Daten
Kommune
Wesseling
Größe
78 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
STADT WESSELING - LISTE B
Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“
Stand: 10.01.2018
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Reihenfolge gemäß Absendedatum
Nr.
1.
Behörde/ Institution
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Schreiben vom 11.07.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische
Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten
Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Es wird die
Überprüfung
der
Militäreinrichtung
des
2.
Weltkrieges
(Geschützstellung)
empfohlen.
Eine
darüberhinausgehende
Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Die Beauftragung
der Überprüfung erfolgt über das Formular „Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung“ auf unserer Internetseite.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des
abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird
um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist auf der
Internetseite das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag
Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Anlagen zur Stellungnahme: Karte mit Darstellung des Verdachts auf
Kampfmittel
sowie
Merkblatt
für
Baugrundeingriffe
der
Bezirksregierung Düsseldorf
Bereich 32 (Ordnungsamt)
Schreiben vom 05.10.2017
Vor Erschließung des Gebietes sind die beiden Stellen, an denen sich
Geschützstellungen befanden, auf Kampfmittel zu untersuchen.
Auf der restlichen Fläche ist vor der Erschließung eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen, da in einem Neubaugebiet
Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung durchgeführt
werden.
Den Stellungnahmen des Ordnungsamtes (aktualisierter Stand vom
09.01.2018) wird gefolgt. Der in den Bebauungsplan aufgenommene
Hinweis sichert die geforderte Vorgehensweise.
Schreiben vom 09.01.2018 – Änderung der Stellungnahme vom
05.10.2017 nach Rücksprache mit dem KBD
Vor Erschließung des Gebiets ist zu überprüfen, ob für die nördliche,
im Bereich des Kreisels liegende Geschützstellung eine Überprüfung
hinsichtlich möglicher Kampfmittel bereits beim Bau des Kreisels oder
Stand: 10.01.2018
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bei Erstellung des Bebauungsplanes stattgefunden hat. Sollte dies
der Fall sein, wäre eine heutige Überprüfung nicht mehr erforderlich.
Die
südliche
Geschützstellung
ist
jedoch
durch
den
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu untersuchen.
Auf der restlichen Fläche sind nur dann Sicherheitsdetektionen nach
dem Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf
(Stand
30.06.2016)
durchzuführen,
wenn
Rammarbeiten,
Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulische
Einpressarbeiten sowie sonstige vergleichbare Arbeiten, bei denen
erhebliche mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden,
durchgeführt werden sollen.
Anlage zur Stellungnahme: Merkblatt für Baugrundeingriffe der
Bezirksregierung Düsseldorf
Ergänzendes Telefonat vom 09.01.2018
Aufgrund der Lage der beiden Stellungen im nördlichen Bereich des
Plangebiets, der erst in einem 2. Bauabschnitt baulich entwickelt
werden soll, ist es vertretbar, dass die Stellungen erst bei
Erschließung dieses 2. Bauabschnitts untersucht werden.
Voraussetzung hierzu ist, dass die südliche der beiden Stellungen bei
Realisierung des 1. Bauabschnitts großzügig eingezäunt wird, so
dass ein Befahren der Fläche oder ihre Nutzung zu Lagerzwecken
von Baumaterialien in jedem Fall ausgeschlossen wird.
2.
3.
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft
m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding
Maatschappij
Postfach 490
Niederlande
Schreiben vom 04.10.17
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhandene
Anlagen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft noch
laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen.
Hinweis, dass im Falle einer Ausgleichsmaßnahme sichergestellt sein
muss, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RheinMain-Rohrleitungstransportgesellschaft vorgenommen wird.
Bitte um erneute Beteiligung.
Schreiben vom 04.10.17
Die Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij (RRP) betreibt an dieser
Stelle die L8, eine unterirdische Rohölpipeline. Die Leitung
transportiert unter hohem Druck leicht entzündliches/ brennbares
Rohöl der Gefahrenklasse A I zur Versorgung von Raffineriebetrieben
und Tanklagern.
Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, so dass
diesbezüglich keine Betroffenheit des Leitungsbetreibers zu erwarten
ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Am 08.11.17 erfolgte ein einvernehmlicher Termin mit Vertretern der
Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij (RRP), Vorhabenträger,
Erschließungsplaner und Stadtplanungsbüro, um Anmerkungen und
Bedingungen seitens der RRP abzustimmen.
Bei der Beurteilung des Planentwurfes wurden folgende Punkte
festgestellt:
Stand: 10.01.2018
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Stand: 10.01.2018
1. Carports und Bäume usw. im Schutzstreifen sind nicht erlaubt.
1. Bei der Planung wurde berücksichtigt, Carports und Bäume
außerhalb des Schutzstreifens vorzusehen.
