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Beschlussvorlage (Abwägung frühzeitige Behörden_131)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
78 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06

Inhalt der Datei

STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB STADT WESSELING - LISTE B Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Stand: 10.01.2018 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Reihenfolge gemäß Absendedatum Nr. 1. Behörde/ Institution Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 300865 40408 Düsseldorf Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Schreiben vom 11.07.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Es wird die Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Geschützstellung) empfohlen. Eine darüberhinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf unserer Internetseite. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist auf der Internetseite das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ zu beachten. Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Anlagen zur Stellungnahme: Karte mit Darstellung des Verdachts auf Kampfmittel sowie Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf Bereich 32 (Ordnungsamt) Schreiben vom 05.10.2017 Vor Erschließung des Gebietes sind die beiden Stellen, an denen sich Geschützstellungen befanden, auf Kampfmittel zu untersuchen. Auf der restlichen Fläche ist vor der Erschließung eine Sicherheitsdetektion durchzuführen, da in einem Neubaugebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung durchgeführt werden. Den Stellungnahmen des Ordnungsamtes (aktualisierter Stand vom 09.01.2018) wird gefolgt. Der in den Bebauungsplan aufgenommene Hinweis sichert die geforderte Vorgehensweise. Schreiben vom 09.01.2018 – Änderung der Stellungnahme vom 05.10.2017 nach Rücksprache mit dem KBD Vor Erschließung des Gebiets ist zu überprüfen, ob für die nördliche, im Bereich des Kreisels liegende Geschützstellung eine Überprüfung hinsichtlich möglicher Kampfmittel bereits beim Bau des Kreisels oder Stand: 10.01.2018 Seite 1 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB bei Erstellung des Bebauungsplanes stattgefunden hat. Sollte dies der Fall sein, wäre eine heutige Überprüfung nicht mehr erforderlich. Die südliche Geschützstellung ist jedoch durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu untersuchen. Auf der restlichen Fläche sind nur dann Sicherheitsdetektionen nach dem Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf (Stand 30.06.2016) durchzuführen, wenn Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten sowie sonstige vergleichbare Arbeiten, bei denen erhebliche mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden, durchgeführt werden sollen. Anlage zur Stellungnahme: Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf Ergänzendes Telefonat vom 09.01.2018 Aufgrund der Lage der beiden Stellungen im nördlichen Bereich des Plangebiets, der erst in einem 2. Bauabschnitt baulich entwickelt werden soll, ist es vertretbar, dass die Stellungen erst bei Erschließung dieses 2. Bauabschnitts untersucht werden. Voraussetzung hierzu ist, dass die südliche der beiden Stellungen bei Realisierung des 1. Bauabschnitts großzügig eingezäunt wird, so dass ein Befahren der Fläche oder ihre Nutzung zu Lagerzwecken von Baumaterialien in jedem Fall ausgeschlossen wird. 2. 3. Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Godorfer Hauptstraße 186 50997 Köln N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij Postfach 490 Niederlande Schreiben vom 04.10.17 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhandene Anlagen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen. Hinweis, dass im Falle einer Ausgleichsmaßnahme sichergestellt sein muss, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RheinMain-Rohrleitungstransportgesellschaft vorgenommen wird. Bitte um erneute Beteiligung. Schreiben vom 04.10.17 Die Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij (RRP) betreibt an dieser Stelle die L8, eine unterirdische Rohölpipeline. Die Leitung transportiert unter hohem Druck leicht entzündliches/ brennbares Rohöl der Gefahrenklasse A I zur Versorgung von Raffineriebetrieben und Tanklagern. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, so dass diesbezüglich keine Betroffenheit des Leitungsbetreibers zu erwarten ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Am 08.11.17 erfolgte ein einvernehmlicher Termin mit Vertretern der Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij (RRP), Vorhabenträger, Erschließungsplaner und Stadtplanungsbüro, um Anmerkungen und Bedingungen seitens der RRP abzustimmen. Bei der Beurteilung des Planentwurfes wurden folgende Punkte festgestellt: Stand: 10.01.2018 Seite 2 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Stand: 10.01.2018 1. Carports und Bäume usw. im Schutzstreifen sind nicht erlaubt. 1. Bei der Planung wurde berücksichtigt, Carports und Bäume außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen. 2. BN Besonderer Nutzungszweck von Flächen, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB im Schutzstreifen sind nicht erlaubt. 2. Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kann der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erfordert wird, festsetzen. Als besondere städtebauliche Gründe können, wie in diesem Fall, Belange des Verkehrs und der Erschließung in Betracht kommen. Außerdem werden Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der Leitung sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten. 3. Die Leitungen der RRP in Privatflächen: Es wird empfohlen, die Schutzstreifen der RRP (öffentlich) und die privaten Grünflächen separat vermessen zu lassen. Das Leitungsrecht bzw. der Schutzstreifen sind im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) eingetragen. Diese lautet: „Das Eigentum an dem Grundstück wird dahin beschränkt, dass die N.V. Rotterdam – Rijn Pijpleiding Maatschappij berechtigt ist, in einem Grundstücksstreifen von 10 m Breite eine oder mehrere Rohrfernleitungen einschließlich oberirdischer Vorrichtungen zu verlegen, zu betreiben und die Grundstücke zum Zwecke des Bauens, des Betriebes und der Unterhaltung der Anlage jederzeit zu betreten und zu benutzen. Während des Bestehens der Anlage dürfen auf dem 10 m breiten Schutzstreifen keine Gebäude errichtet, keine über die für die landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehenden Erdarbeiten durchgeführt, keine Bäume oder tiefwurzelnden Sträucher gepflanzt oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb oder Anlage gefährden, vorgenommen werden.“ 3. Der Schutzstreifen wurde im Bebauungsplan festgesetzt. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch berücksichtigt. Der Vorhabenträger wird die jeweiligen Erwerber der Grundstücke in den Kaufverträgen darauf hinweisen. 4. Auch ist die TRFL zu beachten: Das Regelwerk fordert einen Schutzstreifen für Fernleitungen. Dieser Bereich dient dem Bestandsschutz und muss eine einwandfreie Wartung und Zugänglichkeit der Leitungen ermöglichen. Innerhalb seiner Grenzen dürfen keine betriebsfremden Bauwerke (z. B. Leuchten, Schächte etc.) errichtet werden, die die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen. Damit der Schutzstreifen zu jeder Zeit von allen Beteiligten klar erkannt und eindeutig ausgewiesen werden kann, sind der Verlauf und die Tiefenlage der Fernleitung im betroffenen Bereich durch Such-Schachtungen deutlich zu markieren, z. B. durch Aufstocken des Leitungsverlaufs. Im Schutzstreifen dürfen Erdarbeiten nur von Hand und unter Aufsicht des Betreibers durchgeführt werden. Dem Einsatz von Arbeitsmaschinen und deren Anwendungsweise muss von diesem 4. Es wurden Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der Leitung sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten: o Es dürfen keine Gebäude errichtet werden. o Es dürfen keine über eine übliche Bodenbearbeitung hinausgehenden Abgrabungen oder Aufschüttungen vorgenommen werden (> 30 cm). Eine Mindestüberdeckung der Öl- Fernleitung von 1 m ist sicherzustellen. o Es dürfen keine Carports, Garagen, Nebenanlagen (wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Spielgeräte, Leuchten, Schächte) und Einfriedungen errichtet werden. o Die Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen ist nicht gestattet. Es dürfen lediglich Rasen, Bodendecker oder andere flachwurzelnde Pflanzen mit einer maximalen Seite 3 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB ausdrücklich zugestimmt werden. 5. Lage der Leitung im Schutzstreifen: Zur Information erhält die Stellungnahme Auszüge aus dem Bestandsplan, in dem die Lage der Fernleitung ersichtlich ist. Die Lage, die Überdeckung, der Verlauf der Anlagen und der Schutzstreifen müssen durch die RRP vor Ort bestätigt werden. Sollte es für die Planung nötig sein, kann die RRP diese kostenlos vor Ort markieren. Außerdem empfiehlt die RRP bei der Planung zu berücksichtigen, dass Gebäude, in denen sich Menschen aufhalten, einen möglichst großen Abstand zur Fernleitung einhalten. Dieser sollte mindestens 25 m betragen. 4. 5. 6. 7. Evonik Technology & Infrastructure GmbH (Fernleitungsauskunft) Gebäude Elbestraße 7 Paul-Baumann-Straße 1 / PB 44 45772 Marl Nord-West Oelleitung GmbH Kolkerhofweg 120 45478 Mülheim an der Ruhr GASCADE Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Ville-Eifel Stand: 10.01.2018 Anlagen zur Stellungnahme: 1. Broschüre: Sicheres Arbeiten im RRP Leitungsstreifen 2. Merkblatt über die Berücksichtigung von RRP-Rohrölfernleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungs-/ Bebauungs-/ Lärmaktionsplänen 3. Bekanntmachung der technischen Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung 4. Auszüge der Lagepläne mit Anmerkungen Schreiben vom 09.10.17 An den in der Beteiligungsanfrage vom 04.10.17 bezeichneten Stellen verlaufen keine der durch Evonik betreuten Fernleitungen. Schreiben vom 10.10.17: Soweit dem Unternehmen aus den übersandten Unterlagen ersichtlich ist, werden dort vorhandene Mineralölfernleitungen und/ oder weitere von der Nord-West Oelleitung GmbH überwachte Fernleitungen nicht berührt. Schreiben vom 11.10.17 Weder Anlagen von Gascade, noch die der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH und OPAL Gastransport GmbH & Co. KG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt betroffen. Schreiben vom 12.10.17 Gegen das Vorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Wuchshöhe von 1 m angepflanzt werden. o Zugänge, Zufahrten, Stellplätze, Müllstandplätze und Fahrradstellplätze sind zulässig, sofern die o.g. Anlagen und Einrichtungen keine Fundamente aufweisen. 5. Die Einmessung der Fernleitung ist bereits erfolgt und wird auch höhenmäßig in der Erschließungsplanung berücksichtigt. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB wurde bei der Planung ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt. Somit wird ein kleiner Anteil der Wohnhäuser in einem geringeren Abstand zur Fernleitung gebaut werden. Außerdem grenzt das Plangebiet im Süden an bestehende Wohnbebauung an, die ebenso nah an die Leitung rückt wie die vorliegende Planung. Auch aus städtebaulicher Sicht soll hier an eine straßenbegleitende Bauweise angeknüpft werden. Die Anlagen werden bei der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 4 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Postfach 12061 53874 Euskirchen 8. 9. 10. 11. Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund Thyssengas GmbH Postfach 104042 44040 Dortmund Unitymedia NRW GmbH Postfach 102028 34020 Kassel Stadtwerke Wesseling GmbH und Entsorgungsbetriebe Wesseling Brühler Straße 95 50389 Wesseling Hinweis, dass die Aussagen zu den Werbeverboten/ einschränkungen auch für die Dauer der Realisierung des Baugebietes durch ausführende Firmen gelten. Schreiben vom 18.10.17 Am westlichen Rand des geplanten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft die Rodenkirchener Straße, die von der Amprion GmbH für Trafotransporte zum Umspannwerk Bollenacker verwendet wird (s. Übersichtsplan). Bei der weiteren Planung muss sichergestellt werden, dass die Tragfähigkeit der Fahrbahn sowie die lichten Räume entlang des Trafotransportweges erhalten werden. Der Hinweis wurde entsprechend ergänzt. Anlage zur Stellungnahme: Übersichtsplan mit Trafotransportweg Schreiben vom 13.10.17 Innerhalb der Bauleitplanung verläuft die stillgelegte Gasfernleitung L003/023/005 der Thyssengas GmbH. Die nachfolgenden Punkte sind zu berücksichtigen: 1. das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungsund Bebauungsplänen sowie unsere allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH sind anzuwenden, 2. die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Anlagen zur Stellungnahme: 1. Übersichtsplan Gasfernleitungen 2. Merkblatt 60.6: Berücksichtigung von unterirdischen Gasfernleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen 3. Allgemeine Schutzanweisungen für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Schreiben vom 30.10.17 Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich zu gegebener Zeit melden wird. Bis dahin wird darum gebeten, die Unitymedia NRW GmbH am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen. Schreiben vom 02.11.17 Die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke sind bereits bei den ersten Planungsgesprächen berücksichtigt worden. Dies wird sehr begrüßt und darum gebeten, bei weiteren Planungen weiterhin beteiligt zu werden. Es bestehen seitens der Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Begründung zum Vorentwurf, Pkt. 6 Technische Infrastruktur. Es ist anzumerken, dass im nördlichen Teil des Plangebietes das Stand: 10.01.2018 Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Rodenkirchener Straße wird aufgrund einer mittlerweile abgestimmten planerischen Lösung ohne den Bau einer Brücke nicht von der Planung betroffen. Es wird eine sichere Fußwegeverbindung zum westlich gelegenen „Entenfang“ über den Kreisverkehrsplatz K31/West- Devon- Straße geschaffen. Dazu wird parallel zur K31 innerhalb des Wohngebietes eine Fußgängerund Radwegeverbindung hergestellt. Da die stillgelegte Gasfernleitung zurückgebaut wird, wurde sie im Bebauungsplan nicht mehr berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel 6 „Technische Infrastruktur“ wurde dementsprechend geändert. Die Vorgaben werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Das Entwässerungskonzept wurde ferner in der Begründung zum B-Plan Seite 5 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB anfallende Niederschlagswasser im Grünzug in flachen Mulden als auch in eine ausgebildete Grünfläche im Nordosten geleitet wird, nicht jedoch als Rückhaltebecken, wie im Text erwähnt. Ebenso soll jedes Grundstück einen eigenen Kanalhausanschluss für anfallendes Schmutzwasser erhalten. erläutert. Es bestehen seitens der Stadtwerke Wesseling (SWW) keine Bedenken. Für die Erteilung der Baugenehmigung ist es erforderlich, dass der „Erschließungsvertrag Trinkwasser“ mit den Stadtwerken Wesseling abgeschlossen wurde. Der Vorhabenträger wird bis zum Satzungsbeschluss mit den Stadtwerken Wesseling einen Erschließungsvertrag „Trinkwasser“ abschließen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. 13. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn NABU Kreisverband Rhein-Erft Friesheimer Busch 1 50374 Erftstadt Stand: 10.01.2018 Schreiben vom 06.11.2017 Es sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentl. Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Hinweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NordrheinWestfalen sowie Bitte um Aufnahme des folgenden Hinweises in den B-Plan: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Schreiben vom 08.11.2017: Die Errichtung eines Kinderspielplatzes wird begrüßt. Es wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Aus Naturschutzsicht sind folgende drei Punkte von Bedeutung: 1. Baufeldräumung: Es wird davon ausgegangen, dass in der unzugänglichen Vegetation Tiere überwintern. Deshalb wird bei Rodungsarbeiten um eine schonende Vorgehensweise gebeten. Die entsprechenden Festlegungen der Ausschreibungen sollen vor Ort überprüft und dokumentiert werden. Für eine schonende Baufeldräumung wurden die in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Maßnahmen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Aufgrund der isolierten Lage und der dauerhaften Gefahr, die von regelmäßig im Plangebiet anwesenden Hunden und Katzen als Prädatoren ausgeht, sieht der Artenschutzgutachter das Plangebiet als Überwinterungshabitat mit geringer Qualität an. Die meisten Arten werden sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem die BAB 555 begleitenden Gehölzstreifen aufhalten bzw. überwintern. 2. Der Grünzug im Plangebiet stellt eine Biotopvernetzung zwischen dem NSG Entenfang und dem Lärmschutzwall an der BAB 555 sicher. Die Lärmschutzwand entlang der K 31 wird zum Grünzug geöffnet. Biotopvernetzung: Die jetzige Fläche stellt eine Biotopvernetzung zwischen dem NSG Entenfang und dem bewachsenen Lärmschutzwall an der BAB 555 dar. Diese Vernetzung sollte durch die geplanten Baumaßnahmen nicht unterbrochen werden. Für die geplanten Schallschutzmaßnahmen an der Rodenkirchener Straße und die EE-Fläche an Lärmschutzwand an der BAB sollte deshalb der Aspekt der Passierbarkeit für Amphibien, Kleinsäuger, etc. berücksichtigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Seite 6 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 3. Grünplanung: bei der Gestaltung der Grünfläche wird darum gebeten, neben den direkten Funktionen für die zukünftigen Bewohner auch mehrere Kleinflächen mit einer standorttypischen Bepflanzung vorzusehen mit einer Einzäunung zum Schutz vor Beschädigung z. B. durch freilaufende Hunde. Die Gestaltung der Grünflächen wird durch entsprechende Pflanzenlisten mit standorttypischen Gehölzen als Festsetzung im Bebauungsplan geregelt. Die Umsetzung wird auch im städtebaulichen Vertrag verankert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt 14. Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70/4 50124 Bergheim Schreiben vom 08.11.2017: Untere Wasserbehörde (Herr Holtschneider, Tel: 02271/8317043): Der Bebauungsplan Nr. 1/131 liegt weder in einem Wasserschutznoch in einem Überschwemmungsgebiet. Das anfallende Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen ist dezentral zu versickern (gem. § 44 Abs. 1 LWG). Das geohydrologische Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist zu beachten. Die befahrenen Flächen (z. B. Hauseinfahrten) sind über die belebte Bodenzone zu versickern (Muldenversickerung). Das anfallende Schmutzwasser hat keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung des vorhandenen Mischwasserkanals. In den Bebauungsplan soll folgender Hinweis aufgenommen werden: Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim Rhein-ErftKreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Das Entwässerungskonzept für den nördlichen Teil des Plangebietes mit den dazugehörigen Verkehrsflächen sieht eine zentrale Versickerung des Regenwassers vor. Das anfallende Wasser kann sowohl in dafür vorgesehene Flächen im Grünzug in flachen Mulden als auch in eine Grünfläche im Nordosten geleitet werden, die als tiefere Mulde ausgebildet wird. Die Entwässerung des südlichen Teils sieht vor, das Regenwasser von den Häusern im Norden des Bauabschnittes ebenfalls in den flachen Mulden im Grünzug zu versickern. Das übrige Regenwasser von den Dachflächen und den Straßen soll in Abstimmung mit den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling über einen neuen Kanal der bestehenden Mischwasserkanalisation zugeleitet werden. Für die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen worden. Amt für Straßenbau und Verkehr (Frau van Cleef, Tel: 02271/8316611): Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht des Amtes für Straßenbau und Verkehr als Straßenbaulastträger grundsätzlich keine Bedenken. Zu den Varianten der fußläufigen Querung der K 31: Die in den textlichen Festsetzungen genannten Ziele können durch die vorhandenen Querungsstellen an dem Kreisverkehrsplatz Kurfürstenstraße/ Rodenkirchener Straße (L182/ K 31) / West Devon Straße und Kreisverkehrsplatz Rodenkirchener Straße (K 31/ Mühlenweg erreicht werden. Aus diesem Grund wird eine plangleiche Querung aus Verkehrssicherheitsgründen abgelehnt. Stand: 10.01.2018 Bei der Überarbeitung der Planung wurde die Idee einer planfreien oder ebenerdigen Querung der Rodenkirchener Straße verworfen. Anstatt dessen wird (außerhalb des Plangebiets) eine sichere Fußwegeverbindung zum westlich gelegenen „Entenfang“ über den Kreisverkehrsplatz K31/West- Devon- Straße geschaffen. Dazu wird parallel zur K31 innerhalb des Wohngebietes eine Fußgänger- und Radwegeverbindung hergestellt. Seite 7 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Die K 31 wird mehrmals im Jahr für die Abwicklung von Schwertransportern, vom Godorfer Hafen kommend, genutzt. Ein Brückenbauwerk mit einer geplanten lichten Höhe von 4,50 m wird darüber sehr kritisch gesehen, zumal parallel keine Ausweichroute existiert. Es bestehen gegen die Errichtung eines Brückenbauwerkes dann keine Bedenken, wenn dieses - eine lichte Höhe aufweist, dass Schwertransporte mit Überbreite und Überhöhe darunter geführt werden können – alternativ Ausgestaltung als Klappbrücke oder Möglichkeit der Demontage - in die Baulast der Stadt Wesseling übergeht. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der K 31, auch künftig nicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflektionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommune/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten des Kreises. Entlang der K 31 wurde auf privaten Flächen eine Lärmschutzwand festgesetzt. Passive Lärmschutzmaßnahmen richten sich nach der DIN 4109 und sind privat umzusetzen. Lärmreflektionen wurden bereits im Schallgutachten der Accon Köln GmbH berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wurde ergänzt. Bodenschutz (Frau Wolf, Tel: 02271/8317062: Dem Amt für Bodenschutz Bodenverunreinigungen vor. liegen keine Hinweise auf Es wird auf