Daten
Kommune
Wesseling
Größe
425 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Stand: 08.01.2018
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 16.10.2017 bis einschließlich 21.11.2017
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Schreiben vom 06.10.2017 / Reihenfolge gemäß Absendedatum
1.
Nr.
1
Behörde/ Institution
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 06.10.2017
Von der Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses
betroffen. Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass
dieser nicht im Schutzstreifen von Leitungen der RMR m.b.H.
stattfindet. Es wird um erneute Beteiligung gebeten, falls
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 erfolgte
Beeinträchtigung der ursprünglich im Plangebiet vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen (BP 1/31A), kann im unmittelbaren
räumlichen
Zusammenhang
in
gleichwertiger
Weise
wiederhergestellt werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind
nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.
3.
4.
2
3
4
Evonik Technology & Infrastructure
GmbH
Gebäude Elbstraße 7
Paul Baumann Straße 1 / PB 44
45772 Marl
Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mühlheim an der Ruhr
Schreiben vom 09.10.2017
Im Plangebiet verlaufen keine von der Evonik Technology &
Infrastructure GmbH betreuten Fernleitungen.
Gascade Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
Schreiben vom 11.10.2017
Die Anlagen der GASCADE Gastransport GmbH, der WINGAS
GmbH, der NEL Gastransport GmbH sowie der OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG sind vom Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf
hingewiesen, dass als weitere Möglichkeit der Leitungsauskunft unter
der
Internetadresse
https://portal.bil-leitungsauskunft.de
das
kostenlose Online-Portal BIL zur Verfügung steht. Es wird angeregt,
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 10.10.2017
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Die von der Nordwest-Oelleitung GmbH betreuten Mineralölfernleitungen und / oder
weitere Fernleitungen werden von dem Planvorhaben nicht berührt.
Es wird angeregt, im Rahmen der Ausführungsplanung die Dienste
der BIL eG portal.bil-leitungsauskunft.de als Auskunftssystem in
Anspruch zu nehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden
mit Schreiben vom 06.10.2017 am Verfahren beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 1
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
5.
6.
5
6
Evonik Real Estate GmbH & Co. KG
Paul-Baumann-Straße 1
45764 Marl
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
die Stellungnahme anderer Leitungsbetreiber einzuholen.
Schreiben vom 18.10.2017
Es wird mitgeteilt, dass von Seiten der Evonik keine ergänzenden
Planungen oder sonstige Maßnahmen vorliegen, die für die
städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Informationen und
Überwachungsmaßnahmen für das betreffende Gebiet der Stadt
Wesseling vorliegen. Das Baugrundstück befindet sich mit ca. 1.900m
im äußeren Randbereich zum angemessenen Abstand gemäß
Gutachten. Das Plangebiet befindet sich gemäß Entwurf zum
städtebaulichen Entwicklungskonzept innerhalb des äußeren
Planungsbereich B, dem Vorhaben der Stufe 1-4 zugeordnet werden.
Allgemeine Wohngebiete gehören zur Stufe 3 (hoher Schutzstatus).
Kindergärten sind der Stufe 4 zuzuordnen (besonderer Schutzstatus).
Trotz der im Rahmen der Planung vorgesehenen Nutzungen des
Vorhabens – 8 Wohneinheiten und Kindertagesstätte mit ca. 100
zeitgleich im Plangebiet anwesenden Personen – bestehen seitens
der Evonik keine weiteren Anmerkungen.
Schreiben vom 25.10.2017
Es wird auf die Stellungnahme der Amprion GmbH vom 31.03.2017
verwiesen, die auch weiterhin Gültigkeit hat. Gegen einen
Satzungsbeschluss bestehen keine Bedenken.
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB
kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die
Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden und die mit
dem Bebauungsplan Nr. 1/126 geplante Nachverdichtung eines
bestehenden Quartiers in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt auch
innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 1/126 wird verwiesen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden
mit Schreiben vom 06.10.2017 am Verfahren beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme vom 31.03.2017: Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 1/126 verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Planungen von Höchstspannungsleitungen liegen für das Plangebiet ebenfalls nicht vor. Es wird
angeregt, bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen zu beteiligen.
7.
7
Unitymedia NRW GmbH
Postfach 102028
34020 Kassel
Schreiben vom 01.11.2017
Es wird auf die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH vom
25.04.2017 verwiesen, die auch weiterhin Gültigkeit hat.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme vom 25.04.2017: Gegen die Planung bestehen keine
Einwände.
8.
8
Stadtwerke Wesseling GmbH
(SWW) und Entsorgungsbetriebe
Wesseling (EBW)
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 02.11.2017
Seitens der Entsorgungsbetriebe (EBW) bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der
hydraulischen Berechnungen der Entsorgungsbetriebe Wesseling
sowie gemäß § 51a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Gutachten
zur Versickerungsfähigkeit der Böden erstellt (Althoff & Lang GbR,
März 2017). Demnach liegen innerhalb des Plangebietes für eine
Versickerung über Rigolen-, Rohrrigolen und/oder Mulden-
Seite 2
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern ist. Jedes
Grundstück soll über eine eigene Versickerungsanlage verfügen und
einen eigenen Kanalanschluss für das anfallende Schmutzwasser
erhalten.
Seitens der Stadtwerke (SSW) bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Die Bauvorhaben können mit Trinkwasser versorgt
werden. Die aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung stehende
Löschwassermenge ist für die Wohnbebauung ausreichend.
9.
8
Bezirksregierung Klön
Dezernat 53
Schreiben vom 14.11.2017
Es wird auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat
53 vom 25.05.2017 (Hinweis: Der Stadt Wesseling liegt eine
Stellungnahme der Bez.-Reg. vom 26.04.2017 vor) verwiesen,
wonach gegenüber dem damaligen Entwurfsstand keine neuen
Erkenntnisse zur Beurteilung der Planung vorlägen.
Stellungnahme vom 26.04.2017: In der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 1/126 wird darauf eingegangen, dass das
Plangebiet innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von
Betriebsbereichen der in Wesseling ansässigen Unternehmen Fa.
Evonik Degussa GmbH und Fa. Thermische Rückstandsverwertung
(TRV) GmbH & Co KG liegt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bzw.
störfallrechtlicher Belange bestehen daher grundsätzliche Bedenken
gegen diese Planung. Eine Bewertung der Ausführungen zu den
störfallrechtlichen Aspekten auf der Grundlage des „Gutachten zur
Verträglichkeit von Störfall Betriebsbereichen im Stadtgebiet
Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der
Seveso-III Richtlinie“ und dem von Ihnen daraus abgeleitetem
Stadtentwicklungskonzept, das offensichtlich als Abwägungshilfe für
Sie die Rechtmäßigkeit dieser Planungen begründen soll, erfolgt von
hieraus nicht.
10. 9
PLEdoc GmbH
Gladbecker Straße 404
45326 Essen
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 16.11.2017
Innerhalb des Plangebietes sind keine von der PLEdoc GmbH
verwalteten Versorgungsleitungen vorhanden. Es wird darauf
hingewiesen, dass Auskünfte zu Leitungen sonstiger Netzbetreiber
bei
den
jeweiligen
Versorgungsunternehmen
bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen
sind. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
einer erneuten Abstimmung.
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Rigolen-Systeme ausreichend durchlässige Böden vor. Die
Versickerungsplanung
wird
im
Rahmen
der
Baugenehmigungsplanung konkretisiert und mit der unteren
Wasserbehörde abgestimmt. Eine entsprechende Festsetzung zur
Entwässerung wurde bereits in den Bebauungsplan Nr. 1/126
aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Die von der Bezirksregierung vorgetragenen Bedenken sind
sachlich
unbegründet
und
nicht
nachvollziehbar.
Die
höchstrichterliche Rechtsprechung geht im Falle historisch
gewachsener Gemengelagen wie in Wesseling, nicht von einem
absoluten Verschlechterungsgebot aus. Den kommunalen
Planungsträgern wird deshalb im Rahmen der planerischen
Abwägung ein Wertungsspielraum gegeben, so dass unter
Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine
städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen
Sicherheitsabstände ermöglicht sein kann. Im Rahmen der
städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB kommt die
Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen beachtet werden und die mit dem
Bebauungsplan Nr. 1/126 geplante Nachverdichtung eines
bestehenden Quartiers in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt auch
innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 1/126 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den
störfallrechtlichen Belangen wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens adäquat Rechnung getragen.
Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden
mit Schreiben vom 06.10.2017 am Verfahren beteiligt. Die PLEdoc
GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 3
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
11. 10
Telefonica Germany GmbH & Co.
OHG
Rheinstraße 15
14513 Teltow
Schreiben vom 21.11.2017
Es wird mitgeteilt, dass die Belange der Telefonica Germany GmbH &
Co. OHG auch weiterhin bestehen bleiben und auf die Stellungnahme
vom 20.04.2017 verwiesen.
