Daten
Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
18/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 30 -
- 60 -
EBW
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
- 60 -
EBW
17.01.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 18/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Olaf Krah
17.01.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für die Stichstraße Jahnstraße
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung
folgendes Satzung beschlossen:
Die Stadt Wesseling möchte einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Reinhaltung der Luft in ihrem
Stadtgebiet leisten. Aus diesem Grund hat sie diese Nahwärmesatzung mit dem Zweck der Senkung des
Ausstoßes von Kohlendioxid und der Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl
durch die Errichtung eines Nahwärmenetzes beschlossen. Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung soll dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens und damit dem öffentlichen Wohl der Stadt Wesseling dienen. Es soll der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt
(Klimaschutz) und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet gesichert (Gebietsschutz) werden. Die Stadt Wesseling
trägt Sorge dafür, dass die vorgesehenen Anlagen dem aktuell anerkannten technischen Standard
entsprechen.
§1
Allgemeines
(1) Zur Förderung einer möglichst sparsamen, emissionsarmen, umweltverträglichen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie sowie zur langfristigen Sicherung der Versorgung
betreibt die Fa. Techem Energy Contracting für die Stadt Wesseling, diese im Folgenden als
Energieversorger bezeichnet, ein zentrales Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche
Einrichtung.
(2) Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung
und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt der Energieversorger im Einvernehmen
mit der Stadt Wesseling.
(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung und
Warmwasserbereitung versorgt.
(4) Die Nahwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die Allgemeinen
Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung
ist.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für
die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf
die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer
zugeteilt ist.
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für
Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist, vorbehaltlich der
Einschränkungen in § 4, berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Nahwärmeversorgung
angeschlossen wird.
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Nahwärmeversorgung haben die
Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu entnehmen.
§4
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungsrecht
Die Stadt Wesseling kann aus schwerwiegenden Gründen den Anschluss eines Grundstücks an das
Nahwärmenetz verweigern.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für
Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, die
Baulichkeiten, die Wärme benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung anzuschließen, wenn das
Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser
Gebäude anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem
Gebäude oder mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird.
(2) Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist der
Grundstücks-eigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne des Absatzes 1
ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
(3) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau und der Betrieb von eigenen
Wärmeerzeugungsanlagen, beispielsweise Anlagen zur Raumheizung mit Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder
anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie mit Elektroenergie, grundsätzlich nicht
gestattet.
(4) Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten,
die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind (z. B. Heizlüfter,
Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung. Auch berühren der
Einbau und die gelegentliche Benutzung offener Kamine bzw. Kaminöfen unter Einhaltung der Immissionsschutzbestimmungen diese Vorschrift nicht, sofern nicht eine überwiegende Raumheizung vorgenommen
wird.
§6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und soweit der Anschluss
des Grundstückes an die zentrale Nahwärmeversorgung aus schwerwiegenden Gründen, auch gerade unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Wesseling zu
beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. Der Antrag kann gegenüber
dem Energieversorger erfolgen. Über den Antrag wird nach Anhörung des Energieversorgers entschieden.
§7
Antragstellung
(1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen
Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Energieversorger zu beantragen. Bei Neubauten muss der
Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur Baugenehmigung gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs notwendigen
Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden,
Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Energieversorgers
eine Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden Gebäude, Wohnungen oder sonstigen Räumen
durch ein vom Unternehmen anerkanntes Ingenieurbüro vorzulegen.
(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen.
§8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten Regeln der Technik
und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeführt werden.
§9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
(1) Die Stadt Wesseling hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der
Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch ihre
Beauftragten prüfen zu lassen.
(2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt Wesseling
unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes Undichtwerden, mitzuteilen.
§ 10
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages.
Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz, die Modalitäten
der Wärmelieferung sowie die durch den Nutzer zu leistenden Entgelte.
§ 11
Zwangsmittel
(1) Die Stadt Wesseling kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder
Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in seiner
jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Haftung
(1) Wird die Stadt Wesseling oder der Energieversorger durch höhere Gewalt an der Erzeugung oder der
Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung
bis zur Beseitigung der Hindernisse.
(2) Die Stadt Wesseling und der Energieversorger haften nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der
Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.
(3) Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt Wesseling oder dem Energieversorger wegen
dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger Verständigung des Abnehmers unterbrochen
werden.
(4) Die Stadt Wesseling oder der Energieversorger haften für Schäden, die sich aus der Benutzung der
Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie von einer Person, die für die Stadt
Wesseling oder den Energieversorger verantwortlich ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
worden sind.
(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage und durch ihren Anschluss an das
Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt weder die Stadt Wesseling noch der Energieversorger eine
Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt
Wesseling und ihrer Bediensteten oder des Energieversorgers zurückzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Anlage:
Räumlicher Geltungsbereich gem. § 2 Abs. 1
Sachdarstellung:
1. Problem
Entlang der Stichstraße Jahnstraße wurden auf der südlich gelegenen Straßenseite acht Reihenhäuser zur
Schaffung von preisgünstigem Wohnraum errichtet. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 die Bebauungskonzeption für die nördlich Straßenseite beschlossen.
Diese Konzeption sieht die Bebauung mit sechs Doppelhaushälften vor. Es ist vorgesehen, dass die
Grundstücke an Einzelerwerber veräußert werden.
Die bereits errichteten Reihenhäuser werden mittels BHKW mit der notwendigen Energie versorgt. Bei der
Dimensionierung dieser Anlage wurde bereits die zusätzliche Bebauung auf der nördlichen Stichstraßenseite
berücksichtigt, um dem Wunsch des Ausschusses auf Wärmeversorgung durch das bestehende Heizsystem
zu gewährleiten. Mit den Grundstückskaufverträgen soll die Abnahme der Energie aus dem BHKW
sichergestellt werden. Da die Regelungen in den Grundstückskaufverträgen bei etwaigen Weiterveräußerungen nur die Ersterwerber einbeziehen, soll nun durch die Verabschiedung einer Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der Energiebezug auch bei Grundstücksweiterverkauf sichergestellt werden.
2. Lösung
Der Anschluss- und Benutzungszwang ist in § 9 der Gemeindeordnung NRW geregelt. Danach sind die
Gemeinden ermächtigt, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den
Anschluss an Wasserleitungen, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen
sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser
Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben. Die Regelung ist abschließend, sodass nur die dort
genannten Einrichtungen in eine Satzung aufgenommen werden können. Der Anschluss- und
Benutzungszwang setzt voraus, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Die Entscheidung zur
Benutzung muss eine öffentliche sein, wobei die Benutzung der öffentlichen Einrichtung selbst privatrechtlich, also auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen ausgestaltet sein kann. Diese wird, ähnlich wie
in § 8 Gemeindeordnung NRW, als öffentliche Einrichtung verstanden. Eine Regelung hierzu findet sich in
§ 1 Abs. 1 des Satzungsentwurfs. Ein öffentliches Bedürfnis ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe des
Gemeinwohls vorliegen. Erforderlich ist hierzu, dass durch den Anschlusszwang nach objektiven Maßstäben
das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Im Hinblick auf die Versorgung mit Fernwärme nennt der
Gesetzgeber insoweit ausdrücklich als Gemeinwohlbelange die Sicherung der örtlichen Energieversorgung,
die Energieersparnis und einen umfassenden Umweltschutz. Ein weiteres Bedürfnis kann
nach § 16 EEWärmeG der Klima- oder Ressourcenschutz sein. Aufgrund der verfolgten Ziele des
Klimaschutzes, wie in § 1 der Satzung erläutert, wird hier von einem öffentlichen Bedürfnis ausgegangen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine