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Beschlussvorlage (UB_kompr_131)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
906 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06

Inhalt der Datei

STADT WESSELING Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ in Wesseling UMWELTBERICHT Auftraggeber: Bonava Deutschland GmbH Bonner Straße 172-176 50968 Köln Januar 2018 Bearbeitung: Ginster Landschaft + Umwelt Marktplatz 10a 53340 Meckenheim Tel.: Fax: 0 22 25 / 94 53 14 0 22 25 / 94 53 15 info@ginster-meckenheim.de II Bearbeitung: BSc. –Ing. Landschaftsarchitektur Claudius Fricke Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling III INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG................................................................................................................... 1 1.1 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes in relevanten Fachgesetzen und Fachplänen ............................................................................. 1 1.1.1 Planerische Vorgaben ............................................................................. 3 2 LAGE UND ABGRENZUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES ....................... 3 3 ZIELE UND FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS .................................. 4 4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT SOWIE DER ZU ERWARTENDEN AUSWIRKUNGEN ...................................................................... 10 4.1 Naturräumliche Beschreibung des Untersuchungsgebiets ................... 10 4.1.1 Köln-Bonner Rheinebene...................................................................... 10 4.1.2 Köln-Bonner Niederterrasse ................................................................. 11 4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei NichtDurchführung der Planung / Status Quo ...................................................... 11 4.3 Schutzgut Arten, Lebensgemeinschaften und die biologische Vielfalt ........................................................................................................................................ 11 4.3.1 Bestand ................................................................................................ 11 4.3.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 14 4.3.3 Belange des Artenschutzes ................................................................... 15 4.4 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung..................................................... 16 4.4.1 Bestand ................................................................................................ 16 4.4.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 16 4.5 Schutzgut Boden...................................................................................................... 17 4.5.1 Bestand ................................................................................................ 17 4.5.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 19 4.6 Schutzgut Fläche ..................................................................................................... 21 4.6.1 Bestand ................................................................................................ 21 4.6.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 22 4.7 Schutzgut Wasser .................................................................................................... 22 Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling IV 4.7.1 Bestand ................................................................................................ 22 4.7.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 23 4.8 Schutzgut Klima und Luft .................................................................................... 24 4.8.1 Bestand ................................................................................................ 24 4.8.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 25 4.9 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft................................ 25 4.9.1 Bestand ................................................................................................ 25 4.9.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen ................................. 26 4.10 Schutzgut Mensch ................................................................................................... 26 4.10.1 Lage innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen ......... 26 4.10.2 Wohnumfeld......................................................................................... 43 4.10.3 Verkehrssituation ................................................................................. 43 4.10.4 Lärm .................................................................................................... 44 4.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .................................................................... 