Stellungnahme vom 20.04.2017: Es wird darauf hingewiesen, dass in
der
Nähe
des
Plangebietes
eine
raumbedeutsame
Richtfunkverbindung
verläuft.
Entlang
der
Richtfunktrasse,
einschließlich des zugehörenden Schutzstreifens, sollten Gebäude
und/oder Baukonstruktionen eine maximale Bauhöhe von 26 m nicht
überschreiten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige
Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Zur
Veranschaulichung wurde dem Schreiben eine Skizze mit dem
Trassenverlauf beigefügt. Es wird angeregt, im Bebauungsplan eine
Bauhöhenbeschränkung festzusetzen.
12. 11
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Die Richtfunktrasse verläuft am äußersten nordwestlichen Rand
des Plangebietes im Bereich der Elsässer Straße. Grundsätzlich
sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 keine
Gebäude von 26 m und höher geplant. Beeinträchtigungen der
Richtfunkverbindung sind deshalb nicht zu erwarten. Sollte im
Einzelfall ein Teilbaukörper oder eine Baukonstruktion (z.B.
Dachaufbauten, Antennen, Baukräne, etc.) höher geplant werden,
ist die Telefonica Germany GmbH & Co OHG am
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Ein entsprechender
Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan Nr. 1/126
übernommen. Den gelten gemachten Belangen ist damit adäquat
Rechnung getragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 21.11.2017
Untere Wasserbehörde
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine
Bedenken. Das Gebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Der
Hinweis, dass gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG)
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 WHG zu beseitigen
ist, wurde aufgenommen. Das Niederschlagswasser soll ortsnah
versickern. Die Niederschlagswasserbeseitigung der einzelnen
Grundstücke ist daher mit der Unteren Wasserbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Im Rahmen der Planung wurde eine schalltechnische Beurteilung der
geplanten Wohnbebauung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/126
durch das Büro ACCON, Köln vom 31.07.2017, Bericht Nr.: ACB 0517
- 407928 -1330 durchgeführt. Hierin werden einige Szenarien auf dem
benachbarten Sportplatz untersucht. Dabei wurde nachgewiesen,
dass im geplanten allgemeinen Wohngebiet Überschreitungen durch
4-stündige American Football-Spiele und durch Sportlärm an
Sonntagen zu erwarten sind. Hinsichtlich des Sportlärms ist durch
geeignete Maßnahmen, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach
der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet erreichbar. Hierzu
Stand: 08.01.2018
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
zu Niederschlagswasserbeseitigung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan
übernommen.
zu Immissionsschutz
Die im Gutachten dargestellten Vorschläge zur Einhaltung der
Immissionsrichtwerte an der geplanten Wohnbebauung
kein
Einsatz
von
Starterpistolen
bei
Leichtathletikveranstaltungen
Verhinderung des unerwünschten Mithörens an der
umliegenden Wohnbebauung beim Einsatz der
Lautsprecheranlage
werden mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. Die Einhaltung
der Immissionsrichtwerte an der vorhandenen Wohnbebauung im
Seite 4
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
macht der Gutachter Vorschläge auf Seite 26, letzter Absatz. Zur
dauerhaften Vermeidung von Immissionskonflikten ist daher vor Ausführung des Planvorhabens eine Umsetzung der Maßnahmen
empfehlenswert. Bezüglich des American Footballs wäre ein maximal
2- stündiger Spielbetrieb im Plangebiet ebenfalls noch vertretbar.
Im direkten Anschluss zum Plangebiet befindet sich ein reines
Wohngebiet, Entfernung vom Immissionsort des WA-Gebietes ca. 30
Meter. Es ist davon auszugehen, dass die im Schallgutachten
dargestellten Beurteilungspegel hier auch zu erwarten sind. Aufgrund
der höheren Schutzbedürftigkeit im reinen Wohngebiet würden die
oben aufgeführten Sportereignisse regelmäßig zu Überschreitungen
der Immissionsrichtwerte führen.
Daher rege ich an, über die bereits genehmigte Sportausübung im
Ulrike- Meyfarth-Stadion hinaus, keine weiteren Sportarten und
Veranstaltungen zu genehmigen und durchzuführen.
13. 12
Deutsche Telekom Technik GmbH
TI NL West, PTI 22
Innere Kanalstraße 22
50672 Köln
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 28.11.2017
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Es wird jedoch darauf
hingewiesen,
dass
sich
innerhalb
des
Plangebietes
Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Die Belange der
Telekom - z.B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung
ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der
Anlagen können erst Angaben gemacht werden, wenn endgültige
Ausbaupläne mit Erläuterungen vorliegen. Es wird angeregt folgende
fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: „In allen
Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,5 m für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen“. Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte
und
unterirdische
Verund
Entsorgungsanlagen“
der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989, insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen,
dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Zur Versorgung des Plangebietes mit
Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für
den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Bereich der Theodor-Körner-Straße wurden bereits im Rahmen
eines Schalltechnischen Gutachtens vom 05.10.1999 (Graner
und Partner Ingenieure) untersucht. Der Gutachter kommt darin zu
dem Ergebnis, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen,
u.a. ungerichtete Lautsprecheranlage auf der Südwestseite des
Spielfeldes und Beschränkungen beim Einsatz der Starterpistole
im
Rahmen
von
Leichtathletikveranstaltungen,
die
Immissionsrichtwerte für die umliegende Wohnbebauung
eingehalten werden können. Darüber hinausgehende Nutzungen
setzen den Nachweis der Gebietsverträglichkeit durch eine
erneute gutachterliche Untersuchung voraus.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die im Plangebiet verlaufenden Leitungen werden im Zuge der
weiteren Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung berücksichtigt
und ggfs. erforderliche Verlegung bzw. Leitungssicherungen mit
der Telekom oder den zuständigen Versorgungsträgern
abgestimmt. Der Ausbau der Verkehrsflächen ist nicht
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens Nr. 1/126 und wird im
Rahmen der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung unter
Berücksichtigung einschlägiger fachlicher Regelwerke und
Vorschriften weiter konkretisiert. Im Bebauungsplan sind die
hierfür erforderlichen Flächen planungsrechtlich gesichert. Eine
weitergehende
Festsetzung,
etwa
zur
Sicherung
von
Leitungszonen, ist nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 5
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass der Telekom der
Beginn
und
der
Ablauf
der
Erschließungsanlagen
im
Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom
Technik GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstraße 22, 50672
Köln. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass aus wirtschaftlichen
Gründen
eine
Versorgung
des
Neubaugebietes
mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei
Ausnutzung der Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Stand: 08.01.2018
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Reihenfolge gemäß Eingangsdatum
Nr.
1
Bürger
B1
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 07.10.2017
Als Anwohner der Birkenstraße/ Theodor-Körner-Str. verfolgen wir die
Entwicklung des Bauvorhabens Gartenhallenbad mit Sorgen! Wir
bedauern die Bebauung der innerstätischen Grünfläche, des
ehemaligen Gartenhallenbades, da hiermit die Möglichkeit der
Reaktivierung des Außenbereiches des Schwimmbades endgültig
und für immer vernichtet wird, und somit dem Niedergang auch des
Hallenbades Vorschub geleistet wird. Wenn im Augenblick aus
finanziellen Gründen an eine Aktivierung als Freibad auch nicht zu
denken ist, könnte die Grünfläche doch wenigstens parkähnlich
umgestaltet werden und somit den Bürgern innenstadtnah ein grünes
Erholungsfleckchen bieten, was die Wesselinger Innenstadt dringend
brauchte.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
zu Erhalt der Grünfläche
Aufgrund der fehlenden Nachfrage wurde die Freibadnutzung am
Gartenhallenbad bereits vor mehreren Jahren aufgegeben und die
Außenanlagen bzw. Schwimmbecken weitestgehend zurückgebaut.
Derzeit wird die technische Sanierung des Gebäudes vorbereitet und
parallel ein zukunftsfähiges und für die Stadt tragbares
Nutzungskonzept für das Hallenbad erarbeitet. Eine Wiederaufnahme
der ursprünglichen Freibadnutzung einschließlich der nördlich
angrenzenden Liegewiese ist in diesem Zusammenhang nicht
geplant. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des
Siedlungszusammenhangs, der Nähe zum Stadtzentrum und zu
zentralen Infrastruktureinrichtungen, ist die bereits seit längere
brachliegende innerstädtische Grünfläche für eine bauliche Nutzung
im Sinne einer nahhaltigen Siedlungsentwicklung besonders gut
geeignet. Neben der geplanten Ausweisung von Wohn- und
Gemeinbedarfsflächen wird ein Teil der bestehenden Grünfläche als
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
planungsrechtlich gesichert. Die diesbezüglich geltend gemachten
Belange sind damit, auch vor dem Ziel einer nachhaltigen
Siedlungsentwicklung im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB, im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens adäquat berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Dass an der Theodor-Körner-Str. vier Baugrundstücke entstehen
sollen, kann man nur unter finanziellen Begehren der Stadt
nachvollziehen. Die Abholzung eines prachtvollen Baumes wird dafür
billigend in Kauf genommen.
