Daten
Kommune
Wesseling
Größe
465 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
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Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
Stand: 26.07.2017
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 30.03.2017 bis zum 02.05.2017
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom 19.12.2016 bis zum 10.01.2017
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Reihenfolge gemäß Eingangsdatum
1.
Nr.
1
Behörde/ Institution
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst
40408 Düsseldorf
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 13.02.2017
Für das Plangebiet ergab die Auswertung von Luftbildern aus den
Jahren 1939-1945 und anderen historischen Unterlagen Hinweise auf
einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel, die in einem dem
Schreiben beigefügtem Lageplan dargestellt sind. Es wird angeregt,
den möglichen Bombenblindgänger und die Militäreinrichtung des 2.
Weltkrieges
(Schützenloch)
zu
überprüfen.
Eine
darüber
hinausgehende Untersuchung von Kampfmitteln ist nicht erforderlich.
Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular „Antrag
auf Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite des KBD.
Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten, wofür ebenfalls das
Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite
des KBD zu verwenden ist.
Es wird empfohlen, dass bei Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten,
etc.
zusätzlich
eine
Sicherheitsdetektion
durchzuführen. In diesem Fall ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“
auf der Internetseite des KBD zu beachten.
2.
2
Stadt Wesseling
Bereich 32 - Sicherheit und
Ordnung, Einwohnerwesen
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 29.03.2017
Es
wird
darauf
hingewiesen,
dass
durch
den
Kampfmittelbeseitigungsdienst
im
südwestlichen
Teil
des
Plangebietes Militäreinrichtungen des 2.Weltkrieges (Schützenlöcher)
festgestellt
wurden.
Zur
Planungssicherheit
für
den
Kindergartenneubau empfehle ich eine Kampfmitteluntersuchung zu
veranlassen. Der Bericht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist
dem Schreiben beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Die im Lageplan des KBD dargestellten Militäreinrichtungen und
Bombenblindgänger liegen außerhalb des Plangebietes. Da das
Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann, wird folgender Hinweis in den
Bebauungsplan übernommen: „In der unmittelbaren Umgebung
des Plangebietes besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel.
Es wird empfohlen, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
die zu überbauende Fläche auf Kampfmittel zu überprüfen. Zur
genauen
Feststellung
der
Vorgehensweise
wird
um
Terminabsprache mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der
Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) gebeten. Erfolgen Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten,
etc.
wird
eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Die genaue Vorgehensweise ist
dem „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ des KBD zu
entnehmen.“
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und ein
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan übernommen.
zu Kampfmittelbeseitigungsdienst
Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 13.02.2017 verwiesen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Ein
entsprechender Hinweis zur Kampfmittelbeseitigung wurde in
den Bebauungsplan übernommen.
Seite 1
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Es wird angeregt, die geplanten Stellplätze im Bereich der
Wendeanlage bereits auszuweisen.
Zu Stellplätzen
Im Bebauungsplan ist die Verkehrsflächenaufteilung und gliederung nachrichtlich dargestellt. Der konkrete Ausbau der
Verkehrsflächen
ist
jedoch
nicht
Gegenstand
des
planungsrechtlichen Verfahrens. Die Anregungen hierzu werden
im Rahmen der konkreten Ausbauplanung berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.
4.
5.
6.
7.
3
4
5
6
7
Stadt Wesseling
Bereich 66 - Verkehrsflächen
Schreiben vom 30.03.2017
Es bestehen keine Bedenken.
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Schreiben vom 31.03.2017
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Planungen von
Höchstspannungsleitungen liegen für das Plangebiet ebenfalls nicht
vor. Es wird angeregt, bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen zu beteiligen.
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Schreiben vom 31.03.2017
Vom Planvorhaben sind weder vorhandene Anlagen noch laufende
bzw. vorhersehbare Planungen der RMR m.b.H betroffen. Es wird
darauf hingewiesen, dass im Falle der Umsetzung von
Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt sein muss, dass diese nicht im
Schutzstreifen der Leitungen der RMR m.b.H vorgenommen werden.
PLEdoc GmbH
Gladbecker Straße 494
45326 Essen
Schreiben vom 03.04.2017
Innerhalb des Plangebietes sind keine von der PLEdoc GmbH
verwalteten Versorgungsleitungen vorhanden. Es wird darauf
hingewiesen, dass Auskünfte zu Leitungen sonstiger Netzbetreiber
bei
den
jeweiligen
Versorgungsunternehmen
bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen
sind. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
einer erneuten Abstimmung.
Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mühlheim an der Ruhr
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 03.04.2017
Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Die von der Nordwest-Oelleitung GmbH betreuten Mineralölfernleitungen und / oder
weitere Fernleitungen werden von dem Planvorhaben nicht berührt.
Es wird angeregt, im Rahmen der Ausführungsplanung die Dienste
der BIL eG portal.bil-leitungsauskunft.de als Auskunftssystem in
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden
mit Schreiben vom 29.03.2017 am Verfahren beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zuständigen Leitungsbetreiber und Versorgungsträger wurden
mit Schreiben vom 29.03.2017 am Verfahren beteiligt. Die PLEdoc
GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Anspruch zu nehmen.
8.
9.
8
9
10. 10
11. 11
Gascade Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
Schreiben vom 04.04.2017
Die Anlagen der GASCADE Gastransport GmbH, der WINGAS
GmbH, der NEL Gastransport GmbH sowie der OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG sind vom Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf
hingewiesen, dass Flächen zur Deckung des externen
Kompensationsbedarfs der GASCADE Gastransport GmbH ebenfalls
zur Stellungnahme vorzulegen sind. Es wird darum gebeten, die
GASCADE Gastransport GmbH am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Es wird angeregt, die Stellungnahme anderer Leitungsbetreiber
einzuholen.
Thyssengas GmbH
Emil-Moog-Platz 13
44137 Dortmund
Schreiben vom 05.04.2017
Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten
Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind
zurzeit nicht vorgesehen. gegen das Planvorhaben bestehen keine
Bedenken.
Evonik Technology & Infrastructure
GmbH
Gebäude Elbestraße 7
Paul-Baumann-Straße 1 / PB 44
45772 Marl
Schreiben vom 05.04.2017
Von dem Vorhaben sind keine von der Evonik Technology &
Infrastructure GmbH betreuten Fernleitungen betroffen.
Geologischer Dienst NordrheinWestfalen –LandesbetriebDe-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Schreiben vom 05.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass der Baugrund durch Böden aus
Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen gebildet wird. Es
wird angeregt, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
Weiterhin wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Bestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen ist. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und der
geologischen
Untergrundklasse
T
zuzuordnen.
Auf
die
Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird
ausdrücklich hingewiesen.
Stand: 14.11.2016
Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die
GASCADE Gastransport GmbH wird am weiteren Verfahren
beteiligt.
Die
zuständigen
Leitungsbetreiber
und
Versorgungsträger wurden mit Schreiben vom 29.03.2017 am
Verfahren beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Baugrunduntersuchung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Gutachten
zur Gründung der Böden erstellt (Althoff & Lang GbR, März 2017).
Demnach liegt ein ausreichend tragfähiger Baugrund vor. Die
Tragfähigkeit
wird
objektbezogen
im
Rahmen
der
Baugenehmigungsplanung nachgewiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Erdbebengefährdung
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis zur
Erdbebenzone 2 übernommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
12. 12
Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667 Köln
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Schreiben vom 12.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass Hallenbäder durch viele Schüler
und Jugendliche besucht werden. Es wird angeregt im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens sicherzustellen, dass das Bad sicher mit
dem Fahrrad zu erreichen ist und dass ausreichende
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vorgesehen werden.