45 4.12 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ............................. 45 4.13 Sparsame und effiziente Nutzung von Energie......................................... 46 4.14 Wechselwirkungen ................................................................................................ 46 5. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN......................................................................................... 47 5.1 Landschaftspflegerische Maßnahmen............................................................ 47 5.2 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ....................................... 48 5.3 Eingriffsbilanzierung............................................................................................. 51 5.3.1 Kompensationsbedarf Bodenpotenzial.................................................. 51 5.3.2 Kompensationsbedarf Biotoppotenzial ................................................. 53 5.4 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen ..................................... 56 6. ZUSAMMENFASSUNG .............................................................................................. 56 7 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN UND PFLANZENLISTEN............. 58 7.1 Grünordnerische Festsetzungen....................................................................... 58 Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling V 7.2 Pflanzenlisten zu den Festsetzungen............................................................. 59 QUELLENVERZEICHNIS ................................................................................................................ 60 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Festgesetzte Nutzungen ................................................................................. 6 Tabelle 2: Emissionen aus Industrie und Verkehr (MKULNV o.J. a)................. 24 Tabelle 3: Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung und Maßnahmen zur Vermeidung des Eingriffs ......................................... 49 Tabelle 4: Eingriffsbilanzierung – Biotoppotenzial, Ausgangszustand (gemäß Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 1/69, 3. Änderung u. 3/14, 7. Änderung) .................................................................................... 54 Tabelle 5: Eingriffsbilanzierung – Biotoppotenzial, Planungszustand (gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/131) ................................ 55 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Verortung des Bebauungsplans Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" im großräumigen Kontext (unmaßstäbliche Darstellung) ... 4 Abbildung 2: Darstellung der zentral geplanten Grünfläche (FREDERSDORF 2017) ................................................................................................................................... 7 Abbildung 3: Städtebaulicher Entwurf Traunsteiner Straße (FREDERSDORF 2017a) ................................................................................................................................... 9 Abbildung 4: Luftbild des Plangebietes (unmaßstäbliche Darstellung) .............. 12 KARTENANLAGEN: Karte 1: "Lageplan", Maßstab 1:10.000 Karte 2: "Bestand und Konflikte", Maßstab 1:2.000 Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 1 1 EINLEITUNG Die Bonava GmbH plant auf einer Fläche von rund 6 ha die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord", um eine wohnbauliche Nutzung mit Reihen- und Doppelhäusern zu entwickeln. Der Vorhabenträger kommt durch das geplante Vorhaben der im Einzugsgebiet der Stadt Köln bestehenden, großen Nachfrage nach Wohnbaufläche nach. Mit der Auswahl des Plangebietes wird eine vorhandene Lücke zwischen dem südlich gelegenen Siedlungsbereich entlang der Traunsteiner Straße und dem nördlich vorhandenen Gewerbegebiet geschlossen. Das Vorhaben liegt innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen. Um die Vorgaben der Seveso III- Richtlinie im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich, da die Thematik in den für das Plangebiet rechtskräftigen Bebauungsplänen unberücksichtigt blieb. Mittels der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Nutzung des Grundstückes geschaffen werden. Grundlage für den Umweltbericht und die Eingriffsbilanzierung sind der neu aufzustellende Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße" von der Stadt Wesseling in Zusammenarbeit mit H+B STADTPLANUNG (2017) aus Köln, Stand Dezember 2017, sowie die durch das Planverfahren partiell überplanten Bebauungspläne Nr. 1/69, 3. Änderung vom 17.02.1992 und Nr. 3/14, 7. Änderung "Brühler-/Rodenkirchener Straße" vom 27.02.2008. 