folgende rechtliche Vorgabe hingewiesen: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Stand: 10.01.2018 Der zurzeit gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Außerdem existiert bereits seit Jahrzehnten ein Bebauungsplan für das Plangebiet. Im Plangebiet haben bereits Geländebewegungen auf Grundlage des o.g. Bebauungsplanes stattgefunden (zum Beispiel Lärmschutzwall entlang der Autobahn). Da mit der Traunsteiner Straße und der Dartmoorstraße sowie der bestehenden Flüchtlingssunterkunft schon Erschließungsmaßnahmen vorhanden sind, kann das Gelände als bereits baulich überformt bezeichnet werden. Im Übrigen werden zum Schutz der Außenbereiche in Wesseling vorrangig Brachflächen für eine städtebauliche Innenentwicklung herangezogen. Seite 8 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Untere Immissionsschutzbehörde 02271/8317064): (Frau Klinkhammer, Tel: Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/131 wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON, Köln vom 28.08.2017, Bericht Nr. ACB 0817-408089-1084 durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass Konflikte durch Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet nicht zu erwarten sind. Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden daher keine weiteren Anregungen vorgebracht. Der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises wird teilweise gefolgt. 15. 16. GVG mbh Rhein-Erft Postfach 1222 50329 Hürth Rheinische NETZGesellschaft mbH Parkgürtel 26 50823 Köln Schreiben vom 09.11.2017: Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher Belange wahrnimmt. Der Vorgang wurde bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG weitergeleitet. Schreiben vom 09.11.2017: Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung bestehen gegen die Aufstellung dieses Bebauungsplanes keine Bedenken. Es verläuft eine Gasversorgungsleitung durch das Plangebiet. Diese Leitung wird bis Ende des Jahres 2017 stillgelegt. In diesem Zusammenhang gab es bereits Abstimmungen zwischen der GVG und Vertretern der Stadt Wesseling sowie der Stadtwerke Wesseling. 17. 18. Shell Deutschland Oil GmbH, Rheinland Raffinerie Werk Wesseling Ludwigshafener Straße 1 50389 Wesseling Evonik Real Estate GmbH & Co. KG Paul-Baumann-Straße 1 45764 Marl Stand: 10.01.2018 Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Planbereich auch zukünftig mit der Energie Erdgas versorgt werden kann und auch die Versorgung über ein Blockheizkraftwerk bzw. eine Heizzentrale sichergestellt werden kann. Schreiben vom 10.11.2017: Aufgrund der Entfernungen zu den beiden Werken Godorf und Wesseling sieht die Shell Deutschland Oil GmbH keine gegenseitige Beeinflussung. Von daher gibt es keine Anmerkungen zu dem Vorhaben. Schreiben vom 10.11.17: Das Planungsgebiet befindet sich wie zutreffend festgestellt mit einer Entfernung von ca. 850 m Luftlinie innerhalb des angemessenen Abstands zu dem nächsten Betriebsbereich nach Störfallverordnung. Der angemessene Achtungsabstand gemäß Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling des TÜV Nord aus März 2013 wird deutlich unterschritten. Bei der Errichtung von 141 Wohneinheiten handelt es sich um eine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Gasversorgungsleitung zurückgebaut werden soll, wurde sie im Rahmen des Bebauungsplanes bereits nicht mehr berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 9 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB schutzbedürftige Nutzung. Gem. städtebaulichem Entwicklungskonzept liegt das Plangebiet hier im äußeren Planungsgebiet A. In diesem Planungsgebiet sind Nutzungen mit geringem bis hohem Schutzstatus denkbar. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB, bei der auch die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange zu berücksichtigen sind, kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet sind und die geplante Entwicklung des Wohngebietes „Traunsteiner Straße Nord“ innerhalb des angemessenen Abstands erfolgen kann. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abwägung zur Zulassung des Bauvorhabens im Umfeld eines Störfallbetriebes ist für die Evonik Real Estate GmbH & Co. KG nachvollziehbar. 