Das
Hallenbad
liegt
nicht
im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
Nr.
1/126
„Gartenhallenbad“.
Die
Stellungnahme bezieht sich damit nicht auf den Regelungsinhalt
des Bauleitplanverfahrens Nr. 1/126. Zur weiteren Förderung des
Radverkehrs wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb
der
Gemeinbedarfsfläche
geeignete
Flächen
für
das
Fahrradparken anzulegen sind. Die konkrete Anlage und
Ausgestaltung der Fahrradstellplätze ist jedoch nicht Gegenstand
des planungsrechtlichen Verfahrens, sondern wird Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geregelt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. In den
Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung zur
Anlage von Flächen für Fahrradparken übernommen.
13. 13
14. 14
15. 15
16. 16
Westnetz GmbH
Region Rhein-Sieg
Regionalzentrum Westliches
Rheinland
Kuchenheimer Straße 1-3
53881 Euskirchen
Schreiben vom 07.04.2017
Die Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die innogy
Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin der Anlage. Gegen die
Planungen bestehen keine Bedenken.
N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Maatschappij
Pompstation Pernis
Postbus 490 NL
3190 AK Hongvliet
Schreiben vom 18.04.2017
Die N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij ist von der Planung
nicht betroffen.
Stadt Wesseling
Bereich 51 – Kinder, Jugend und
Familie
Schreiben vom 19.04.2017
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die im Vorfeld
abgestimmten Maßnahmen und Anregungen zur Gebäudeausrichtung
und Anlage der Wegeflächen sind Bestandteil des Planvorhabens.
Stadtwerke Wesseling GmbH und
Entsorgungsbetriebe Wesseling
50389 Wesseling
Schreiben vom 19.04.2017
Seitens der Entsorgungsbetriebe (EBW) bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der
hydraulischen Berechnungen der Entsorgungsbetriebe Wesseling
sowie gemäß § 51a LWG das anfallende Niederschlagswasser auf
Dächern und befestigten Flächen dezentral zu versickern ist. Jedes
Grundstück soll über eine eigene Versickerungsanlage verfügen und
einen eigenen Kanalanschluss für das anfallende Schmutzwasser
erhalten.
Stand: 14.11.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Gutachten
zur Versickerungsfähigkeit der Böden erstellt (Althoff & Lang GbR,
März 2017). Demnach liegen innerhalb des Plangebietes für eine
Versickerung über Rigolen-, Rohrrigolen und/oder MuldenRigolen-Systeme ausreichend durchlässige Böden vor. Die
Versickerungsplanung
wird
im
Rahmen
der
Baugenehmigungsplanung konkretisiert und mit der unteren
Wasserbehörde abgestimmt. Um dies zu sichern wird in den
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Seitens der Stadtwerke (SSW) bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Die Bauvorhaben können mit Trinkwasser versorgt
werden. Die aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung stehende
Löschwassermenge ist für die Wohnbebauung ausreichend.
Bebauungsplan folgende Festsetzung aufgenommen:
„Die
Beseitigung von Niederschlagswässern der unbelasteten Flächen
erfolgt über geeignete dezentrale Versickerungsanlagen auf den
einzelnen Baugrundstücken. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist
jeweils bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises
einzuholen.“
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und eine
entsprechende Festsetzung zur Beseitigung der anfallenden
Niederschlagswässer in den Bebauungsplan übernommen.
Die Erschließungsplanung erfolgt in enger Abstimmung mit
den Entsorgungsbetrieben / Stadtwerken.
17. 17
18. 18
GVG Rhein-Erft
50354 Hürth
Telefonica Germany GmbH & Co.
OHG
Rheinstraße 15
14513 Teltow
Schreiben vom 19.04.2017
Der Vorgang wurde an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG)
weitergeleitet, an welche die Erdgasnetze der GVG verpachtet sind
und von der eine inhaltliche Stellungnahme zu Planverfahren
vorgelegt wird. Es wird darum gebeten, die GVG auch an künftigen
Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
Schreiben vom 20.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Nähe des Plangebietes eine
raumbedeutsame Richtfunkverbindung verläuft. Entlang der
Richtfunktrasse, einschließlich des zugehörenden Schutzstreifens,
sollten Gebäude und/oder Baukonstruktionen eine maximale Bauhöhe
von 26 m nicht überschreiten. Alle geplanten Konstruktionen und
notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Zur
Veranschaulichung wurde dem Schreiben eine Skizze mit dem
Trassenverlauf beigefügt. Es wird angeregt, im Bebauungsplan eine
Bauhöhenbeschränkung festzusetzen.
Die GVG wird auch künftig im Rahmen der Behördenbeteiligung
an den Bauleitplanverfahren der Stadt Wesseling beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Richtfunktrasse verläuft am äußersten nordwestlichen Rand
des Plangebietes im Bereich der Elsässer Straße. Grundsätzlich
sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 keine
Gebäude von 26 m und höher geplant. Beeinträchtigungen der
Richtfunkverbindung sind deshalb nicht zu erwarten. Sollte im
Einzelfall ein Teilbaukörper oder eine Baukonstruktion (z.B.
Dachaufbauten, Antennen, Baukräne, etc.) höher geplant werden,
ist die Telefonica Germany GmbH & Co OHG am
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Um dies zu sichern,
wird ein folgender Hinweis in den Bebauungsplan Nr. 1/126
aufgenommen: „Am Nordwestlichen Rand des Plangebietes
verläuft eine raumbedeutsame Richtfunktrasse. Bei Bauteilen mit
einer Höhe von 26m und höher ist im Rahmen des Bauantrags die
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513
Teltow zu beteiligen.“
Der Stellungnahme wird dahingehend gefolgt, dass in den
Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis auf den Verlauf
der Richtfunktrasse und zur Bauhöhenbeschränkung
aufgenommen wird.
Stand: 14.11.2016
Seite 5
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
19. 19
NABU Kreisverband Rhein-Erft
Am Schießendahl 47
50374 Erftstadt
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Schreiben vom 23.04.2017
Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die
Wohngebäude, zum Kindergarten gibt es keine Anmerkungen.
4
Es wird darauf hingewiesen, dass im artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag eine andere Variante (1A) behandelt wird als im Rahmen
der Beteiligung (Variante 1B) vorgelegt wurde. Es wird angeregt
erhebliche Änderungen im Verfahren künftig zu erläutern.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die geplante Stellung der
Gebäude relativ mittig auf den Parzellen, die jetzt vorhandene
Freifläche stark zersiedelt wird. Es wird zu Bedenken gegeben, dass
für die Zufahrten / Garagen und die Erschließung mit Ver- und
Entsorgungsleitungen die Gärten zerschnitten und die Verwallung
teilweise beseitigt wird, weshalb von einer Schädigung der Wurzeln
auszugehen sei. Es wird angeregt, die langfristige Standsicherheit der
Bäume zu untersuchen, da diese stark gezwieselt seien. Da die
geplanten Gebäude relativ nahe an den Bäumen stehen, sei eine
mittelfristige, sukzessive Beseitigung durch die neuen Besitzer aus
Sicherheitsbedenken sowie Schattenwurf nicht auszuschließen. Der
dauerhafte erhalt der Bäume und der Verwallung sei nur als
Gesamtes sinnvoll, die Beeinträchtigungen durch die Variante 1B
sowie der geringe Abstand der Gebäude zu den Bäumen solle
vergrößert werden.
