Daten
Kommune
Wesseling
Größe
2,2 MB
Datum
06.02.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
A.
Textliche Festsetzungen
7.
1.
Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
1.
Die zeichnerisch als Fläche für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen „Erneuerbare Energien“ und „Elektrizität“ festgesetzte Fläche ist zu mindestens 25 % mit Strauchgehölzen der Pflanzenliste I zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die in der Pflanzenliste I
aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten, Mindestpflanzqualitäten und Pflanzdichten sind
verbindlich.
Die Anbauverbotszone (40,0 m) nach § 9 Abs. 1 FStrG sowie die Anbaubeschränkungszone
(100,0 m) nach § 9 Abs. 2 FStrG entlang der Autobahn 555, gemessen vom äußeren Rand
der befestigten Fahrbahn, sind in der Planzeichnung eingetragen und zu beachten.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
(WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB kann die zulässige Grundflächenzahl
(GRZ) für Reihenmittelhausgrundstücke ausnahmsweise bis 0,5 erhöht werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO gilt als Bezugspunkt für die maximale Traufhöhe bei Satteldächern der Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Oberkante Dachhaut. Als Bezugspunkt für die maximale Gebäudehöhe bei Satteldächern gilt die Oberkante Firststein. Bei
Flachdächern fallen die maximale Trauf- und Gebäudehöhe in der maximalen Gebäudehöhe
zusammen. Dort gilt die Oberkante Attika als Bezugspunkt.
Gemäß § 21a Abs. 2 BauNVO können der Grundstücksfläche Flächenanteile an außerhalb
des Baugrundstücks festgesetzten Stellplatz- und Carportanlagen sowie Kellerersatzräumen
hinzugerechnet werden.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen nicht überdachte Terrassen im Erdgeschoss die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2 m überschreiten, wobei zu öffentlichen Verkehrsflächen ein
Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist.
4.
Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, bis zu maximal 2 m hinter der straßenabgewandten Baugrenze und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze,
Carports und Garagen zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO sind Kellerersatzräume nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, bis zu maximal 2 m hinter der straßenabgewandten Baugrenze und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten „Flächen für Kellerersatzräume“ zulässig.
Müllsammelbehälter sind für Hausgruppen ausschließlich in den hierfür festgesetzten „Flächen für Müllsammelbehälter“ zulässig.
Die Grundfläche von Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen ist in die GRZ einzurechnen (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO).
5.
Schallschutz zum Verkehrslärm
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung im 1. Bauabschnitt (WA1 bis WA9) erst
dann zulässig, wenn die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand 1 mit einer Mindesthöhe von 2 m über Oberkante des vorhandenen Walls und einem Schalldämmmaß von
mindestens 25 dB errichtet ist. Die Wohnnutzung im 2. Bauabschnitt (WA10 bis WA21) ist
erst dann zulässig, wenn die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand 2 mit der
o.g. Mindesthöhe und dem o.g. Schalldämmung errichtet ist.
Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer sowie Fenster) von Büro- und Aufenthaltsräumen
(bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R'w, res (nach DIN 4109,
Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) erreicht wird.
Lärmpegelbereich
LPB
I
II
III
IV
V
Maßgeblicher Außen- Aufenthaltsräume in Büroräume und verlärmpegel
Wohnungen und ver- gleichbar
schutzbedB(A)
gleichbar schutzbe- dürftige Nutzungen
dürftige Nutzungen
Erf. R’W,res des Außenbauteils in dB
Bis 55
30
56 bis 60
30
30
61 bis 65
35
30
66 bis 70
40
35
71 bis 75
45
40
Grünordnerischer Festsetzungen
PFLANZENLISTE I: Gehölzauswahl für die Anpflanzung der unversiegelten Flächen
im Umfeld der geplanten Trafostation und des Blockheizkraftwerks
Ab dem Lärmpegelbereich III sind Schlafräume und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungsanlagen auszuführen. Die Lüftungsanlagen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämmmaßes R'w, res führen.
Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite, eines Geschosses oder eines zu schützenden Raumes (Räume mit Tagesnutzung, Schlafräume) niedriger ausfällt, als dies der Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein entsprechend
niedrigeres Maß zugelassen werden. Außerdem ist dann auch auf Nachweis der Verzicht auf
den Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen möglich.
