünlandfläche, die im Osten und Norden mit Einzelbäumen bestanden ist. Am südöstlichen Rand befindet sich ein abgegrenztes Grundstück, das von mittelalten Bäumen umstanden ist. Der Bereich im Nordosten des Plangebietes unterscheidet sich leicht von dem Rest. Dort ist das Verbrachungstadium des Grünlandes höher, und es stocken mehr Gehölze auf der Wiese. Im äußersten Osten gibt es eine Zuwegung von der Köttinger Straße auf das Gelände, die aus einem Grasweg besteht. Westlich des Geltungsbereichs verläuft die B 265, die von einem Gehölzstreifen aus heimischen Gehölzen begleitet wird. Nördlich, bzw. in die Fläche hineinragend, liegt ein Friedhof, der von jüngeren Gehölzen bestanden ist. Am südlichen Rand beginnt die Wohnbebauung. Im Nordosten schließt sich ein Supermarkt mit großem Parkplatz an das B-Plangebiet an. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 3 Abb. 2: Blick in Richtung Westen auf die Grünlandfläche; rechts ist ein Teil des Friedhofs sichtbar, im Hintergrund sieht man die Begleitgehölze an der B 265. Abb. 3: Blick auf den Nordosten des Plangebietes (rechts: Halle des Supermarktes). Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 4 3.2 Faunistisches Potenzial Die Grünlandfläche mit ihren Gehölzen weist Strukturen auf, die einen potentiellen Lebensraum für Fledermaus- und Vogelarten darstellen könnten. Für Offenlandbewohner, wie z.B. die Feldlerche, sind Bruten nicht gänzlich ausgeschlossen, allerdings ist von allen Seiten eine Kulissenwirkung mit Vertikalstrukturen gegeben, die bei reinen Offenlandarten eine Meidungsreaktion hervorrufen. Insofern ist ein gewisses Potenzial vorhanden, die Habitatbedingungen sind aber nicht optimal. Auch für Vogelarten des Halboffenlandes und der Feldgehölze wie z.B. Baumpieper, Nachtigall oder Turteltaube, ist ein gewisses Potenzial im Bebauungsplangebiet gegeben. Hierbei ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass die Gehölzbestände maximal mittleren Alters sind und dass zum zweiten rundum eine anthropogene Nutzung gegeben ist (Bebauung, Supermarkt, Friedhof, Straßen). Mit störungsempfindlichen Arten ist daher eher nicht zu rechnen. Das Plangebiet mit seinen Gehölzen weist ein gewisses Potential für FledermausQuartiere auf. Bei einer Erstbegehung konnten jedoch keine Baumhöhlen in den Bäumen entdeckt werden, so dass nach derzeitigem Stand nicht mit Fledermausquartieren in den Gehölzen zu rechnen ist. Insofern dürfte sich die Funktion des Gebietes auf den Status als Nahrungshabitat beschränken, insbesondere für Arten der Siedlung wie die allgegenwärtige Zwergfledermaus. Für weitere planungsrelevante Artengruppen ist das Potenzial sehr gering. Planungsrelevante Amphibien, Reptilien und Insektenarten bevorzugen Sonderstandorte (besonders feucht oder trocken). Solche sind im Plangebiet nicht vorhanden. Geschützte Pflanzenarten können auf der Grünlandfläche ausgeschlossen werden. 4. Datenauswertung Zur Schaffung einer Datenbasis als Grundlage für die Ersteinschätzung der Planung erfolgte eine Auswertung bestehender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Folgende Datenwerke wurden somit gesichtet:  Schutzgebietsbögen und -verordnungen des betroffenen Landschaftsschutzgebietes sowie der Naturschutzgebiete NSG „Schlosspark Gracht“ und NSG „Binsenweiher“.  „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW.  Fundortkataster @LINFOS NRW. 4.1 Schutzgebiete Für das betroffene Landschaftsschutzgebiet sind keine planungsrelevanten Arten genannt. Das Naturschutzgebiet „Schlosspark Gracht (BM-001)“ liegt etwa 200 m südöstlich des Geltungsbereichs. Neben vielen Allerweltsvogelarten wird der Waldkauz als einzige planungsrelevante Art genannt. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 5 Das NSG „Binsenweiher“ beginnt in etwa 1,1 km Entfernung. Als planungsrelevante Arten sind aufgeführt: Mehlschwalbe, Pirol, Wasserralle und Springfrosch. Reproduzierende Vorkommen dieser Arten können für das hier zu besprechende Plangebiet ausgeschlossen werden. 4.2 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW Das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5106 Kerpen (Quadrant 4) die in Tabelle 1 zusammengefassten planungsrelevanten Arten an. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 Erhaltungszustand in NRW (ATL) Art Status Säugetiere Abendsegler Fransenfledermaus Großes Mausohr Rauhautfledermaus Wasserfledermaus Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG Vögel Baumfalke Baumpieper Eisvogel Feldlerche Feldschwirl Flussregenpfeifer Grauammer Graureiher Grauspecht Habicht Kiebitz Kleinspecht Kormoran Kornweihe Kuckuck Mäusebussard Mehlschwalbe Mittelspecht Nachtigall Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Schleiereule Sperber Steinkauz Teichrohrsänger Turmfalke Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brut-/Wintervorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG UNGÜNSTIG SCHLECHT GÜNSTIG SCHLECHT GÜNSTIGUNGÜNSTIGUNGÜNSTIG GÜNSTIG SCHLECHT UNGÜNSTIGGÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG SCHLECHT GÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIGGÜNSTIG GÜNSTIG Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 6 Tabelle 1: Fortsetzung Erhaltungszustand in NRW (ATL) Art Status Vögel Turteltaube Wachtel Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Waldschnepfe Wasserralle Wespenbussard Wiesenpieper Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden SCHLECHT UNGÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG SCHLECHT Amphibien Kreuzkröte Wechselkröte Springfrosch Kammmolch Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG GÜNSTIG GÜNSTIG Reptilien Zauneidechse Nachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG Schmetterlinge Nachtkerzen-Schwärmer Nachweis ab 2000 vorhanden GÜNSTIG Libellen Grüne Flussjungfer Nachweis ab 2000 vorhanden SCHLECHT+ Das MTB 5106/4 nennt 36 Vogel- und 6 Fledermausarten; zudem 4 Amphibien- und je eine Reptilien-, Schmetterlings- und Libellenart. Habitatbedingt auszuschließen sind Vorkommen der gemeldeten Amphibienarten Kreuzkröte, Wechselkröte, Springfrosch und Kammmolch im Geltungsbereich; ebenso Vorkommen der Zauneidechse, des Nachtkerzenschwärmers und der Grünen Flussjungfer. All diese Arten benötigen besondere Habitatbedingungen, wie sie im Plangebiet nicht gegeben sind. Reproduzierende Vorkommen der im MTB aufgeführten Fledermausarten sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. der FNP-Änderung auszuschließen. Die Arten könnten das Plangebiet auf Nahrungsflügen oder auf dem Durchzug nutzen. Eine essenzielle Funktion ist aber sicher nicht gegeben. Am ehesten ist mit Jagdflügen von der in Gebäuden quartierenden Zwergfledermaus zu rechnen. Brutvorkommen planungsrelevanter Offenlandvogelarten wie Feldlerche, Feldschwirl, Kiebitz, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenpieper sind auf der Grünlandfläche nicht gänzlich auszuschließen, für die meisten der hier genannten Arten aber lageund nutzungsbedingt eher unwahrscheinlich. Insbesondere Brutvorkommen von Feldlerche und Rebhuhn sind aber möglich. Gleiches gilt für Brutvorkommen von Vogelar- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 7 ten die halboffene Habitate bevorzugen, wie Baumpieper, Kleinspecht, Nachtigall und Turteltaube. Ausgemachte Waldarten wie z.B. Mittelspecht, Waldschnepfe oder Waldlaubsänger sind hingegen auszuschließen. Auch Vorkommen gebäudebewohnender Arten wie Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke oder Schleiereule sind aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht anzunehmen, allerdings könnten die genannten Arten die Fläche als Nahrungshabitat nutzen. Einige gewässergebundene Arten, wie z.B. Eisvogel und Wasserralle, sind als Brutvögel für das MTB genannt. Ein Vorkommen dieser Arten im Bereich des B-Planes kann aufgrund fehlender Habitatstrukturen aber ebenfalls ausgeschlossen werden. In der Gesamtschau ist der Fläche ein gewisses Potenzial für Brutvögel des Offenlandes und Halboffenlandes zu attestieren, insbesondere für Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper, während störungsempfindlichere Arten wie Grauammer, Wachtel, Kiebitz u.a. hier aufgrund der verinselten Lage zwischen der Bundesstraße und der Wohnbebauung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorkommen. Von den genannten Fledermausarten sind lediglich einige Arten als Nahrungsgäste denkbar, speziell die Zwergfledermaus. Eine essenzielle Bedeutung des Nahrungshabitats kann sicher ausgeschlossen werden. Mit weiteren planungsrelevanten Arten(gruppen) ist nicht zu rechnen. 