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Beschlussvorlage (Textfestsetzungen_131)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
34 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06

Inhalt der Datei

STADT WESSELING – STADTTEIL BERZDORF Bebauungsplanes Nr. 1/131, „Traunsteiner Straße Nord“ Textliche Festsetzungen zum Entwurf Stand: Januar 2018 Stadtplanungsbüro: H+B Stadtplanung, Beele und Haase Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stadtplaner Kunibertskloster 7-9 50668 Köln Bearbeitung: Stefan Haase (Stadtplaner AKNW), Wiebke Meier (M.Sc. Städtebau) WES03-tf20, 10.01.2018 A. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB kann die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) für Reihenmittelhausgrundstücke ausnahmsweise bis 0,5 erhöht werden. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO gilt als Bezugspunkt für die maximale Traufhöhe bei Satteldächern der Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Oberkante Dachhaut. Als Bezugspunkt für die maximale Gebäudehöhe bei Satteldächern gilt die Oberkante Firststein. Bei Flachdächern fallen die maximale Trauf- und Gebäudehöhe in der maximalen Gebäudehöhe zusammen. Dort gilt die Oberkante Attika als Bezugspunkt. Gemäß § 21a Abs. 2 BauNVO können der Grundstücksfläche Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Stellplatz- und Carportanlagen sowie Kellerersatzräumen hinzugerechnet werden. 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen nicht überdachte Terrassen im Erdgeschoss die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 2 m überschreiten, wobei zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist. 4. Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, bis zu maximal 2 m hinter der straßenabgewandten Baugrenze und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO sind Kellerersatzräume nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, bis zu maximal 2 m hinter der straßenabgewandten Baugrenze und innerhalb der zeichnerisch festgesetzten „Flächen für Kellerersatzräume“ zulässig. Müllsammelbehälter sind für Hausgruppen ausschließlich in den hierfür festgesetzten „Flächen für Müllsammelbehälter“ zulässig. Die Grundfläche von Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen ist in die GRZ einzurechnen (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO). 1 5. Schallschutz zum Verkehrslärm Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung im 1. Bauabschnitt (WA1 bis WA9) erst dann zulässig, wenn die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand 1 mit einer Mindesthöhe von 2 m über Oberkante des vorhandenen Walls und einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB errichtet ist. Die Wohnnutzung im 2. Bauabschnitt (WA10 bis WA21) ist erst dann zulässig, wenn die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand 2 mit der o.g. Mindesthöhe und dem o.g. Schalldämmung errichtet ist. Die Außenbauteile (Außenwände, Dächer sowie Fenster) von Büro- und Aufenthaltsräumen (bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) müssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB so ausgeführt sein, dass mindestens das jeweilige der nachstehenden Tabelle zu entnehmende resultierende Schalldämmmaß R'w, res (nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) erreicht wird. Lärmpegelbereich LPB I II III IV V Maßgeblicher Außen- Aufenthaltsräume in Büroräume und verlärmpegel Wohnungen und ver- gleichbar schutzbedB(A) gleichbar schutzbe- dürftige Nutzungen dürftige Nutzungen Erf. R’W,res des Außenbauteils in dB Bis 55 30 56 bis 60 30 30 61 bis 65 35 30 66 bis 70 40 35 71 bis 75 45 40 Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Eine ausreichende Frischluftzufuhr der Räume (vollständiger Luftwechsel innerhalb von jeweils höchstens zwei Stunden) ist durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen sicherzustellen. Ab dem Lärmpegelbereich III sind Schlafräume und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungsanlagen auszuführen. Die Lüftungsanlagen dürfen nicht zu einer Minderung des resultierenden bewerteten Bauschalldämmmaßes R'w, res führen. Sollte im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite, eines Geschosses oder eines zu schützenden Raumes (Räume mit Tagesnutzung, Schlafräume) niedriger ausfällt, als dies der Lärmpegelbereich angibt, so kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen und ein entsprechend niedrigeres Maß zugelassen werden. Außerdem ist dann auch auf Nachweis der Verzicht auf den Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen möglich. 