Es wird angeregt, die Gebäude weiter in Richtung Kindergarten zu
errichten und über den geplanten Gehweg zur Elässer Straße sowie
einen zusätzlichen Fußweg parallel zu der künftigen Grenze zum
Kindergarten zu erschließen. Die vier Garagen sollten an der
Wendeanlage konzentriert werden um von dort aus fußläufig zu den
Gebäuden zu gelangen.
Stand: 14.11.2016
zu Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Durch das Ingenieurbüro ökoplan wurde im Februar 2017 ein
artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) erstellt. In seiner
Sitzung am 28.03.2017 beschloss der Ausschuss für
Stadtentwicklung
und
Umweltschutz
nach
Vorstellung
verschiedener Bebauungsvarianten die Weiterführung des
Planverfahrens auf Grundlage der Variante 1B. Die Änderungen
beziehen sich im Wesentlichen auf die überbaubare Fläche bzw.
den Erhalt des Baumbestandes sowie die Erschließung des
Plangebietes.
Eine
ausführliche
Erläuterung
des
Verfahrensverlaufes und der Planinhalte wurde in der Begründung
zum städtebaulichen Entwurf dargestellt. Die Änderung des
Planentwurfes
hat
keine
Auswirkungen
auf
die
Untersuchungsergebnisse
des
vorliegenden
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Baumbestand
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in
seiner Sitzung am 28.03.2017 die Planvariante 1B als Grundlage
für die Weiterführung des Planverfahrens beschlossen, da das
Konzept u.a. den Erhalt der Bäume an der Theodor-Körner-Straße
durch die Anordnung der Gebäude in den rückwärtigen
Grundstücksbereichen vorsieht. Im Bebauungsplanentwurf wird
diesen Beschlussvorgaben durch die Anordnung eines
entsprechenden Baufensters Rechnung getragen. Unabhängig
davon gelten für das Plangebiet die Vorgaben der
Baumschutzsatzung der Wesseling, so dass nach Umsetzung der
Planung davon auszugehen ist, dass ein Großteil des
Baumbestandes im Bereich der geplanten Hausgärten erhalten
bleibt. Eine Rodung der Bäume außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ist aufgrund der o.g. Vorgaben nicht
vorgesehen.
Darüber
hinaus
werden
die
besonders
raumbildendenden Bäume entlang der Theodor-Körner-Straße im
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt. Um Schädigung der
Bäume und der Wurzelbereiche insbesondere während der
Baumaßnahmen vorzubeugen wird folgender Hinweis zum
Baumschutz in den Bebauungsplan aufgenommen: „Die im
Plangebiet vorhandenen, außerhalb der überbaubaren Flächen
gelegenen Bäume sind zu erhalten und entsprechend der DIN
18920, RAS-LP 4 und der ZTV Baumpflege zu schützen.
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster Sorgfalt
durchzuführen.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den
Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis zum
Baumschutz aufgenommen.
Zu Erschließung
Die geplante Wohnbebauung ist über die Theodor-Körner-Straße
bereits vollständig erschlossen. Durch die Ausnutzung der
vorhandenen
Erschließung
werden
eine
nachhaltige
Siedlungsentwicklung und ein schonender Umgang mit Grund und
Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB angestrebt. Die zusätzliche
Ausweisung von Verkehrsflächen steht dem städtebaulichen Ziel
einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung entgegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Stellplätze / Garagen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Hierzu
stehen ausreichend Flächen zur Verfügung. Mit dem Ausbau des
vorhandenen Erschließungsstiches durch eine Wendeanlage soll
insbesondere den Belangen der Entsorgungsträger Rechnung
getragen werden. Aufgrund der geringen Anzahl der
angeschlossenen Wohneinheiten sowie des nicht vorhandenen
Durchgangsverkehrs kann die Fläche darüber hinaus künftig als
Nachbarschaftsplatz genutzt werden und damit zur Aufwertung
des öffentlichen Raumes im Quartier beitragen. Die Anlage von
Garagen bzw. eines Sammelstellplatzes im Bereich der geplanten
Wendenlage stehen diesem städtebaulichen Ziel entgegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
20. 20
21. 21
Unitymedia NRW GmbH
34020 Kassel
Schreiben vom 25.04.2017
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Schreiben vom 25.04.2017
Es wird mitgeteilt, dass auf Basis der derzeit für das Plangebiet
verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und
den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen
sind. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt
Stand: 14.11.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Hinweis zum Verhalten beim Auffinden archäologischer
Funde wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
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Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) hingewiesen und angeregt, folgenden Hinweis in
die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
22. 22
Shell Deutschland Oil GmbH
Rheinland Raffinerie
Werk Wesseling
Ludwigshafener Straße 1
50389 Wesseling
Schreiben vom 26.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in weniger als
1.000 m Entfernung vom Werk Wesseling, aber außerhalb des
„angemessenen Abstandes“ des Werkes befindet. Mit einer
entsprechenden Auswirkung gemäß der Seveso-III-Richtlinie sei
somit nicht zu rechnen.
Aufgrund der geringen Entfernung vom Werk und zu anderen
industriellen Anlagen könnte jedoch mit Auswirkungen durch
Emissionen auf das Plangebiet gerechnet werden. Zur weiteren
Beurteilung wird angeregt, dazu eine entsprechende Aussage zu
treffen und dies bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
zu Seveso-III-Richtlinie
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die SevesoIII-Thematik wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
sachgerecht berücksichtigt.
zu Auswirkungen durch Emissionen
Das Plangebiet liegt in etwa 1.000 m Entfernung zum Shell-Werk
Wesseling und in ca. 500 m Entfernung zur nächsten
Industrieanlage (Kronenweg / „Saint-Gobain“). Weiterhin liegt das
Plangebiet innerhalb einer überwiegend durch Wohnbebauung
geprägten Umgebung. In Anbetracht der sehr großen
Entfernungen zu vorhandenen industriellen Nutzungen und der
Nutzungsstruktur in der unmittelbaren Umgebung, sind im
Rahmen
des
Bauleitplanverfahrens
anlagebezogene
Geräuschemissionen aus industriellen Anlagen nicht zu
betrachten. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1
BauGB wurden von den Immissionsschutzfachbehörden keine
diesbezüglichen Hinweise bzw. Anforderungen vorgetragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
23. 23
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 26.04.2017
Untere Wasserbehörde
Der Bereich des Bebauungsplans befindet sich weder in einem
Wasserschutz- noch im Überschwemmungsgebiet. Gern.§ 44 Abs. 1
zu Niederschlagswasserbeseitigung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Gutachten
zur Versickerungsfähigkeit der Böden erstellt (Althoff & Lang GbR,
März 2017). Demnach liegen innerhalb des Plangebietes für eine
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.
Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des§ 55 Absatz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Demnach soll
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche
noch
sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Für die Versickerung
von Niederschlagswasser ist bei der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreis eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Aus
wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes.
Versickerung über Rigolen-, Rohrrigolen und/oder MuldenRigolen-Systeme ausreichend durchlässige Böden vor. Die
Versickerungsplanung
wird
im
Rahmen
der
Baugenehmigungsplanung konkretisiert und mit der Unteren
Wasserbehörde abgestimmt. Um dies zu sichern wird in den
Bebauungsplan folgende Festsetzung aufgenommen:
„Die
Beseitigung von Niederschlagswässern der unbelasteten Flächen
erfolgt über geeignete dezentrale Versickerungsanlagen auf den
einzelnen Baugrundstücken. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist
jeweils bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises
einzuholen.“
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
zu Bodenschutz
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und eine
entsprechende Festsetzung zur Beseitigung der anfallenden
Niederschlagswässer in den Bebauungsplan übernommen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Eine Stellungnahme zum Immissionsschutz ist erst nach Vorlage des
zurzeit in Bearbeitung befindlichen Lärmgutachtens möglich.
zu Immissionsschutz
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017)
geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung
zu erwarten sind. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der
geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind.
