Daten
Kommune
Wesseling
Größe
121 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
281/2017
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
60
66
80
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 2/ 16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg"
hier: Satzungsbeschluss
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
60
66
80
10.01.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 281/2017
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
10.01.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 2/ 16, 1. Änderung "Sechtemer Straße/ Friedhofsweg"
hier: Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung
und Umweltschutz an, die im Rahmen der Auswertung der Stellungnahmen zur
-
frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beschlussvorlage
146/2017 – Liste Abwägungsvorschläge, 13.06.2017)
öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB
(Beschlussvorlage 281/2017 – Liste Abwägungsvorschläge, 27.11.2017)
entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung eingestellt worden sind.
Der Rat beschließt, die abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in
den vorgenannten Beschlussvorlagen zu bescheiden.
2.
Die in der Sitzung vorliegende Planzeichnung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16
„Sechtemer Straße/ Friedhofsweg“ mit Hinweisen wird gemäß §§ 1, 2 und 10 BauGB (BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966)) vom Rat der Stadt
Wesseling als Satzung beschlossen.
3.
Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügte Begründung wird zur Kenntnis
genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 19.09.2017 die Auslegung
des Bebauungsplanentwurfs Nr. 2/16, 1. Änderung „Sechtemer Straße/ Friedhofsweg“ beschlossen. Der
zugehörige Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 04.10.2017 öffentlich bekannt gemacht worden.
Der Entwurf des Bebauungsplans hat in der Zeit vom 12.10.2017 bis einschließlich 17.11.2017 im Neuen
Rathaus der Stadt Wesseling öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligt worden.
2. Lösung
Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen.
Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der Beteiligung haben sieben Behörden/ sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16 abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste (27.11.2017) zu entnehmen.
Änderungen des Bebauungsplans nach der Offenlage
Um Irritationen zu vermeiden, sind die Baugrenzen/-linien im Bereich des westlichen Baufeldes (Bestandsgebäude Sechtemer Straße) grafisch auf die nordwestliche und die nordöstliche Grundstückgrenze verschoben worden. Ursprünglich war hier ein kleiner Abstand gehalten worden, um jede Linie für sich erkennbar zu
belassen.
In der Begründung zum Bebauungsplan gab es ebenfalls geringfügige Anpassungen, die als solche in dem
Dokument gekennzeichnet sind. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Absicht der
Bauherrenschaft, entgegen früherer Überlegungen alle drei Mehrfamilienhäuser mit Mitteln des sozialen
Wohnungsbaus zu errichten.
Die genannten Änderungen/ Anpassungen sind unwesentlich und erfordern keine erneute Offenlage des
Bebauungsplans.
Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und Satzungsbeschluss
Die Abwägung des Rates der Stadt Wesseling gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2/16 umfasst sowohl die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) als auch die bei der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der
Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen. Die Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt und Bestandteil der gesamten Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Wesseling.
Bedenken des Dezernats 53 Immissionsschutz der Bezirksregierung Köln
Da vom Dez. 53 der Bezirksregierung Einwände gegen die Bebauungsplanung erhoben worden sind, wird
an dieser Stelle noch einmal gesondert auf die zugehörige Stellungnahme der Behörde eingegangen.
In seiner Stellungnahme äußert das Fachdezernat „grundsätzliche Bedenken“ aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zum Betriebsbereich der Evonik Degussa GmbH.
Eine Bewertung der in B-Plan und Begründung enthaltenen und auf dem städtebaulichen Entwicklungskonzept basierenden Ausführungen zur Seveso-Problematik wird explizit nicht vorgenommen.
Aufgrund der fehlenden Begründung der Bedenken gegen die Planung kommt die Bezirksregierung ihrer
Verantwortung als übergeordnete Fachbehörde im Immissionsschutz nur unzureichend nach. Die Verwaltung empfiehlt, sich über die Bedenken der Bezirksregierung hinwegzusetzen und den Bebauungsplan als
Satzung zu beschließen. Hierfür sprechen zum Einen die in der Begründung zum B-Plan ausführlich dargelegten Argumente zur Vertretbarkeit der Planung innerhalb der angemessenen Abstände und zum Anderen,
dass die Evonik Degussa GmbH als Verursacherin der Störfallproblematik keine Einwände gegen die Planung erhoben hat.
Rechtsgrundlage
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a (ohne Umweltprüfung) auf
Grundlage des BauGB in der Fassung vor seiner aktuellen Novellierung (Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S.
1722)). Die Anwendung der alten Rechtslage setzte gem. novelliertem § 245c BauGB voraus, dass vor dem
Stichtag 16.05.2017 eine an und für sich im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erforderliche frühzeitige Behördenbeteiligung eingeleitet wurde. Für das Planverfahren fand diese in der Zeit vom 13.03.2017 bis zum
17.04.2017 statt. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung nach § 13a Abs. 2 BauGB vom 08.02.2017 bis
zum 01.03.2017sind seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht worden.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für alle erforderlichen Gutachten (Lärm, Artenschutz, Hydrogeologie) werden von der Bauherrenschaft getragen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Fußwegverbreiterung auf der Nordseite des Friedhofswegs wird vor dem
Bereich der geplanten drei Mehrfamilienhäuser durch die Bauherrenschaft selbst erstellt. Die zugehörigen
Aufwendungen werden mit einem Ablösebetrag für Erschließungsbeiträge zum Friedhofsweg verrechnet.
Der Ausbaustandard des Fußwegs, die Ablösesumme für Erschließungsbeiträge sowie Auflagen zur Gebäudeplanung und Alarmierung im Fall eines Dennoch-Störfalls i.S.d. Seveso-III-Richtlinie sind Inhalt eines städtebaulichen Vertrags, der zwischen der Bauherrenschaft und der Stadt Wesseling abgeschlossen wird.
Anlagen
- Geltungsbereich
- Abwägungstabelle Offenlage (27.11.2017)
- Planzeichnung (verkleinert)
- textliche Festsetzungen
- Begründung
- Abwägungstabelle frühzeitige Behördenbeteiligung (13.06.2017)
Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar der Planzeichnung im Originalmaßstab 1 : 500.