Stand: 08.01.2018
zu geplante Wohnbauflächenentwicklung / Baumfällungen
Im Stadtgebiet von Wesseling steht einer hohen Nachfrage an
Wohnbauflächen
eine
enorme
Knappheit
an
geeigneten
Siedlungsflächen gegenüber. Neben einer Verringerung des
Angebots an Wohnraum, auch für die ortsansässige Bevölkerung, hat
dies unter anderem auch eine Preissteigerung am Wohnungsmarkt,
die Verdrängung weniger zahlungskräftiger Bevölkerungsschichten
sowie eine erhöhte Flächenkonkurrenz, etwa zu gewerblichen
Bauflächen,
zur
Folge.
Im
Sinne
einer
nachhaltigen
Siedlungsentwicklung ist es das Ziel der Stadt Wesseling, ein der
prognostizierten
Nachfrage
entsprechendes
Angebot
an
Siedlungsflächen bereitzustellen. Um die Inanspruchnahme von
Siedlungsflächen im Außenbereich zu vermeiden, kommt der
Seite 7
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Arrondierung und Nachverdichtung von Flächen im Innenbereich eine
besondere
Bedeutung
zu.
Um
die
geplante
Wohnbauflächenentwicklung auch unter Berücksichtigung der
vorhandenen Freiraumstrukturen zu ermöglichen und ggf.
unvermeidbare Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand
auszugleichen, wurden im Bebauungsplan Nr. 1/126 Festsetzungen
zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
25 BauGB getroffen. Damit wird sichergestellt, dass der ggf.
erforderliche Ersatzbedarf innerhalb des Plangebietes umgesetzt
werden kann.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bevor nicht ein Spatenstich am Westringquartier zu sehen ist, halten
wir die Bedarfsplanung des Kindergartens sowieso für fraglich.
zu Kindergartenbedarfsplanung
Im Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Wesseling (JHA)
berichtet die Verwaltung regelmäßig über die aktuelle Situation im
Bereich der Kindertagesbetreuung. Der JHA hat in seiner Sitzung am
02.12.2015 (Vorlagen 144/2015 und 144/2015 1.Ergänzung) über den
Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Stadtgebiet beraten und u.a.
den Neubau einer Kita in Wesseling-Mitte beschlossen. Derzeit ist die
Nachfrage nach Betreuungsangeboten insbesondere in Keldenich
und Wesseling-Mitte besonders hoch. Im Bereich Wesseling-Nord
können die beiden Kitas im Kastanienweg und die Kita St. Germanus
die Nachfrage schon länger nicht mehr abdecken. Darüber hinaus
werden sich ab 2019 die geburtenstarken Jahrgänge ab 2016
bemerkbar machen und die Situation weiter verschärfen. Vor dem
Hintergrund dieser Entwicklung ergibt sich bereits ohne den Zuzug
von neuen Familien nach Wesseling bzw. die Erschließung des
Rheintalquartiers (Westringquartier) die Notwendigkeit, den Ausbau
von Betreuungsplätzen weiter voranzubringen. Die Fortschreibung
der Kindergartenbedarfsplanung wurde in der Sitzung des JHA am
01.02.2017 (VL 245/2016) beraten und die aktuelle Ausbauplanung
für den Bereich der Kindertagesbetreuung beschlossen.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wir regen hiermit weiterhin an, dass wenn es schon zu der von uns
nicht nachvollziehbaren Ausführung kommt, auf den Fußweg von der
Theodor-Körner-Str. zum Kindergarten verzichtet wird. Wir
befürchten, dass Eltern ihre Kinder doch mit dem Auto über die
Anliegerstraße bringen und eine unzumutbare Verkehrsbelastung in
den engen Straßen entsteht. Der uneinsehbare Weg wird
prädestiniert sein, in den Stunden der Dunkelheit, ein Treffpunkt für
Stand: 08.01.2018
zu Fußweg
Die geplante Kindertagesstätte an der Elsässer Straße ist in ihrer
Größe auf den Bedarf für den Stadtteil Wesseling Mitte ausgelegt und
stellt keine übergeordnete Einrichtung dar. Als Anlage für soziale
Zwecke soll diese gerade nicht getrennt von Wohngebieten errichtet
und betrieben werden, sondern möglichst in bestehende bzw.
geplante Wohngebiete eingebettet werden. Aufgrund dieser Lage, ist
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Menschen zu werden, die das Licht scheuen. Die Stadt läuft Gefahr
eine neue Angstzone zu erbauen. Wir bitten dringend den Standort
nochmal zu überdenken, aber wenigsten den Fußweg zu verzichten.
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
der Standort für einen Großteil der Kinder fußläufig oder mit dem
Fahrrad gut erreichbar. Im Rahmen einer Variantenuntersuchung
wurden verschiedene Erschließungsmöglichkeiten des Plangebietes
unter Berücksichtigung der vorhandenen und der geplanten
Wohnbebauung untersucht. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 über die
verschiedenen Bebauungs- und Erschließungskonzepte beraten und
u.a. die Anlage einer fußläufigen Verbindung zwischen der TheodorKörner-Straße und der Elsässer Straße beschlossen. Da die
Haupterschließung der Kita über die Elsässer Straße erfolgt, ist
künftig nicht mit einer relevanten Zunahme der Verkehrsbelastung im
Bereich der Theodor-Körner-Straße zu rechnen. Darüber hinaus ist
aufgrund der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte in den für die
Anwohner besonders bedeutsamen Ruhezeiten am Abend und in der
Nacht sowie an den Wochenenden überhaupt nicht mit Verkehr zu
rechnen.
Mit der zentralen Lage in Wesseling-Mitte, der räumlichen Nähe zur
vorhandenen und geplanten Wohnbebauung sowie den in der
unmittelbaren Nachbarschaft bestehenden öffentlichen Nutzungen,
verfügt die geplante Wegeverbindung über eine ausreichende soziale
Kontrolle. Die Vermeidung von Angstzonen, etwa durch eine
ausreichende Beleuchtung, oder eine qualitativ hochwertige
Freiraumgestaltung, obliegt der konkreten Ausführungsplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2
B2
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 17.10.2017
Hiermit legen wir gemäß Baugesetzbuch in der Fassung vom
23.09.2004 Einspruch ein. Der Einspruch bezieht sich konkret auf die
geplanten Verkehrsflächen und hier insbesondere auf den geplanten
Gehweg zwischen Theodor-Körner-Straße und dem Kindergarten.
Begründung: In Zusammenhang mit der geplanten Wendeanlage ist
von vornherein davon auszugehen, dass die Wendeanlage als
Parkmöglichkeit zweckentfremdet wird, um die Kinder von den Eltern
über den geplanten Gehweg zum Kindergarten zu bringen. Da die
Stadt das Falschparken auch in anderen Bereichen nicht im Griff hat,
ist davon auszugehen, dass auch in diesem Bereich das Parken nicht
kontrolliert werden kann.
zu ruhender Verkehr
Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen stellen
gefährliche Verkehrsvorgänge dar, die nach Möglichkeit vermieden
werden sollten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der
bestehenden Stichstraße mit einer Wendeanlage geschaffen, damit
ein Rückwärtsfahren, insbesondere mit Müll- oder Lieferfahrzeugen,
künftig nicht mehr erforderlich ist. Die geplante Wendeanlage ist mit
einem Durchmesser von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren
mit Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das Befahren mit einem 3achsigen Müllfahrzeug geeignet. Der konkrete Ausbau und die
Ausgestaltung der Verkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens und wird im Rahmen der Ausführungsplanung
geregelt. Dies umfasst insbesondere auch die Vorgaben des § 12
StVO, der das Parken und Halten auf öffentlichen Verkehrsflächen
gesetzlich regelt.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es besteht die Befürchtung, dass ähnlich wie bei der Einmündung
von der Birkenstraße zur Theodor-Körner-Straße (Bank) ein nicht
kontrollierbarer Freiraum für Jugendliche entsteht.
Wir bitten den Einspruch zu berücksichtigen und auf den Gehweg zu
verzichten.