2. BN Besonderer Nutzungszweck von Flächen, gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
9 BauGB im Schutzstreifen sind nicht erlaubt.
2. Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB kann der Bebauungsplan
den besonderen Nutzungszweck von Flächen, der durch
besondere städtebauliche Gründe erfordert wird, festsetzen. Als
besondere städtebauliche Gründe können, wie in diesem Fall,
Belange des Verkehrs und der Erschließung in Betracht kommen.
Außerdem werden Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der
Leitung sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des
Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten.
3. Die Leitungen der RRP in Privatflächen: Es wird empfohlen, die
Schutzstreifen der RRP (öffentlich) und die privaten Grünflächen
separat vermessen zu lassen. Das Leitungsrecht bzw. der
Schutzstreifen sind im Grundbuch als beschränkte persönliche
Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) eingetragen. Diese lautet:
„Das Eigentum an dem Grundstück wird dahin beschränkt, dass die
N.V. Rotterdam – Rijn Pijpleiding Maatschappij berechtigt ist, in
einem Grundstücksstreifen von 10 m Breite eine oder mehrere
Rohrfernleitungen einschließlich oberirdischer Vorrichtungen zu
verlegen, zu betreiben und die Grundstücke zum Zwecke des
Bauens, des Betriebes und der Unterhaltung der Anlage jederzeit
zu betreten und zu benutzen. Während des Bestehens der Anlage
dürfen auf dem 10 m breiten Schutzstreifen keine Gebäude
errichtet, keine über die für die landwirtschaftliche Nutzung
erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehenden Erdarbeiten
durchgeführt, keine Bäume oder tiefwurzelnden Sträucher gepflanzt
oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb oder
Anlage gefährden, vorgenommen werden.“
3. Der Schutzstreifen wurde im Bebauungsplan festgesetzt. Die
Dienstbarkeit
ist
im
Grundbuch
berücksichtigt.
Der
Vorhabenträger wird die jeweiligen Erwerber der Grundstücke in
den Kaufverträgen darauf hinweisen.
4. Auch ist die TRFL zu beachten: Das Regelwerk fordert einen
Schutzstreifen für Fernleitungen. Dieser Bereich dient dem
Bestandsschutz und muss eine einwandfreie Wartung und
Zugänglichkeit der Leitungen ermöglichen. Innerhalb seiner
Grenzen dürfen keine betriebsfremden Bauwerke (z. B. Leuchten,
Schächte etc.) errichtet werden, die die Sicherheit der Leitung
beeinträchtigen.
Damit der Schutzstreifen zu jeder Zeit von allen Beteiligten klar
erkannt und eindeutig ausgewiesen werden kann, sind der Verlauf
und die Tiefenlage der Fernleitung im betroffenen Bereich durch
Such-Schachtungen deutlich zu markieren, z. B. durch Aufstocken
des Leitungsverlaufs.
Im Schutzstreifen dürfen Erdarbeiten nur von Hand und unter
Aufsicht des Betreibers durchgeführt werden. Dem Einsatz von
Arbeitsmaschinen und deren Anwendungsweise muss von diesem
4. Es wurden Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der Leitung
sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des Schutzstreifens
durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten:
o Es dürfen keine Gebäude errichtet werden.
o Es dürfen keine über eine übliche Bodenbearbeitung
hinausgehenden
Abgrabungen
oder
Aufschüttungen
vorgenommen werden (> 30 cm). Eine Mindestüberdeckung
der Öl- Fernleitung von 1 m ist sicherzustellen.
o Es dürfen keine Carports, Garagen, Nebenanlagen (wie z.B.
Gartenhäuser, Schuppen, Spielgeräte, Leuchten, Schächte)
und Einfriedungen errichtet werden.
o Die Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen ist
nicht gestattet. Es dürfen lediglich Rasen, Bodendecker oder
andere flachwurzelnde Pflanzen mit einer maximalen
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ausdrücklich zugestimmt werden.
5. Lage der Leitung im Schutzstreifen:
Zur Information erhält die Stellungnahme Auszüge aus dem
Bestandsplan, in dem die Lage der Fernleitung ersichtlich ist. Die
Lage, die Überdeckung, der Verlauf der Anlagen und der
Schutzstreifen müssen durch die RRP vor Ort bestätigt werden.
Sollte es für die Planung nötig sein, kann die RRP diese kostenlos
vor Ort markieren.
Außerdem empfiehlt die RRP bei der Planung zu berücksichtigen,
dass Gebäude, in denen sich Menschen aufhalten, einen möglichst
großen Abstand zur Fernleitung einhalten. Dieser sollte mindestens
25 m betragen.
4.
5.
6.
7.
Evonik Technology & Infrastructure
GmbH (Fernleitungsauskunft)
Gebäude Elbestraße 7
Paul-Baumann-Straße 1 / PB 44
45772 Marl
Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
GASCADE Gastransport GmbH
Kölnische Straße 108-112
34119 Kassel
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Stand: 10.01.2018
Anlagen zur Stellungnahme:
1. Broschüre: Sicheres Arbeiten im RRP Leitungsstreifen
2. Merkblatt über die Berücksichtigung von RRP-Rohrölfernleitungen
bei
der
Aufstellung
von
Flächennutzungs-/
Bebauungs-/
Lärmaktionsplänen
3. Bekanntmachung der technischen Regel für Rohrfernleitungen
nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung
4. Auszüge der Lagepläne mit Anmerkungen
Schreiben vom 09.10.17
An den in der Beteiligungsanfrage vom 04.10.17 bezeichneten Stellen
verlaufen keine der durch Evonik betreuten Fernleitungen.
Schreiben vom 10.10.17:
Soweit dem Unternehmen aus den übersandten Unterlagen
ersichtlich ist, werden dort vorhandene Mineralölfernleitungen und/
oder weitere von der Nord-West Oelleitung GmbH überwachte
Fernleitungen nicht berührt.
Schreiben vom 11.10.17
Weder Anlagen von Gascade, noch die der Anlagenbetreiber
WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH und OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt betroffen.
Schreiben vom 12.10.17
Gegen das Vorhaben bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Wuchshöhe von 1 m angepflanzt werden.
o Zugänge, Zufahrten, Stellplätze, Müllstandplätze und
Fahrradstellplätze sind zulässig, sofern die o.g. Anlagen und
Einrichtungen keine Fundamente aufweisen.
5. Die Einmessung der Fernleitung ist bereits erfolgt und wird auch
höhenmäßig in der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB wurde bei der Planung ein sparsamer
Umgang mit Grund und Boden berücksichtigt. Somit wird ein kleiner
Anteil der Wohnhäuser in einem geringeren Abstand zur Fernleitung
gebaut werden. Außerdem grenzt das Plangebiet im Süden an
bestehende Wohnbebauung an, die ebenso nah an die Leitung rückt
wie die vorliegende Planung. Auch aus städtebaulicher Sicht soll hier
an eine straßenbegleitende Bauweise angeknüpft werden.
Die Anlagen werden bei der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Postfach 12061
53874 Euskirchen
8.
9.
10.
11.
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Thyssengas GmbH
Postfach 104042
44040 Dortmund
Unitymedia NRW GmbH
Postfach 102028
34020 Kassel
Stadtwerke Wesseling GmbH und
Entsorgungsbetriebe Wesseling
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
Hinweis, dass die Aussagen zu den Werbeverboten/ einschränkungen auch für die Dauer der Realisierung des
Baugebietes durch ausführende Firmen gelten.
Schreiben vom 18.10.17
Am westlichen Rand des geplanten Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes verläuft die Rodenkirchener Straße, die von der
Amprion GmbH für Trafotransporte zum Umspannwerk Bollenacker
verwendet wird (s. Übersichtsplan).
Bei der weiteren Planung muss sichergestellt werden, dass die
Tragfähigkeit der Fahrbahn sowie die lichten Räume entlang des
Trafotransportweges erhalten werden.
Der Hinweis wurde entsprechend ergänzt.
Anlage zur Stellungnahme: Übersichtsplan mit Trafotransportweg
Schreiben vom 13.10.17
Innerhalb der Bauleitplanung verläuft die stillgelegte Gasfernleitung
L003/023/005 der Thyssengas GmbH.
Die nachfolgenden Punkte sind zu berücksichtigen:
1. das beiliegende Merkblatt für die Aufstellung von Flächennutzungsund Bebauungsplänen sowie unsere allgemeine Schutzanweisung für
Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH sind anzuwenden,
2. die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Anlagen zur Stellungnahme:
1. Übersichtsplan Gasfernleitungen
2. Merkblatt 60.6: Berücksichtigung von unterirdischen
Gasfernleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen
3. Allgemeine Schutzanweisungen für Gasfernleitungen der
Thyssengas GmbH
Schreiben vom 30.10.17
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia
NRW GmbH.
Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die
sich zu gegebener Zeit melden wird. Bis dahin wird darum gebeten,
die Unitymedia NRW GmbH am Bebauungsplanverfahren weiter zu
beteiligen.
Schreiben vom 02.11.17
Die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke sind bereits bei den ersten
Planungsgesprächen berücksichtigt worden. Dies wird sehr begrüßt
und darum gebeten, bei weiteren Planungen weiterhin beteiligt zu
werden.
