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Beschlussvorlage (2_Liste 1 und Liste 2_ohne Namen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
425 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB STADT WESSELING Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Stand: 08.01.2018 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.10.2017 bis einschließlich 21.11.2017 LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Schreiben vom 06.10.2017 / Reihenfolge gemäß Absendedatum 1. Nr. 1 Behörde/ Institution Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Schreiben vom 06.10.2017 Von der Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen von Leitungen der RMR m.b.H. stattfindet. Es wird um erneute Beteiligung gebeten, falls Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 erfolgte Beeinträchtigung der ursprünglich im Plangebiet vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (BP 1/31A), kann im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang in gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. 3. 4. 2 3 4 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Gebäude Elbstraße 7 Paul Baumann Straße 1 / PB 44 45772 Marl Nord-West Oelleitung GmbH Kolkerhofweg 120 45478 Mühlheim an der Ruhr Schreiben vom 09.10.2017 Im Plangebiet verlaufen keine von der Evonik Technology & Infrastructure GmbH betreuten Fernleitungen. Gascade Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel Schreiben vom 11.10.2017 Die Anlagen der GASCADE Gastransport GmbH, der WINGAS GmbH, der NEL Gastransport GmbH sowie der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG sind vom Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass als weitere Möglichkeit der Leitungsauskunft unter der Internetadresse https://portal.bil-leitungsauskunft.de das kostenlose Online-Portal BIL zur Verfügung steht. Es wird angeregt, Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 10.10.2017 Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Die von der Nordwest-Oelleitung GmbH betreuten Mineralölfernleitungen und / oder weitere Fernleitungen werden von dem Planvorhaben nicht berührt. Es wird angeregt, im Rahmen der Ausführungsplanung die Dienste der BIL eG portal.bil-leitungsauskunft.de als Auskunftssystem in Anspruch zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden mit Schreiben vom 06.10.2017 am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 1 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ 5. 6. 5 6 Evonik Real Estate GmbH & Co. KG Paul-Baumann-Straße 1 45764 Marl Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund die Stellungnahme anderer Leitungsbetreiber einzuholen. Schreiben vom 18.10.2017 Es wird mitgeteilt, dass von Seiten der Evonik keine ergänzenden Planungen oder sonstige Maßnahmen vorliegen, die für die städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Informationen und Überwachungsmaßnahmen für das betreffende Gebiet der Stadt Wesseling vorliegen. Das Baugrundstück befindet sich mit ca. 1.900m im äußeren Randbereich zum angemessenen Abstand gemäß Gutachten. Das Plangebiet befindet sich gemäß Entwurf zum städtebaulichen Entwicklungskonzept innerhalb des äußeren Planungsbereich B, dem Vorhaben der Stufe 1-4 zugeordnet werden. Allgemeine Wohngebiete gehören zur Stufe 3 (hoher Schutzstatus). Kindergärten sind der Stufe 4 zuzuordnen (besonderer Schutzstatus). Trotz der im Rahmen der Planung vorgesehenen Nutzungen des Vorhabens – 8 Wohneinheiten und Kindertagesstätte mit ca. 100 zeitgleich im Plangebiet anwesenden Personen – bestehen seitens der Evonik keine weiteren Anmerkungen. Schreiben vom 25.10.2017 Es wird auf die Stellungnahme der Amprion GmbH vom 31.03.2017 verwiesen, die auch weiterhin Gültigkeit hat. Gegen einen Satzungsbeschluss bestehen keine Bedenken. Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden und die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 geplante Nachverdichtung eines bestehenden Quartiers in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/126 wird verwiesen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden mit Schreiben vom 06.10.2017 am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 31.03.2017: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Planungen von Höchstspannungsleitungen liegen für das Plangebiet ebenfalls nicht vor. Es wird angeregt, bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen zu beteiligen. 7. 7 Unitymedia NRW GmbH Postfach 102028 34020 Kassel Schreiben vom 01.11.2017 Es wird auf die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH vom 25.04.2017 verwiesen, die auch weiterhin Gültigkeit hat. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme vom 25.04.2017: Gegen die Planung bestehen keine Einwände. 8. 8 Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW) und Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) Brühler Straße 95 50389 Wesseling Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 02.11.2017 Seitens der Entsorgungsbetriebe (EBW) bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der hydraulischen Berechnungen der Entsorgungsbetriebe Wesseling sowie gemäß § 51a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Gutachten zur Versickerungsfähigkeit der Böden erstellt (Althoff & Lang GbR, März 2017). Demnach liegen innerhalb des Plangebietes für eine Versickerung über Rigolen-, Rohrrigolen und/oder Mulden- Seite 2 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern ist. Jedes Grundstück soll über eine eigene Versickerungsanlage verfügen und einen eigenen Kanalanschluss für das anfallende Schmutzwasser erhalten. Seitens der Stadtwerke (SSW) bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Bauvorhaben können mit Trinkwasser versorgt werden. Die aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung stehende Löschwassermenge ist für die Wohnbebauung ausreichend. 9. 8 Bezirksregierung Klön Dezernat 53 Schreiben vom 14.11.2017 Es wird auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 vom 25.05.2017 (Hinweis: Der Stadt Wesseling liegt eine Stellungnahme der Bez.-Reg. vom 26.04.2017 vor) verwiesen, wonach gegenüber dem damaligen Entwurfsstand keine neuen Erkenntnisse zur Beurteilung der Planung vorlägen. Stellungnahme vom 26.04.2017: In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/126 wird darauf eingegangen, dass das Plangebiet innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von Betriebsbereichen der in Wesseling ansässigen Unternehmen Fa. Evonik Degussa GmbH und Fa. Thermische Rückstandsverwertung (TRV) GmbH & Co KG liegt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bzw. störfallrechtlicher Belange bestehen daher grundsätzliche Bedenken gegen diese Planung. Eine Bewertung der Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten auf der Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-III Richtlinie“ und dem von Ihnen daraus abgeleitetem Stadtentwicklungskonzept, das offensichtlich als Abwägungshilfe für Sie die Rechtmäßigkeit dieser Planungen begründen soll, erfolgt von hieraus nicht. 10. 9 PLEdoc GmbH Gladbecker Straße 404 45326 Essen Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 16.11.2017 Innerhalb des Plangebietes sind keine von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsleitungen vorhanden. Es wird darauf hingewiesen, dass Auskünfte zu Leitungen sonstiger Netzbetreiber bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen sind. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf einer erneuten Abstimmung. Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Rigolen-Systeme ausreichend durchlässige Böden vor. Die Versickerungsplanung wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung konkretisiert und mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Eine entsprechende Festsetzung zur Entwässerung wurde bereits in den Bebauungsplan Nr. 1/126 aufgenommen. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die von der Bezirksregierung vorgetragenen Bedenken sind sachlich unbegründet und nicht nachvollziehbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in Wesseling, nicht von einem absoluten Verschlechterungsgebot aus. Den kommunalen Planungsträgern wird deshalb im Rahmen der planerischen Abwägung ein Wertungsspielraum gegeben, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände ermöglicht sein kann. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden und die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 geplante Nachverdichtung eines bestehenden Quartiers in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/126 wird verwiesen. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den störfallrechtlichen Belangen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens adäquat Rechnung getragen. Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden mit Schreiben vom 06.10.2017 am Verfahren beteiligt. Die PLEdoc GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 3 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ 11. 10 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Rheinstraße 15 14513 Teltow Schreiben vom 21.11.2017 Es wird mitgeteilt, dass die Belange der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG auch weiterhin bestehen bleiben und auf die Stellungnahme vom 20.04.2017 verwiesen. Stellungnahme vom 20.04.2017: Es wird darauf hingewiesen, dass in der Nähe des Plangebietes eine raumbedeutsame Richtfunkverbindung verläuft. Entlang der Richtfunktrasse, einschließlich des zugehörenden Schutzstreifens, sollten Gebäude und/oder Baukonstruktionen eine maximale Bauhöhe von 26 m nicht überschreiten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Zur Veranschaulichung wurde dem Schreiben eine Skizze mit dem Trassenverlauf beigefügt. Es wird angeregt, im Bebauungsplan eine Bauhöhenbeschränkung festzusetzen. 12. 11 Rhein-Erft-Kreis Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Die Richtfunktrasse verläuft am äußersten nordwestlichen Rand des Plangebietes im Bereich der Elsässer Straße. Grundsätzlich sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 keine Gebäude von 26 m und höher geplant. Beeinträchtigungen der Richtfunkverbindung sind deshalb nicht zu erwarten. Sollte im Einzelfall ein Teilbaukörper oder eine Baukonstruktion (z.B. Dachaufbauten, Antennen, Baukräne, etc.) höher geplant werden, ist die Telefonica Germany GmbH & Co OHG am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan Nr. 1/126 übernommen. Den gelten gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 21.11.2017 Untere Wasserbehörde Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Der Hinweis, dass gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 WHG zu beseitigen ist, wurde aufgenommen. Das Niederschlagswasser soll ortsnah versickern. Die Niederschlagswasserbeseitigung der einzelnen Grundstücke ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen. Untere Immissionsschutzbehörde Im Rahmen der Planung wurde eine schalltechnische Beurteilung der geplanten Wohnbebauung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/126 durch das Büro ACCON, Köln vom 31.07.2017, Bericht Nr.: ACB 0517 - 407928 -1330 durchgeführt. Hierin werden einige Szenarien auf dem benachbarten Sportplatz untersucht. Dabei wurde nachgewiesen, dass im geplanten allgemeinen Wohngebiet Überschreitungen durch 4-stündige American Football-Spiele und durch Sportlärm an Sonntagen zu erwarten sind. Hinsichtlich des Sportlärms ist durch geeignete Maßnahmen, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet erreichbar. Hierzu Stand: 08.01.2018 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu Niederschlagswasserbeseitigung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan übernommen. zu Immissionsschutz Die im Gutachten dargestellten Vorschläge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der geplanten Wohnbebauung  kein Einsatz von Starterpistolen bei Leichtathletikveranstaltungen  Verhinderung des unerwünschten Mithörens an der umliegenden Wohnbebauung beim Einsatz der Lautsprecheranlage werden mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der vorhandenen Wohnbebauung im Seite 4 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ macht der Gutachter Vorschläge auf Seite 26, letzter Absatz. Zur dauerhaften Vermeidung von Immissionskonflikten ist daher vor Ausführung des Planvorhabens eine Umsetzung der Maßnahmen empfehlenswert. Bezüglich des American Footballs wäre ein maximal 2- stündiger Spielbetrieb im Plangebiet ebenfalls noch vertretbar. Im direkten Anschluss zum Plangebiet befindet sich ein reines Wohngebiet, Entfernung vom Immissionsort des WA-Gebietes ca. 30 Meter. Es ist davon auszugehen, dass die im Schallgutachten dargestellten Beurteilungspegel hier auch zu erwarten sind. Aufgrund der höheren Schutzbedürftigkeit im reinen Wohngebiet würden die oben aufgeführten Sportereignisse regelmäßig zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen. Daher rege ich an, über die bereits genehmigte Sportausübung im Ulrike- Meyfarth-Stadion hinaus, keine weiteren Sportarten und Veranstaltungen zu genehmigen und durchzuführen. 13. 12 Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstraße 22 50672 Köln Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 28.11.2017 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Plangebietes Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Die Belange der Telekom - z.B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen können erst Angaben gemacht werden, wenn endgültige Ausbaupläne mit Erläuterungen vorliegen. Es wird angeregt folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: „In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,5 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen“. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Bereich der Theodor-Körner-Straße wurden bereits im Rahmen eines Schalltechnischen Gutachtens vom 05.10.1999 (Graner und Partner Ingenieure) untersucht. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, u.a. ungerichtete Lautsprecheranlage auf der Südwestseite des Spielfeldes und Beschränkungen beim Einsatz der Starterpistole im Rahmen von Leichtathletikveranstaltungen, die Immissionsrichtwerte für die umliegende Wohnbebauung eingehalten werden können. Darüber hinausgehende Nutzungen setzen den Nachweis der Gebietsverträglichkeit durch eine erneute gutachterliche Untersuchung voraus. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Plangebiet verlaufenden Leitungen werden im Zuge der weiteren Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung berücksichtigt und ggfs. erforderliche Verlegung bzw. Leitungssicherungen mit der Telekom oder den zuständigen Versorgungsträgern abgestimmt. Der Ausbau der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens Nr. 1/126 und wird im Rahmen der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung unter Berücksichtigung einschlägiger fachlicher Regelwerke und Vorschriften weiter konkretisiert. Im Bebauungsplan sind die hierfür erforderlichen Flächen planungsrechtlich gesichert. Eine weitergehende Festsetzung, etwa zur Sicherung von Leitungszonen, ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 5 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass der Telekom der Beginn und der Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstraße 22, 50672 Köln. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung der Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Stand: 08.01.2018 Seite 6 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Reihenfolge gemäß Eingangsdatum Nr. 1 Bürger B1 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Schreiben vom 07.10.2017 Als Anwohner der Birkenstraße/ Theodor-Körner-Str. verfolgen wir die Entwicklung des Bauvorhabens Gartenhallenbad mit Sorgen! Wir bedauern die Bebauung der innerstätischen Grünfläche, des ehemaligen Gartenhallenbades, da hiermit die Möglichkeit der Reaktivierung des Außenbereiches des Schwimmbades endgültig und für immer vernichtet wird, und somit dem Niedergang auch des Hallenbades Vorschub geleistet wird. Wenn im Augenblick aus finanziellen Gründen an eine Aktivierung als Freibad auch nicht zu denken ist, könnte die Grünfläche doch wenigstens parkähnlich umgestaltet werden und somit den Bürgern innenstadtnah ein grünes Erholungsfleckchen bieten, was die Wesselinger Innenstadt dringend brauchte. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag zu Erhalt der Grünfläche Aufgrund der fehlenden Nachfrage wurde die Freibadnutzung am Gartenhallenbad bereits vor mehreren Jahren aufgegeben und die Außenanlagen bzw. Schwimmbecken weitestgehend zurückgebaut. Derzeit wird die technische Sanierung des Gebäudes vorbereitet und parallel ein zukunftsfähiges und für die Stadt tragbares Nutzungskonzept für das Hallenbad erarbeitet. Eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Freibadnutzung einschließlich der nördlich angrenzenden Liegewiese ist in diesem Zusammenhang nicht geplant. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Siedlungszusammenhangs, der Nähe zum Stadtzentrum und zu zentralen Infrastruktureinrichtungen, ist die bereits seit längere brachliegende innerstädtische Grünfläche für eine bauliche Nutzung im Sinne einer nahhaltigen Siedlungsentwicklung besonders gut geeignet. Neben der geplanten Ausweisung von Wohn- und Gemeinbedarfsflächen wird ein Teil der bestehenden Grünfläche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ planungsrechtlich gesichert. Die diesbezüglich geltend gemachten Belange sind damit, auch vor dem Ziel einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens adäquat berücksichtigt. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dass an der Theodor-Körner-Str. vier Baugrundstücke entstehen sollen, kann man nur unter finanziellen Begehren der Stadt nachvollziehen. Die Abholzung eines prachtvollen Baumes wird dafür billigend in Kauf genommen. Stand: 08.01.2018 zu geplante Wohnbauflächenentwicklung / Baumfällungen Im Stadtgebiet von Wesseling steht einer hohen Nachfrage an Wohnbauflächen eine enorme Knappheit an geeigneten Siedlungsflächen gegenüber. Neben einer Verringerung des Angebots an Wohnraum, auch für die ortsansässige Bevölkerung, hat dies unter anderem auch eine Preissteigerung am Wohnungsmarkt, die Verdrängung weniger zahlungskräftiger Bevölkerungsschichten sowie eine erhöhte Flächenkonkurrenz, etwa zu gewerblichen Bauflächen, zur Folge. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ist es das Ziel der Stadt Wesseling, ein der prognostizierten Nachfrage entsprechendes Angebot an Siedlungsflächen bereitzustellen. Um die Inanspruchnahme von Siedlungsflächen im Außenbereich zu vermeiden, kommt der Seite 7 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Arrondierung und Nachverdichtung von Flächen im Innenbereich eine besondere Bedeutung zu. Um die geplante Wohnbauflächenentwicklung auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Freiraumstrukturen zu ermöglichen und ggf. unvermeidbare Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand auszugleichen, wurden im Bebauungsplan Nr. 1/126 Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB getroffen. Damit wird sichergestellt, dass der ggf. erforderliche Ersatzbedarf innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden kann. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bevor nicht ein Spatenstich am Westringquartier zu sehen ist, halten wir die Bedarfsplanung des Kindergartens sowieso für fraglich. zu Kindergartenbedarfsplanung Im Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Wesseling (JHA) berichtet die Verwaltung regelmäßig über die aktuelle Situation im Bereich der Kindertagesbetreuung. Der JHA hat in seiner Sitzung am 02.12.2015 (Vorlagen 144/2015 und 144/2015 1.Ergänzung) über den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Stadtgebiet beraten und u.a. den Neubau einer Kita in Wesseling-Mitte beschlossen. Derzeit ist die Nachfrage nach Betreuungsangeboten insbesondere in Keldenich und Wesseling-Mitte besonders hoch. Im Bereich Wesseling-Nord können die beiden Kitas im Kastanienweg und die Kita St. Germanus die Nachfrage schon länger nicht mehr abdecken. Darüber hinaus werden sich ab 2019 die geburtenstarken Jahrgänge ab 2016 bemerkbar machen und die Situation weiter verschärfen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ergibt sich bereits ohne den Zuzug von neuen Familien nach Wesseling bzw. die Erschließung des Rheintalquartiers (Westringquartier) die Notwendigkeit, den Ausbau von Betreuungsplätzen weiter voranzubringen. Die Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung wurde in der Sitzung des JHA am 01.02.2017 (VL 245/2016) beraten und die aktuelle Ausbauplanung für den Bereich der Kindertagesbetreuung beschlossen. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir regen hiermit weiterhin an, dass wenn es schon zu der von uns nicht nachvollziehbaren Ausführung kommt, auf den Fußweg von der Theodor-Körner-Str. zum Kindergarten verzichtet wird. Wir befürchten, dass Eltern ihre Kinder doch mit dem Auto über die Anliegerstraße bringen und eine unzumutbare Verkehrsbelastung in den engen Straßen entsteht. Der uneinsehbare Weg wird prädestiniert sein, in den Stunden der Dunkelheit, ein Treffpunkt für Stand: 08.01.2018 zu Fußweg Die geplante Kindertagesstätte an der Elsässer Straße ist in ihrer Größe auf den Bedarf für den Stadtteil Wesseling Mitte ausgelegt und stellt keine übergeordnete Einrichtung dar. Als Anlage für soziale Zwecke soll diese gerade nicht getrennt von Wohngebieten errichtet und betrieben werden, sondern möglichst in bestehende bzw. geplante Wohngebiete eingebettet werden. Aufgrund dieser Lage, ist Seite 8 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Menschen zu werden, die das Licht scheuen. Die Stadt läuft Gefahr eine neue Angstzone zu erbauen. Wir bitten dringend den Standort nochmal zu überdenken, aber wenigsten den Fußweg zu verzichten. Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB der Standort für einen Großteil der Kinder fußläufig oder mit dem Fahrrad gut erreichbar. Im Rahmen einer Variantenuntersuchung wurden verschiedene Erschließungsmöglichkeiten des Plangebietes unter Berücksichtigung der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung untersucht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 über die verschiedenen Bebauungs- und Erschließungskonzepte beraten und u.a. die Anlage einer fußläufigen Verbindung zwischen der TheodorKörner-Straße und der Elsässer Straße beschlossen. Da die Haupterschließung der Kita über die Elsässer Straße erfolgt, ist künftig nicht mit einer relevanten Zunahme der Verkehrsbelastung im Bereich der Theodor-Körner-Straße zu rechnen. Darüber hinaus ist aufgrund der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte in den für die Anwohner besonders bedeutsamen Ruhezeiten am Abend und in der Nacht sowie an den Wochenenden überhaupt nicht mit Verkehr zu rechnen. Mit der zentralen Lage in Wesseling-Mitte, der räumlichen Nähe zur vorhandenen und geplanten Wohnbebauung sowie den in der unmittelbaren Nachbarschaft bestehenden öffentlichen Nutzungen, verfügt die geplante Wegeverbindung über eine ausreichende soziale Kontrolle. Die Vermeidung von Angstzonen, etwa durch eine ausreichende Beleuchtung, oder eine qualitativ hochwertige Freiraumgestaltung, obliegt der konkreten Ausführungsplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2 B2 Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 17.10.2017 Hiermit legen wir gemäß Baugesetzbuch in der Fassung vom 23.09.2004 Einspruch ein. Der Einspruch bezieht sich konkret auf die geplanten Verkehrsflächen und hier insbesondere auf den geplanten Gehweg zwischen Theodor-Körner-Straße und dem Kindergarten. Begründung: In Zusammenhang mit der geplanten Wendeanlage ist von vornherein davon auszugehen, dass die Wendeanlage als Parkmöglichkeit zweckentfremdet wird, um die Kinder von den Eltern über den geplanten Gehweg zum Kindergarten zu bringen. Da die Stadt das Falschparken auch in anderen Bereichen nicht im Griff hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Bereich das Parken nicht kontrolliert werden kann. zu ruhender