6.
Besonderer Nutzungszweck von Flächen (BN)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB werden im Bereich des zeichnerisch festgelegten Schutzstreifens der Öl- Fernleitung folgende Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der Leitung sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten:
-
Es dürfen keine Gebäude errichtet werden.
-
Es dürfen keine über eine übliche Bodenbearbeitung hinausgehenden Abgrabungen oder
Aufschüttungen vorgenommen werden (> 30 cm). Eine Mindestüberdeckung der ÖlFernleitung von 1 m ist sicherzustellen.
-
Es dürfen keine Carports, Garagen, Nebenanlagen (wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen,
Spielgeräte, Leuchten, Schächte) und Einfriedungen errichtet werden.
-
-
Die Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen ist nicht gestattet. Es dürfen
lediglich Rasen, Bodendecker oder andere flachwurzelnde Pflanzen mit einer maximalen Wuchshöhe von 1 m angepflanzt werden.
Zugänge, Zufahrten, Stellplätze, Müllstandplätze und Fahrradstellplätze sind zulässig,
sofern die o.g. Anlagen und Einrichtungen keine Fundamente aufweisen.
Nachrichtliche Übernahmen
Verkehr
Von Werbeanlagen ist im Abstand von 40,0 m, gemessen vom Fahrbahnrand des Kreisverkehrsplatzes (L182/K31), abzusehen. Dies gilt auch für die Dauer der Realisierung des Baugebietes durch ausführende Firmen.
Schnittverträgliche Strauch- und Baumarten
2.
Mindestpflanzqualität: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, o.B., 60-100 cm Pflanzabstand:
1,50 m x 1,50 m
Deutscher Name
Botanischer Name
Hainbuche
Carpinus betulus
Gemeine Hasel
Corylus avellana
Eingriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Gemeiner Wacholder
Juniperus communis
Gewöhnlicher Liguster
Ligustrum vulgare
Schlehe
Prunus spinosa
Teile des Plangebietes werden von einer in Betrieb befindlichen Richtfunkverbindung tangiert. Die Richtfunkverbindung ist mit den dazugehörigen Schutzbereichen lagemäßig in die
Planzeichnung nachrichtlich übernommen worden. Die maximale Bauhöhe über Gelände
beträgt 28 m. Innerhalb des Schutzbereiches der Richtfunkverbindung sind weder Gebäude,
noch Gebäudeteile sowie notwendige Bauhilfsmittel (wie zum Beispiel Baukräne) zulässig.
Die Planung und Positionierung von Baukränen ist von der ausführenden Baufirma mit der
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow abzustimmen.
In der als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Spielplatz“ festgesetzten Fläche sind Baumgruppen und mindestens 15 Solitärgehölze gemäß Pflanzenliste II anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Solitärgehölze sind mit einem Mindestabstand von
15 m zueinander zu pflanzen. Die in der Pflanzenliste II aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sind verbindlich.
Die zeichnerisch als "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzte Fläche ist mit Gehölzen der Pflanzenliste II zu bepflanzen. Die
Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Die in der Pflanzliste II aufgeführten Angaben zu den
Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sind verbindlich.
PFLANZENLISTE II: Gehölzauswahl für die Anpflanzung der Baumgruppen und Solitärgehölze in der Grünfläche mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Spielplatz"
Baumarten
Mindestpflanzqualität: verpflanzte Hochstämme, o.B., Stammumfang 18/20 cm
Deutscher Name
Botanischer Name
Feldahorn
Acer campestre
Bergahorn
Acer pseudoplatanus
Hainbuche
Carpinus betulus
Rotbuche
Fagus sylvatica
Vogelkirsche
Prunus avium
Traubeneiche
Quercus petraea
Stieleiche
Quercus robur
Winterlinde
Tilia cordata
B.
Örtliche Bauvorschriften
1.
Einheitlichkeit der Gebäude
Richtfunk
D.
Hinweise
1.
Störfall- Betriebsbereich i.S.d. Artikel 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL
2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände von
Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich
des Artikels 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für
Betriebsbereiche i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten
zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art.13 Seveso- III- Richtlinie/§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten
Fassung 12/2015).
2.
Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Vor Erschließung des Plangebiets ist eine
Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (zwei Geschützstellungen) durchzuführen. Erfolgt eine bauabschnittsweise Erschließung (Bauabschnitte s. textliche Festsetzung
Nr. 5), so ist die südliche Geschützstellung während der Erschließung des 1. Bauabschnitts
großflächig einzuzäunen und vor Zutritt, Befahrung oder Nutzung als Lagerfläche zu schützen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Falle ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ der
Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten.
Zusammenhängende Doppel- und Reihenhäuer müssen die gleichen Trauf- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen.
4.
2.
Dachgestaltung
Im gesamten Plangebiet wird eine maximale Dachneigung von 45 Grad festgesetzt.
In den Teilgebieten WA2 bis WA5 sowie WA14 und WA15 sind dreigeschossige Doppelhäuser und Hausgruppen nur mit Flachdach zulässig. In den Teilgebieten WA7, WA16, WA17,
WA19 und WA20 sind dreigeschossige Doppelhäuser nur mit Flachdach zulässig.
Die Gesamtlänge von Dachgauben, Zwerchhäusern und Dacheinschnitten darf das Maß
einer halben Trauflänge je Hausseite nicht überschreiten. Mehrere Dachgauben, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte sind zulässig, sofern deren Gesamtlänge das o.g. Maß nicht
überschreitet.
Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von jeweils höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen
sicherzustellen.
C.
3.
Vorgarten
Als Vorgarten gilt der Freibereich des Baugrundstückes zwischen der das Baugrundstück
erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche (Hauseingangsseite) und der vorderen Baugrenze bzw. deren seitlicher Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze.
Der Vorgarten der Doppelhäuser muss zu mindestens 40 % der o.g. Fläche gärtnerisch gestaltet werden. Der Vorgarten der Reihenhäuser muss zu mindestens 20 % der o.g. Fläche
gärtnerisch gestaltet und zu mindestens 20 % der o.g. Fläche mit wasserdurchlässigen Belägen angelegt werden. Er darf nicht als Lager- und Arbeitsfläche verwendet werden.
4.
Einfriedungen
Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind nur
in Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z.B. Liguster,
Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden.
Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig,
sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von maximal
1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird.
Einfriedungen im Bereich von Vorgärten (vgl. Ziffer 3) dürfen gegenüber der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.
5.
Gestaltung von Garagen und Nebenanlagen
Außenwandoberflächen von Garagen sind in der Farbe der zughörigen Hausfassade herzustellen. Weist die Hausfassade mehrere Farben auf, so ist für die Garage jene Farbe zu wählen, die den größten Flächenanteil an der Hausfassade einnimmt.
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen sind entweder in den Garagen unterzubringen, oder derart einzuhausen (z.B. Müllbox) oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus nicht einsehbar sind.
Gartenhäuser und Schuppen sind im Vorgarten nicht zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsoder Grünflächen müssen diese Anlagen im Garten einen Abstand von mindestens 0,75 m
einhalten. Ist eine Einfriedung gewünscht, so gilt die örtliche Bauvorschrift Nr. 4 entsprechend.
Terrassentrennwände dürfen eine maximale Höhe von 2,5 m über Gelände besitzen und
dürfen maximal 3 m, gemessen ab der Hauswand, hinausragen. Sie sind in Holz, Kunststoff
oder als verputztes Mauerwerk in der Farbe der Hausfassade auszuführen.
6.
Sonstiges
Im Bereich der Flächen mit besonderem Nutzungszweck (BN) sind ergänzend die dortigen
Festsetzungen zu beachten.
Sonstige Verkehrsemissionen
Es wird auf die von den angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen ausgehenden
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) hingewiesen.
5.
Artenschutz
Rodungs- und Fällungsarbeiten müssen außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum zwischen
01.10. eines Jahres und 01.03. des folgenden Jahres erfolgen.
6.
Einsichtnahme in technische Regelwerke
DIN-Vorschriften und andere Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen
wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie
können während der üblichen Öffnungszeiten beim Bereich Stadtplanung in der 3. Etage des
Neuen Rathauses, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling eingesehen werden. Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
7.
Versickerung von Niederschlagswasser
Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim Rhein- Erft- Kreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.