Untere Naturschutzbehörde
Seitens der unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken.
zu Untere Naturschutzbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Straßenverkehrsamt
Gegen das Planungsvorhaben bestehen aus verkehrsrechtlicher
Sicht keine Bedenken. Neben dem Neubau eines Kindergartens ist
auf den Freiflächen entlang der Theodor-Körner-Straße auch eine
freistehende Einfamilienhausbebauung geplant. Im Lageplan des
städtebaulichen Konzepts ist zu jedem Wohnhaus eine Garage mit
einem vorgelagerten Stellplatz vorgesehen. Da erfahrungsgemäß
mehr als ein Fahrzeug pro Wohneinheit vorhanden ist und sich diese
auch in ständiger Nutzung befinden, rege ich an, zwei voneinander
unabhängig anfahrbare Stellplätze vorzusehen. Zumindest sollte der
Stand: 14.11.2016
zu Stellplätze
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf
den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Die
Festlegung des nutzungsbezogenen Stellplatzbedarfs erfolgt im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Hierzu stehen
ausreichende Flächen zur Verfügung. Es ist davon auszugehen,
dass im Regelfall pro Wohneinheit zwei Stellplätze, in einer
Garage und der davorliegenden Zufahrt, errichtet werden. Die
konkrete Lage der Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten
werden unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Erhalt von
Seite 9
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Bau einer zweiten Garage, eines Carports oder befestigten
Stellplatzes baurechtlich ermöglicht werden.
Aufgrund
der
Einfamilienhausbebauung
nimmt
auch
der
Fahrzeugverkehr in der Theodor-Körner-Straße zu. Aus diesem
Grund ist im Einmündungsbereich zur Birkenstraße sicherzustellen,
dass ausreichende Sichtverhältnisse gern. RASt 06 freigehalten
werden.
Bäumen im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt. Für
Besucher ist eine ausreichende Anzahl öffentlicher Stellplätze im
Bereich des öffentlichen Straßenraums zur Verfügung gestellt.
zu Sichtfelder Birkenstraße
Gemäß RASt 06 müssen an Knotenpunkten, Rad/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen wartepflichtige
Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder
zwischen
0,80m
und
2,50m
Höhe
von
ständigen
Sichthindernissen,
parkenden
Kraftfahrzeugen
und
sichtbehindernden Bewuchs freigehalten werden. Bäume,
Lichtmasten und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich.
Eine Überprüfung der Sichtfelder im Bereich der Anbindung der
Theodor-Körner-Straße an die Birkenstraße erfolgte über ein
Sichtdreieck gemäß RASt 06. Als Ergebnis kann festgehalten
werden, dass keine Beeinträchtigung der Sichtfelder im Bereich
der Einmündung zu erwarten sind.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Im
Einmündungsbereich zur Birkenstraße werden ausreichend
Sichtverhältnisse freigehalten.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Da das Kreisstraßennetz nicht betroffen ist, bestehen gegen die
Planung keine Bedenken
24. 24
Evonik Real Estate GmbH & Co. KG
45764 Marl
Schreiben vom 26.04.2017
Es wird mitgeteilt, dass von Seiten der Evonik keine ergänzenden
Planungen oder sonstige Maßnahmen vorliegen, die für die
städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Zu Amt für Straßenbau und Verkehr
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Informationen und
Überwachungsmaßnahmen für das betreffende Gebiet der Stadt
Wesseling vorliegen. Das Baugrundstück befindet sich mit ca. 1.900m
im äußeren Randbereich zum angemessenen Abstand gem.
Gutachten. Trotz schutzbedürftiger Nutzungen des geplanten
Vorhabens – hier Kindertagesstätte für insgesamt 70 Kinder sowie 4
Einfamilienhäuser – bestehen seitens der Evonik keine weiteren
Anmerkungen.
25. 25
Stadt Wesseling
Bereich 41 – Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 12.05.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Ausschusses für
Sport und Freizeit vom 30.11.2016 festgelegt worden ist, dass zur
Zu Saunanutzung
Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die
Seite 10
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Modernisierung des Gartenhallenbades ein Betrag in Höhe von
6.350.408,99 € durch den Rat der Stadt Wesseling zur Verfügung
gestellt wird. Wesentlicher Bestandteil der Modernisierung ist die
Ertüchtigung und Optimierung des Saunabereichs. Wesentlicher
Bestandteil dieser Saunalandschaft ist das Außengelände, das
insbesondere als Ruhebereich ausgestaltet ist und sicherlich auch
ertüchtigt werden soll. Die beabsichtigte Planung liegt in unmittelbarer
Nachbarschaft zu diesem Bereich. der Fachbereich erkennt an, dass
es aus Gründen der Bedarfsdeckung im Kindergartenbereich zu einer
Überplanung des angrenzenden Bereichs kommen muss. Es wird zu
Bedenken gegeben, dass der Betrieb einer Sauna mit Ruhezone nicht
durch Lärm, auch im Sinne von lautstarken Geräuschen,
beeinträchtigt wird.
von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen
Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder
hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen
Umwelteinwirkungen.
Bei
der
Beurteilung
der
Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte
nicht herangezogen werden. Neben Geräuscheinwirkungen durch
kindliche Laute zählen in diesem Zusammenhang auch
Geräusche durch Spielgeräte, die als sozialadäquat gelten und
hinzunehmen sind. Die geplante Kindertagesstätte hält zum
vorhandenen Saunagarten einen ausreichenden Abstand ein und
ist von diesem durch eine Grünfläche räumlich getrennt. Durch die
entsprechende Ausrichtung des Baukörpers sollen die Spiel- und
Freibereiche des Kindergartens nach Südwesten abgeschirmt
werden. Eine Beeinträchtigung der Ruhezone des Saunagartens
ist daher nicht zu erwarten. Die konkrete Anordnung des
Baukörpers und die Ausgestaltung der Freibereiche, einschließlich
der Einfriedung der geplanten Kindertagesstätte erfolgen im
Rahmen der Ausführungsplanung in Abstimmung mit dem Bereich
41.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Der Fachbereich ist für den Betrieb und die Unterhaltung des
anliegenden Stadions verantwortlich. Es wird zu Bedenken gegeben,
dass es im Sinne des Sports wichtig ist, dass die derzeit möglichen
sportlichen Nutzungen dieses Stadions nicht durch die beabsichtigte
Bebauung reduziert oder eingeschränkt werden.
Zu Stadion
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017)
geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung
zu erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis,
dass durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte
mit der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Es wird angeregt, Teile des Außengeländes des derzeitigen
Gartenhallenbades, die westlich des angedachten Weges entlang der
zukünftigen Bebauung liegen dem Saunagarten zur weiteren Nutzung
zuzuordnen.
zu Außengelände Saunagarten
Die unmittelbar nordöstlich an den Saunagarten angrenzende
Grünfläche westlich des geplanten Weges liegt außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1/126. Für diesen
Bereich besteht weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.
1/31, der hier „öffentliche Grünfläche“ festsetzt. Eine Erweiterung
des Saunagartens in diesen Bereich ist planungsrechtlich
zulässig.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Stand: 14.11.2016
Seite 11
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Reihenfolge gemäß Eingangsdatum
Nr.
1
Bürger
B1
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 06.01.2017
Es wird mitgeteilt, dass es sehr bedauerlich ist, dass es in Wesseling
kein Freibad mehr gibt. Da die ehemalige Freibadwiese jahrelang
nicht genutzt wurde, wird angeregt den Bereich künftig als begehbare
Fläche zu nutzen. Ein Fußweg von der Theodor-Körner-Straße zur
Saarlandstraße und die Fläche, ähnlich dem Rheinpark /
Birkenwäldchen mit Baumpflanzungen aufzuwerten.
Es wird angeregt, den Kindergarten in das Neubaugebiet „RheintalQuartier“ zu integrieren. Weitere Einfamilienhäuser an der TheodorKörner-Straße werden für nicht zielführend gehalten.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
zu Freibadwiese
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 1/126
„Gartenhallenbad“
ist
es
deshalb,
vorhandene
Innenentwicklungspotenziale durch Nachverdichtung möglichst
effektiv zu nutzen und dadurch Flächen im Außenbereich zu schonen.
Neben
der
geplanten
Ausweisung
von
Wohnund
Gemeinbedarfsflächen, setzt der Bebauungsplan als Abgrenzung
zum benachbarten Gartenhallenbad eine öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest, die in Verbindung mit einer
geplanten Wegeverbindung eine durchgängige Grünverbindung mit
Aufenthaltsqualität von der Theodor-Körner-Straße zur Elsässer
Straße herstellt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Bebauungsplan
wird eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung
„Fuß- und Radweg“ sowie eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
zu Lage der Kindertagesstätte und der geplanten Wohnbebauung
Mit der geplanten Entwicklung des Rheintalquartiers soll ein
hochwertiger Wohnstandort in zentraler Lage zur Innenstadt von
Wesseling geschaffen werden. Die Planungen sehen dabei ein
urbanes, hochverdichtetes Stadtquartier vor. Die Realisierung einer
Kindertagesstätte einschließlich der erforderlichen Freibereiche ist
aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des Gebietes, mit
dieser städtebaulichen Zielsetzung nicht vereinbar. Der für diesen
Bereich gültige Bebauungsplan Nr. 1/114 schließt aus diesen
Gründen u.a. Anlagen für soziale Zwecke aus, so dass der Neubau
einer Kindertagesstätte planungsrechtlich nicht zulässig ist. Die
Nutzung der ehemaligen Freibadwiese durch den Neubau einer
Kindertagesstätte entspricht dem Ziel, die städtebauliche Entwicklung
der Stadt Wesseling vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung zu ermöglichen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 14.11.2016
Seite 12
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
2
B2
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Schreiben vom 06.01.2017
I.
Es hat eine Alternativenprüfung stattgefunden. F reilich auf der
Grundlage von Kriterien, denen die bauplanungsrechtliche Relevanz
abzusprechen ist. Zumindest aber handelt es sich um gegenüber
tatsächlich planungsrechtliche Erwägungen durchaus nachrangiges.
Den für die jeweils angedachten Standorte genannten Kriterien - mit
Ausnahme „Lage im Stadtgebiet" - liegen lediglich sozusagen rein
praktische Erwägungen zugrunde: Es geht dort um die
Verfügbarkeit der Fläche, wirtschaftliche Vor- bzw. Nachteile für die
Stadt sowie darum,
welcher Aufwand
hinsichtlich
der
Bauleitplanung getrieben werden muss
All das sind gewiss ernst zu nehmende Überlegungen. Aber sie
spielen erst dann eine Rolle, wenn die grundsätzliche Frage nach der
städtebaulichen und sonstigen Geeignetheit der Fläche geklärt ist.
Ausgerechnet solche städtebaulichen Überlegungen, die im
Vordergrund stehen müssten, sind bei der Alternativenprüfung nicht
angestellt worden. Wären sie angestellt worden, so hätte das zu dem
Ergebnis geführt, dass der derzeit favorisierte Standort objektiv
ungeeignet ist.
zu I.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 a Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. Nr. 2d
der Anlage 1 zu § 2 a BauGB sind im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens „in Betracht kommende“ anderweitige
Planungsmöglichkeiten - insbesondere Standortalternativen - bei der
Planung zu berücksichtigen. Die Stadt Wesseling hat sich im Vorfeld
des Bebauungsplanverfahrens ausführlich mit der Frage von
Standortalternativen für die geplante Kindertagesstätte beschäftigt. Im
Rahmen einer Grobanalyse wurden sieben potentiell geeignete
Standorte im Stadtteil Wesseling-Mitte untersucht. Da im Rahmen der
Bauleitplanung nur „in Betracht kommende“ anderweitige
Planungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, erfolgte die
Bewertung der Standorte auch durch nicht städtebauliche
Sachkriterien wie die Grundstücksverfügbarkeit oder wirtschaftliche
Kriterien. Demnach kamen bereits drei der sieben untersuchten
Standorte mangels Flächenverfügbarkeit, wegen Schwierigkeiten
beim Grunderwerb oder einer unzureichenden Erschließung von
vornherein nicht in Betracht.
Der ASU beauftragte die Verwaltung in seiner Sitzung am 13.09.2016
für vier Standorte die Entwurfskonzepte erneut zu überarbeiten.
Diese wurden dem ASU in seiner Sitzung am 22.11.2016 vorgestellt
und erneut beraten. Aufgrund der Lage im Stadtteil, der kurzfristigen
Verfügbarkeit ausreichender Flächen für den Neubau einer
Kindertagesstätte sowie des geringen Erschließungsaufwandes und
der guten Erreichbarkeit mit dem ÖPNV, billigte der ASU den
städtebaulichen Entwurf Variante 3 zum Neubau einer
Kindertagesstätte am Standort „Gartenhallenbad“ als Grundlage für
das weitere Planverfahren.
Im Rahmen der weiteren Planung wurden für den Standort mehrere
Vorentwürfe entwickelt und im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz erörtert. Die Entwurfsvarianten wurden dabei unter
städtebaulichen, verkehrstechnischen und funktionalen sowie auch
unter naturschutzfachlichen Aspekten bewertet. In seiner Sitzung am
28.03.2017 billigte der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz das „Entwurfskonzept 1B“ als Grundlage für das
Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 14.11.2016
Seite 13
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
II.
1. Stadionlärm
Die zu überplanende Fläche liegt unmittelbar neben dem Stadion.
Dies Nebeneinander mag im Hinblick auf die Kindertagesstätte noch
verträglich sein, da Besucher- und lärmträchtige Veranstaltungen
eher zu Zeiten stattfinden dürften, zu welchen die Kinder sich nicht
dort aufhalten. Was aber mit einiger Sicherheit im Ergebnis sich als
abwägungsfehlerhaft herausstellen
wird, ist die beabsichtigte
Errichtung von Wohngebäuden in solcher Nähe zum Stadion. Dem
kann nicht entgegengehalten werden, dass es nahe dem Stadion
bereits Wohnbebauung gibt. Dies Nebeneinander ist irgendwann
einmal entstanden und des
Bestandsschutzes
wegen
hinzunehmen. Bauleitplanung ist aber u.a. gerade dazu da,
Konflikte aus dem Nebeneinander unverträglicher Nutzungen zu
vermeiden. Sie ist nicht dazu da, ein konfliktträchtiges Nebeneinander
erst herbeizuführen.