Es bestehen seitens der Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW)
grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Begründung zum
Vorentwurf, Pkt. 6 Technische Infrastruktur.
Es ist anzumerken, dass im nördlichen Teil des Plangebietes das
Stand: 10.01.2018
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die Rodenkirchener Straße wird aufgrund einer mittlerweile
abgestimmten planerischen Lösung ohne den Bau einer Brücke nicht
von der Planung betroffen. Es wird eine sichere Fußwegeverbindung
zum westlich gelegenen „Entenfang“ über den Kreisverkehrsplatz
K31/West- Devon- Straße geschaffen. Dazu wird parallel zur K31
innerhalb
des
Wohngebietes
eine
Fußgängerund
Radwegeverbindung hergestellt.
Da die stillgelegte Gasfernleitung zurückgebaut wird, wurde sie im
Bebauungsplan nicht mehr berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Kapitel 6 „Technische Infrastruktur“ wurde dementsprechend
geändert.
Die Vorgaben werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Das
Entwässerungskonzept wurde ferner in der Begründung zum B-Plan
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anfallende Niederschlagswasser im Grünzug in flachen Mulden als
auch in eine ausgebildete Grünfläche im Nordosten geleitet wird, nicht
jedoch als Rückhaltebecken, wie im Text erwähnt.
Ebenso soll jedes Grundstück einen eigenen Kanalhausanschluss für
anfallendes Schmutzwasser erhalten.
erläutert.
Es bestehen seitens der Stadtwerke Wesseling (SWW) keine
Bedenken. Für die Erteilung der Baugenehmigung ist es erforderlich,
dass der „Erschließungsvertrag Trinkwasser“ mit den Stadtwerken
Wesseling abgeschlossen wurde.
Der Vorhabenträger wird bis zum Satzungsbeschluss mit den
Stadtwerken Wesseling einen Erschließungsvertrag „Trinkwasser“
abschließen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.
13.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
NABU Kreisverband Rhein-Erft
Friesheimer Busch 1
50374 Erftstadt
Stand: 10.01.2018
Schreiben vom 06.11.2017
Es sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentl.
Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Hinweis auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NordrheinWestfalen sowie Bitte um Aufnahme des folgenden Hinweises in den
B-Plan: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde
und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
Schreiben vom 08.11.2017:
Die Errichtung eines Kinderspielplatzes wird begrüßt.
Es wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Aus Naturschutzsicht sind folgende drei Punkte von Bedeutung:
1. Baufeldräumung: Es wird davon ausgegangen, dass in der
unzugänglichen Vegetation Tiere überwintern. Deshalb wird bei
Rodungsarbeiten um eine schonende Vorgehensweise gebeten.
Die entsprechenden Festlegungen der Ausschreibungen sollen
vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
Für eine schonende Baufeldräumung wurden die in der
Artenschutzprüfung vorgesehenen Maßnahmen als Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Aufgrund der isolierten Lage und der dauerhaften Gefahr, die von
regelmäßig im Plangebiet anwesenden Hunden und Katzen als
Prädatoren ausgeht, sieht der Artenschutzgutachter das Plangebiet
als Überwinterungshabitat mit geringer Qualität an. Die meisten Arten
werden sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem die BAB 555
begleitenden Gehölzstreifen aufhalten bzw. überwintern.
2.
Der Grünzug im Plangebiet stellt eine Biotopvernetzung zwischen
dem NSG Entenfang und dem Lärmschutzwall an der BAB 555
sicher. Die Lärmschutzwand entlang der K 31 wird zum Grünzug
geöffnet.
Biotopvernetzung: Die jetzige Fläche stellt eine Biotopvernetzung
zwischen dem NSG Entenfang und dem bewachsenen
Lärmschutzwall an der BAB 555 dar. Diese Vernetzung sollte
durch die geplanten Baumaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Für
die
geplanten
Schallschutzmaßnahmen
an
der
Rodenkirchener Straße und die EE-Fläche an Lärmschutzwand
an der BAB sollte deshalb der Aspekt der Passierbarkeit für
Amphibien, Kleinsäuger, etc. berücksichtigt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
3.
Grünplanung: bei der Gestaltung der Grünfläche wird darum
gebeten, neben den direkten Funktionen für die zukünftigen
Bewohner auch mehrere Kleinflächen mit einer standorttypischen
Bepflanzung vorzusehen mit einer Einzäunung zum Schutz vor
Beschädigung z. B. durch freilaufende Hunde.
Die Gestaltung der Grünflächen wird durch entsprechende
Pflanzenlisten mit standorttypischen Gehölzen als Festsetzung im
Bebauungsplan geregelt. Die Umsetzung wird auch im
städtebaulichen Vertrag verankert.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt
14.