Zu Freiraumgestaltung
Um die fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Kindertagesstätte aus
den bestehenden und geplanten Wohnquartieren in der Umgebung
zu verbessern und damit den Anteil des MIV im gesamten Stadtteil zu
reduzieren, wird im Bebauungsplan Nr. 1/126 eine öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
festgesetzt. Mit der zentralen Lage in Wesseling-Mitte, der räumlichen
Nähe zur vorhandenen und geplanten Wohnbebauung sowie den
bestehenden öffentlichen Nutzungen verfügt der Bereich über eine
ausreichende soziale Kontrolle. Die konkrete Ausgestaltung der
Wegeführung sowie die angrenzenden Freiflächengestaltung
einschließlich der Gestaltung von Aufenthaltsbereichen, obliegt der
konkreten Ausführungsplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3
B3
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 26.10.2017
Kita
Der vorliegende Entwurf sieht das KiTa-Gebäude an der
südwestlichen und die KiTa-Freifläche an der nordöstlichen Seite des
Grundstücks vor. Ich schlage vor, diese Planung um 180° zu drehen,
will sagen, Gebäude näher an die Grundstücke der Birkenstraße und
die Spielfläche Richtung Hallenbad. Damit läge die Spielfläche die
meiste Zeit des Tages an der „Sonnenseite"; durch das Gebäude
wäre ein „natürlicher" Schallschutz für die Anrainer der Birkenstraße
gegeben.
zu Kita
Im Rahmen einer ausführlichen Standort- und Variantenuntersuchung
wurden im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz in den
Sitzungen am 13.09.2016, am 22.11.2016 sowie am 28.03.2017
verschiedene Bebauungskonzepte für die ehemalige Freibadwiese
vorgestellt und beraten. Dabei wurde u.a. beschlossen, eine
Ausrichtung der Kindergartenfreibereiche nach Süden aufgrund des
möglichen Konfliktpotenzials, beispielsweise durch Sichtbeziehungen,
mit dem benachbarten „Saunagarten“ nicht weiter zu verfolgen. In der
Sitzung am 28.03.2017 beschloss der ASU das städtebauliche
Konzept
„Variante
1B“
als
Grundlage
für
das
Bebauungsplanverfahren heranzuziehen, in dem eine Ausrichtung
des Kindergartens nach Nordwesten vorgeschlagen wird. Die
abschließende Entscheidung über die Anordnung und die
Ausrichtung des Baukörpers wird jedoch im Rahmen der
Baugenehmigungsplanung getroffen, da der Bebauungsplan Nr.
1/126 durch die Festsetzung von Baugrenzen lediglich die
überbaubare Fläche bestimmt. Dabei ist das Baufenster so
dimensioniert, das unter Berücksichtigung der erforderlichen
Abstandsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung eine möglichst
hohe Flexibilität bei der Konzeption der Kindertagesstätte ermöglicht
wird.
Seite 10
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Baugrundstücke Schwimmbadwiese
Gewünscht und festgeschrieben im Bebauungsplan ist der Erhalt der
jahrzehntealten Bäume auf dem ehemaligen Freibadwiesengelände.
Diese Bäume stehen in der Mehrzahl (soweit ich das feststellen
konnte) auf dem „Wall", welcher parallel im Abstand von ca. 2,50 m
zur Theodor - Körner - Straße verläuft. Die Planung besagt diesen
„Wall" und den zwischen diesem Wall und der Grundstücksgrenze
verlaufenden, ca. 2-2,50 Meter breiten Streifen, den Baugrundstücken
zuzuschlagen.
Mein Vorschlag: Die Baugrundstücke enden, in Richtung Theodor Körner - Straße gesehen, bereits (von der Wiese aus gesehen) vor
dem Wall. Zwar würden die Grundstücke geringfügig kleiner werden
aber die auf dem Wall wachsenden Bäume wären weiterhin in
„öffentlicher Hand". Dadurch wäre gleichzeitig die sach- und
fachgerechte Pflege dieser Bäume gewährleistet. Um den
(zukünftigen) Bauherren ausreichend Privatsphäre zu gewährleisten,
sollte der Wall (als „Unterpflanzung") mit Sträuchern bepflanzt
werden. Diese „grüne Wand" bietet Sicht- und Lärmschutz.
zu Baugrundstücke Schwimmbadwiese
Die vorhandenen Bäume an der Theodor-Körner-Straße sind im
Bebauungsplan Nr. 1/126 planungsrechtlich gesichert, die
Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche zum Schutz der Bäume ist
nicht erforderlich.
Im Gegenzug wird die vorhandene, inzwischen verwilderte
(„Brombeersträucher") Hecken- und Strauchbepflanzung entfernt. Der
so gewonnene Streifen von ca. 2,50 Meter Breite könnte, mit
sogenannten „Rasenpflastersteinen" (oder ähnlichen Produkten)
gepflastert und als „unversiegelte Fläche" der Nutzung als Parkraum
zugeführt werden.
Dazu werden die im Plan mit „PI" bis „P3" sowie „P7" und „P8"
ausgewiesenen Stellplätze in einem Winkel von ca. 45° (60°) zum
Straßenverlauf der Theodor - Körner - Straße angelegt.
Vorteil/Nutzen: auf nahezu gleicher (Straßen-) Länge verdoppelt sich
die Stellplatzkapazität.
Es wird zu Bedenken gegeben, dass die Theodor-Körner-Straße, was
den verfügbaren Parkraum an den Wochenenden bzw. am
Feierabend angeht, am Ende ihrer Kapazitäten angelangt ist. Um dies
zu belegen, wurden dem Schreiben mehrere Fotos beigefügt, welche
die
Stellplatzsituation
in
der
Theodor-Körner-Straße
für
unterschiedliche Zeiträume dokumentieren soll. Es wird weiterhin zu
Bedenken gegeben, dass durch die zusätzlichen Häuser diese
Situation sicher nicht besser wird, auch wenn je Haus / Wohneinheit 1
Stellplatz vorgeschrieben und nachzuweisen ist.
zu zusätzliche öffentliche Stellplätze
Im Bereich der Theodor-Körner-Straße befinden sich derzeit ca. 14
öffentliche Stellplätze. Damit ergibt sich für die bestehende
Wohnbebauung eine Versorgung mit zwei Stellplätzen pro
Wohneinheit,
die
im
Vergleich
zur
Gesamtstadt
als
überdurchschnittlich gut zu bewerten ist (im Wohngebiet Eichholz
beträgt das Verhältnis beispielsweise ein Stellplatz pro drei
Wohneinheiten). Mit Umsetzung der geplanten Wohnbebauung und
unter Beibehaltung der derzeitigen Stellplatzanzahl, verbleibt pro
Wohneinheit
ein
öffentlicher
Stellplatz
im
angrenzenden
Straßenraum, womit eine ausreichende und im Vergleich
überdurchschnittlich gute Versorgung mit öffentlichen Stellplätzen
sichergestellt wird. Eine zusätzliche Ausweisung öffentlicher
Stellplätze führt, u.a. aufgrund der Nähe zu zentralen
Gemeinbedarfseinrichtungen, zu einer strukturellen Förderung des
MIV in der Theodor-Körner-Straße und den benachbart Quartieren.
Darüber hinaus ist mit der Umsetzung von Parkständen in
Schrägaufstellung eine grundlegende Neugestaltung der TheodorKörner-Straße einschließlich der Fällung vorhandener Straßenbäume
erforderlich.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
beschließt, der Anregung zur Ausweisung einer öffentlichen
Grünfläche im Bereich der bestehenden Bäume an der TheodorKörner-Straße nicht zu folgen.
Der
Stand: 08.01.2018
Ausschuss
für
Stadtentwicklung
und
Umweltschutz
Seite 11
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
beschließt, der Anregung zur Herstellung
öffentlicher Stellplätze nicht zu folgen.