Unter diesem Aspekt kann die beabsichtigte Wohnbebauung nicht
sachgerecht sein. Auch dieser liegen - wie eingangs angemerkt –
statt städtebaulicher Erwägungen eher solche der Finanzierbarkeit
des Gesamtvorhabens zugrunde.
zu II. 1 Stadionlärm
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde durch eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON Köln GmbH, Mai 2017)
geprüft, ob durch die geplante Wohnbebauung an der TheodorKörner-Straße Konflikte mit der angrenzenden Sportplatznutzung zu
erwarten sind. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass
durch die derzeitige Nutzung des Stadions keine Konflikte mit der
geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind.
2. Fluglärm
Die zu überplanende Fläche liegt in einer der Haupteinflugschneisen der Querwindbahn - des Flughafens Köln-Bonn. Genutzt wird diese
je nach Wetterlage, Flugaufkommen und zunehmend dann, wenn die
Hauptlandebahn, etwa wegen Reparaturarbeiten, nicht verfügbar ist.
zu II. 2.Fluglärm
Die geplante Kindertagesstätte befindet sich nicht innerhalb einer der
Haupteinflugschneisen bzw. der Querwindbahn des Flughafens KölnBonn.
Es kann nicht abwägungsfehlerfrei sein, eine Kindertagesstätte mit wie zu erwarten - von den Kindern intensiv genutztem Außenbereich
ausgerechnet in einer solchen Flugschneise zu errichten. Jedenfalls
dann, wenn Alternativen zur Verfügung stehen.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Der Flughafen Köln-Bonn verfügt über drei Anflugrouten, die in
Abhängigkeit von den Windverhältnisse genutzt werden. Kommt der
Wind aus östlicher, südöstlicher, südlicher oder südwestlicher
Richtung erfolgt der Endanflug von Nordwesten über die Stadt Köln.
Kommt der Wind aus westlicher, nordwestlicher, nördlicher oder
nordöstlicher Richtung erfolgt der Endanflug von Südosten über
Hennef und Siegburg. Bei starken südwestlichen, westlichen oder
nordwestlichen Winden wird die Querwindbahn genutzt. Hier erfolgt
der Anflug aus Nordöstlicher Richtung über Neuenrath und Rösrath.
Auch von den Abflugrouten des Köln-Bonner-Flughafens wird der
Standort nicht berührt.
Eine aktuelle Übersicht zu den An- und Abflugrouten mit
Lärmmessstellen ist auf der Internetseite des Flughafens Köln-Bonn
abrufbar.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
Stand: 14.11.2016
Seite 14
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
3. Artenschutz
Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist, nachdem sie bis vor ca.
10 Jahren noch als Liegewiese für das Schwimmbad diente,
unbeeinträchtigt, von Pflegearbeiten abgesehen, der Natur
überlassen. Das hat seinen Niederschlag in einer Fauna gefunden,
die im Falle einer Überplanung der Fläche mit besonderer Sorgfalt
geprüft und in die Erwägung einbezogen werden müsste. Auch
solche Erwägungen haben in der - wie eingangs gezeigt: recht
defizitären Alternativenprüfung nicht stattgefunden.
zu II. 3. Artenschutz
Im
Rahmen
des
Bebauungsplanverfahrens
wurde
ein
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) erstellt, in dem die
vorhandene Habitatstrukturen dokumentiert wurden (ökoplan, Februar
2017). Demnach ist die ehemalige Freibadwiese durch eine
Rasenfläche geprägt, die in den Randbereichen durch einen
Gehölzgürtel mit Sträuchern und Bäumen eingefasst ist. Innerhalb der
Rasenfläche sind vereinzelt Einzelbäume eingestreut. Das Gutachten
kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der darin
dargestellten
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen
eine
projektbedingte
Erfüllung
von
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 5 BNatSchG
auszuschließen ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4. Erschließung
Die Elsässer Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität der an ihr
liegenden Bebauung angemessen. Sie ist nicht geeignet, zusätzlich
den - täglich auf zwei Zeitpunkte konzentrierten - Verkehr
aufzunehmen, der durch das Bringen und Holen der Kinder
hervorgerufen wird.
III
zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Auswahl des
Plangebiets die
- soeben ohne Anspruch auf Vollständigkeit
aufgezeigten städtebaulichen Gesichtspunkte nicht thematisiert
wurden und man sich auf solche Punkt beschränkt hat, die erst zu
prüfen wären, wenn die städtebauliche Geeignetheit der jeweiligen
Fläche feststeht. Und es verhält sich so, dass der gewählte Standort
aus verschiedenen Gründen objektiv ungeeignet ist.
zu II. 4. Erschließung
Die geplante Kindertagesstätte an der Elsässer Straße ist in ihrer
Größe auf den Bedarf für den Stadtteil Wesseling Mitte ausgelegt und
stellt keine übergeordnete Einrichtung dar. Innerhalb eines
Einzugsbereichs von 300 m zum Standort der geplanten
Kindertagesstätte liegt das geplante „Rheintalquartier“, das in den
nächsten Jahren entwickelt werden wird und insbesondere jungen
Familien Wohnraum bieten soll. Kindertagesstätten sind Anlagen für
soziale
Zwecke
und
sollen
wegen
ihrer
besonderen
Zweckbestimmung gerade nicht getrennt von Wohngebieten errichtet
und betrieben werden, sondern in solche Wohngebiete eingebettet
werden. Der geplante Standort ist somit für einen Großteil der Kinder
fußläufig oder mit dem Fahrrad gut erreichbar. Darüber hinaus
besteht eine sehr gute Anbindung an den übergeordneten ÖPNV.
Die Verkehrsvorbelastung der Elsässer Straße durch den Anwohner
und Anliegerverkehr, für die gemäß RASt 06 als Wohnstraße die
Verkehrsbelastung bis zu 400 Kfz/Stunde betragen kann, wird derzeit
als gering eingestuft. Der vorhandene Querschnitt der Fahrbahn kann
die Verkehrszahlen im Bestand und auch die mit der geplanten
Kindertagesstätte verbundenen zusätzlichen Hol- und Bringverkehre
problemlos aufnehmen. Da die Elsässer Straße bereits über eine
vergleichsweise hohe Anzahl an öffentlichen Stellplätzen verfügt und
im Rahmen der Planung für die Kindertagesstätte zusätzliche
Stellplätze geschaffen werden, ist künftig auch nicht mit einer
Zunahme des Parksuchverkehrs auszugehen. Aufgrund der KitaÖffnungszeiten ist in den für die Anwohner besonders bedeutsamen
Stand: 14.11.2016
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Ruhezeiten am Abend und in der Nacht sowie an den Wochenenden
überhaupt nicht mit Verkehr zu rechnen.
Die geplante Kindertagesstätte ist als wohnortnahe Einrichtung mit
der umgebenden Wohnnutzung verträglich. Es ist davon auszugehen,
dass sich die zusätzlichen Verkehrsgeräusche nicht nachteilig auf die
Umgebung auswirken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3
B3
Schreiben vom 10.02.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit sechs Wohnhäuser über die
Theodor-Körner-Straße erschlossen sind. Es wird zu Bedenken
gegen, dass sich mit der geplanten Wohnbebauung die Anzahl der
Wohneinheiten und damit auch die Anzahl der parkenden Autos
beinahe verdoppeln würden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Theodor-Körner-Straße derzeit
als einspurige Sackgasse ausgebildet ist und mit den möglichen
künftigen zusätzlichen Verkehren alle Parkplätze belegt wären so
dass in der Straße keine Wendemöglichkeiten bestehen würden. Es
wird angeregt, in der Planung einen Wendehammer bzw. einen
Wendekreis zu berücksichtigen.