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat 70/4
50124 Bergheim
Schreiben vom 08.11.2017:
Untere Wasserbehörde (Herr Holtschneider, Tel: 02271/8317043):
Der Bebauungsplan Nr. 1/131 liegt weder in einem Wasserschutznoch in einem Überschwemmungsgebiet.
Das anfallende Niederschlagswasser von Dächern und befestigten
Flächen ist dezentral zu versickern (gem. § 44 Abs. 1 LWG). Das
geohydrologische Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes ist zu beachten. Die befahrenen Flächen (z. B.
Hauseinfahrten) sind über die belebte Bodenzone zu versickern
(Muldenversickerung). Das anfallende Schmutzwasser hat keinen
Einfluss auf die hydraulische Auslastung des vorhandenen
Mischwasserkanals.
In den Bebauungsplan soll folgender Hinweis aufgenommen werden:
Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim Rhein-ErftKreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Das Entwässerungskonzept für den nördlichen Teil des Plangebietes
mit den dazugehörigen Verkehrsflächen sieht eine zentrale
Versickerung des Regenwassers vor. Das anfallende Wasser kann
sowohl in dafür vorgesehene Flächen im Grünzug in flachen Mulden
als auch in eine Grünfläche im Nordosten geleitet werden, die als
tiefere Mulde ausgebildet wird.
Die Entwässerung des südlichen Teils sieht vor, das Regenwasser
von den Häusern im Norden des Bauabschnittes ebenfalls in den
flachen Mulden im Grünzug zu versickern. Das übrige Regenwasser
von den Dachflächen und den Straßen soll in Abstimmung mit den
Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling über einen neuen Kanal
der bestehenden Mischwasserkanalisation zugeleitet werden.
Für die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist im
Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen worden.
Amt für Straßenbau und Verkehr (Frau van Cleef, Tel:
02271/8316611):
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht des Amtes für
Straßenbau und Verkehr als Straßenbaulastträger grundsätzlich keine
Bedenken.
Zu den Varianten der fußläufigen Querung der K 31:
Die in den textlichen Festsetzungen genannten Ziele können durch
die vorhandenen Querungsstellen an dem Kreisverkehrsplatz
Kurfürstenstraße/ Rodenkirchener Straße (L182/ K 31) / West Devon
Straße und Kreisverkehrsplatz Rodenkirchener Straße (K 31/
Mühlenweg erreicht werden. Aus diesem Grund wird eine plangleiche
Querung aus Verkehrssicherheitsgründen abgelehnt.
Stand: 10.01.2018
Bei der Überarbeitung der Planung wurde die Idee einer planfreien
oder ebenerdigen Querung der Rodenkirchener Straße verworfen.
Anstatt dessen wird (außerhalb des Plangebiets) eine sichere
Fußwegeverbindung zum westlich gelegenen „Entenfang“ über den
Kreisverkehrsplatz K31/West- Devon- Straße geschaffen. Dazu wird
parallel zur K31 innerhalb des Wohngebietes eine Fußgänger- und
Radwegeverbindung hergestellt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
Die K 31 wird mehrmals im Jahr für die Abwicklung von
Schwertransportern, vom Godorfer Hafen kommend, genutzt. Ein
Brückenbauwerk mit einer geplanten lichten Höhe von 4,50 m wird
darüber sehr kritisch gesehen, zumal parallel keine Ausweichroute
existiert.
Es bestehen gegen die Errichtung eines Brückenbauwerkes dann
keine Bedenken, wenn dieses
- eine lichte Höhe aufweist, dass Schwertransporte mit Überbreite und
Überhöhe darunter geführt werden können – alternativ Ausgestaltung
als Klappbrücke oder Möglichkeit der Demontage
- in die Baulast der Stadt Wesseling übergeht.
Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive
und/oder passive Schutzeinrichtungen durch Verkehr der K 31, auch
künftig nicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflektionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommune/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten des Kreises.
Entlang der K 31 wurde auf privaten Flächen eine Lärmschutzwand
festgesetzt. Passive Lärmschutzmaßnahmen richten sich nach der
DIN 4109 und sind privat umzusetzen. Lärmreflektionen wurden
bereits im Schallgutachten der Accon Köln GmbH berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wurde ergänzt.
Bodenschutz (Frau Wolf, Tel: 02271/8317062:
Dem Amt für Bodenschutz
Bodenverunreinigungen vor.
liegen
keine
Hinweise
auf
Es wird auf folgende rechtliche Vorgabe hingewiesen: Gemäß § 4
Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW haben bei der Aufstellung
von
Bauleitplänen,
bei
Planfeststellungsverfahren
und
Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der
planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht
versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen
insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen
möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen.
