Daten
Kommune
Wesseling
Größe
342 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
550
549
548
1634
I. Zeichnerische Festsetzungen
561
312
II. Textliche Festsetzungen
Verfahrensvermerke, beschl. Verfahren nach § 13a BauGB
3
3
786
538
256
82
547
557
Art der baulichen Nutzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 4 BauNVO
5
4
209
558
1
313
787
6
505
60
6a
6
K
603
507
643
8
8
315
5
8
a
330
10
10
604
640
638
1505
12
9
639
467
2.
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die Grundflächenzahl (GRZ) für die Herstellung von
Tiefgaragen bis zu einem Maß von 0,8 überschritten werden.
EF
Erdgeschossfußbodenhöhe in Metern über NHN als Mindestmaß
GH
Gebäudehöhe in Metern über NHN als Höchstmaß
a
10
1
1
g
451
o
13
offene Bauweise
18
3
3
0,4
g
114
Hs
Nr
.1
8
Baulinie
15
a
1,2
EF
GH =
= 55,
68 5
,0
Nutzungsschablone
1504
1663
20
329
22
2)
3)
4)
615
542
425
16
5
110
1) Baugebiet z.B. WA
4) Geschossflächenzahl (GFZ) z.B. 1,2
2) Zahl der Vollgeschosse z.B. III
5) Bauweise
3) Grundflächenzahl (GRZ) z.B. 0,4
5)
24
Verkehrsflächen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
181
61
EF
GH =
= 55,
68 6
,1
L PB
I
LPB V
3,
0
III
1503
168
102
55.71
1.
Bodendenkmäler
Bestimmung der Gebäudehöhen
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO gilt als Bezugspunkt für die festgesetzte Mindesthöhe des Erdgeschossfußbodens die Oberkante des Fertigfußbodens.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO gilt als Bezugspunkt für die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe der Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Oberkante Dachhaut.
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen durch
Dachaufbauten (z.B. haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuser) um bis
zu 1,50 m überschritten werden.
Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO ist bei einer festgesetzten Geschosszahl „III“ ein weiteres Obergeschoss zulässig, sofern die Grundfläche dieses Geschosses maximal 2/3 des
darunter liegenden, dritten Vollgeschosses aufweist. Die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden.
9,
9
610
55.81
16
3,
3,
0
geplante Richtfunktrasse, oberirdisch
6
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen nicht überdachte Terrassen im Erdgeschoss und Balkone die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 1,5 m überschreiten, wobei zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist.
St/Cp
12
4,
6
55.67
9,
9
55
.4
.42
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze und Carports nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für
Stellplätze und Carports zulässig.
Pf
la
s te
1
55
3,
St55.52
r
55
.55
.44
6
443
606
20,
0
84.43
.58
Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzung der Bauweise, gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer sowie Fenster) von Büro- und Aufenthaltsräumen
(bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R'w, res (nach DIN 4109,
Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) erreicht wird.
422
531
LPB III
LPB IV
Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
625
15
15
427
55.45
55
. 47
ste
608
605
20,
0
in
Schutzstreifen der Richtfunktrasse
17
55
Bo
rd
Planzeichen ohne Festsetzungscharakter
7,
1
4,
6
tein
Asphalt
.47
55
.5
55
Fr
560
9
.50
1539
19
eg
sw
of
dh
ie
630
55
28
19
55
.68
Planzeichen der Kartengrundlage
74.46
607
.59
55
.60
Flurstücksgrenze
21
las
55
.6
202
55
35
12
3
.53
Asphalt
1726
894
55
55
8
443
1732
.50
609
Flurstücksnummer
Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Bestandsgebäude mit Hausnummer
Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von jeweils höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen
sicherzustellen.
.52
Wesseling, den ______________________
Der Bürgermeister
In Vertretung
Wesseling, den ____________________
Der Bürgermeister
In Vertretung
Wesseling, den _____________________
Der Bürgermeister
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Erwin Esser
Bürgermeister
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom
08.02.2017 bis 01.03.2017 gem. § 13a Abs.
3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich
über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung zu unterrichten und sich diesbezüglich zu äußern.
Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber
erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling
vom 08.02.17 gemeinsam mit der
Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses.