19. Bezirksregierung Köln Dez. 53 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Des Weiteren wird mitgeteilt, dass von Evonik keine ergänzenden Planungen oder sonstige Maßnahmen vorliegen, die für die städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind. Schreiben vom 13.11.2017: Bei einem Termin am 01.08.2017 wurde bereits auf die Diskrepanz beim Verlauf der Trennlinie zwischen mittlerem Planbereich und äußerem Planbereich A im städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie hingewiesen. Östlich der BAB 555 beträgt der Abstand dieser Trennlinie zum Rand des Betriebsbereiches ca. 570 m und westlich der BAB 555 nur noch 340 m. Dadurch fällt das noch unbekannte Plangebiet in den äußeren Planbereich A, wodurch, ausgehend von den Vorgaben des Entwicklungskonzeptes, die Ausweisung eines Wohngebietes erst ermöglicht wird. Auf die unterschiedlichen Entfernungen zum Rand des Betriebsbereiches beim Verlauf der Trennlinien zwischen den einzelnen Planbereichen im Entwicklungskonzept hatte die Bezirksregierung zudem bereits in ihrer Stellungnahme im Rahmen der diesbezüglichen Behördenbeteiligung hingewiesen. Das von der Fachbehörde angeführte Städtebauliche Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling wird derzeit auf Grundlage der von den Behörden und Industrieunternehmen eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung wurden die Abgrenzungen der im Konzept enthaltenen Planungsbereiche überprüft und in Teilbereichen geändert. Für den Bereich der Traunsteiner Straße wird die angesprochene Abgrenzung zwischen dem mittleren Planungsbereich und dem Planungsbereich A beibehalten. Während der frühzeitigen Träger- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 1/131 sind neben der Bezirksregierung Köln auch die betroffenen Unternehmen Evonik und TRV beteiligt worden, von deren Betriebsbereichen die angemessenen Abstände ausgelöst werden. Die TRV hat sich nicht zu der Planung geäußert. Die Evonik führt in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme (s. Nr. 18) aus, die in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Abwägung nachvollziehen zu können. Das Unternehmen erhebt keine Bedenken gegen die Planung. Die Verwaltung hält die Entwicklung des Wohngebiets innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen für vertretbar. Die Begründung zum Bebauungsplan und das Städtebauliche Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling Stand: 10.01.2018 Seite 10 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB geben einen fundierten, abgewogenen Rahmen für die Bauleitplanung „Traunsteiner Straße Nord“ vor. Insbesondere die Möglichkeit zur Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) spricht vor dem Hintergrund des enormen Wohnraumbedarfs in der Region für die Entwicklung des Baugebiets innerhalb der angemessenen Abstände. Der Standort trägt dem Postulat der Innen-/ Brachflächenentwicklung Rechnung und ermöglicht eine Schonung des in Wesseling ohnehin begrenzten Freiraums im Außenbereich. Durch entsprechende Regelungen im vorgesehenen städtebaulichen Vertrag (bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen) kann angemessen auf das theoretisch gegebene Risiko eines „DennochStörfalls“ reagiert werden. Weiter für die Baugebietsentwicklung an dem Standort spricht, dass der zurzeit gültige Flächennutzungsplan die Fläche des Plangebietes als Wohnbaufläche darstellt. Außerdem existiert bereits seit Jahrzehnten ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet, auf dessen Grundlage bereits das südlich angrenzende Bestandsgebiet an der Traunsteiner/ Überlinger Straße realisiert worden ist. Grundsätzlich suggeriert der Bebauungsplan dem Eigentümer/ Investor einen Vertrauensschutz in die Bebaubarkeit der Fläche. In dem oben genannten Termin wurde angeregt, lediglich eine Arrondierung der südlich gelegenen Wohnbebauung vorzusehen und die nördlich angrenzende gewerbliche Nutzung, die weiterhin nach dem Störgrad abzustufen wäre, nach Süden zu entwickeln. Damit ließe sich der Planungskonflikt deutlich abschwächen. Für Wesseling besteht ein Bedarf an gewerblichen Bauflächen. Die Nachfrage geht dabei insbesondere von Unternehmen im handwerklich/ produzierenden Bereich aus. Es ist anzunehmen, dass eine Ansiedlung derartiger Unternehmen zu Nutzungskonflikten mit der bestehenden Wohnbebauung an der Traunsteiner/ Überlinger Straße führen würde. Darüber hinaus weist die Schaffung von preiswertem Wohnraum in Wesseling derzeit eine höhere Dringlichkeit als die Entwicklung von gewerblichen Bauflächen auf. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 20. PLEdoc GmbH Postfach 120255 45312 Essen Schreiben vom 10.11.2017 Die Pledoc GmbH weist darauf hin, dass in dem angefragten Bereich eine Produktenleitung/ Kabelschutzrohranlage verläuft, die von nachfolgender Gesellschaft beauskunftet wird: - N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij, Postbus 490, NL-30 AK Hoogvliet, Mit der N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij erfolgte bereits ein einvernehmliches Abstimmungsgespräch (siehe Punkt 3.). - Thyssengas GmbH – Kampstraße 49 in 44137 Dortmund. Außerdem wurde Thyssengas im Zuge des Verfahrens beteiligt und die Stellungnahme berücksichtigt (siehe Punkt 9). Maßgeblich für die Auskunft der Pledoc GmbH ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bei einer Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereiches bedarf es immer einer erneuten Stand: 10.01.2018 Der Stellungnahme wird gefolgt. Seite 11 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Abstimmung. Von der Pledoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: • • • • • • • • • 21. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Rheinstr. 15 14513 Teltow Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der Pledoc GmbH) Viatel GmbH, Frankfurt Anlage zur Stellungnahme: Übersichtsplan Leitungen und Open Grid Europe The Gas Wheel – Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen Schreiben vom 21.11.2017 Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: - durch das Plangebiet führt eine betriebene Richtfunkverbindung der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hindurch - um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrasse (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten: max. Bauhöhe 28 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m (Trassenbreite). 22. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Stand: 10.01.2018 Der Trassenverlauf der in Betrieb befindlichen Richtfunkstrecke wird in die Planzeichnung übernommen. Außerdem wird ein entsprechender textlicher Hinweis in den Bebauungsplan und die Begründung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Insbesondere bei der Planung und Positionierung von Baukränen wird um Abstimmung mit der ausführenden Baufirma gebeten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Schreiben vom 28.11.2017 Mit Schreiben vom 22.06.2017 ist seitens der Autobahnniederlassung Seite 12 STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB Autobahnniederlassung Krefeld Postfach 101352 47713 Krefeld Stand: 10.01.2018 Krefeld und der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen eine gemeinsame Stellungnahme zu o. a. Bauleitplanung abgegeben worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darum gebeten, die darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung weiter zu beachten. Die in dem Schreiben formulierten Sachverhalte wurden bereits berücksichtigt. Der Landesbetrieb bittet darum, keine Ausweisungen auf den zur BAB 555 gehörenden Eigentumsflächen festzusetzen. Nach § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz gehören Böschungen, Entwässerungseinrichtungen, Lärmschutzmaßnahmen etc. zu den Bundesfernstraßen und unterliegen deshalb der Straßenbaulast. Ausweisungen jeglicher Art auf diesen Flächen dürfen nicht vorgenommen werden, da die der Straßenbauverwaltung obliegenden Arbeiten wie z. B. Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung des Straßenkörpers einschließlich der dazugehörenden Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Flächen, die sich im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung befinden und innerhalb des Plangebietes liegen, werden im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Straßenbauverwaltung (das damalige Rheinische Autobahnamt Köln) hat im Rahmen der damaligen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 den innerhalb der Anbauverbotszone geplanten Anlagen wie Lärmschutzmaßnahmen, Erschließungsstraße, Parkplätzen etc. grundsätzlich zugestimmt. 1997 wurde eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Straßenbauverwaltung und der Stadt Wesseling über die technischen und rechtlichen Einzelheiten die Lärmschutzmaßnahmen betreffend abgeschlossen. Die Zuständigkeit der Pflege der an die Autobahn angrenzenden Böschung wird bis zum Satzungsbeschluss vom Vorhabenträger mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW geklärt. Eine Vereinbarung fließt dann in den städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Wesseling ein. Der Stellungnahme wird gefolgt. Seite 13