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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/ 16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg" hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
121 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 2/ 16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg"
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 281/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 60 66 80 Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 2/ 16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg" hier: Satzungsbeschluss Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 60 66 80 10.01.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 281/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 10.01.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betreff: Bebauungsplan Nr. 2/ 16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg" hier: Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen zur - frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage 146/2017 – Liste Abwägungsvorschläge, 13.06.2017) öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Beschlussvorlage 281/2017 – Liste Abwägungsvorschläge, 27.11.2017) entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt worden sind. Der Rat beschließt, die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in den vorgenannten Beschlussvorlagen zu bescheiden. 2. Die in der Sitzung vorliegende Planzeichnung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16 „Sechtemer Straße/ Friedhofsweg“ mit Hinweisen wird gemäß §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966)) vom Rat der Stadt Wesseling als Satzung beschlossen. 3. Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügte Begründung wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 19.09.2017 die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 2/16, 1. Änderung „Sechtemer Straße/ Friedhofsweg“ beschlossen. Der zugehörige Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 04.10.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplans hat in der Zeit vom 12.10.2017 bis einschließlich 17.11.2017 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligt worden. 2. Lösung Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Beteiligung haben sieben Behörden/ sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16 abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste (27.11.2017) zu entnehmen. Änderungen des Bebauungsplans nach der Offenlage Um Irritationen zu vermeiden, sind die Baugrenzen/-linien im Bereich des westlichen Baufeldes (Bestandsgebäude Sechtemer Straße) grafisch auf die nordwestliche und die nordöstliche Grundstückgrenze verschoben worden. Ursprünglich war hier ein kleiner Abstand gehalten worden, um jede Linie für sich erkennbar zu belassen. In der Begründung zum Bebauungsplan gab es ebenfalls geringfügige Anpassungen, die als solche in dem Dokument gekennzeichnet sind. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Absicht der Bauherrenschaft, entgegen früherer Überlegungen alle drei Mehrfamilienhäuser mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus zu errichten. Die genannten Änderungen/ Anpassungen sind unwesentlich und erfordern keine erneute Offenlage des Bebauungsplans. Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und Satzungsbeschluss Die Abwägung des Rates der Stadt Wesseling gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16 umfasst sowohl die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) als auch die bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen. Die Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt und Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Wesseling. Bedenken des Dezernats 53 Immissionsschutz der Bezirksregierung Köln Da vom Dez. 53 der Bezirksregierung Einwände gegen die Bebauungsplanung erhoben worden sind, wird an dieser Stelle noch einmal gesondert auf die zugehörige Stellungnahme der Behörde eingegangen. In seiner Stellungnahme äußert das Fachdezernat „grundsätzliche Bedenken“ aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zum Betriebsbereich der Evonik Degussa GmbH. Eine Bewertung der in B-Plan und Begründung enthaltenen und auf dem städtebaulichen Entwicklungskonzept basierenden Ausführungen zur Seveso-Problematik wird explizit nicht vorgenommen. Aufgrund der fehlenden Begründung der Bedenken gegen die Planung kommt die Bezirksregierung ihrer Verantwortung als übergeordnete Fachbehörde im Immissionsschutz nur unzureichend nach. Die Verwaltung empfiehlt, sich über die Bedenken der Bezirksregierung hinwegzusetzen und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Hierfür sprechen zum Einen die in der Begründung zum B-Plan ausführlich dargelegten Argumente zur Vertretbarkeit der Planung innerhalb der angemessenen Abstände und zum Anderen, dass die Evonik Degussa GmbH als Verursacherin der Störfallproblematik keine Einwände gegen die Planung erhoben hat. Rechtsgrundlage Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a (ohne Umweltprüfung) auf Grundlage des BauGB in der Fassung vor seiner aktuellen Novellierung (Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)). Die Anwendung der alten Rechtslage setzte gem. novelliertem § 245c BauGB voraus, dass vor dem Stichtag 16.05.2017 eine an und für sich im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erforderliche frühzeitige Behördenbeteiligung eingeleitet wurde. Für das Planverfahren fand diese in der Zeit vom 13.03.2017 bis zum 17.04.2017 statt. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung nach § 13a Abs. 2 BauGB vom 08.02.2017 bis zum 01.03.2017sind seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht worden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für alle erforderlichen Gutachten (Lärm, Artenschutz, Hydrogeologie) werden von der Bauherrenschaft getragen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fußwegverbreiterung auf der Nordseite des Friedhofswegs wird vor dem Bereich der geplanten drei Mehrfamilienhäuser durch die Bauherrenschaft selbst erstellt. Die zugehörigen Aufwendungen werden mit einem Ablösebetrag für Erschließungsbeiträge zum Friedhofsweg verrechnet. Der Ausbaustandard des Fußwegs, die Ablösesumme für Erschließungsbeiträge sowie Auflagen zur Gebäudeplanung und Alarmierung im Fall eines Dennoch-Störfalls i.S.d. Seveso-III-Richtlinie sind Inhalt eines städtebaulichen Vertrags, der zwischen der Bauherrenschaft und der Stadt Wesseling abgeschlossen wird. Anlagen - Geltungsbereich - Abwägungstabelle Offenlage (27.11.2017) - Planzeichnung (verkleinert) - textliche Festsetzungen - Begründung - Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung (13.06.2017) Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar der Planzeichnung im Originalmaßstab 1 : 500.