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat
auf Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Umweltschutz mit
Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom 12.10.2017 bis einschließlich
17.11.2017 öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
öffentliche Auslegung ist am 04.10.2017
im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt.
Bekanntmachung/Inkrafttreten
Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der
Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB sind
am _____._____.________ im Amtsblatt der
Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht
worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der
Bekanntmachung in Kraft.
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
In Vertretung
55
55
55
.6
55
55.56
13
.64
.55
4
. 55
55.49
55.47
51,7
1734
55.56
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeistelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen und es ist das
„Merkblatt für Baugrundeingriffe“ der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten.
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Erwin Esser
Bürgermeister
Die Planunterlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte
Planunterlage
Brühl den __.__._____
3.
Artenschutz
Rechtsgrundlagen
Abbrucharbeiten, Gehölzrodungen und Rückschnitte größeren Umfangs sind gemäß § 39
Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der vom 1.3. bis 30.9. andauernden Vogelnistzeiten
durchzuführen.
1.
Baugesetzbuch (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
2.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBL. I S. 1057)
4.
3.
Planzeichenverordnung (PlanzV 90)
Vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017
(BGBl. I S. 1057)
4.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom
15.11.2016 (GV. NRW. S. 966)
5.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch §90 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung vom
15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162)
6.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)
Passiver Schallschutz
Für Wohnnutzungen wird bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) zur Nachtzeit (siehe Lärmgutachten der Kramer Schalltechnik vom 01.06.2017, Seiten 10 und 12) empfohlen, an Schlafräumen den Einbau entsprechend ausgelegter Lüftungsanlagen vorzusehen. Neben dieser
Empfehlung sind die Festsetzungen unter Punkt 6. zwingend einzuhalten.
5.
Einsichtnahme in technische Regelwerke
DIN-Vorschriften und andere Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen
wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung.
Sie können während der üblichen Öffnungszeiten beim Bereich Stadtplanung in der 3. Etage
des Neuen Rathauses, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling eingesehen werden.
Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
6.
Störfall- Betriebsbereich i.S.d. Artikel 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL
2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände eines
Betriebsbereiches i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich
des Artikels 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für
Betriebsbereiche i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten
zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art.13 Seveso- III- Richtlinie/§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten
Fassung 12/2015).
vorhandene Höhenlage über NHN in Meter
Ab dem Lärmpegelbereich IV sind Schlafräume und Kinderzimmer zwingend mit schallgedämmten Lüftungsanlagen auszuführen. Die Lüftungsanlagen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämmmaßes R'w, res führen.
27
Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite bzw. eines Geschosses niedriger ausfällt, als dies der
Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein
entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden. Außerdem ist dann auch auf Nachweis
der Verzicht auf den Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen möglich.
55.48
131
249
40
1733
Wesseling, den ____________________
Der Bürgermeister
In Vertretung
Straßennamen
21
24
8
32
250
89
m
205
gep
23
l
204
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außen- Aufenthaltsräume in Büroräume und verlärmpegel
Wohnungen und ver- gleichbar schutzbeLPB
gleichbar schutzbe- dürftige Nutzungen
dB(A)
dürftige Nutzungen
Erf. R’W,res des Außenbauteils in dB
I
Bis 55
30
II
56 bis 60
30
30
III
61 bis 65
35
30
IV
66 bis 70
40
35
V
71 bis 75
45
40
te r
19
Pf
Passiver Schallschutz zum Verkehrslärm
siehe textliche Fesetzungen Nr. 6, letzter Absatz
488
55.55
Ka
nte
ns
55
55
. 50
55
.52
6.
22
74.38
17
,1
1532
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs, gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
486
84.39
.41
55
Satzungsbeschluss
Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der
Stadt Wesseling am _____._____.________ als
Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen worden.
Kampfmittel
55.62
e
1703
.57
Offenlagebeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
19.09.2017 die öffentliche Auslegung
dieses Bebauungsplanes, mit
Begründung, für die Dauer eines Monats
gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
20
426
ke
Ach
s
55
55
.46
1,
8
55
Asphalt
11
,6
14
in
Ka
nte
ns
tein
55
.48
ste
St/Cp
2.