Verkehr Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen stellen gefährliche Verkehrsvorgänge dar, die nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der bestehenden Stichstraße mit einer Wendeanlage geschaffen, damit ein Rückwärtsfahren, insbesondere mit Müll- oder Lieferfahrzeugen, künftig nicht mehr erforderlich ist. Die geplante Wendeanlage ist mit einem Durchmesser von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren mit Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das Befahren mit einem 3achsigen Müllfahrzeug geeignet. Der konkrete Ausbau und die Ausgestaltung der Verkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und wird im Rahmen der Ausführungsplanung geregelt. Dies umfasst insbesondere auch die Vorgaben des § 12 StVO, der das Parken und Halten auf öffentlichen Verkehrsflächen gesetzlich regelt. Seite 9 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht die Befürchtung, dass ähnlich wie bei der Einmündung von der Birkenstraße zur Theodor-Körner-Straße (Bank) ein nicht kontrollierbarer Freiraum für Jugendliche entsteht. Wir bitten den Einspruch zu berücksichtigen und auf den Gehweg zu verzichten. Zu Freiraumgestaltung Um die fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Kindertagesstätte aus den bestehenden und geplanten Wohnquartieren in der Umgebung zu verbessern und damit den Anteil des MIV im gesamten Stadtteil zu reduzieren, wird im Bebauungsplan Nr. 1/126 eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Mit der zentralen Lage in Wesseling-Mitte, der räumlichen Nähe zur vorhandenen und geplanten Wohnbebauung sowie den bestehenden öffentlichen Nutzungen verfügt der Bereich über eine ausreichende soziale Kontrolle. Die konkrete Ausgestaltung der Wegeführung sowie die angrenzenden Freiflächengestaltung einschließlich der Gestaltung von Aufenthaltsbereichen, obliegt der konkreten Ausführungsplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 B3 Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 26.10.2017 Kita Der vorliegende Entwurf sieht das KiTa-Gebäude an der südwestlichen und die KiTa-Freifläche an der nordöstlichen Seite des Grundstücks vor. Ich schlage vor, diese Planung um 180° zu drehen, will sagen, Gebäude näher an die Grundstücke der Birkenstraße und die Spielfläche Richtung Hallenbad. Damit läge die Spielfläche die meiste Zeit des Tages an der „Sonnenseite"; durch das Gebäude wäre ein „natürlicher" Schallschutz für die Anrainer der Birkenstraße gegeben. zu Kita Im Rahmen einer ausführlichen Standort- und Variantenuntersuchung wurden im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz in den Sitzungen am 13.09.2016, am 22.11.2016 sowie am 28.03.2017 verschiedene Bebauungskonzepte für die ehemalige Freibadwiese vorgestellt und beraten. Dabei wurde u.a. beschlossen, eine Ausrichtung der Kindergartenfreibereiche nach Süden aufgrund des möglichen Konfliktpotenzials, beispielsweise durch Sichtbeziehungen, mit dem benachbarten „Saunagarten“ nicht weiter zu verfolgen. In der Sitzung am 28.03.2017 beschloss der ASU das städtebauliche Konzept „Variante 1B“ als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren heranzuziehen, in dem eine Ausrichtung des Kindergartens nach Nordwesten vorgeschlagen wird. Die abschließende Entscheidung über die Anordnung und die Ausrichtung des Baukörpers wird jedoch im Rahmen der Baugenehmigungsplanung getroffen, da der Bebauungsplan Nr. 1/126 durch die Festsetzung von Baugrenzen lediglich die überbaubare Fläche bestimmt. Dabei ist das Baufenster so dimensioniert, das unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung eine möglichst hohe Flexibilität bei der Konzeption der Kindertagesstätte ermöglicht wird. Seite 10 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Baugrundstücke Schwimmbadwiese Gewünscht und festgeschrieben im Bebauungsplan ist der Erhalt der jahrzehntealten Bäume auf dem ehemaligen Freibadwiesengelände. Diese Bäume stehen in der Mehrzahl (soweit ich das feststellen konnte) auf dem „Wall", welcher parallel im Abstand von ca. 2,50 m zur Theodor - Körner - Straße verläuft. Die Planung besagt diesen „Wall" und den zwischen diesem Wall und der Grundstücksgrenze verlaufenden, ca. 2-2,50 Meter breiten Streifen, den Baugrundstücken zuzuschlagen. Mein Vorschlag: Die Baugrundstücke enden, in Richtung Theodor Körner - Straße gesehen, bereits (von der Wiese aus gesehen) vor dem Wall. Zwar würden die Grundstücke geringfügig kleiner werden aber die auf dem Wall wachsenden Bäume wären weiterhin in „öffentlicher Hand". Dadurch wäre gleichzeitig die sach- und fachgerechte Pflege dieser Bäume gewährleistet. Um den (zukünftigen) Bauherren ausreichend Privatsphäre zu gewährleisten, sollte der Wall (als „Unterpflanzung") mit Sträuchern bepflanzt werden. Diese „grüne Wand" bietet Sicht- und Lärmschutz. zu Baugrundstücke Schwimmbadwiese Die vorhandenen Bäume an der Theodor-Körner-Straße sind im Bebauungsplan Nr. 1/126 planungsrechtlich gesichert, die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche zum Schutz der Bäume ist nicht erforderlich. Im Gegenzug wird die vorhandene, inzwischen verwilderte („Brombeersträucher") Hecken- und Strauchbepflanzung entfernt. Der so gewonnene Streifen von ca. 2,50 Meter Breite könnte, mit sogenannten „Rasenpflastersteinen" (oder ähnlichen Produkten) gepflastert und als „unversiegelte Fläche" der Nutzung als Parkraum zugeführt werden. Dazu werden die im Plan mit „PI" bis „P3" sowie „P7" und „P8" ausgewiesenen Stellplätze in einem Winkel von ca. 45° (60°) zum Straßenverlauf der Theodor - Körner - Straße angelegt. Vorteil/Nutzen: auf nahezu gleicher (Straßen-) Länge verdoppelt sich die Stellplatzkapazität. Es wird zu Bedenken gegeben, dass die Theodor-Körner-Straße, was den verfügbaren Parkraum an den Wochenenden bzw. am Feierabend angeht, am Ende ihrer Kapazitäten angelangt ist. Um dies zu belegen, wurden dem Schreiben mehrere Fotos beigefügt, welche die Stellplatzsituation in der Theodor-Körner-Straße für unterschiedliche Zeiträume dokumentieren soll. Es wird weiterhin zu Bedenken gegeben, dass durch die zusätzlichen Häuser diese Situation sicher nicht besser wird, auch wenn je Haus / Wohneinheit 1 Stellplatz vorgeschrieben und nachzuweisen ist. zu zusätzliche öffentliche Stellplätze Im Bereich der Theodor-Körner-Straße befinden sich derzeit ca. 14 öffentliche Stellplätze. Damit ergibt sich für die bestehende Wohnbebauung eine Versorgung mit zwei Stellplätzen pro Wohneinheit, die im Vergleich zur Gesamtstadt als überdurchschnittlich gut zu bewerten ist (im Wohngebiet Eichholz beträgt das Verhältnis beispielsweise ein Stellplatz pro drei Wohneinheiten). Mit Umsetzung der geplanten Wohnbebauung und unter Beibehaltung der derzeitigen Stellplatzanzahl, verbleibt pro Wohneinheit ein öffentlicher Stellplatz im angrenzenden Straßenraum, womit eine ausreichende und im Vergleich überdurchschnittlich gute Versorgung mit öffentlichen Stellplätzen sichergestellt wird. Eine zusätzliche Ausweisung öffentlicher Stellplätze führt, u.a. aufgrund der Nähe zu zentralen Gemeinbedarfseinrichtungen, zu einer strukturellen Förderung des MIV in der Theodor-Körner-Straße und den benachbart Quartieren. Darüber hinaus ist mit der Umsetzung von Parkständen in Schrägaufstellung eine grundlegende Neugestaltung der TheodorKörner-Straße einschließlich der Fällung vorhandener Straßenbäume erforderlich. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, der Anregung zur Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche im Bereich der bestehenden Bäume an der TheodorKörner-Straße nicht zu folgen. Der Stand: 08.01.