Fußweg
Im Planentwurf ist, ausgehend von der Theodor - Körner - Straße, ein
Fußweg zur Elsässer Straße vorgesehen, Begründet wird dieser
„Fußweg" (mit einer geplanten Breite von 3,00 Meter annähernd
gleich breit wie die Fahrbahn [lt. Plan 3,40 m, in der Realität
einschließlich des „Rinnsteins" 3,30 m] der Theodor - Körner - Straße)
mit der Möglichkeit, die Nutzer, u. a. aus dem künftigen Wohngebiet
„Rheintalquartier", zu Fuß zur KiTa zu begleiten. Die Zufahrt/der
Zugang zum „Rheintalquartier" soll It. bekannter Planung
ausschließlich über den „Westring" (voraussichtlich gegenüber Haus
Nr. 42) erfolgen. Es wird (fast) kein Nutzer/Besucher der neuen KiTa
den Weg über die Birkenstraße/Theodor - Körner-Straße nutzen: der
Aufstieg zur Birkenstraße über den vorhandenen Fahrradweg oder
auch dem annähernd parallel verlaufenden Fußweg ist deutlich steiler
(= mühsamer) als über die Flach- Fengler-Straße/Elsässer Straße. In
beiden Fällen ist der fußläufige Weg mit rund 450 m (gemessen ab
Einmündung Zufahrt „Rheintalquartier") in etwa gleich lang. Natürlich
ist nicht auszuschließen, dass auch Besucher/Nutzer anderer
Wohnquartiere über diese Möglichkeit die KiTa aufsuchen werden;
hierbei wird es sich aber in der Minderzahl um „Autolose" Personen
handeln. Wie dieser „Anlieferverkehr" dann über die (schmale)
Theodor - Körner - Straße abgewickelt werden soll/kann erschließt
sich mir in keinster Weise. (Nebenbei: die durch die Verkehrszeichen
251 und 255 ausgewiesene, eingeschränkte Nutzung der
Birkenstraße für den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr, die auch
heute schon permanent nicht beachtet wird, würde durch diese
Maßnahme vollends ad absurdum geführt werden.) Wie will
sichergestellt werden, dass dieser Fußweg, von der Breite her
beinahe eine Straße, nicht auch von motorisierten Zweirädern genutzt
wird? Hier wird ein Gefährdungspotential geschaffen wo eigentlich
das Gegenteil erreicht werden soll. Dieses Gefährdungspotential
besteht ebenfalls auf der Theodor-Körner-Straße durch den
„Begegnungsverkehr" (Anwohner, Eltern, die ihre Kinder zur KiTa
bringen, Eltern, die ihre Kinder zur Kita gebracht haben und auf dem
Nachhauseweg sind und dieser KiTa-Verkehr natürlich auch in
umgekehrter Reihenfolge). Weiterhin entstehen durch Pflege,
Unterhalt, Beleuchtung, Kosten für die Stadt. Darüber hinaus ist zu
befürchten, dass dieser Fußweg zu einem „beliebten" Aufenthaltsort
für einen „unbeliebten Personenkreis" werden könnte bzw. sich die
nächtlichen Aktivitäten vom Birkenwäldchen hierhin verlagern. Was
Stand: 08.01.2018
zusätzlicher
zu Fußweg / Erschließung
Die Haupterschließung der geplanten Kindertagesstätte erfolgt über
die Elsässer Straße. In diesem Bereich sind im Bebauungsplan
ausreichend Flächen für den ruhenden Verkehr bzw. die zu
erwartenden Hol- und Bringverkehre zur geplanten Kindertagesstätte
planungsrechtlich gesichert, so dass künftig nicht mit einer relevanten
Verkehrszunahme im Bereich der Theodor-Körner-Straße zu rechnen
ist. Darüber hinaus ist aufgrund der Öffnungszeiten der
Kindertagesstätte in den für die Anwohner besonders bedeutsamen
Ruhezeiten am Abend und in der Nacht sowie an den Wochenenden
überhaupt nicht mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen.
Um die fußläufige Erreichbarkeit der Kindertagesstätte zu verbessern
und den Anteil des MIV im Quartier zu reduzieren, ist im
Bebauungsplan zwischen Theodor-Körner-Straße und Elsässer
Straße ein 3 m breite Fläche als öffentliche Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich
gesichert. Die genaue Ausgestaltung des Fuß- und Radweges und
damit auch die Dimensionierung des Querschnittes bzw. Maßnahmen
zur Beschränkung der Nutzung auf Fußgänger und Radfahrer, sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern werden im
Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert.
Mit der zentralen Lage in Wesseling-Mitte, der räumlichen Nähe zur
vorhandenen und geplanten Wohnbebauung sowie den bestehenden
öffentlichen Nutzungen verfügt der Bereich über eine ausreichende
soziale Kontrolle. Die Vermeidung von Angstzonen, etwa durch eine
ausreichende Beleuchtung, oder eine qualitativ hochwertige
Gestaltung der geplanten Ausgleichsflächen, obliegt ebenfalls der
konkreten Ausführungsplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 12
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
sicher durch die vorgesehene Bepflanzung (der Ausgleichsfläche) mit
Hecken und Sträuchern eher noch unterstützt wird. Bislang ist durch
die Struktur der Theodor-Körner-Straße (= Sackgasse) das Risiko von
Hauseinbrüchen/Autoaufbrüchen usw. gering; durch die Schaffung
eines „2.Fluchtwegs" (= Fußweg von 3m Breite) wird dieses Risiko
deutlich gesteigert. Aus meiner Sicht ist dieser Fußweg unnötig; das
Kosten-/Nutzen-Verhältnis steht im krassen Gegensatz. Dieser
„Fußweg" ist ersatzlos aus der Planung zu streichen. Die aus dem
Wegfall des Weges verbleibende Fläche kann den Grundstücken der
Wohnbebauung/der
KiTa
zugeschlagen
werden.
Die
Erstellungskosten/Unterhaltskosten für einen 2. Rettungsweg sind
deutlich günstiger als für diesen angedachten öffentlichen Weg.
Ein Rettungsweg für Feuerwehr usw. lässt sich sicher auch so
gestalten, dass die Zufahrt über ein verschließbares Tor gewährleistet
ist.
Stand: 08.01.2018
Lärmschutzwand
Die Planung/Bauvorschrift besagt, dass eine Lärmschutzwand im
Bereich der neuen Bebauung erstellt wird. Damit sollen u. a.
Geräusche (Beifall/Lautsprecherdurchsagen usw.) vom Sportplatz
(U.-Meyfahrt-Stadion) minimiert werden. Mir als Anwohner stellt sich
folgende Frage: Warum wird diese Lärmschutzwand It. Planung „nur"
bis zum (geplanten) Wendehammer erstellt? Auch die Anwohner der
bestehenden Bebauung an der Theodor-Körner-Straße und der
Birkenstraße (= Rückseite Stadion) werden durch die Aktivitäten am
und auf dem Sportplatz des U. - Meyfahrt - Stadions „beschallt". Eine
Fortführung/Verlängerung der Lärmschutzwand wäre im Sinne der
Gleichbehandlung daher dringend gefordert. Weiterhin von dieser
Maßnahme profitieren würden ebenfalls die Bewohner des
„Rheintalquartier" und auch darüber hinaus. Bei der vorherrschenden
Westwindlage sind Lautsprecherdurchsagen aus dem Stadion bis
weit in das Innenstadtgebiet hinaus (z. B. Gotenstraße) deutlich zu
verstehen. Wobei bisher nicht geklärt ist, wie diese Wand aussehen
soll (Höhe, Optik, Material...). Beim Planen/Erstellen dieser Wand ist
unbedingt auf die angrenzenden Grundstücke Rücksicht
(„Verschattung") zu nehmen.
zu Lärmschutzwand
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017)
geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu
erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass
durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der
geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Deshalb ist die im
städtebaulichen Entwurf optional dargestellte Lärmschutzwand nicht
in den Bebauungsplan übernommen wurden.
Wendehammer
Im Rahmen der Planung der neuen KiTa und des Verkaufs von
Grundstücken zur Wohnbebauung auf der Schwimmbadwiese ist die
Verlängerung der Theodor-Körner-Straße bis auf das derzeitige
Materiallager des Stadions als Wendehammer geplant. Frage: Wer
trägt diese Kosten für den Ausbau der Straße/des Wendehammers?
zu Wendehammer / Kosten für Ausbau der Verkehrsfläche
Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen stellen
gefährliche Verkehrsvorgange dar, die nach Möglichkeit vermieden
werden sollten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der
bestehenden Stichstraße mit einer Wendeanlage geschaffen, damit
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, Festsetzungen
zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Seite 13
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Bisher sind die Anwohner auch ohne diesen Wendehammer gut
zurechtgekommen. Die Fahrzeuge der kommunalen Entsorgung (z.
B. Müllabfuhr) sowie Lieferfahrzeuge von DHL, DPD u. ä. fahren i. d,
R. rückwärts in die Straße ein. Ein Wendemanöver für diese
Fahrzeuge entfällt daher. Die Belastung der Straße ist daher gering.
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
ein Rückwärtsfahren, insbesondere mit Müllfahrzeugen, künftig nicht
mehr erforderlich ist. Die geplante Wendeanlage ist mit einem
Durchmesser von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren mit
Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das Befahren mit einem 3achsigen Müllfahrzeug geeignet.
Erschließungsbeiträge werden gemäß § 127 BauGB sowie nach
Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling
erhoben.
Inwieweit
die
jeweiligen
Anwohner
in
das
Abrechnungsgebiet einbezogen werden, wird im Rahmen der
konkreten Ausbauplanung ermittelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 08.01.2018
Durch die Anlieferung von Baumaterialen für die geplanten
Wohnhäuser (Transportbeton, Steine, Dachpfannen usw.) wird die
Theodor-Körner-Straße in erheblichem Maße belastet. Im Gegensatz
zu den Fahrzeugen der kommunalen Entsorgung (diese fahren ohne
große "Drehbewegung") werden die Baustofflieferantenfahrzeuge
(hier z. B. Transportbeton-LKW) von der Straße in die Baustelle(n)
fahren und durch das Eindrehen auf die Bauplätze zwangsläufig
Schäden verursachen. (Aus über 40jähriger Berufserfahrung im
anliefernden Baustoffhandel kenne ich diese Problematik zu
Genüge). Darüber hinaus wird bezweifelt ob die Theodor-KörnerStraße für solche Belastungen (überhaupt) ausgelegt ist.
Frage: Wer übernimmt die hierdurch notwendig werdenden
Reparatur-/lnstandhaltungskosten? Es ist nicht im Sinne der
Anwohner, für diese Kosten, die außerhalb ihres Einflussbereichs
liegen (Verkauf der städtischen Grundstücke und Errichtung von
Wohnhäusern) einzustehen. Damit die Einschränkungen der
Anwohner während der Bauphase nicht zu belastend sind, wird
vorgeschlagen, den Baustellenverkehr für die Wohnhäuser
ausschließlich von der Elsässerstraße zu bedienen: Die ehemalige
Liegewiese bietet m. E. ausreichend Platz für Wendemanöver,
Materialanlieferungen usw.
zu Baustellenverkehre
Baustellenlogistik stellt einen Gegenstand des Baubetriebs dar und
wird erst im Rahmen der Bauausführung festgelegt. Der
Bebauungsplan stellt keine Ausführungsplanung dar und kann
insofern keine Aussagen zum Baubetrieb treffen.
Verbreiterung Theodor-Körner-Straße, beidseitiger Gehweg
ln der textlichen Begründung zum o. a. Bauplan findet sich unter
Punkt 4.6 Verkehrsflächen, folgende Aussage: „Im Bereich der
Theodor-Körner-Straße wird der Straßenquerschnitt geringfügig
erweitert, so dass die Dimensionierung neben der Sicherung der
vorhandenen Fahrbahn und der straßenbegleitenden, öffentlichen
Stellplätze auch die Anlage eines beidseitigen Gehweges
zu Verbreiterung Theodor-Körner-Straße
Im Bebauungsplan Nr. 1/126 wird die vorhandene Verkehrsfläche der
Theodor-Körner-Straße planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus
erfolgt im Bereich der ehemaligen Freibadwiese bzw. der geplanten
Wohngebäude eine Verbreiterung des Straßenraumes um etwa einen
Meter, so dass die Anlage eines Gehweges im Bereich der geplanten
Wohnbebauung ermöglicht wird. Die konkrete Ausgestaltung des
Die Anregungen bezüglich des Baustellenverkehrs werden zur
Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand und
Regelungsinhalt des Bebauungsplanes Nr. 1/126.
Seite 14
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
4
B4
Stand: 08.01.2018
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
ermöglicht..." Nachvollziehbar für mich ist die Ausweisung des
Gehwegs auf der Seite der bestehenden Bebauung, da hier zwischen
Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung und dem „Rinnstein" ca.
3,70 m zur Verfügung stehen. Hingegen weißt die „öffentliche Fläche"
zwischen „Rinnstein" und Grundstücksgrenze parallel zum
Grundstück des Hauses Birkenstraße 24 (Gartenseite parallel zur
Theodor - Körner - Straße) eine Breite von ca. 2,60 m aus. Von
diesen 2,60 m Breite gehen (die im Plan eingezeichneten Parkplätze
„P10", „Pli" und „P14" mit einer (Norm-) Breite 2,30 m (als Entwurf in
NRW sogar vorgesehen 2,45 m Breite) ab. Verbleiben also
rechnerisch 0,30 m bzw. (nach Entwurf) 0,15 m Breite für den
„Gehweg". Selbst wenn hier von einer Breite des Stellplatzes von
2,00 m ausgegangen wird, erscheinen mir 0,60 m verbleibender
Gehweg
als
unrealistisch,
weil
nicht
wirklich
nutzbar.
„Straßenquerschnitt geringfügig erweitert": darunter verstehe ich eine
Verbreiterung der vorhandenen Fahrbahn. Diese „geringfügige
Erweiterung" geht nach meinem Verständnis ausschließlich zu Lasten
der vor rund 20 Jahren gepflanzten Bäume bzw. deren
Baumscheiben. Der „Ist-Zustand" ist m. E. auf den Fotos zur
Parksituation in der Straße (s. o.) deutlich zu sehen. Erkennbar ist für
mich ebenso deutlich, dass die, s. o. (zitierte), Aussage des Bauplans
so, ohne „Antasten" der Bäume, nicht umsetzbar ist. Darüber hinaus
stelle ich auch hier wieder die gleiche Frage wie beim Thema
„Wendehammer" und „Reparatur nach Wohnbauabschluss": Wer
zahlt? Die Stadt möchte das Bauvorhaben „Kita" ohne Belastung des
Stadtsäckels realisieren. Durch den Verkauf der 4 Baugrundstücke an
der Theodor - Körner - Straße sollen die Erstellungskosten der Kita
gedeckt werden. Eine kluge und aus meiner Sicht auch richtige
Entscheidung. Gleichzeitig befürchte ich, dass die Anwohner (also
auch ich) für die zusätzlich anfallenden Kosten (wie bereits oben
beschrieben) in Anspruch genommen werden (sollen). Ein Punkt,
dem ich - und ich bin sicher, auch die Mehrzahl meiner Nachbarn nicht gewillt bin, zuzustimmen. Hier erwarte ich eine klare und
eindeutige Stellungnahme seitens der Verantwortlichen, in der
festgestellt wird, dass die Anwohner mit keinerlei Kosten, die im
Zusammenhang mit der Planung/Ausführung dieser Projekte
entstehen, belastet werden.
Straßenquerschnittes im Hinblick auf die
Anordnung /
Dimensionierung der Fahrbahn, Stellplätze und Gehwege wird im
Rahmen der Ausführungsplanung geregelt.
Schreiben vom 25.10.2017
Es wird ausdrücklich Bezug auf die Stellungnahme vom 06.01.2017
genommen. Die darin geäußerten Bedenken bestehen fort.
Folgendes wird ergänzt:
Die Stellungnahme vom 06.01.2017 wird zur Kenntnis genommen,
hierzu wird auf die Beschlussfassung des Ausschusses für
Stadtentwicklung
und
Umweltschutz
vom
19.09.2017
(Beschlussvorlage 159/2017) verwiesen, die vom Rat vollinhaltlich
mitgetragen wird.
Inwieweit Erschließungsbeiträge erhoben werden, wird im Rahmen
der Ausbauplanung ermittelt.
Der Straßenabschnitt auf Höhe des Grundstücks Birkenstraße 24
liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr.
1/126. Hier gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 1/72 A.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 15
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
I. Fluglärm:
Es trifft zu, dass, wenn man etwa auf der Homepage des Flughafens
die Hauptflugrichtungen für Start und Ladung betrachtet, diese anderswo verlaufen. Das ändert aber nichts daran, dass, wenn die
Querwindbahn genutzt wird, die überplante Fläche betroffen ist. Genutzt wird die Querwindbahn nicht nur bei bestimmten
Windrichtungen, sondern auch bei besonderem Flugaufkommen und
schließlich auch dann, wenn die Hauptlandebahn wegen
Reparaturarbeiten nicht verfügbar ist.
Die daraus resultierende Betroffenheit des Plangebiets hat keinen
Eingang in die Stellungnahme zu den bereits geäußerten Bedenken
gefunden. Es ist gewiss nicht so, dass an einem von Fluglärm
betroffenen Standort generell nicht geplant werden darf, was
Gegenstand des Planentwurfs ist. Wohl aber müssen diesbezügliche
Erwägungen Eingang in die Alternativenprüfung finden. Das ist
bislang nicht geschehen.
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
zu Fluglärm
Der Flughafen Köln-Bonn verfügt über drei Anflugrouten, die in
Abhängigkeit von den Windverhältnisse genutzt werden. Kommt der
Wind aus östlicher, südöstlicher, südlicher oder südwestlicher
Richtung erfolgt der Endanflug von Nordwesten über die Stadt Köln.
Kommt der Wind aus westlicher, nordwestlicher, nördlicher oder
nordöstlicher Richtung erfolgt der Endanflug von Südosten über
Hennef und Siegburg. Bei starken südwestlichen, westlichen oder
nordwestlichen Winden wird die Querwindbahn genutzt. Hier erfolgt
der Anflug aus Nordöstlicher Richtung über Neuenrath und Rösrath.