Stand: 10.01.2018
Der zurzeit gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche des
Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Außerdem existiert bereits seit
Jahrzehnten ein Bebauungsplan für das Plangebiet.
Im Plangebiet haben bereits Geländebewegungen auf Grundlage des
o.g. Bebauungsplanes stattgefunden (zum Beispiel Lärmschutzwall
entlang der Autobahn). Da mit der Traunsteiner Straße und der
Dartmoorstraße sowie der bestehenden Flüchtlingssunterkunft schon
Erschließungsmaßnahmen vorhanden sind, kann das Gelände als
bereits baulich überformt bezeichnet werden.
Im Übrigen werden zum Schutz der Außenbereiche in Wesseling
vorrangig Brachflächen für eine städtebauliche Innenentwicklung
herangezogen.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
Untere Immissionsschutzbehörde
02271/8317064):
(Frau
Klinkhammer,
Tel:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/131 wurde
eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON, Köln
vom 28.08.2017, Bericht Nr. ACB 0817-408089-1084 durchgeführt,
die
zu
dem
Ergebnis
kommt,
dass
Konflikte
durch
Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet nicht zu erwarten sind. Aus
der Sicht des Immissionsschutzes werden daher keine weiteren
Anregungen vorgebracht.
Der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises wird teilweise gefolgt.
15.
16.
GVG mbh Rhein-Erft
Postfach 1222
50329 Hürth
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Parkgürtel 26
50823 Köln
Schreiben vom 09.11.2017:
Die GVG Rhein-Erft hat ihre Erdgasnetze an die Rheinische
NETZGesellschaft mbH (RNG) mittelbar verpachtet, die somit die
Belange der GVG in raumplanerischen Abstimmungsverfahren
(Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.) als Träger öffentlicher
Belange wahrnimmt.
Der Vorgang wurde bearbeitet und die Ergebnisse an die RNG
weitergeleitet.
Schreiben vom 09.11.2017:
Aus Sicht der öffentlichen Gasversorgung bestehen gegen die
Aufstellung dieses Bebauungsplanes keine Bedenken.
Es verläuft eine Gasversorgungsleitung durch das Plangebiet. Diese
Leitung wird bis Ende des Jahres 2017 stillgelegt. In diesem
Zusammenhang gab es bereits Abstimmungen zwischen der GVG
und Vertretern der Stadt Wesseling sowie der Stadtwerke Wesseling.
17.
18.
Shell Deutschland Oil GmbH,
Rheinland
Raffinerie
Werk
Wesseling
Ludwigshafener Straße 1
50389 Wesseling
Evonik Real Estate GmbH & Co. KG
Paul-Baumann-Straße 1
45764 Marl
Stand: 10.01.2018
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Planbereich
auch zukünftig mit der Energie Erdgas versorgt werden kann und
auch die Versorgung über ein Blockheizkraftwerk bzw. eine
Heizzentrale sichergestellt werden kann.
Schreiben vom 10.11.2017:
Aufgrund der Entfernungen zu den beiden Werken Godorf und
Wesseling sieht die Shell Deutschland Oil GmbH keine gegenseitige
Beeinflussung. Von daher gibt es keine Anmerkungen zu dem
Vorhaben.
Schreiben vom 10.11.17:
Das Planungsgebiet befindet sich wie zutreffend festgestellt mit einer
Entfernung von ca. 850 m Luftlinie innerhalb des angemessenen
Abstands zu dem nächsten Betriebsbereich nach Störfallverordnung.
Der angemessene Achtungsabstand gemäß Gutachten zur
Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet
Wesseling des TÜV Nord aus März 2013 wird deutlich unterschritten.
Bei der Errichtung von 141 Wohneinheiten handelt es sich um eine
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da die Gasversorgungsleitung zurückgebaut werden soll, wurde sie
im Rahmen des Bebauungsplanes bereits nicht mehr berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
schutzbedürftige Nutzung.
Gem. städtebaulichem Entwicklungskonzept liegt das Plangebiet hier
im äußeren Planungsgebiet A. In diesem Planungsgebiet sind
Nutzungen mit geringem bis hohem Schutzstatus denkbar.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB,
bei der auch die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen,
städtebaulichen und sozioökonomischen Belange zu berücksichtigen
sind, kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen beachtet sind und die geplante Entwicklung des
Wohngebietes „Traunsteiner
Straße
Nord“
innerhalb
des
angemessenen Abstands erfolgen kann.
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abwägung zur
Zulassung des Bauvorhabens im Umfeld eines Störfallbetriebes ist für
die Evonik Real Estate GmbH & Co. KG nachvollziehbar.
19.
