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Beschlussvorlage (Entfristung von zwei Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
18.01.18, 15:02
Aktualisiert
18.01.18, 15:02
Beschlussvorlage (Entfristung von zwei Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) Beschlussvorlage (Entfristung von zwei Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) Beschlussvorlage (Entfristung von zwei Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) Beschlussvorlage (Entfristung von zwei Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 658/2017 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 21.12.2017 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 31.01.2018 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 13.03.2018 vorberatend Rat 20.03.2018 beschließend Betrifft: Bemerkungen Entfristung von zwei Teilzeitstellen zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: 88.960 € jährlich ab 01.07.18 Erträge in €: je Fall 3.100 € derzeit 68.000 € Kostenträger: 060363020/060363040 Sachkonto: Personal Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Zur Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umA) werden zwei Teilzeitstellen im Amt für Jugend und Familie ab dem 01.07.18 entfristet. Bei den Stellen handelt es sich um eine Stelle Sozialarbeit in der Abteilung -510- (S 14 TVöD SuE, 29 Wochenstunden) sowie einer Stelle Amtsvormundschaft in der Abteilung -511- (EG 10, 29 Wochenstunden). 2. Die unbefristete Einrichtung der beiden Stellen wird im Stellenplan 2018 beschlossen. 3. Für die Besetzung der im Stellenplan unbefristet zu schaffenden Stellen wird bereits jetzt die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Begründung: Mit den Vorlagen 548/2015, 42/2016, 101/2016 sowie 188/2016 wurde bereits über die Neuregelungen und den Sachstand bezogen auf unbegleitete minderjährige Ausländer informiert. Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vom 01.11.2015, sind alle Kommunen zur Aufnahme dieser besonders schutzbedürftigen Minderjährigen verpflichtet. Bewusst wurde mit dieser Vorlage gewartet, ob sich der Verteilschlüssel signifikant, mit dem andauernden Rückgang der allgemeinen Flüchtlingszahlen, verändert. Der Verteilschlüssel hat sich in den letzten beiden Jahren nur geringfügig verändert und die Aufnahmeverpflichtung lag zwischen 33 und 39 umA. Am 20. Dezember 2017 waren im Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes 11.794 UMA in Maßnahmen nach § 42a, § 42, § 41 SGB VIII und in Anschlussmaßnahmen wie Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII in Nordrhein-Westfalen gemeldet. Die Zahl der Einwohner in NRW (17.865.516, Stand 31.12.2015) ist durch die Anzahl der UMA (12.074) zu dividieren. Das Resultat ergibt den landesweiten Aufnahmeschlüssel von 1.480. Diese Zahl ist durch die Einwohner der Kommune durch diesen Aufnahmequotienten zu dividieren und ergibt als Ergebnis die Anzahl der aufzunehmenden umA. Eine Verteilung von umA aus anderen Bundesländern erfolgt aktuell nicht bzw. nur in Einzelfällen. Die Stadt Erftstadt müsste aktuell 33 unbegleitete minderjährige Ausländer aufnehmen. Derzeit werden 21 umA vom Amt für Jugend und Familie betreut. Für alle Kinder und Jugendlichen ist eine Vormundschaft zu beantragen und einzurichten, eine Inobhutnahme vorzunehmen und weitere Hilfen zu installieren. Die Kosten für die Hilfen werden erstattet. Die Betreuung und Begleitung von umA erfordert einen deutlich höheren Aufwand. Die Pflichten eines Vormunds/einer Vormundin für einen umA sind neben der rechtlichen Vertretung, der Personen- und Vermögenssorge u.a. die Sicherung und Schaffung von Bleiberechtsperspektiven, Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Unterstützung bei Familienzusammenführung und Familiennachzug, die Gesundheitsfürsorge, Sicherstellung von Schul- und Ausbildungszugang, Spracherwerb sowie die Beantragung erforderlicher Leistungen (bspw. SGB VIII). Das Amtsgericht Brühl hat bisher immer einen Amtsvormund bestellt, da die freien Träger auch weiterhin keine Kapazitäten haben. Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund in asylund ausländerrechtlichen Angelegenheiten erfolgt regelhaft nicht und ist in Einzelfallentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) auch bereits abgelehnt worden. Laut dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 7 EGBGB). Die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft ist in diesem Zusammenhang in Art. 24 EGBGB geregelt. In Einzelfällen ist eine Vormundschaft erforderlich, wenn sich das Volljährigkeitsalter des jeweiligen Landesrechts von der deutschen Volljährigkeitsgrenze unterscheidet. Die Einrichtung einer Vormundschaft für zugewiesene Flüchtlinge, die im Herkunftsland noch als minderjährig gelten, ist auch in Erftstadt bereits erfolgt. Beispielhaft sind hier die Regelungen in einigen Staaten aufgeführt. Staat Volljährigkeit Mann Frau -2- Ägypten Algerien Gambia Indien Kamerun Kenia Kongo Libyen Pakistan Senegal Sierra Leone Sudan Südafrika Togo Tschad Tunesien Uganda Ukraine 21 19 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 20 20 21 21 21 19 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 20 20 21 21 Kapazitäten zur Durchführung solcher zusätzlichen Vormundschaften sind vorzuhalten. Jugendhilfe wird für diese Personengruppen bedarfsgerecht geleistet. Seit 2016 erstattet das Land eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3.100 Euro je umA. Kosten ¾ Stelle Sozialer Dienst, S 14, 42.570 € Kosten ¾ Stelle Amtsvormundschaft, EG 10, 46.390 € Gesamtkosten 88.960 € Bei einer Zuweisung der derzeit laut Verteilschlüssel vorgesehen 33 umA, erhält die Stadt eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von ca. 102.000 €. Bei geringeren Zuweisungszahlen müssten die Personalkosten mit entsprechenden städtischen Mitteln bezuschusst werden. Die Verwaltung hat geprüft, inwieweit eine erneute Befristung der Stellen möglich ist. Der Kommunale Arbeitgeberverband NW wurde seinerzeit bezüglich einer weiteren Befristung der Stellen der Schulsozialarbeit um Stellungnahme gebeten. Die damalige Einschätzung ist, zu der Fragestellung des sachlichen Grundes einer weiteren Befristung, auch auf die Stellen im Bereich umA zu übertragen. „Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitszeitvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgeber entstehen als auch durch die Annahme einer Projekts oder einer Zusatzaufgaben, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmer kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristetet Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (vgl. BAG Urteil v. 27.02.2016 – 7 AZR 545/14, Quelle juris) Da es sich bei der Aufnahmeverpflichtung um eine Daueraufgabe handelt, ist ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bzw. ein „Projekt“ im oben dargelegten Sinne, nicht anzunehmen. (Erner) -3- -4-