Aufstellung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
25.01.2017 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1
und 4 BauGB beschlossen, diesen
Bebauungsplan aufzustellen. Der
Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt
Wesseling am 08.02.2017 ortsüblich
bekannt gemacht worden.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Garagen nicht zulässig.
Flächen für Stellplätze und Carports, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Sonstige Planzeichen
17
,1
Bo
rd
Stellplätze, Carports und Tiefgaragen
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise durch Tiefgaragen überschritten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
18
55
.58
1687
10
440
trec
440
.46
Hauptversorgungsleitungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
635
R ic
h tfu
nks
55
338
55
.65
St55.85
55
. 39
337
3,
0
s te
r
55
.53
Pfl
a
. 34
EF
GH =
= 55,
68 8
,3
.36
343
55.62
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Überbaubare Grundstücksflächen
B
55
55
31
,0
Asphalt
55.70
St/Cp
8
4,
6
55
.4
EF
GH =
= 55,
68 7
,2
17
,1
20
4.
5.
4
55
.47
920
Straßenbegrenzungslinie
432
Teile des Plangebietes werden von einer geplanten Richtfunkverbindung tangiert. Die geplante Richtfunkverbindung ist mit den dazugehörigen Schutzbereichen sowohl lage- als
auch höhenmäßig in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen worden. Innerhalb dieser
Schutzbereiche sind weder Gebäude, noch Gebäudeteile sowie notwendige Bauhilfsmittel
(wie zum Beispiel Baukräne) zulässig.
3.
EinfahrtsbereichTiefgarage
.57
55.61
555
öffentliche Verkehrsflächen
III
553
344
616
31
,0
55
.6
55
1,2
LP
55.53
12
,7
0,4
o
55.78
31
,0
5,
2
r=
6
1502
1498
L PB
LPB V
IV
18
55.66
WA
III
Richtfunk
Hinweise
55.34
1499
Nachrichtliche Übernahme
D.
a
1)
C.
Örtliche Bauvorschriften
Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO ist bei einer festgesetzten Geschosszahl „III“ ein weiteres Obergeschoss zulässig, sofern die Geschossflächenzahl von 1,2 für die drei unteren Geschosse eingehalten wird.
Baugrenze
20
180
61
1500
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
geschlossene Bauweise
328
III
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
(WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig.
Geschossflächenzahl (GFZ)
11
16
WA
Es sind nur Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 5° zulässig.
z.B. 0,8
12
332
468
Art der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 3 BauNVO
14
1501
1.
Grundflächenzahl (GRZ)
522
333
B.
z.B. 0,4
z.B. III
B-S
ta
502
634
Textliche Festsetzungen
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Maß der baulichen Nutzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 und 20 Abs. 2 BauNVO
ndo
r
621
466
WA
t H=
82,
38
ges
a
9
314
mt
==>
7
534
A.
29
31
H=
min
d
192
919
Fr
ied
ho
fsw
eg
33
797
and
o
25
rt
36
Im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Abschnitte sind für den Fall der Errichtung von Balkonen im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Staffelgeschoss ergänzende
Maßnahmen (z.B. schallabsorbierende Balkondecken, Teilverglasungen) notwendig, um eine
Pegelsenkung im Außenwohnbereich auf unter 60 dB(A) zu erreichen. Diese Maßnahmen
sind im Rahmen der konkreten Hochbauplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich zu belegen.
Übersichtskarte
Maßstab 1:5000
35
37
<==
A-S
t
38
12
1653
Stadt Wesseling
796
40
39
__. Ausfertigung
42
14
41
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/16
"Sechtemer Straße/Friedhofsweg"
27
1732
248
43
44
626
45
Gemarkung Keldenich, Flur 11
247
Für die städtebauliche Planung:
Entwurfsverfasser:
625
246
1592
Maßstab1:500
16
H+B Stadtplanung PartG mbB
Kunibertskloster 7-9
50668 Köln
Tel: 0221.8999 41 31 Fax: 0221.8999 41 32
Mail: post@hb-stadtplanung.de
16
23
23
47
49
245
624
Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung
Wesseling, den ____.____._______
Köln, den ____.____._______