Es wird weiterhin angeregt, die geplante Wohnbebauung mit den
Gärten zur Theodor-Körner-Straße auszurichten und diese über eine
eigene Zufahrtsstraße zu erschließen.
zu Stellplätzen
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze müssen auf den
jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden. Die Festlegung
des nutzungsbezogenen Stellplatzbedarfs erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Hierzu
stehen
auf
den
Baugrundstücken ausreichende Flächen zur Verfügung. Derzeit
verfügt die Theodor-Körner-Straße über eine überdurchschnittlich
hohe Anzahl an Stellplätzen im öffentlichen Raum, die im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens durch die Festsetzung einer
Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich gesichert werden. Die
gegebenenfalls durch Zufahrten zu den Grundstücken entfallenden
Stellplätze, können durch zusätzliche Stellplätze im Bereich der
geplanten Wendeanlage kompensiert werden. Insgesamt ist künftig
nicht mit einer Verschlechterung der Parksituation im Bereich der
Theodor-Körner-Straße zu rechnen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Wendeanlage
Im Bebauungsplanentwurf ist der Ausbau der vorhandenen
Verkehrsfläche im Bereich des heutigen Materiallagers des Stadions
mit einer Wendeanlage vorgesehen, so dass künftig mit einer
Verbesserung der Erschließungssituation im gesamten Quartier zu
rechnen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsführung erfolgt
im Rahmen der Ausführungsplanung.
Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird im
Bereich der Theodor-Körner-Straße durch die Festsetzung einer
öffentlichen
Verkehrsfläche
die
planungsrechtliche
Voraussetzung für die Errichtung einer Wendeanlage
geschaffen.
Stand: 14.11.2016
Seite 16
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
zu Erschließung der geplanten Wohnbebauung
Im Rahmen der Standortprüfung KiTa Innenstadt Wesseling wurde
u.a. auch eine Erschließung der ehemaligen Freibadwiese über eine
Stichstraße von der Elsässer Straße diskutiert. Damit verbunden wäre
zum einen ein erhöhter Erschließungsaufwand. Zum anderen ist die
Stadt Wesseling gemäß § 1a Abs. 2 BauGB dazu verpflichtet,
sparsam mit Grund und Boden umzugehen und die
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Der nun
vorliegende
Bebauungsplanentwurf
mit
einer
ergänzenden
Wohnbebauung an der bisher nur einseitig erschlossenen TheodorKörner-Straße folgt diesen gesetzlichen Vorgaben und trägt damit zu
einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung bei.
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.
4
B4
Schreiben vom 21.02.2017
Es wird zu Bedenken gegeben, dass in der Vergangenheit große
Anstrengungen unternommen wurden, um Wesseling mit
entsprechenden
Baumaßnahmen
ein
städtisches
und
bürgerfreundliches Gepräge zu geben. Die Schwimmbadanlage zählt
dazu und für den Erhalt setzen sich auch die gewählten Vertreter
dieser Stadt ein. Trotz der zur Zeit angespannten finanziellen
Situation sollte nicht nur der Betrieb des Hallenbades aufrecht
erhalten bleiben, sondern auch das dazugehörige Areal beibehalten
werden, um es zukünftig im Sinne der ursprünglichen Planung der
breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und es für sportliche
Aktivitäten und zu Erholung nutzen zu können.
Bei der vorgesehenen Bebauung sollen zudem die 50 Jahre alten
Bäume
gefällt
werden.
Für
Wesseling,
das
intensiver
Industriebelastung ausgesetzt ist, dient diese Wiese mit dem alten
Baumbestand als „grüne Lunge". Mit den geplanten Häusern auf der
Theodor-Körner-Straße müssten weitere alte Bäume gefällt werden
und das einheitliche Bild einer Alleebepflanzung zerstört werden. Es
wird angeregt, durch eine Reduzierung der Einfamilienhausbebauung
oder durch eine Standortverschiebung Richtung Nordwesten sowie
einer Erschließung über die Elsässer Straße den Baumbestand zu
erhalten
Stand: 14.11.2016
zu Erhalt der Freibadwiese
Mit dem Ulrike-Meyfarth-Stadion, dem Jahnstadion und dem gerade
im Neubau befindlichen Stadion am Kronenweg befinden sich in der
unmittelbaren Umgebung mehrere zentrale öffentliche Sport- und
Freizeiteinrichtungen. Darüber hinaus ist das weiter östlich gelegen
„Birkenwäldchen“ als hochwertige innerstädtische Grünfläche mit
Spielplätzen und Aufenthaltsbereichen fußläufig erreichbar. Damit
besteht eine, gemessen an der zentralen Lage des Quartiers in der
Innenstadt
von
Wesseling,
überdurchschnittlich
gute
Freiraumversorgung. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen
Nachfrage nach Wohnbauflächen im Stadtgebiet und im Sinne einer
nachhaltigen Siedlungsentwicklung, ist es das Ziel der Stadt
Wesseling, ungenutzte Flächen im Innenbereich zu aktivieren und
durch Nachverdichtung der Inanspruchnahme von Flächen im
Außenbereich entgegenzuwirken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Erhalt des Baumbestandes
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner
Sitzung am 28.03.2017 die Planvariante 1B als Grundlage für die
Weiterführung des Planverfahrens beschlossen, da das Konzept u.a.
den Erhalt der Bäume an der Theodor-Körner-Straße durch die
Anordnung der Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen
vorsieht. Im Bebauungsplanentwurf wird diesen Beschlussvorgaben
durch die Anordnung eines entsprechenden Baufensters Rechnung
getragen. Unabhängig davon gelten für das Plangebiet die Vorgaben
Seite 17
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
der Baumschutzsatzung der Wesseling, so dass nach Umsetzung der
Planung davon auszugehen ist, dass ein Großteil des
Baumbestandes im Bereich der geplanten Hausgärten erhalten bleibt.
Eine Rodung der Bäume außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ist aufgrund der o.g. Vorgaben nicht vorgesehen.
Darüber hinaus werden die besonders raumbildendenden Bäume
entlang der Theodor-Körner-Straße im Bebauungsplan zum Erhalt
festgesetzt. Um Schädigung der Bäume und der Wurzelbereiche
insbesondere während der Baumaßnahmen vorzubeugen wird
folgender Hinweis zum Baumschutz in den Bebauungsplan
aufgenommen: „Die im Plangebiet vorhandenen, außerhalb der
überbaubaren Flächen gelegenen Bäume sind zu erhalten und
entsprechend der DIN 18920, RAS-LP 4 und der ZTV Baumpflege zu
schützen. Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster
Sorgfalt durchzuführen.“ Im Rahmen der Standortprüfung KitTa
Innenstadt Wesseling wurde u.a. auch eine Erschließung der
ehemaligen Freibadwiese über eine Stichstraße von der Elsässer
Straße diskutiert. Damit verbunden wäre zum einen ein erhöhter
Erschließungsaufwand. Zum anderen ist die Stadt Wesseling gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB dazu verpflichtet, sparsam mit Grund und Boden
umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu
begrenzen. Der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf mit einer
ergänzenden Wohnbebauung an der bisher nur einseitig
erschlossenen Theodor-Körner-Straße folgt diesen gesetzlichen
Vorgaben und trägt damit zu einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung
bei.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Bebauungsplan
werden die vorhandenen Bäume entlang der Theodor-KörnerStraße zum Erhalt festgesetzt.