4.3 Fundortkataster @ LINFOS Das Fundortkataster @LINFOS gibt für das Plangebiet und sein näheres Umfeld den Waldkauz für das NSG Schlosspark Gracht an. Im Plangebiet selbst könnte die Art höchstens als Nahrungsgast vorkommen. Die Gehölzbestände sind nicht alt genug und beherbergen keine alten Baumhöhlen, in denen der Waldkauz brüten könnte. 5. Projektbedingte Eingriffswirkungen/Wirkfaktoren Mögliche Projektwirkungen der geplanten baulichen Entwicklung im Hinblick auf denkbare Beeinträchtigungen der Tierwelt lassen sich unterteilen in:    Gefahr der Tötung oder Verletzung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Erhebliche Störungen mit Populationsrelevanz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Lebensraumverluste durch die Flächeninanspruchnahme (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Tötung oder Verletzung von Tieren Tötungen oder Verletzungen von Tieren im Zuge der Baufeldfreimachung könnten entstehen, wenn: - Vögel im Baufeld brüten oder Jungvögel sich im Nest befinden, - Fledermäuse in Strukturen quartieren, die beseitigt werden, - sonstige Arten sich auf der Fläche aufhalten und nicht flüchten (können). Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 8 In der Regel reagieren Tiere mit Flucht- oder Meidungsreaktionen auf Baubetrieb. Eine Gefahr besteht v.a. für wenig mobile und/oder junge Tiere. Maßnahmen zur Baufeldfreimachung (Gehölzentnahme, Abschieben von Oberboden) sollten daher wann immer möglich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten stattfinden. Das Landesnaturschutzgesetz NW definiert daher Schutzzeiten (01.03. bis 30.09. eines Jahres). Ausnahmen von diesen Zeiten sind mit der UNB abzustimmen und bedürften vorab einer örtlichen Kontrolle durch einen Biologen. Da nicht klar ist, ob sich bis zum Zeitpunkt der Gehölzentnahme Baumhöhlen, Ausfaulungen oder Astabbrüche in den Gehölzen gebildet haben, wäre auch eine Kontrolle des Gehölzebestandes auf quartierende Fledermäuse nötig. Tötungen oder Verletzungen infolge des Betriebes der späteren Wohngebäude wären nur dann denkbar, wenn es sich um großflächig verglaste Gebäude handeln würde. Massive Gebäude mit normaler Befensterung sind hingegen als Hindernis erkennbar. Störungen Störungen können sich zum einen während der Bauphase ergeben und zum zweiten nach Bezug des Wohngebietes. Sie ergeben sich aus dem Baustellenbetrieb und den Lärmemissionen im Zuge des Baus bzw. aus dem Anliegerverkehr und ggf. vom Wohngebiet sonst noch erzeugten Emissionen. Zu berücksichtigen ist dabei die Lage des Plangebietes mit seiner umgebenden Bebauung und den Straßen, die zu einer Vorbelastung führen. Störungen sind nur dann verfahrensrelevant, wenn sie Auswirkungen auf die lokale Population einer Art haben. Die Störung müsste demnach dazu führen, dass sich der Erhaltungszustand einer Lokalpopulation verschlechtert. Naturgemäß kann der Faktor daher insbesondere bei Brutvorkommen von Arten im ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand greifen. Solche Arten sind meist recht störungsempfindlich, so dass mit einem Vorkommen im hiesigen, vorbelasteten Bereich nicht zu rechnen ist. Störwirkungen für Fledermäuse wären v.a. dann denkbar, wenn Quartiere ausgeleuchtet würden, die bislang im Dunklen liegen. Auch eine Zerschneidung traditionell genutzter Flugrouten entlang bedeutsamer Strukturen kann zu einer Störung führen. Solche essenziellen Strukturen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Messlatte für tatsächlich populationsrelevante Störungen ist demnach sehr hoch anzusetzen und dürfte im vorliegenden Fall lage- und nutzungsbedingt nicht greifen. Lebensraumverluste durch Flächeninanspruchnahme Durch die Flächeninanspruchnahme wird es zu potenziellen Lebensraumverlusten für die Tierwelt kommen. Direkt beansprucht werden der Grünlandfläche und einige Gehölze. Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten sind zumeist unwahrscheinlich, aber insbesondere für Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper nicht auszuschließen; Fledermausquartiere können hingegen ausgeschlossen werden. Für weitere Arten(gruppen) ist das Lebensraumpotenzial extrem gering. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 9 Indirekte Lebensraumverluste könnten sich theoretisch durch erhebliche Störungen ergeben, wie sie im vorhergehenden Punkt besprochen wurden. 6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen. Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören § 44 (5) sagt zudem: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage im Sinne der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 1 (Vorprüfung) einer Erstbewertung unterzogen. Auszuschließen ist das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt daher an dieser Stelle. Habitatbedingt ist nach derzeiti- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 10 gem Wissensstand auch nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Amphibien-, Reptilien-, Schmetterlings- oder Libellenarten zu rechnen. Insofern konzentriert sich die nachfolgende Erstbewertung auf die Artengruppe der Vögel (insbesondere der Arten des Offenlandes wie Feldlerche und Rebhuhn sowie Arten des Halboffenlandes wie den Baumpieper) und Fledermäuse. 6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) Tötungen oder Verletzungen von Vögeln inkl. Gelegeverluste oder Tötungen von Jungvögeln könnten vor allem aus der Baufeldfreimachung (Abschieben von Oberboden, Beseitigung von Gehölzen) resultieren. Dieser Verbotstatbestand – der grundsätzlich für alle Vogelarten gilt, nicht nur für die planungsrelevanten Arten - kann durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Soweit Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit entnommen werden, also nicht in der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres, ist nicht mit der Tötung oder Verletzung von Gehölzbrütern zu rechnen. Eine Baufeldfreimachung mit Abschieben von Oberboden außerhalb der Vogelbrutzeit gewährleistet den Schutz von Bodenbrütern wie der Feldlerche oder den Baumpieper. Abweichungen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich in den beanspruchten Strukturen bzw. auf den beanspruchten Flächen keine Vogelbrut befindet. Dies bedarf vorab der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Gebäudebewohnende Fledermausarten, wie Zwergfledermaus aber auch weitere Arten, könnten im Umfeld des Geltungsbereichs quartieren und auf der Fläche selbst auf Nahrungssuche gehen. Baumhöhlenquartiere im Gebiet gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Ein Tötungstatbestand ist Fledermäuse derzeit ausgeschlossen. Ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes, signifikant erhöhtes Tötungsund Verletzungsrisiko infolge des späteren Betriebes der Wohnbebauung ist nicht zu sehen. 6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern auch auf das Umfeld. Dabei ist die Vorbelastung durch die bestehende Bebauung und die Straßen im Umfeld zu berücksichtigen. Sollten tatsächlich Vögel auf der Grünlandfläche oder innerhalb der Gehölzstrukturen im Gebiet oder entlang der Plangebietsgrenze brüten, so geschieht dies trotz der bestehenden Vorbelastung. Populationsrelevante Störwirkungen können sich v.a. auf Arten auswirken, deren Erhaltungszustand ungünstig oder gar schlecht ist. In einem schlechten Erhaltungszustand befinden sich Arten wie Grauammer, Rebhuhn, Turteltaube und Wiesenpieper, während Arten wie Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Kiebitz, Kuckuck, Wachtel und Waldohreule einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 11 Ein Vorkommen der meisten hier genannten Arten ist nach derzeitigem Stand lageund nutzungsbedingt sehr unwahrscheinlich. In der Gesamtschau können aber die Arten Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper nicht ausgeschlossen werden. Sollte dies der Fall sein, so greift aber nicht der Störungstatbestand, sondern durch die Überbauung geht der Lebensraum mit seinen Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren. Dies ist folglich im nachfolgenden Kapitel zu diskutieren. Für Fledermäuse, die nur als Nahrungsgäste auftreten, lassen sich keine Störungen auf Populationsebene erkennen. Solche würden sich nur bei Quartiervorkommen auf der Fläche oder unmittelbar am Rand oder bei einer essenziellen Funktion des Nahrungshabitats ergeben. Beides ist nicht gegeben. Störungen weiterer Arten(gruppen) sind auszuschließen. 