Bezirksregierung Köln
Dez. 53
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Des Weiteren wird mitgeteilt, dass von Evonik keine ergänzenden
Planungen oder sonstige Maßnahmen vorliegen, die für die
städtebauliche Entwicklung von Bedeutung sind.
Schreiben vom 13.11.2017:
Bei einem Termin am 01.08.2017 wurde bereits auf die Diskrepanz
beim Verlauf der Trennlinie zwischen mittlerem Planbereich und
äußerem Planbereich A im städtebaulichen Entwicklungskonzept zur
Seveso-III-Richtlinie hingewiesen. Östlich der BAB 555 beträgt der
Abstand dieser Trennlinie zum Rand des Betriebsbereiches ca. 570 m
und westlich der BAB 555 nur noch 340 m. Dadurch fällt das noch
unbekannte Plangebiet in den äußeren Planbereich A, wodurch,
ausgehend von den Vorgaben des Entwicklungskonzeptes, die
Ausweisung eines Wohngebietes erst ermöglicht wird.
Auf die unterschiedlichen Entfernungen zum Rand des
Betriebsbereiches beim Verlauf der Trennlinien zwischen den
einzelnen Planbereichen im Entwicklungskonzept hatte die
Bezirksregierung zudem bereits in ihrer Stellungnahme im Rahmen
der diesbezüglichen Behördenbeteiligung hingewiesen.
Das
von
der
Fachbehörde
angeführte
Städtebauliche
Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling
wird derzeit auf Grundlage der von den Behörden und
Industrieunternehmen eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet.
Im Rahmen der Überarbeitung wurden die Abgrenzungen der im
Konzept enthaltenen Planungsbereiche überprüft und in Teilbereichen
geändert. Für den Bereich der Traunsteiner Straße wird die
angesprochene Abgrenzung zwischen dem mittleren Planungsbereich
und dem Planungsbereich A beibehalten.
Während der frühzeitigen Träger- und Behördenbeteiligung zum
Bebauungsplan Nr. 1/131 sind neben der Bezirksregierung Köln auch
die betroffenen Unternehmen Evonik und TRV beteiligt worden, von
deren Betriebsbereichen die angemessenen Abstände ausgelöst
werden. Die TRV hat sich nicht zu der Planung geäußert. Die Evonik
führt in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme (s. Nr. 18) aus,
die in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Abwägung
nachvollziehen zu können. Das Unternehmen erhebt keine Bedenken
gegen die Planung.
Die Verwaltung hält die Entwicklung des Wohngebiets innerhalb der
angemessenen Abstände von Störfallanlagen für vertretbar. Die
Begründung zum Bebauungsplan und das Städtebauliche
Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling
Stand: 10.01.2018
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
geben einen fundierten, abgewogenen Rahmen für die Bauleitplanung
„Traunsteiner Straße Nord“ vor. Insbesondere die Möglichkeit zur
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2
BauGB) spricht vor dem Hintergrund des enormen Wohnraumbedarfs
in der Region für die Entwicklung des Baugebiets innerhalb der
angemessenen Abstände. Der Standort trägt dem Postulat der Innen-/
Brachflächenentwicklung Rechnung und ermöglicht eine Schonung
des in Wesseling ohnehin begrenzten Freiraums im Außenbereich.
Durch entsprechende Regelungen im vorgesehenen städtebaulichen
Vertrag (bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen) kann
angemessen auf das theoretisch gegebene Risiko eines „DennochStörfalls“ reagiert werden.
Weiter für die Baugebietsentwicklung an dem Standort spricht, dass
der zurzeit gültige Flächennutzungsplan die Fläche des Plangebietes
als Wohnbaufläche darstellt. Außerdem existiert bereits seit
Jahrzehnten ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet,
auf dessen Grundlage bereits das südlich angrenzende
Bestandsgebiet an der Traunsteiner/ Überlinger Straße realisiert
worden ist. Grundsätzlich suggeriert der Bebauungsplan dem
Eigentümer/ Investor einen Vertrauensschutz in die Bebaubarkeit der
Fläche.
In dem oben genannten Termin wurde angeregt, lediglich eine
Arrondierung der südlich gelegenen Wohnbebauung vorzusehen und
die nördlich angrenzende gewerbliche Nutzung, die weiterhin nach
dem Störgrad abzustufen wäre, nach Süden zu entwickeln. Damit
ließe sich der Planungskonflikt deutlich abschwächen.