6. Besonderer Nutzungszweck von Flächen (BN) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB werden im Bereich des zeichnerisch festgelegten Schutzstreifens der Öl- Fernleitung folgende Festsetzungen getroffen, um einen Schutz der Leitung sowie ein dauerhaftes Betreten und Benutzen des Schutzstreifens durch den Leitungsbetreiber zu gewährleisten: - Es dürfen keine Gebäude errichtet werden. 2 - Es dürfen keine über eine übliche Bodenbearbeitung hinausgehenden Abgrabungen oder Aufschüttungen vorgenommen werden (> 30 cm). Eine Mindestüberdeckung der ÖlFernleitung von 1 m ist sicherzustellen. - Es dürfen keine Carports, Garagen, Nebenanlagen (wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Spielgeräte, Leuchten, Schächte) und Einfriedungen errichtet werden. - Die Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen ist nicht gestattet. Es dürfen lediglich Rasen, Bodendecker oder andere flachwurzelnde Pflanzen mit einer maximalen Wuchshöhe von 1 m angepflanzt werden. - Zugänge, Zufahrten, Stellplätze, Müllstandplätze und Fahrradstellplätze sind zulässig, sofern die o.g. Anlagen und Einrichtungen keine Fundamente aufweisen. 7. Grünordnerischer Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen: Die zeichnerisch als Fläche für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen „Erneuerbare Energien“ und „Elektrizität“ festgesetzte Fläche ist zu mindestens 25 % mit Strauchgehölzen der Pflanzenliste I zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die in der Pflanzenliste I aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten, Mindestpflanzqualitäten und Pflanzdichten sind verbindlich. PFLANZENLISTE I: Gehölzauswahl für die Anpflanzung der unversiegelten Flächen im Umfeld der geplanten Trafostation und des Blockheizkraftwerks Schnittverträgliche Strauch- und Baumarten Mindestpflanzqualität: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, o.B., 60-100 cm Pflanzabstand: 1,50 m x 1,50 m Deutscher Name Botanischer Name Hainbuche Carpinus betulus Gemeine Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gemeiner Wacholder Juniperus communis Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa In der als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Spielplatz“ festgesetzten Fläche sind Baumgruppen und mindestens 15 Solitärgehölze gemäß Pflanzenliste II anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Solitärgehölze sind mit einem Mindestabstand von 15 m zueinander zu pflanzen. Die in der Pflanzenliste II aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sind verbindlich. Die zeichnerisch als "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzte Fläche ist mit Gehölzen der Pflanzenliste II zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Die in der Pflanzliste II aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sind verbindlich. 3 PFLANZENLISTE II: Gehölzauswahl für die Anpflanzung der Baumgruppen und Solitärgehölze in der Grünfläche mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Spielplatz" Baumarten Mindestpflanzqualität: verpflanzte Hochstämme, o.B., Stammumfang 18/20 cm Deutscher Name Botanischer Name Feldahorn Acer campestre Bergahorn Acer pseudoplatanus Hainbuche Carpinus betulus Rotbuche Fagus sylvatica Vogelkirsche Prunus avium Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata B. Örtliche Bauvorschriften 1. Einheitlichkeit der Gebäude Zusammenhängende Doppel- und Reihenhäuer müssen die gleichen Trauf- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen. 2. Dachgestaltung Im gesamten Plangebiet wird eine maximale Dachneigung von 45 Grad festgesetzt. In den Teilgebieten WA2 bis WA5 sowie WA14 und WA15 sind dreigeschossige Doppelhäuser und Hausgruppen nur mit Flachdach zulässig. In den Teilgebieten WA7, WA16, WA17, WA19 und WA20sind dreigeschossige Doppelhäuser nur mit Flachdach zulässig. Die Gesamtlänge von Dachgauben, Zwerchhäusern und Dacheinschnitten darf das Maß einer halben Trauflänge je Hausseite nicht überschreiten. Mehrere Dachgauben, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte sind zulässig, sofern deren Gesamtlänge das o.g. Maß nicht überschreitet. 4 3. Vorgarten Als Vorgarten gilt der Freibereich des Baugrundstückes zwischen der das Baugrundstück erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche (Hauseingangsseite) und der vorderen Baugrenze bzw. deren seitlicher Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze. Der Vorgarten der Doppelhäuser muss zu mindestens 40 % der o.g. Fläche gärtnerisch gestaltet werden. Der Vorgarten der Reihenhäuser muss zu mindestens 20 % der o.g. Fläche gärtnerisch gestaltet und zu mindestens 20 % der o.g. Fläche mit wasserdurchlässigen Belägen angelegt werden. Er darf nicht als Lager- und Arbeitsfläche verwendet werden. 