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Seite 11 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschließt, der Anregung zur Herstellung öffentlicher Stellplätze nicht zu folgen. Fußweg Im Planentwurf ist, ausgehend von der Theodor - Körner - Straße, ein Fußweg zur Elsässer Straße vorgesehen, Begründet wird dieser „Fußweg" (mit einer geplanten Breite von 3,00 Meter annähernd gleich breit wie die Fahrbahn [lt. Plan 3,40 m, in der Realität einschließlich des „Rinnsteins" 3,30 m] der Theodor - Körner - Straße) mit der Möglichkeit, die Nutzer, u. a. aus dem künftigen Wohngebiet „Rheintalquartier", zu Fuß zur KiTa zu begleiten. Die Zufahrt/der Zugang zum „Rheintalquartier" soll It. bekannter Planung ausschließlich über den „Westring" (voraussichtlich gegenüber Haus Nr. 42) erfolgen. Es wird (fast) kein Nutzer/Besucher der neuen KiTa den Weg über die Birkenstraße/Theodor - Körner-Straße nutzen: der Aufstieg zur Birkenstraße über den vorhandenen Fahrradweg oder auch dem annähernd parallel verlaufenden Fußweg ist deutlich steiler (= mühsamer) als über die Flach- Fengler-Straße/Elsässer Straße. In beiden Fällen ist der fußläufige Weg mit rund 450 m (gemessen ab Einmündung Zufahrt „Rheintalquartier") in etwa gleich lang. Natürlich ist nicht auszuschließen, dass auch Besucher/Nutzer anderer Wohnquartiere über diese Möglichkeit die KiTa aufsuchen werden; hierbei wird es sich aber in der Minderzahl um „Autolose" Personen handeln. Wie dieser „Anlieferverkehr" dann über die (schmale) Theodor - Körner - Straße abgewickelt werden soll/kann erschließt sich mir in keinster Weise. (Nebenbei: die durch die Verkehrszeichen 251 und 255 ausgewiesene, eingeschränkte Nutzung der Birkenstraße für den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr, die auch heute schon permanent nicht beachtet wird, würde durch diese Maßnahme vollends ad absurdum geführt werden.) Wie will sichergestellt werden, dass dieser Fußweg, von der Breite her beinahe eine Straße, nicht auch von motorisierten Zweirädern genutzt wird? Hier wird ein Gefährdungspotential geschaffen wo eigentlich das Gegenteil erreicht werden soll. Dieses Gefährdungspotential besteht ebenfalls auf der Theodor-Körner-Straße durch den „Begegnungsverkehr" (Anwohner, Eltern, die ihre Kinder zur KiTa bringen, Eltern, die ihre Kinder zur Kita gebracht haben und auf dem Nachhauseweg sind und dieser KiTa-Verkehr natürlich auch in umgekehrter Reihenfolge). Weiterhin entstehen durch Pflege, Unterhalt, Beleuchtung, Kosten für die Stadt. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass dieser Fußweg zu einem „beliebten" Aufenthaltsort für einen „unbeliebten Personenkreis" werden könnte bzw. sich die nächtlichen Aktivitäten vom Birkenwäldchen hierhin verlagern. Was Stand: 08.01.2018 zusätzlicher zu Fußweg / Erschließung Die Haupterschließung der geplanten Kindertagesstätte erfolgt über die Elsässer Straße. In diesem Bereich sind im Bebauungsplan ausreichend Flächen für den ruhenden Verkehr bzw. die zu erwartenden Hol- und Bringverkehre zur geplanten Kindertagesstätte planungsrechtlich gesichert, so dass künftig nicht mit einer relevanten Verkehrszunahme im Bereich der Theodor-Körner-Straße zu rechnen ist. Darüber hinaus ist aufgrund der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte in den für die Anwohner besonders bedeutsamen Ruhezeiten am Abend und in der Nacht sowie an den Wochenenden überhaupt nicht mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen. Um die fußläufige Erreichbarkeit der Kindertagesstätte zu verbessern und den Anteil des MIV im Quartier zu reduzieren, ist im Bebauungsplan zwischen Theodor-Körner-Straße und Elsässer Straße ein 3 m breite Fläche als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich gesichert. Die genaue Ausgestaltung des Fuß- und Radweges und damit auch die Dimensionierung des Querschnittes bzw. Maßnahmen zur Beschränkung der Nutzung auf Fußgänger und Radfahrer, sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern werden im Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert. Mit der zentralen Lage in Wesseling-Mitte, der räumlichen Nähe zur vorhandenen und geplanten Wohnbebauung sowie den bestehenden öffentlichen Nutzungen verfügt der Bereich über eine ausreichende soziale Kontrolle. Die Vermeidung von Angstzonen, etwa durch eine ausreichende Beleuchtung, oder eine qualitativ hochwertige Gestaltung der geplanten Ausgleichsflächen, obliegt ebenfalls der konkreten Ausführungsplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 12 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sicher durch die vorgesehene Bepflanzung (der Ausgleichsfläche) mit Hecken und Sträuchern eher noch unterstützt wird. Bislang ist durch die Struktur der Theodor-Körner-Straße (= Sackgasse) das Risiko von Hauseinbrüchen/Autoaufbrüchen usw. gering; durch die Schaffung eines „2.Fluchtwegs" (= Fußweg von 3m Breite) wird dieses Risiko deutlich gesteigert. Aus meiner Sicht ist dieser Fußweg unnötig; das Kosten-/Nutzen-Verhältnis steht im krassen Gegensatz. Dieser „Fußweg" ist ersatzlos aus der Planung zu streichen. Die aus dem Wegfall des Weges verbleibende Fläche kann den Grundstücken der Wohnbebauung/der KiTa zugeschlagen werden. Die Erstellungskosten/Unterhaltskosten für einen 2. Rettungsweg sind deutlich günstiger als für diesen angedachten öffentlichen Weg. Ein Rettungsweg für Feuerwehr usw. lässt sich sicher auch so gestalten, dass die Zufahrt über ein verschließbares Tor gewährleistet ist. Stand: 08.01.2018 Lärmschutzwand Die Planung/Bauvorschrift besagt, dass eine Lärmschutzwand im Bereich der neuen Bebauung erstellt wird. Damit sollen u. a. Geräusche (Beifall/Lautsprecherdurchsagen usw.) vom Sportplatz (U.-Meyfahrt-Stadion) minimiert werden. Mir als Anwohner stellt sich folgende Frage: Warum wird diese Lärmschutzwand It. Planung „nur" bis zum (geplanten) Wendehammer erstellt? Auch die Anwohner der bestehenden Bebauung an der Theodor-Körner-Straße und der Birkenstraße (= Rückseite Stadion) werden durch die Aktivitäten am und auf dem Sportplatz des U. - Meyfahrt - Stadions „beschallt". Eine Fortführung/Verlängerung der Lärmschutzwand wäre im Sinne der Gleichbehandlung daher dringend gefordert. Weiterhin von dieser Maßnahme profitieren würden ebenfalls die Bewohner des „Rheintalquartier" und auch darüber hinaus. Bei der vorherrschenden Westwindlage sind Lautsprecherdurchsagen aus dem Stadion bis weit in das Innenstadtgebiet hinaus (z. B. Gotenstraße) deutlich zu verstehen. Wobei bisher nicht geklärt ist, wie diese Wand aussehen soll (Höhe, Optik, Material...). Beim Planen/Erstellen dieser Wand ist unbedingt auf die angrenzenden Grundstücke Rücksicht („Verschattung") zu nehmen. zu Lärmschutzwand Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017) geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Deshalb ist die im städtebaulichen Entwurf optional dargestellte Lärmschutzwand nicht in den Bebauungsplan übernommen wurden. Wendehammer Im Rahmen der Planung der neuen KiTa und des Verkaufs von Grundstücken zur Wohnbebauung auf der Schwimmbadwiese ist die Verlängerung der Theodor-Körner-Straße bis auf das derzeitige Materiallager des Stadions als Wendehammer geplant. Frage: Wer trägt diese Kosten für den Ausbau der Straße/des Wendehammers? zu Wendehammer / Kosten für Ausbau der Verkehrsfläche Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen stellen gefährliche Verkehrsvorgange dar, die nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der bestehenden Stichstraße mit einer Wendeanlage geschaffen, damit Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, Festsetzungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Seite 13 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Bisher sind die Anwohner auch ohne diesen Wendehammer gut zurechtgekommen. Die Fahrzeuge der kommunalen Entsorgung (z. B. Müllabfuhr) sowie Lieferfahrzeuge von DHL, DPD u. ä. fahren i. d, R. rückwärts in die Straße ein. Ein Wendemanöver für diese Fahrzeuge entfällt daher. Die Belastung der Straße ist daher gering. Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ein Rückwärtsfahren, insbesondere mit Müllfahrzeugen, künftig nicht mehr erforderlich ist. Die geplante Wendeanlage ist mit einem Durchmesser von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren mit Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das Befahren mit einem 3achsigen Müllfahrzeug geeignet. Erschließungsbeiträge werden gemäß § 127 BauGB sowie nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling erhoben. Inwieweit die jeweiligen Anwohner in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, wird im Rahmen der konkreten Ausbauplanung ermittelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stand: 08.01.2018 Durch die Anlieferung von Baumaterialen für die geplanten Wohnhäuser (Transportbeton, Steine, Dachpfannen usw.) wird die Theodor-Körner-Straße in erheblichem Maße belastet. Im Gegensatz zu den Fahrzeugen der kommunalen Entsorgung (diese fahren ohne große "Drehbewegung") werden die Baustofflieferantenfahrzeuge (hier z. B. Transportbeton-LKW) von der Straße in die Baustelle(n) fahren und durch das Eindrehen auf die Bauplätze zwangsläufig Schäden verursachen. (Aus über 40jähriger Berufserfahrung im anliefernden Baustoffhandel kenne ich diese Problematik zu Genüge). Darüber hinaus wird bezweifelt ob die Theodor-KörnerStraße für solche Belastungen (überhaupt) ausgelegt ist. Frage: Wer übernimmt die hierdurch notwendig werdenden Reparatur-/lnstandhaltungskosten? Es ist nicht im Sinne der Anwohner, für diese Kosten, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (Verkauf der städtischen Grundstücke und Errichtung von Wohnhäusern) einzustehen. Damit die Einschränkungen der Anwohner während der Bauphase nicht zu belastend sind, wird vorgeschlagen, den Baustellenverkehr für die Wohnhäuser ausschließlich von der Elsässerstraße zu bedienen: Die ehemalige Liegewiese bietet m. E. ausreichend Platz für Wendemanöver, Materialanlieferungen usw. zu Baustellenverkehre Baustellenlogistik stellt einen Gegenstand des Baubetriebs dar und wird erst im Rahmen der Bauausführung festgelegt. Der Bebauungsplan stellt keine Ausführungsplanung dar und kann insofern keine Aussagen zum Baubetrieb treffen. Verbreiterung Theodor-Körner-Straße, beidseitiger Gehweg ln der textlichen Begründung zum o. a. Bauplan findet sich unter Punkt 4.6 Verkehrsflächen, folgende Aussage: „Im Bereich der Theodor-Körner-Straße wird der Straßenquerschnitt geringfügig erweitert, so dass die Dimensionierung neben der Sicherung der vorhandenen Fahrbahn und der straßenbegleitenden, öffentlichen Stellplätze auch die Anlage eines beidseitigen Gehweges zu Verbreiterung Theodor-Körner-Straße Im Bebauungsplan Nr. 1/126 wird die vorhandene Verkehrsfläche der Theodor-Körner-Straße planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus erfolgt im Bereich der ehemaligen Freibadwiese bzw. der geplanten Wohngebäude eine Verbreiterung des Straßenraumes um etwa einen Meter, so dass die Anlage eines Gehweges im Bereich der geplanten Wohnbebauung ermöglicht wird. Die konkrete Ausgestaltung des Die Anregungen bezüglich des Baustellenverkehrs werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand und Regelungsinhalt des Bebauungsplanes Nr. 1/126. Seite 14 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ 4 B4 Stand: 08.01.2018 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ermöglicht..." Nachvollziehbar für mich ist die Ausweisung des Gehwegs auf der Seite der bestehenden Bebauung, da hier zwischen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung und dem „Rinnstein" ca. 3,70 m zur Verfügung stehen. Hingegen weißt die „öffentliche Fläche" zwischen „Rinnstein" und Grundstücksgrenze parallel zum Grundstück des Hauses Birkenstraße 24 (Gartenseite parallel zur Theodor - Körner - Straße) eine Breite von ca. 2,60 m aus. Von diesen 2,60 m Breite gehen (die im Plan eingezeichneten Parkplätze „P10", „Pli" und „P14" mit einer (Norm-) Breite 2,30 m (als Entwurf in NRW sogar vorgesehen 2,45 m Breite) ab. Verbleiben also rechnerisch 0,30 m bzw. (nach Entwurf) 0,15 m Breite für den „Gehweg". Selbst wenn hier von einer Breite des Stellplatzes von 2,00 m ausgegangen wird, erscheinen mir 0,60 m verbleibender Gehweg als unrealistisch, weil nicht wirklich nutzbar. „Straßenquerschnitt geringfügig erweitert": darunter verstehe ich eine Verbreiterung der vorhandenen Fahrbahn. Diese „geringfügige Erweiterung" geht nach meinem Verständnis ausschließlich zu Lasten der vor rund 20 Jahren gepflanzten Bäume bzw. deren Baumscheiben. Der „Ist-Zustand" ist m. E. auf den Fotos zur Parksituation in der Straße (s. o.) deutlich zu sehen. Erkennbar ist für mich ebenso deutlich, dass die, s. o. (zitierte), Aussage des Bauplans so, ohne „Antasten" der Bäume, nicht umsetzbar ist. Darüber hinaus stelle ich auch hier wieder die gleiche Frage wie beim Thema „Wendehammer" und „Reparatur nach Wohnbauabschluss": Wer zahlt? Die Stadt möchte das Bauvorhaben „Kita" ohne Belastung des Stadtsäckels realisieren. Durch den Verkauf der 4 Baugrundstücke an der Theodor - Körner - Straße sollen die Erstellungskosten der Kita gedeckt werden. Eine kluge und aus meiner Sicht auch richtige Entscheidung. Gleichzeitig befürchte ich, dass die Anwohner (also auch ich) für die zusätzlich anfallenden Kosten (wie bereits oben beschrieben) in Anspruch genommen werden (sollen). Ein Punkt, dem ich - und ich bin sicher, auch die Mehrzahl meiner Nachbarn nicht gewillt bin, zuzustimmen. Hier erwarte ich eine klare und eindeutige Stellungnahme seitens der Verantwortlichen, in der festgestellt wird, dass die Anwohner mit keinerlei Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung/Ausführung dieser Projekte entstehen, belastet werden. Straßenquerschnittes im Hinblick auf die Anordnung / Dimensionierung der Fahrbahn, Stellplätze und Gehwege wird im Rahmen der Ausführungsplanung geregelt. Schreiben vom 25.10.2017 Es wird ausdrücklich Bezug auf die Stellungnahme vom 06.01.2017 genommen. Die darin geäußerten Bedenken bestehen fort. Folgendes wird ergänzt: Die Stellungnahme vom 06.01.2017 wird zur Kenntnis genommen, hierzu wird auf die Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 19.09.2017 (Beschlussvorlage 159/2017) verwiesen, die vom Rat vollinhaltlich mitgetragen wird. Inwieweit Erschließungsbeiträge erhoben werden, wird im Rahmen der Ausbauplanung ermittelt. Der Straßenabschnitt auf Höhe des Grundstücks Birkenstraße 24 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/126. Hier gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/72 A. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 15 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ I. Fluglärm: Es trifft zu, dass, wenn man etwa auf der Homepage des Flughafens die Hauptflugrichtungen für Start und Ladung betrachtet, diese anderswo verlaufen. Das ändert aber nichts daran, dass, wenn die Querwindbahn genutzt wird, die überplante Fläche betroffen ist. Genutzt wird die Querwindbahn nicht nur bei bestimmten Windrichtungen, sondern auch bei besonderem Flugaufkommen und schließlich auch dann, wenn die Hauptlandebahn wegen Reparaturarbeiten nicht verfügbar ist. Die daraus resultierende Betroffenheit des Plangebiets hat keinen Eingang in die Stellungnahme zu den bereits geäußerten Bedenken gefunden. Es ist gewiss nicht so, dass an einem von Fluglärm betroffenen Standort generell nicht geplant werden darf, was Gegenstand des Planentwurfs ist. Wohl aber müssen diesbezügliche Erwägungen Eingang in die Alternativenprüfung finden. Das ist bislang nicht geschehen. Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu Fluglärm Der Flughafen Köln-Bonn verfügt über drei Anflugrouten, die in Abhängigkeit von den Windverhältnisse genutzt werden. Kommt der Wind aus östlicher, südöstlicher, südlicher oder südwestlicher Richtung erfolgt der Endanflug von Nordwesten über die Stadt Köln. Kommt der Wind aus westlicher, nordwestlicher, nördlicher oder nordöstlicher Richtung erfolgt der Endanflug von Südosten über Hennef und Siegburg. Bei starken südwestlichen, westlichen oder nordwestlichen Winden wird die Querwindbahn genutzt. Hier erfolgt der Anflug aus Nordöstlicher Richtung über Neuenrath und Rösrath. Im Hinblick auf die Abflüge liegt das Plangebiet zwischen den Toleranzbereichen der Pisten 14 und 24 Richtung Nordwesten. Mit Schreiben vom 05.01.2017 teilt der Flughafen Köln/Bonn mit, dass dieser Bereich regelmäßig nicht von Überflügen betroffen ist. Da sich die Stadt Wesseling im „Flugerwartungsgebiet“ des Flughafens KölnBonn befindet, können in Ausnahmefällen, etwa aus Sicherungs- und Wartungsgründen, Flugzeuge den Bereich passieren oder überfliegen. Eine besondere Betroffenheit des Plangebietes durch den Flugverkehr bzw. Fluglärm oder Erkenntnisse, die die im Rahmen der Alternativenprüfung Berücksichtigung hätten finden müssen, sind daraus jedoch nicht abzuleiten. Die vorgetragenen Bedenken zum Fluglärm sind sachlich unbegründet und werden daher erneut zurückgewiesen. Stand: 08.01.2018 II. Die soeben angesprochene Alternativenprüfung ist weitgehend von der Überlegung bestimmt, welche Flächen der Stadt als Eigentum zur Verfügung stehen. Solche Erwägungen mögen unter solchen Umständen auch eine Rolle spielen. Nicht aber - wie es bei Durchsicht der diesbezüglichen Matrix hier erscheint - den Ausschlag für eine bestimmte Standortwahl angesichts anderer geeigneterer Standorte geben. zu Alternativenprüfung Es wird vom Einwender nicht dargelegt, welche Alternativen sich böten, eine Abwägung ist daher nicht möglich. III. Was den Stadionlärm anbelangt und dessen Auswirkungen auf die Wohnnutzung einerseits und aus derselben ggfls. resultierende Beeinträchtigungen des Betriebs andererseits sind die bislang angestellten Erwägungen unzulänglich. zu Stadionlärm Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017) geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Die vorgetragenen Bedenken sind nicht ausreichend substantiiert, die städtebauliche Eignung des Plangebietes wurde im Rahmen einer umfangreichen Alternativenprüfung nachgewiesen. Seite 16 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Die vorgetragenen Bedenken sind sachlich unbegründet. Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens adäquat berücksichtigt. 5 B5 Schreiben vom 01.11.2017 Im Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 1/126 ist ein Fußweg von der Theodor-Körner-Str. zur Elsässer Str. vorgesehen. Gegen diesen erheben wir doch gravierende Bedenken. Zurzeit ist die TheodorKörner-Str. eine Sackgasse, was den Vorteil hat, dass diese Straße für potentielle Einbrecher unattraktiv ist, da kein wirklicher Fluchtweg vorhanden ist. Unsere Befürchtung ist, dass durch die Schaffung eines möglichen zweiten Fluchtweges dieses Risiko unnötig gesteigert wird. Unserer Meinung nach sollte es doch im Interesse einer Stadt sein, solche Gefahren für ihre Bürger möglichst klein zu halten und sie nicht zu erhöhen. Auch könnten sich die „nächtlichen Aktivitäten", aus dem Birkenwäldchen, die jetzt schon sehr störend sind, hierhin verlagern. zu Kriminalprävention Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes und einer Gemeinbedarfsfläche auf einer ehemaligen öffentlichen Grünfläche wird im Bebauungsplan Nr. 1/126 einer monostrukturierten Nutzung, wie beispielsweise in Reinen Wohngebieten, entgegengewirkt. Die geplante Nutzungsmischung soll zu einer Belebung des Quartiers an unterschiedlichen Tageszeiten und damit zu einer Verbesserung des subjektiven und des objektiven Sicherheitsgefühls in der näheren Umgebung beitragen. Mit der geplanten fußläufigen Verbindung zwischen der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer Straße sollen bestehende und geplante Infrastruktureinrichtungen besser erreichbar sein und der MIV im Stadtteil minimiert werden. Darüber hinaus sollen die öffentlichen Verkehrsflächen auch als Treffpunkt für die Einwohnerinnen und Einwohner dienen und damit zum Abbau von Anonymität beitragen. Mit der Festsetzung eines Fuß-und Radweges bleibt die Funktion der Theodor-Körner-Straße als Stichstraße auch weiterhin erhalten, so dass mit Umsetzung der Planung auch künftig keine fremden Durchgangsverkehre zu erwarten sind. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls sowie die Vermeidung von „Angsträumen“, etwa durch eine qualitativ hochwertige Freiraumgestaltung oder eine ausreichende Beleuchtung sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern werden im Rahmen der konkreten Ausführungsplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geltend gemachten Belange zur Kriminalprävention wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bereits adäquat berücksichtigt. Begründet wird dieser Weg auch damit, dass er eine fußläufige Möglichkeit für die Anwohner des zukünftigen Rheintalquartiers zur geplanten KiTa sein soll. Dieses Vorhaben erschließt sich uns in keiner Weise. Es besteht jetzt schon die Möglichkeit über die Birkenstraße und über die Treppe (die zum Parkplatz am Schwimmbad führt) oder über die Flach-Fengler-Str./Elsässer Str. zur KiTa zu gelangen. Die Wege dürften annähernd gleich weit sein. Erfahrungsgemäß werden Kinder heute sowieso eher mit dem Auto als zu Fuß zur KiTa gebracht. Stand: 08.01.2018 Zu Fußweg Im Rahmen einer Variantenuntersuchung wurden verschiedene Erschließungsmöglichkeiten des Plangebietes unter Berücksichtigung der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung untersucht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 über die verschiedenen Bebauungs- und Erschließungskonzepte beraten und u.a. die Anlage einer fußläufigen Verbindung zwischen der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer Straße beschlossen. Mit der geplanten Wegeführung wird die Seite 17 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB planungsrechtliche Voraussetzung für eine attraktive und schnelle Wegeverbindung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung im Bereich der Theodor-Körner-Straße und den bestehenden und geplanten Gemeinbedarfs- und Dienstleistungseinrichtungen an der Elsässer Straße geschaffen, von der sowohl die Bewohner des geplanten Rheintalquartiers als auch die Bewohner der südöstlichen Innenstadt entlang der Birkenstraße profitieren. Darüber hinaus soll mit der geplanten Fuß- und Radwegverbindung eine Alternative zur Nutzung des Pkw angeboten und damit ein Beitrag zur strukturellen Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Stadtteil geleistet werden. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Des Weiteren sieht der Planentwurf eine Lärmschutzwand vor. Unsere Frage: Wie soll diese Wand aussehen? (Optik, Höhe...) Und warum nur für die Anwohner der neu zu errichtenden Wohnhäuser? Ist die Lärmbelastung, vor allem sonntags, für die Anwohner der bestehenden Bebauung also weiterhin zumutbar? Eine Verlängerung der Lärmschutzwand wäre also auch vor dem Hintergrund einer Gleichbehandlung sinnvoll. Zu Lärmschutz Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017) geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Deshalb ist die im städtebaulichen Entwurf optional dargestellte Lärmschutzwand nicht in den Bebauungsplan übernommen wurden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, Festsetzungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Wir möchten auch nochmals dringend auf die vorhandenen Parkmöglichkeiten hier hinweisen. Diese sind bereits jetzt voll ausgeschöpft. Wie werden zusätzliche Park-, bzw. Wendemöglichkeiten geschaffen? Zu Parkmöglichkeiten Die vorhandene Verkehrsfläche wird im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert und im Bereich der geplanten Wohnbebauung geringfügig verbreitert, so dass auf der nordwestlichen Straßenseite die Anlage eines Gehweges möglich ist. Weiterhin wird die Theodor-Körner-Straße in den Bereich des heute vorhandenen Materiallagers am Ulrike-Meyfarth-Stadion erweitert, so dass an dieser Stelle die Anlage einer Wendeanlage ermöglicht wird. Die Ausweisung zusätzlicher öffentlicher ist nicht vorgesehen, da der Bereich Theodor-Körner-Straße mit einem Verhältnis von zwei Stellplätzen pro Wohneinheit sehr gut versorgt ist. Nach Umsetzung der geplanten Wohnbebauung ergibt sich ein Verhältnis von einem öffentlichen Stellplatz pro Wohneinheit, was im Vergleich zu anderen Wohnquartieren im Stadtgebiet (im Wohngebiet Eichholz beträgt das Stand: 08.01.2018 Seite 18 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verhältnis ca. 3 Wohneinheiten pro Stellplatz) als immer noch überdurchschnittlich gut zu bewerten ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Belange des ruhenden Verkehrs sind im Bebauungsplan adäquat berücksichtigt. Auch stellt sich uns die Frage nach der Finanzierbarkeit. Wer übernimmt die Kosten für evtl. Schäden an der Straße durch z.B. Baufahrzeuge oder den zusätzlichen Verkehr. Wer übernimmt die Kosten für zusätzliche Park-, bzw. Wendemöglichkeiten. Es kann ja nicht in unserem Interesse sein, dass die Stadt plant neue Häuser zu bauen, und die Anwohner letztlich für diese Kosten aufkommen sollen. Schließlich liegt diese Planung außerhalb unseres Einflussbereichs. Hier erwarten wir doch eine klare Stellungnahme seitens der Stadt, dass hier keine zusätzlichen Kosten auf die Anwohner entfallen. 