Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,4 MB
Datum
30.01.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ergebnis der
vertiefenden Untersuchung hinsichtlich
planungsrelevanter Brutvogelarten
zum Bebauungsplan Nr. 184 "Dechant-Linden-Weg"
bzw. zur 18. FNP-Änderung
in Erftstadt-Liblar
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 27.07.2017
Vertiefende Untersuchung: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der vertiefenden artenschutzrechtlichen Bewertung ..................................... 1
2. Rechtliche Grundlage .............................................................................................. 1
3. Plangebiet und Planung ........................................................................................... 2
3. Untersuchungsumfang und Methodik ....................................................................... 3
4. Ergebisse ................................................................................................................. 3
5. Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................................................ 3
8. Zusammenfassende Bewertung ............................................................................... 4
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
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Vertiefende Untersuchung: B-Plan Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg" / 18. FNP-Änderung, Erftstadt
1
1. Anlass der vertiefenden artenschutzrechtlichen Bewertung
Die Stadt Erftstadt möchte mit Hilfe der 18. FNP-Änderung bzw. des Bebauungsplanes
Nr. 184 „Dechant-Linden-Weg", die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
bauliche Entwicklung im Ortsteil Liblar schaffen.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur
Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) erfolgt eine umfassende Datensammlung aus bestehenden Planwerken und Katastern (Fachinformationssystem geschützte
Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS, Schutzgebietsverordnungen und
weitere Daten soweit vorliegend) sowie eine Ortsbegehung zwecks Erfassung und
Einschätzung der Habitatstrukturen und des Lebensraumpotentials. Auf Basis dieser
Datenerhebung erfolgt eine Ersteinschätzung, ob eine vertiefende Betrachtung in Form
einer ASP 2 notwendig ist und welche Arten ggf. vertiefender in der ASP 2 zu untersuchen sind.
Die durch das BÜRO FÜR ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG FEHR durchgeführte
ASP 1 vom 20.04.2017 ergab, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für die
Vogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper nicht im Rahmen der ASP 1 ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund wurde eine Brutvogelkartierung im
Plangebiet nötig, um Klarheit über das tatsächlich zu bewertende Arteninventar zu
bekommen. Die Ergebnisse dieser vertiefenden Untersuchung mit dem Fokus auf die
genannten planungsrelevanten Vogelarten sind im hiermit vorliegenden Gutachten
dargestellt.
2. Rechtliche Grundlage
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in § 44 getroffen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
§ 44 (5) sagt zudem:
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
3. Plangebiet und Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 184 bzw. der 18. FNP-Änderung liegt
am nordwestlichen Rand von Liblar, einem Stadtteil von Erftstadt im Rhein-Erft-Kreis.
Nach Westen hin wird das Gebiet von der B 265 begrenzt, östlich befindet sich die
Köttinger Straße. Im Norden befindet sich ein Friedhof bzw. ein Einkaufmarkt, während
sich südlich ein Wohngebiet am Dechant-Linden-Weg anschließt. Das Plangebiet ist
etwa 3,9 ha groß. Es besteht aus einer Grünlandfläche, die zum Teil mit Gehölzen
bestanden ist.
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 184, E. – Liblar, „Dechant-Linden-Weg".
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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4. Untersuchungsumfang und Methodik
Hinsichtlich des Vertiefungsbedarfs für die planungsrelevanten Arten des Offenlandes
wie Feldlerche und Rebhuhn sowie Arten des Halboffenlandes wie den Baumpieper
wurden folgende Untersuchungen durchgeführt:
Erfassung der Brutvögel an sechs Geländetagen im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni 2017 und zwar am 02.05., 16.05., 26.05., 01.06., 13.06. und 29.06.2017.
Für die Brutvogelerfassung wurden das B-Plangebiet und dessen Umfeld in einem
Radius von etwa 250 auf revieranzeigende Männchen nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen von Futter) erfasst. Die abendlichen Termine (01.06. und
29.06.2017) zum Nachweis des Rebhuhns fanden unter Anwendung einer Klangattrappe statt.
5. Ergebnis
Im Rahmen der vertiefenden Brutvogeluntersuchung konnten keine planungsrelevanten Brutvogelarten im B-Plangebiet festgestellt werden. Insbesondere die drei Arten,
für die ein Vertiefungsbedarf bestand – Feldlerche, Baumpieper und Rebhuhn - wurden nicht nachgewiesen.
Der Luftraum wird unregelmäßig von Mehl- und Rauchschwalben genutzt. Einmalig
konnte zudem ein überfliegender Mäusebussard und ein Rotmilan gesichtet werden.
Für diese Arten besteht jedoch keinerlei Gebietsbindung. Brutvorkommen oder essenzielle Nahrungshabitate sind für diese Arten auszuschließen. Eine vertiefende artenschutzrechtliche Bewertung entfällt daher.
6. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob die Planung geeignet ist, im
Falle einer Realisierung Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG auszulösen (vgl.
Kapitel 2).
In der ASP 1 vom 20.04.2017 (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG FEHR)
wurden bereits ausführlich die projektbedingten Eingriffswirkungen sowie die Artenschutzrechtliche Erstbewertung hinsichtlich der im B-Plangebiet zu erwartenden Arten
diskutiert. Dabei wurden alle Vogelarten, nicht nur die planungsrelevanten Arten, bewertet.
Für die im B-Plangebiet vorkommenden Brutvögel (ausschließlich allgemein häufige,
ungefährdete Arten) und ggf. vorkommende Fledermäuse gelten die bereits in der ASP
1 gemachten allgemeinen Hinweise:
Baufeldfreimachung und Beseitigung der Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit
Erneute Baumhöhlenkontrolle vor Rodungsbeginn
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Das hier vorliegende Gutachten konzentriert sich ausschließlich auf Arten mit besonderer Planungsrelevanz, wie Feldlerche, Rebhuhn und Baumpieper, die gemäß der
ASP 1 im Plangebiet hätten vorkommen können. Da keine der aufgeführten Arten oder
andere planungsrelevante Vogelarten als Brutvögel im B-Plangebiet festgestellt werden konnten, kommt es nicht zu einer Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 Nr. 1-3 BNatSchG.
7. Zusammenfassende Bewertung
Im Rahmen einer Artenschutzprüfung der Stufe 1, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens 184 „Dechant-Linden-Weg" bzw. der 18. FNP-Änderung angefertigt wurde,
ergab sich ein Vertiefungsbedarf hinsichtlich der potentiell im B-Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten Baumpieper, Feldlerche und Rebhuhn. Es
wurde eine Brutvogelkartierung mit sechs Terminen zur Erfassung dieser (und ggf.
anderer) Arten im Frühjahr/Sommer 2017 durchgeführt. Trotz des gegebenen Habitatpotentials wurde keine der genannten Arten nachgewiesen. Auch gibt es keine Bruten
anderer, planungsrelevanter Vogelarten. Somit kommt es hinsichtlich planungsrelevanter Vogelarten nicht zu einer Erfüllung der Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3
BNatSchG.
Zum Schutz der im B-Plangebiet vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten
sind Maßnahmen wie eine Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze außerhalb
der Brutzeit zu beachten um den Tötungs- und Verletzungstatbestand nach § 44 Abs.
1 Nr. 1 zu vermeiden. Erhebliche Störungen oder die Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten sind für diese häufigen, nicht bedrohten Arten, die sich allesamt in
einem guten Erhaltungszustand befinden, auszuschließen. Für Details sei auf die ASP
1 verwiesen.
Stolberg, 27.07.2017
(Hartmut Fehr)
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