Im Hinblick auf die Abflüge liegt das Plangebiet zwischen den
Toleranzbereichen der Pisten 14 und 24 Richtung Nordwesten. Mit
Schreiben vom 05.01.2017 teilt der Flughafen Köln/Bonn mit, dass
dieser Bereich regelmäßig nicht von Überflügen betroffen ist. Da sich
die Stadt Wesseling im „Flugerwartungsgebiet“ des Flughafens KölnBonn befindet, können in Ausnahmefällen, etwa aus Sicherungs- und
Wartungsgründen, Flugzeuge den Bereich passieren oder
überfliegen. Eine besondere Betroffenheit des Plangebietes durch
den Flugverkehr bzw. Fluglärm oder Erkenntnisse, die die im Rahmen
der Alternativenprüfung Berücksichtigung hätten finden müssen, sind
daraus jedoch nicht abzuleiten.
Die vorgetragenen Bedenken zum Fluglärm sind sachlich
unbegründet und werden daher erneut zurückgewiesen.
Stand: 08.01.2018
II.
Die soeben angesprochene Alternativenprüfung ist weitgehend von
der Überlegung bestimmt, welche Flächen der Stadt als Eigentum zur
Verfügung stehen. Solche Erwägungen mögen unter solchen
Umständen auch eine Rolle spielen. Nicht aber - wie es bei
Durchsicht der diesbezüglichen Matrix hier erscheint - den Ausschlag
für eine bestimmte Standortwahl angesichts anderer geeigneterer
Standorte geben.
zu Alternativenprüfung
Es wird vom Einwender nicht dargelegt, welche Alternativen sich
böten, eine Abwägung ist daher nicht möglich.
III.
Was den Stadionlärm anbelangt und dessen Auswirkungen auf die
Wohnnutzung einerseits und aus derselben ggfls. resultierende
Beeinträchtigungen des Betriebs andererseits sind die bislang
angestellten Erwägungen unzulänglich.
zu Stadionlärm
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017)
geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu
erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass
durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der
geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind.
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht ausreichend
substantiiert, die städtebauliche Eignung des Plangebietes
wurde im Rahmen einer umfangreichen Alternativenprüfung
nachgewiesen.
Seite 16
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die vorgetragenen Bedenken sind sachlich unbegründet. Die
Belange des Immissionsschutzes wurden im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens adäquat berücksichtigt.
5
B5
Schreiben vom 01.11.2017
Im Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 1/126 ist ein Fußweg von der
Theodor-Körner-Str. zur Elsässer Str. vorgesehen. Gegen diesen
erheben wir doch gravierende Bedenken. Zurzeit ist die TheodorKörner-Str. eine Sackgasse, was den Vorteil hat, dass diese Straße
für potentielle Einbrecher unattraktiv ist, da kein wirklicher Fluchtweg
vorhanden ist. Unsere Befürchtung ist, dass durch die Schaffung
eines möglichen zweiten Fluchtweges dieses Risiko unnötig
gesteigert wird. Unserer Meinung nach sollte es doch im Interesse
einer Stadt sein, solche Gefahren für ihre Bürger möglichst klein zu
halten und sie nicht zu erhöhen. Auch könnten sich die „nächtlichen
Aktivitäten", aus dem Birkenwäldchen, die jetzt schon sehr störend
sind, hierhin verlagern.
zu Kriminalprävention
Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes und einer
Gemeinbedarfsfläche auf einer ehemaligen öffentlichen Grünfläche
wird im Bebauungsplan Nr. 1/126 einer monostrukturierten Nutzung,
wie beispielsweise in Reinen Wohngebieten, entgegengewirkt. Die
geplante Nutzungsmischung soll zu einer Belebung des Quartiers an
unterschiedlichen Tageszeiten und damit zu einer Verbesserung des
subjektiven und des objektiven Sicherheitsgefühls in der näheren
Umgebung beitragen. Mit der geplanten fußläufigen Verbindung
zwischen der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer Straße sollen
bestehende und geplante Infrastruktureinrichtungen besser erreichbar
sein und der MIV im Stadtteil minimiert werden. Darüber hinaus sollen
die öffentlichen Verkehrsflächen auch als Treffpunkt für die
Einwohnerinnen und Einwohner dienen und damit zum Abbau von
Anonymität beitragen. Mit der Festsetzung eines Fuß-und Radweges
bleibt die Funktion der Theodor-Körner-Straße als Stichstraße auch
weiterhin erhalten, so dass mit Umsetzung der Planung auch künftig
keine fremden Durchgangsverkehre zu erwarten sind. Weitere
Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls sowie die
Vermeidung von „Angsträumen“, etwa durch eine qualitativ
hochwertige Freiraumgestaltung oder eine ausreichende Beleuchtung
sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern werden im
Rahmen der konkreten Ausführungsplanung berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geltend
gemachten Belange zur Kriminalprävention wurden im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens bereits adäquat berücksichtigt.
Begründet wird dieser Weg auch damit, dass er eine fußläufige
Möglichkeit für die Anwohner des zukünftigen Rheintalquartiers zur
geplanten KiTa sein soll. Dieses Vorhaben erschließt sich uns in
keiner Weise. Es besteht jetzt schon die Möglichkeit über die
Birkenstraße und über die Treppe (die zum Parkplatz am
Schwimmbad führt) oder über die Flach-Fengler-Str./Elsässer Str. zur
KiTa zu gelangen. Die Wege dürften annähernd gleich weit sein.
Erfahrungsgemäß werden Kinder heute sowieso eher mit dem Auto
als zu Fuß zur KiTa gebracht.
Stand: 08.01.2018
Zu Fußweg
Im Rahmen einer Variantenuntersuchung wurden verschiedene
Erschließungsmöglichkeiten des Plangebietes unter Berücksichtigung
der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung untersucht. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner
Sitzung am 28.03.2017 über die verschiedenen Bebauungs- und
Erschließungskonzepte beraten und u.a. die Anlage einer fußläufigen
Verbindung zwischen der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer
Straße beschlossen. Mit der geplanten Wegeführung wird die
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
planungsrechtliche Voraussetzung für eine attraktive und schnelle
Wegeverbindung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung im
Bereich der Theodor-Körner-Straße und den bestehenden und
geplanten Gemeinbedarfs- und Dienstleistungseinrichtungen an der
Elsässer Straße geschaffen, von der sowohl die Bewohner des
geplanten Rheintalquartiers als auch die Bewohner der südöstlichen
Innenstadt entlang der Birkenstraße profitieren. Darüber hinaus soll
mit der geplanten Fuß- und Radwegverbindung eine Alternative zur
Nutzung des Pkw angeboten und damit ein Beitrag zur strukturellen
Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Stadtteil geleistet werden.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Des Weiteren sieht der Planentwurf eine Lärmschutzwand vor.
Unsere Frage: Wie soll diese Wand aussehen? (Optik, Höhe...) Und
warum nur für die Anwohner der neu zu errichtenden Wohnhäuser?
Ist die Lärmbelastung, vor allem sonntags, für die Anwohner der
bestehenden Bebauung also weiterhin zumutbar? Eine Verlängerung
der Lärmschutzwand wäre also auch vor dem Hintergrund einer
Gleichbehandlung sinnvoll.
Zu Lärmschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017)
geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu
erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass
durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der
geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Deshalb ist die im
städtebaulichen Entwurf optional dargestellte Lärmschutzwand nicht
in den Bebauungsplan übernommen wurden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, Festsetzungen
zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Wir möchten auch nochmals dringend auf die vorhandenen
Parkmöglichkeiten hier hinweisen. Diese sind bereits jetzt voll
ausgeschöpft.
Wie
werden
zusätzliche
Park-,
bzw.
Wendemöglichkeiten geschaffen?
Zu Parkmöglichkeiten
Die
vorhandene
Verkehrsfläche
wird
im
Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert und im Bereich der geplanten
Wohnbebauung geringfügig verbreitert, so dass auf der
nordwestlichen Straßenseite die Anlage eines Gehweges möglich ist.
Weiterhin wird die Theodor-Körner-Straße in den Bereich des heute
vorhandenen Materiallagers am Ulrike-Meyfarth-Stadion erweitert, so
dass an dieser Stelle die Anlage einer Wendeanlage ermöglicht wird.
Die Ausweisung zusätzlicher öffentlicher ist nicht vorgesehen, da der
Bereich Theodor-Körner-Straße mit einem Verhältnis von zwei
Stellplätzen pro Wohneinheit sehr gut versorgt ist. Nach Umsetzung
der geplanten Wohnbebauung ergibt sich ein Verhältnis von einem
öffentlichen Stellplatz pro Wohneinheit, was im Vergleich zu anderen
Wohnquartieren im Stadtgebiet (im Wohngebiet Eichholz beträgt das
Stand: 08.01.2018
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Verhältnis ca. 3 Wohneinheiten pro Stellplatz) als immer noch
überdurchschnittlich gut zu bewerten ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Belange
des ruhenden Verkehrs sind im Bebauungsplan adäquat
berücksichtigt.