6 B6 Stand: 08.01.2018 Schreiben vom 20.11.2017 Erhalt des Baumbestandes auf der Gartenhallenbadwiese und der Theodor-Körner-Straße Welche Auflagen können den zukünftigen Bauherren gemacht werden, damit diese auch in der Folgezeit den alten Baumbestand sachgemäß pflegen und bei einem Abgang verpflichtet werden Ersatz zu leisten? Da der alte Baumbestand nicht auf der Wiese verstreut, sondern vorwiegend parallel und mit geringen Abstand zur TheodorKörner-Straße gepflanzt wurden, wäre es auch möglich und unter dem oben genannten Grund auch sinnvoll, diese zusammen mit weiteren Bepflanzungen als Grüngürtel in „städtischer Hand“ zu belassen. Können die vorhandenen, vor ca. 20 Jahren auf der Theodor-KörnerStraße gepflanzten Linden trotz geplanter Straßenerweiterung erhalten werden? Sind Neupflanzungen vorgesehen, falls die dort vorhandenen Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden? Eine problemlose Zufahrt zur Garage, wie sie auf dem auf dem bisherigen Baukonzept für das erste Wohnhaus vorgesehen ist, kann meiner Meinung nur gewährleistet werden, wenn eine Linde auf der Theodor-Körner-Straße beseitigt wird. Ist eine Neupflanzung vorgesehen bzw. könnte die Garage und die dazugehörige Einfahrt nicht auch auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstücks, wo keine Bäume stehen, errichtet werden? zu Finanzierbarkeit Erschließungsbeiträge werden gemäß § 127 BauGB sowie nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling erhoben. Inwieweit die jeweiligen Anwohner in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, wird im Rahmen der konkreten Ausbauplanung ermittelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zu Erhalt des Baumbestandes Die vorhandenen Bäume entlang der Theodor-Körner-Straße sind im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang einzelner Bäume ist eine Ersatzpflanzung mit Bäumen entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes vorzunehmen. Der Erhalt bzw. die Sicherung sowie ggf. erforderliche Ersatzpflanzungen von Straßenbäumen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sondern werden im Rahmen der Ausführungsplanung / Straßenausbauplanung festgelegt. Im Bebauungsplan sind weiterhin keine Festsetzungen zur Lage von Stellplätzen und Garagen sowie den dazu gehörenden Zufahrten auf die Grundstücke getroffen worden, um, auch im Hinblick auf die o.g. Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen, eine möglichst große Flexibilität für die Anordnung der Grundstückszufahrten im Rahmen der konkreten Baugenehmigungsplanung zu wahren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den geltend gemachten Belangen zur Sicherung des Baumbestandes wird im Bebauungsplan bereits adäquat Rechnung getragen. Seite 19 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Kostenträger für Baumaßnahmen und Sanierungen Wer übernimmt die Kosten für den Bau der Wendeanlage, für die Verbreiterung der Theodor-Körner-Straße und für die Behebung von Straßenschäden und Neupflanzungen von Bäumen, die möglicherweise nach der Bauzeit notwendig werden? Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu Kosten Erschließungsbeiträge werden gemäß § 127 BauGB sowie nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling erhoben. Inwieweit die jeweiligen Anwohner in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, wird im Rahmen der konkreten Ausbauplanung ermittelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Notwendigkeit eines Fußwegs zur Kita und eines Wendehammers Die Anlage eines Wendehammers halte ich, auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten, für nicht notwendig, weil städtische Fahrzeuge und Lieferfahrzeuge vorwiegend rückwärts in die Straße fahren und daher ihr Fahrzeug nicht wenden müssen. In Kombination mit dem geplanten Fußweg befürchte ich zudem, dass durch die der Öffentlichkeit zugängig gemachte, vergrößerte Straßenfläche vermehrt Eltern verleitet werden, zum Besuch der Kindertagesstätte ihre Kinder dort mit ihrem Auto vorzufahren und den Wendehammer als kurzfristige Parkmöglichkeit nutzen. Aus meiner langjährigen Erfahrung als Lehrerin weiß ich, dass Eltern trotz guter fußläufiger Erreichbarkeit in der Regel auf das Auto zurückgreifen. Falls dennoch Eltern bereit sind, ihr Kind zu Fuß in die Kindertagesstätte zu bringen, bezweifle ich, dass der hauptsächlich für die Kinder aus dem Rheintalquartier vorgesehene Fußweg, ausreichend genutzt wird, da er nicht kürzer ist, als der über die Flach-Fengler-Straße zur Elsässerstraße. Es ist auch bei der vorgesehenen Baumaßnahme eines Fußweges zu überlegen, ob die Umgestaltung die Kosten rechtfertigen, vor allem weil sich regelmäßig Folgekosten (Pflege der Grünanlage, Wartung der Beleuchtung etc.) ergeben. Bei der Errichtung eines Fußweges von der Theodor-Körner-Straße bis zur Elsässerstraße habe ich zudem große Befürchtungen, dass sich der Bereich dort wegen der abseitigen und kaum einsehbaren Lage zum Treffpunkt für allerlei unliebsame Personenkreise entwickelt, die die Umgebung unsicher machen könnten. Stand: 08.01.2018 zu Wendeanlage Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen stellen gefährliche Verkehrsvorgange dar, die nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der bestehenden Stichstraße mit einer Wendeanlage geschaffen, damit ein Rückwärtsfahren, insbesondere mit Müll- oder Lieferfahrzeugen, künftig nicht mehr erforderlich ist. Die geplante Wendeanlage ist mit einem Durchmesser von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren mit Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das Befahren mit einem 3achsigen Müllfahrzeug geeignet. Der konkrete Ausbau und die Ausgestaltung der Verkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und wird im Rahmen der Ausführungsplanung geregelt. Dies umfasst insbesondere auch die Vorgaben des § 12 StVO, der das Parken und Halten auf öffentlichen Verkehrsflächen gesetzlich regelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zu Fußweg Im Rahmen einer Variantenuntersuchung wurden verschiedene Erschließungsmöglichkeiten des Plangebietes unter Berücksichtigung der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung untersucht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 über die verschiedenen Bebauungs- und Erschließungskonzepte beraten und u.a. die Anlage einer fußläufigen Verbindung zwischen der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer Straße beschlossen. Mit der geplanten Wegeführung wird die planungsrechtliche Voraussetzung für eine attraktive und schnelle Wegeverbindung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung im Bereich der Theodor-Körner-Straße und den bestehenden und geplanten Gemeinbedarfs- und Dienstleistungseinrichtungen an der Elsässer Straße geschaffen, von der sowohl die Bewohner des geplanten Rheintalquartiers als auch die Bewohner der südöstlichen Seite 20 Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Innenstadt entlang der Birkenstraße profitieren. Durch die geplante Kindertagesstätte sowie die Wohnbebauung entfällt künftig ein Großteil der Kosten für die Unterhaltung und Verkehrssicherung der brachliegenden ehemaligen Freibadwiese, so dass nach Umsetzung der geplanten Wegeverbindung mit keiner wesentlichen Erhöhung der Pflege-/ Unterhaltungskosten zu rechnen ist. Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Stand: 08.01.2018 Seite 21