6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Eine Bebauung kann potenziell sowohl direkt (Flächenverlust) als auch indirekt (Störwirkung) dazu führen, dass Bruthabitate für planungsrelevante Vogelarten verloren gehen. Brutvorkommen von Offenland- und Halboffenlandarten sind für die meisten Arten, insbesondere den störungsempfindlichen, aufgrund der Lage, der Nutzung sowie der Qualität und des Alters der Habitatstrukturen sehr unwahrscheinlich. Allerdings könnte die Feldlerche auf der offenen Grünlandfläche brüten. Das Rebhuhn bevorzugt Saumstrukturen, wie sie sich entlang der zahlreichen Grenzlinien am Rande des Gebietes ergeben. Der Baumpieper ist ein Bewohner des Halboffenlandes. Insbesondere der nordöstliche Teil mit seiner Mischung aus Offenland und Gehölzen bietet gute Habitatbedingungen für die Art. Für diese drei Vogelarten ist somit entweder mittels einer avifaunistischen Untersuchung zu klären, ob es tatsächlich Brutvorkommen auf der Fläche gibt, oder es sind im Sinne einer worst-case-Annahme funktionserhaltende Maßnahmen für den Ausfall von Brutrevieren durchzuführen. Da allerdings nicht klar ist, wie viele Brutpaare dieser Arten ggf. vorkommen, lässt sich eine Größenordnung der CEF-Maßnahmen nicht ermitteln. Insofern wird empfohlen, die reale Bestandssituation dieser (und ggf. weiterer planungsrelevanter Vogelarten) im Frühjahr/Sommer 2017 mit Hilfe von 5-7 Begehungen zu klären. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse lässt sich dann eine verbindliche Aussage über eine mögliche Betroffenheit der Arten und ggf. notwendiger Schutzund Vermeidungsmaßnahmen treffen. Fledermausquartiere können ausgeschlossen werden. Für weitere Arten(gruppen) ist das Lebensraumpotenzial extrem gering. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Artenschutzprüfung Stufe 1: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt 12 7. Zusammenfassung Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 184 „Dechant-Linden-Weg" bzw. der 18. FNPÄnderung, wurde die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung der Stufe 1 erarbeitet. Grundlage für die Einschätzungen ist eine Datenrecherche sowie einer Kartierung der Habitatstrukturen vor Ort. Nach Auswertung der Daten- und Sachlage ist ein mögliches Vorkommen insbesondere der drei Vogelarten Baumpieper, Feldlerche und Rebhuhn nicht gänzlich auszuschließen. Fledermäuse dürften den Bereich höchstens als Nahrungshabitat nutzen. Eine essenzielle Funktion ist aber nicht gegeben, weshalb sich Verbotstatbestände ausschließen lassen. Mit Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten(gruppen) ist nicht zu rechnen. Tötungs- und Verletzungstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Baufeldfreimachung und der Beseitigung von Gehölzen können durch eine Bauzeitenregelung unter Berücksichtigung der Vogelbrutzeit (01.03. bis 30.09. eines Jahres) vermieden werden. Abweichungen hiervon sind denkbar, wenn vorab gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich in den beanspruchten Strukturen bzw. auf den beanspruchten Flächen keine Vogelbrut befindet. Dies bedarf vorab der Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Da nicht klar ist, wie sich die Gehölzbestände bis zum Baubeginn entwickeln, ist vorab noch einmal zu prüfen, ob sich mittlerweile Baumhöhlen gebildet haben, die Quartiere von Fledermäusen beherbergen könnten. Erhebliche Störungen, die sich aus dem Bau und Betrieb infolge der Umsetzung der Bebauungsplanung ergeben, sind nicht anzunehmen. Vielmehr könnte hier Effekte des direkten Lebensraumverlustes und somit der Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für planungsrelevante Vogelarten greifen, insbesondere für die Arten Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper. Bei einer anzuwendenden Betrachtung des ungünstigsten Falles (worst-case) wären somit umfassende Maßnahmen zu treffen. Alternativ kann im laufenden Verfahren eine aktuelle Brutvogelkartierung im Plangebiet und seinem relevanten Umfeld Klarheit über das tatsächlich zu bewertende Arteninventar liefern. Evtl. notwendige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wären so gezielt entwickelbar. Dies bedarf der Vertiefung in Form einer Artenschutzprüfung der Stufe 2. Stolberg, 20.04.2017 (Hartmut Fehr) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de