Auch stellt sich uns die Frage nach der Finanzierbarkeit. Wer
übernimmt die Kosten für evtl. Schäden an der Straße durch z.B.
Baufahrzeuge oder den zusätzlichen Verkehr. Wer übernimmt die
Kosten für zusätzliche Park-, bzw. Wendemöglichkeiten. Es kann ja
nicht in unserem Interesse sein, dass die Stadt plant neue Häuser zu
bauen, und die Anwohner letztlich für diese Kosten aufkommen
sollen. Schließlich liegt diese Planung außerhalb unseres
Einflussbereichs. Hier erwarten wir doch eine klare Stellungnahme
seitens der Stadt, dass hier keine zusätzlichen Kosten auf die
Anwohner entfallen.
6
B6
Stand: 08.01.2018
Schreiben vom 20.11.2017
Erhalt des Baumbestandes auf der Gartenhallenbadwiese und der
Theodor-Körner-Straße
Welche Auflagen können den zukünftigen Bauherren gemacht
werden, damit diese auch in der Folgezeit den alten Baumbestand
sachgemäß pflegen und bei einem Abgang verpflichtet werden Ersatz
zu leisten? Da der alte Baumbestand nicht auf der Wiese verstreut,
sondern vorwiegend parallel und mit geringen Abstand zur TheodorKörner-Straße gepflanzt wurden, wäre es auch möglich und unter
dem oben genannten Grund auch sinnvoll, diese zusammen mit
weiteren Bepflanzungen als Grüngürtel in „städtischer Hand“ zu
belassen.
Können die vorhandenen, vor ca. 20 Jahren auf der Theodor-KörnerStraße gepflanzten Linden trotz geplanter Straßenerweiterung
erhalten werden? Sind Neupflanzungen vorgesehen, falls die dort
vorhandenen Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden?
Eine problemlose Zufahrt zur Garage, wie sie auf dem auf dem
bisherigen Baukonzept für das erste Wohnhaus vorgesehen ist, kann
meiner Meinung nur gewährleistet werden, wenn eine Linde auf der
Theodor-Körner-Straße beseitigt wird. Ist eine Neupflanzung
vorgesehen bzw. könnte die Garage und die dazugehörige Einfahrt
nicht auch auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstücks, wo
keine Bäume stehen, errichtet werden?
zu Finanzierbarkeit
Erschließungsbeiträge werden gemäß § 127 BauGB sowie nach
Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling
erhoben.
Inwieweit
die
jeweiligen
Anwohner
in
das
Abrechnungsgebiet einbezogen werden, wird im Rahmen der
konkreten Ausbauplanung ermittelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Erhalt des Baumbestandes
Die vorhandenen Bäume entlang der Theodor-Körner-Straße sind im
Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt und gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
25b BauGB dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang
einzelner Bäume ist eine Ersatzpflanzung mit Bäumen entsprechend
den Vorgaben des Bebauungsplanes vorzunehmen.
Der Erhalt bzw. die Sicherung sowie ggf. erforderliche
Ersatzpflanzungen von Straßenbäumen sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens
sondern
werden
im
Rahmen
der
Ausführungsplanung / Straßenausbauplanung festgelegt.
Im Bebauungsplan sind weiterhin keine Festsetzungen zur Lage von
Stellplätzen und Garagen sowie den dazu gehörenden Zufahrten auf
die Grundstücke getroffen worden, um, auch im Hinblick auf die o.g.
Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen, eine möglichst große
Flexibilität für die Anordnung der Grundstückszufahrten im Rahmen
der konkreten Baugenehmigungsplanung zu wahren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den geltend
gemachten Belangen zur Sicherung des Baumbestandes wird im
Bebauungsplan bereits adäquat Rechnung getragen.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Kostenträger für Baumaßnahmen und Sanierungen
Wer übernimmt die Kosten für den Bau der Wendeanlage, für die
Verbreiterung der Theodor-Körner-Straße und für die Behebung von
Straßenschäden
und
Neupflanzungen
von
Bäumen,
die
möglicherweise nach der Bauzeit notwendig werden?
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
zu Kosten
Erschließungsbeiträge werden gemäß § 127 BauGB sowie nach
Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wesseling
erhoben.
Inwieweit
die
jeweiligen
Anwohner
in
das
Abrechnungsgebiet einbezogen werden, wird im Rahmen der
konkreten Ausbauplanung ermittelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Notwendigkeit eines Fußwegs zur Kita und eines Wendehammers
Die Anlage eines Wendehammers halte ich, auch im Hinblick auf die
entstehenden Kosten, für nicht notwendig, weil städtische Fahrzeuge
und Lieferfahrzeuge vorwiegend rückwärts in die Straße fahren und
daher ihr Fahrzeug nicht wenden müssen. In Kombination mit dem
geplanten Fußweg befürchte ich zudem, dass durch die der
Öffentlichkeit
zugängig
gemachte,
vergrößerte
Straßenfläche vermehrt Eltern verleitet werden, zum Besuch der
Kindertagesstätte ihre Kinder dort mit ihrem Auto vorzufahren und
den Wendehammer als kurzfristige Parkmöglichkeit nutzen. Aus
meiner langjährigen Erfahrung als Lehrerin weiß ich, dass Eltern trotz
guter fußläufiger Erreichbarkeit in der Regel auf das Auto
zurückgreifen. Falls dennoch Eltern bereit sind, ihr Kind zu Fuß in die
Kindertagesstätte zu bringen, bezweifle ich, dass der hauptsächlich
für
die
Kinder
aus
dem
Rheintalquartier
vorgesehene
Fußweg, ausreichend genutzt wird, da er nicht kürzer ist, als der über
die Flach-Fengler-Straße zur Elsässerstraße.
Es ist auch bei der vorgesehenen Baumaßnahme eines Fußweges
zu überlegen, ob die Umgestaltung die Kosten rechtfertigen, vor allem
weil sich regelmäßig Folgekosten (Pflege der Grünanlage, Wartung
der Beleuchtung etc.) ergeben.
Bei der Errichtung eines Fußweges von der Theodor-Körner-Straße
bis zur Elsässerstraße habe ich zudem große Befürchtungen, dass
sich der Bereich dort wegen der abseitigen und kaum
einsehbaren
Lage zum Treffpunkt für allerlei unliebsame
Personenkreise entwickelt, die die Umgebung unsicher machen
könnten.
Stand: 08.01.2018
zu Wendeanlage
Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Fahrzeugen stellen
gefährliche Verkehrsvorgange dar, die nach Möglichkeit vermieden
werden sollten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/126 werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausbau der
bestehenden Stichstraße mit einer Wendeanlage geschaffen, damit
ein Rückwärtsfahren, insbesondere mit Müll- oder Lieferfahrzeugen,
künftig nicht mehr erforderlich ist. Die geplante Wendeanlage ist mit
einem Durchmesser von ca. 17 m gemäß RASt 06 für das Befahren
mit Fahrzeugen bis 10 m Länge bzw. für das Befahren mit einem 3achsigen Müllfahrzeug geeignet. Der konkrete Ausbau und die
Ausgestaltung der Verkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens und wird im Rahmen der Ausführungsplanung
geregelt. Dies umfasst insbesondere auch die Vorgaben des § 12
StVO, der das Parken und Halten auf öffentlichen Verkehrsflächen
gesetzlich regelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Fußweg
Im Rahmen einer Variantenuntersuchung wurden verschiedene
Erschließungsmöglichkeiten des Plangebietes unter Berücksichtigung
der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung untersucht. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner
Sitzung am 28.03.2017 über die verschiedenen Bebauungs- und
Erschließungskonzepte beraten und u.a. die Anlage einer fußläufigen
Verbindung zwischen der Theodor-Körner-Straße und der Elsässer
Straße beschlossen. Mit der geplanten Wegeführung wird die
planungsrechtliche Voraussetzung für eine attraktive und schnelle
Wegeverbindung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung im
Bereich der Theodor-Körner-Straße und den bestehenden und
geplanten Gemeinbedarfs- und Dienstleistungseinrichtungen an der
Elsässer Straße geschaffen, von der sowohl die Bewohner des
geplanten Rheintalquartiers als auch die Bewohner der südöstlichen
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Innenstadt entlang der Birkenstraße profitieren. Durch die geplante
Kindertagesstätte sowie die Wohnbebauung entfällt künftig ein
Großteil der Kosten für die Unterhaltung und Verkehrssicherung der
brachliegenden ehemaligen Freibadwiese, so dass nach Umsetzung
der geplanten Wegeverbindung mit keiner wesentlichen Erhöhung der
Pflege-/ Unterhaltungskosten zu rechnen ist.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Stand: 08.01.2018
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