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B5
Schreiben vom 08.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Bereich der TheodorKörner-Straße vor einigen Jahren neue Bäume gepflanzt wurden, die
im Plan dargestellt sind und auch erhalten bleiben. Dadurch wird links
und rechts der nur einspurig befahrenen Straße von den jetzigen
Anwohnern geparkt.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Schwimmbadwiese im
Bereich der Theodor-Körner-Straße mindestens fünf alte Bäume
stehen. In einem dieser Bäume sei ein Buntspecht zuhause,
außerdem Zaunkönig, Nachtigall, Eichelhäher, Meisen, etc.
Stand: 14.11.2016
zu Erschließung / Ausbau der Verkehrsfläche
Im Bereich der Theodor-Körner-Straße wurden im Jahr 1998
straßenbegleitend Winterlinden (Tilia ´Greenspire´) gepflanzt.
Beidseitig zur etwa 3,50 m breiten, einspurigen Fahrbahn sind derzeit
ca. 14 öffentliche Stellplätze ausgewiesen. Die Straßenraumbreite
beträgt etwa 10,0 m. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr.
1/126 wird die Theodor-Körner Straße durch die Festsetzung einer
Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Im Bereich der geplanten
Wohnbebauung wird der Straßenraum auf etwa 12,0m Breite
erweitert, um die Anlage eines beidseitigen Gehweges zu
ermöglichen. Im Bereich des heutigen Materiallagers des Stadions
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Es wird angeregt die Bäume zu erhalten, da in Wesseling schon
genug Kahlschlag betrieben würde.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Freibad für Eltern mit Kindern
wichtig wäre.
sieht der Bebauungsplanentwurf den Ausbau der Theodor-KörnerStraße mit einer Wendeanlage vor. In diesem Bereich können künftig
öffentliche Stellplätze angelegt werden, die im Rahmen der geplanten
Zufahrten zu den Wohnbauflächen entfallen. Die vorhandenen
Straßenbäume sollen im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes erhalten bleiben. Die konkrete Ausgestaltung der
Verkehrsfläche
ist
jedoch
nicht
Gegenstand
des
Bebauungsplanverfahrens
sondern
wird
im
Rahmen
der
Ausführungsplanung festgelegt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Artenschutz
Der Buntspecht, die zu den Sperlingsvögeln gehörenden Meisen, der
Zaunkönig sowie Eichelhäher zählen zu den nicht planungsrelevanten
Vogelarten, für die im Regelfall davon ausgegangen werden kann,
dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustandes bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen
nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
wird. Die Nachtigall nutzt Biotope mit strukturreichen Gehölzen,
meidet aber Gebiete deren Boden intensiv genutzt wird. In gepflegten
Grünanlagen wie der ehemaligen Freibadwiese ist sie nicht zu
erwarten. In ungepflegten Grünanlagen wäre dies anders. Im
Rahmen einer Artenschutzvorprüfung (ökoplan, Februar 2017) wurde
festgestellt,
dass
eine
projektbedingte
Erfüllung
von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auszuschließen ist.
Darüber hinaus sind zum Schutz der in den Gehölzen vorkommenden
und ggf. dort brütenden Arten Eingriffe in den Gehölzbestand
ausschließlich außerhalb der Brutzeit zulässig. Hierzu wurde in den
Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu Erhalt von Bäumen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner
Sitzung am 28.03.2017 die Planvariante 1B als Grundlage für die
Weiterführung des Planverfahrens beschlossen, da das Konzept u.a.
den Erhalt der Bäume an der Theodor-Körner-Straße durch die
Anordnung der Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen
vorsieht. Im Bebauungsplanentwurf wird diesen Beschlussvorgaben
durch die Anordnung eines entsprechenden Baufensters Rechnung
getragen. Unabhängig davon gelten für das Plangebiet die Vorgaben
der Baumschutzsatzung der Stadt Wesseling, so dass nach
Stand: 14.11.2016
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Umsetzung der Planung davon auszugehen ist, dass ein Großteil des
Baumbestandes im Bereich der geplanten Hausgärten erhalten bleibt.
Eine Rodung der Bäume außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ist aufgrund der o.g. Vorgaben nicht vorgesehen.
Darüber hinaus werden die besonders raumbildendenden Bäume
entlang der Theodor-Körner-Straße im Bebauungsplan zum Erhalt
festgesetzt. Um Schädigung der Bäume und der Wurzelbereiche
insbesondere während der Baumaßnahmen vorzubeugen wird
folgender Hinweis zum Baumschutz in den Bebauungsplan
aufgenommen: „Die im Plangebiet vorhandenen, außerhalb der
überbaubaren Flächen gelegenen Bäume sind zu erhalten und
entsprechend der DIN 18920, RAS-LP 4 und der ZTV Baumpflege zu
schützen. Unmittelbar angrenzende Arbeiten sind mit äußerster
Sorgfalt durchzuführen.“
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
zu Freibadnutzung
In seiner Sitzung am 30.11.2016 beschloss der Ausschuss für Sport
und Freizeit die Modernisierung des Gartenhallenbades, in der
insbesondere die Technische Sanierung und die Erarbeitung eines
zukunftsfähigen Nutzungskonzeptes im Vordergrund stehen. Eine
darüberhinausgehende Wiederherstellung der bereits im Jahr 2011
verfüllten Außenschwimmbecken und Wiederaufnahme der
Freibadnutzung ist nicht geplant, weshalb im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/126 die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Neubau einer Kindertagesstätte und einer
ergänzenden Wohnbebauung geschaffen werden sollen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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B6
Stand: 14.11.2016
Schreiben vom 28.03.2017
Zur Sicherung der Bäume am Rand der Gartenhallenbadwiese
möchten die Einwender das am nächsten zur Birkenstraße gelegene
Grundstück erwerben und eine Bebauung in diesem Bereich erst in
15 bis 20 Jahren umsetzen.
Aufgrund der steigenden Wohnungsnachfrage ist es das Ziel der
Stadt Wesseling, potentielle Bauflächen im Innenbereich für eine
bauliche Nutzung zu aktivieren und damit Flächen im Außenbereich
zu schonen. Eine Umsetzung der avisierten Wohnbebauung in 15 bis
20 Jahren widerspricht diesem städtebaulichen Ziel. Zur Sicherung
der Bäume im Bereich der Theodor-Körner-Straße wurde durch den
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz in seiner Sitzung
am 28.03.2017 die Planvariante 1B als Grundlage für die
Weiterführung des Planverfahrens beschlossen, die eine Anordnung
der Baukörper in den rückwärtigen Grundstücksteilen vorsieht. Im
Bebauungsplanentwurf wird diesen Beschlussvorgaben durch die
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Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr.2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Anordnung eines entsprechenden Baufensters Rechnung getragen.
Unabhängig davon gelten für das Plangebiet die Vorgaben der
Baumschutzsatzung der Wesseling, so dass nach Umsetzung der
Planung davon auszugehen ist, dass ein Großteil des
Baumbestandes im Bereich der geplanten Hausgärten erhalten bleibt.
Eine Rodung der Bäume außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ist aufgrund der o.g. Vorgaben nicht vorgesehen.
Darüber hinaus werden die besonders raumbildendenden Bäume
entlang der Theodor-Körner-Straße im Bebauungsplan zum Erhalt
festgesetzt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 14.11.2016
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