4. Einfriedungen Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind nur in Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z.B. Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden. Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird. Einfriedungen im Bereich von Vorgärten (vgl. Ziffer 3) dürfen gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. 5. Gestaltung von Garagen und Nebenanlagen Außenwandoberflächen von Garagen sind in der Farbe der zughörigen Hausfassade herzustellen. Weist die Hausfassade mehrere Farben auf, so ist für die Garage jene Farbe zu wählen, die den größten Flächenanteil an der Hausfassade einnimmt. Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen sind entweder in den Garagen unterzubringen, oder derart einzuhausen (z.B. Müllbox) oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus nicht einsehbar sind. Gartenhäuser und Schuppen sind im Vorgarten nicht zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsoder Grünflächen müssen diese Anlagen im Garten einen Abstand von mindestens 0,75 m einhalten. Ist eine Einfriedung gewünscht, so gilt die örtliche Bauvorschrift Nr. 4 entsprechend. Terrassentrennwände dürfen eine maximale Höhe von 2,5 m über Gelände besitzen und dürfen maximal 3 m, gemessen ab der Hauswand, hinausragen. Sie sind in Holz, Kunststoff oder als verputztes Mauerwerk in der Farbe der Hausfassade auszuführen. 6. Sonstiges Im Bereich der Flächen mit besonderem Nutzungszweck (BN) sind ergänzend die dortigen Festsetzungen zu beachten. 5 C. 1. Nachrichtliche Übernahmen Verkehr Die Anbauverbotszone (40,0 m) nach § 9 Abs. 1 FStrG sowie die Anbaubeschränkungszone (100,0 m) nach § 9 Abs. 2 FStrG entlang der Autobahn 555, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, sind in der Planzeichnung eingetragen und zu beachten. Von Werbeanlagen ist im Abstand von 40,0 m, gemessen vom Fahrbahnrand des Kreisverkehrsplatzes (L182/K31), abzusehen. Dies gilt auch für die Dauer der Realisierung des Baugebietes durch ausführende Firmen. 2. Richtfunk Teile des Plangebietes werden von einer in Betrieb befindlichen Richtfunkverbindung tangiert. Die Richtfunkverbindung ist mit den dazugehörigen Schutzbereichen lagemäßig in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen worden. Die maximale Bauhöhe über Gelände beträgt 28 m. Innerhalb des Schutzbereiches der Richtfunkverbindung sind weder Gebäude, noch Gebäudeteile sowie notwendige Bauhilfsmittel (wie zum Beispiel Baukräne) zulässig. Die Planung und Positionierung von Baukränen ist von der ausführenden Baufirma mit der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Rheinstraße 15, 14513 Teltow abzustimmen. D. Hinweise 1. Störfall- Betriebsbereich i.S.d. Artikel 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU) Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände von Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso- III- Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für Betriebsbereiche i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art.13 Seveso- III- Richtlinie/§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 12/2015). 2. Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Vor Erschließung des Plangebiets ist eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (zwei Geschützstellungen) durchzuführen. Erfolgt eine bauabschnittsweise Erschließung (Bauabschnitte s. textliche Festsetzung Nr. 5), so ist die südliche Geschützstellung während der Erschließung des 1. Bauabschnitts 6 großflächig einzuzäunen und vor Zutritt, Befahrung oder Nutzung als Lagerfläche zu schützen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Falle ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten. 4. Sonstige Verkehrsemissionen Es wird auf die von den angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen ausgehenden Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) hingewiesen. 5. Artenschutz Rodungs- und Fällungsarbeiten müssen außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum zwischen 01.10. eines Jahres und 01.03. des folgenden Jahres erfolgen. 6. Einsichtnahme in technische Regelwerke DIN-Vorschriften und andere Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können während der üblichen Öffnungszeiten beim Bereich Stadtplanung in der 3. Etage des Neuen Rathauses, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling eingesehen werden. Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. 7. Versickerung von Niederschlagswasser Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist beim Rhein- Erft- Kreis vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. 7