Für Wesseling besteht ein Bedarf an gewerblichen Bauflächen. Die
Nachfrage geht dabei insbesondere von Unternehmen im
handwerklich/ produzierenden Bereich aus. Es ist anzunehmen, dass
eine Ansiedlung derartiger Unternehmen zu Nutzungskonflikten mit
der bestehenden Wohnbebauung an der Traunsteiner/ Überlinger
Straße führen würde. Darüber hinaus weist die Schaffung von
preiswertem Wohnraum in Wesseling derzeit eine höhere
Dringlichkeit als die Entwicklung von gewerblichen Bauflächen auf.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
20.
PLEdoc GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
Schreiben vom 10.11.2017
Die Pledoc GmbH weist darauf hin, dass in dem angefragten Bereich
eine Produktenleitung/ Kabelschutzrohranlage verläuft, die von
nachfolgender Gesellschaft beauskunftet wird:
- N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij, Postbus 490, NL-30
AK Hoogvliet,
Mit der N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding Maatschappij erfolgte bereits
ein einvernehmliches Abstimmungsgespräch (siehe Punkt 3.).
- Thyssengas GmbH – Kampstraße 49 in 44137 Dortmund.
Außerdem wurde Thyssengas im Zuge des Verfahrens beteiligt und
die Stellungnahme berücksichtigt (siehe Punkt 9).
Maßgeblich für die Auskunft der Pledoc GmbH ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bei einer Ausdehnung oder
Erweiterung des Projektbereiches bedarf es immer einer erneuten
Stand: 10.01.2018
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
Abstimmung.
Von der Pledoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der
geplanten Maßnahme nicht betroffen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
21.
Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG
Rheinstr. 15
14513 Teltow
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft
deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier
Solotrassen in Zuständigkeit der Pledoc GmbH)
Viatel GmbH, Frankfurt
Anlage zur Stellungnahme:
Übersichtsplan Leitungen und Open Grid Europe The Gas Wheel –
Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen
Anlagen
Schreiben vom 21.11.2017
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den
einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange
bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche
Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu
vermeiden:
- durch das Plangebiet führt eine betriebene Richtfunkverbindung der
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hindurch
- um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang
der Richtfunktrasse (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/
Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten: max.
Bauhöhe 28 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 8 m
(Trassenbreite).
22.
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen
Stand: 10.01.2018
Der Trassenverlauf der in Betrieb befindlichen Richtfunkstrecke wird
in die Planzeichnung übernommen. Außerdem wird ein
entsprechender textlicher Hinweis in den Bebauungsplan und die
Begründung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Insbesondere bei der Planung und Positionierung von Baukränen wird
um Abstimmung mit der ausführenden Baufirma gebeten. Alle
geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in
die Richtfunktrasse ragen.
Schreiben vom 28.11.2017
Mit Schreiben vom 22.06.2017 ist seitens der Autobahnniederlassung
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ - Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB
Autobahnniederlassung Krefeld
Postfach 101352
47713 Krefeld
Stand: 10.01.2018
Krefeld und der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen eine
gemeinsame Stellungnahme zu o. a. Bauleitplanung abgegeben
worden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darum gebeten, die darin
enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der
Straßenbauverwaltung weiter zu beachten.
Die in dem Schreiben formulierten Sachverhalte wurden bereits
berücksichtigt.
Der Landesbetrieb bittet darum, keine Ausweisungen auf den zur BAB
555 gehörenden Eigentumsflächen festzusetzen. Nach § 1 Abs. 4
Bundesfernstraßengesetz
gehören
Böschungen,
Entwässerungseinrichtungen, Lärmschutzmaßnahmen etc. zu den
Bundesfernstraßen und unterliegen deshalb der Straßenbaulast.
Ausweisungen jeglicher Art auf diesen Flächen dürfen nicht
vorgenommen werden, da die der Straßenbauverwaltung obliegenden
Arbeiten wie z. B. Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung des
Straßenkörpers einschließlich der dazugehörenden Nebenanlagen
nicht eingeschränkt werden dürfen.
Die Flächen, die sich im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung
befinden und innerhalb des Plangebietes liegen, werden im
Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Die Straßenbauverwaltung (das damalige Rheinische Autobahnamt
Köln) hat im Rahmen der damaligen Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 den innerhalb der Anbauverbotszone
geplanten
Anlagen
wie
Lärmschutzmaßnahmen,
Erschließungsstraße, Parkplätzen etc. grundsätzlich zugestimmt.
1997 wurde eine schriftliche Vereinbarung zwischen der
Straßenbauverwaltung und der Stadt Wesseling über die technischen
und rechtlichen Einzelheiten die Lärmschutzmaßnahmen betreffend
abgeschlossen.
Die Zuständigkeit der Pflege der an die Autobahn angrenzenden
Böschung wird bis zum Satzungsbeschluss vom Vorhabenträger mit
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW geklärt. Eine Vereinbarung
fließt dann in den städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Wesseling
ein.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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