1.1 Im Darstellung der Ziele des Umweltschutzes in relevanten Fachgesetzen und Fachplänen Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die im Rahmen dieser Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbericht, dessen Inhalte und Gliederung sich an der Anlage 1 des Baugesetzbuches orientieren, beschrieben und bewertet. Zudem behandelt der vorliegende Umweltbericht die Belange der Eingriffsregelung gemäß den §§ 14-17 BNatSchG. Im Umweltbericht werden somit auch die zu erwartenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft beschrieben, die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen formuliert und schließlich die Eingriffe den geplanten Maßnahmen gegenübergestellt. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 2 In § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird das Verhältnis zum Baurecht geregelt. Nach § 18 (1) BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. In § 1 a (3) BauGB wird darauf verwiesen, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Ziel der Eingriffsregelung ist es, sicherzustellen, dass nach Durchführung der festgesetzten landschaftspflegerischen Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Orts- und Landschaftsbilds zurückbleiben. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a BauGB) des Bebauungsplans. Neben dem Umweltbericht wurde vom Büro Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim, eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erarbeitet. Die Artenschutzrechtliche Prüfung behandelt die potenziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die planungsrelevanten Arten. Neben den Ergebnissen dieses Gutachtens werden auch die Resultate anderer umweltrelevanter Gutachten und Untersuchungen wie z.B. einer schalltechnischen Untersuchung (ACCON 2017) und ein Baugrundvorbericht (SAKOSTACAU GMBH 2017) in den Umweltbericht eingestellt. Für die Bearbeitung des Umweltberichtes und der Eingriffsbilanzierung werden die Inhalte der folgend aufgeführten Fachgesetze und Fachpläne in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt: • Baugesetzbuch (BauGB), • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), • Landesnaturschutzgesetz – NRW (LNatSchG NRW), • Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), • Wasserhaushaltsgesetz (WHG), • Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 3 • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), • Denkmalschutzgesetz (DSchG). 1.1.1 Planerische Vorgaben Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand 2009) stellt das Plangebiet als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling, weist den Planbereich als "Wohnbaufläche" aus. Nationale und internationale Schutzgebiete Innerhalb des Plangebietes liegen keine Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützten Biotope nach § 42 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen und schutzwürdigen Biotope. Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Naturparks. Westlich des Geltungsbereiches, angrenzend an die Rodenkirchener Straße, befindet sich das Landschaftsschutzgebiet "Entenfang". In rund 420 m Entfernung südlich des Geltungsbereiches liegt das Naturschutzgebiet "Entenfang Wesseling". Im großräumigen Umfeld sind keine weiteren Schutzgebiete vorhanden. 2 LAGE UND ABGRENZUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Wesseling, im Ortsteil Berzdorf (Rhein-ErftKreis, Nordrhein-Westfalen). Die Fläche grenzt im Süden unmittelbar an ein Wohngebiet, im Osten an den Trassenverlauf der BAB 555 mit einem gehölzbestandenen Lärmschutzwall, im Norden an ein Gewerbegebiet und im Westen an die K31 / Rodenkirchener Straße, an die das Naherholungsgebiet "Entenfang" anschließt (s. Abb. 1). Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 4 Abbildung 1: 3 Verortung des Bebauungsplans Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" im großräumigen Kontext (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN o.J., unmaßstäbliche Darstellung) ZIELE UND FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" ist es, eine maßvoll verdichtete Wohnbebauung in einem grünen Quartier im nördlichen Wesselinger Siedlungsbereich zu realisieren. Zur Umsetzung dieses Ziels plant der Vorhabenträger großzügige Grundstücke mit einem hohen Anteil an privaten und öffentlichen Grünflächen bei gleichzeitiger, effizienter Ausnutzung der noch zur Verfügung stehenden Wohnbaulandreserven. Zudem sollen die Vorgaben der Seveso-III Richtlinie im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der städtebauliche Entwurf stellt im geplanten Wohngebiet zwei verschiedene Wohnhaustypen dar: • Doppelhäuser in bevorzugter Südlage, die im Inneren des Plangebietes entstehen sollen sowie • Reihenhäuser mit Süd-Westlage in den Randbereichen des zukünftigen Wohngebietes. Die geplanten Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Satteldach oder mit drei Vollgeschossen und Flachdach vorgesehen. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 5 Für jede Wohneinheit wird ein Stellplatz geplant; die Doppelhäuser erhalten je Haushälfte eine Garage. Im Straßenraum sind zusätzliche Stellplätze für Besucher vorgesehen. Die zukünftigen privaten Grundstücke werden als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt; diese Festsetzung entspricht der südlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung. Durch die Festsetzung wird eine harmonische, an die Umgebung angepasste Fortentwicklung der Wohnbebauung erreicht. Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 mit einer 50%-igen Überschreitung gemäß § 19 (4) BauNVO durch Nebenanlagen, Stellplätze und Carports/Garagen festgesetzt. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB kann die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) für Reihenmittelhausgrundstücke ausnahmsweise bis 0,5 erhöht werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Flächenversiegelung ist vom „Worst Case“ ausgegangen worden, indem für sämtliche Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplans, in denen sowohl Doppelhäuser als auch Hausgruppen zulässig sind (Festsetzung "DH"), die Realisierung von Reihenhäusern angenommen wurde. Der Versieglungsgrad wurde hier gemäß der vorangegangen Ausführungen mit 0,75 angesetzt (GRZ 0,5 + 50% Überschreitung). Für die Bereiche, in denen ausschließlich Doppelhäuser zulässig sind (Festsetzung D), basiert die Berechnung auf einem Versiegelungsgrad von 0,6 (GRZ 0,4 + 50% Überschreitung). Der folgenden Tabelle 1 sind die innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzten Nutzungen zu entnehmen: Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 6 Tabelle 1: Festgesetzte Nutzungen Nutzung Fläche (in m²) Allgemeines Wohngebiet GRZ 0,4 (inkl. 50%-iger Überschrei- 8.268 tung gemäß § 19 (4) BauNVO) Überbaubare Fläche 4.961 Grünfläche 3.307 Allgemeines Wohngebiet GRZ 0,5 (inkl. 50%-iger Überschrei- 22.997 tung gemäß § 19 (4) BauNVO) Überbaubare Fläche 17.248 Grünfläche 5.749 Straßenverkehrsflächen 10.631 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Verkehrsberu- 1.754 higter Bereich) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgänger- 744 Radfahrerbereich) Flächen für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung "Erneuer- 417 bare Energien" und "Elektrizität" Flächen für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung "Abwas- 774 ser" Flächen für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung "Abfall" 44 Öffentliche Grünflächen 14.297 Summe 59.926 Im zentralen Bereich des Plangebietes soll nach aktuellem Planungsstand (09.11.2017) eine rund 3.400 m² große Grünfläche mit Kinderspielplätzen, Gehölzanpflanzungen und vielfältigen Verweilmöglichkeiten entstehen. Die geplanten Wegeverbindungen ermöglichen den zukünftigen Anwohnern die Erschließung der jeweiligen Wohnquartiere. Der in der zentralen Grünfläche geplante Spielplatzkomplex kann in drei Teilbereiche untergliedert werden. Im westlichen Bereich der Grünfläche ist eine Sandfläche mit Aufenthaltsmöglichkeiten vorgesehen. Der westliche Abschluss wird durch eine Zaunanlage zur Absturzsicherung markiert. Die Sichtbeziehung zu dem westlich des Plangebietes vorhandenen Freizeitgelände "Entenfang" wurde in der Planung berücksichtigt. Nördlich und südlich sind Heckenanpflanzungen vorgesehen. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 7 Die zentrale Teilfläche hat den flächenmäßig größten Anteil an der öffentlichen Grünfläche. Hier soll neben den geplanten Grün- und Sandflächen eine Versickerungsmulde angelegt werden (s. Kap. 4.7.2). Die Erschließung erfolgt über einen von Westen nach Osten verlaufenden Weg. Die Teilfläche schließt nördlich und südlich mit auf den angrenzenden Privatgrundstücken geplanten Hecken ab. Die östlich gelegene Teilfläche ist mit einer Sandfläche ausgestattet, die so positioniert wurde, dass sie sich in unmittelbarer Nähe zu der Sandfläche des zentralen Teilbereiches befindet. Nördlich und südlich markieren auf den angrenzenden Privatgrundstücken geplante Hecken die Abgrenzungen der Fläche. Östlich bildet ein Wohnweg den Abschluss der Fläche. Dieser Teilbereich kann über die Fortsetzung des von Westen nach Osten verlaufenden Wegs durch die öffentliche Grünfläche erschlossen werden. Innerhalb dieser Fläche ist eine weitere Versickerungsmulde vorgesehen. Eine Darstellung der Planung für die öffentliche Grünfläche ist in Abbildung 2 dargestellt. Abbildung 2: 2017) Ginster Darstellung der zentral geplanten Grünfläche (FREDERSDORF Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 8 Die zentrale Grünfläche und die im Nordosten des Plangebiets festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Abwasser" übernehmen Funktionen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers für die im nördlichen Teil des Plangebiets und im südlichen Teil an den Grünzug angrenzenden Doppel- und Reihenhäuser sowie die dazugehörigen Verkehrsflächen. Die Entwässerung der übrigen Dachflächen und Straßen soll über einen neu anzulegenden Kanal der bestehen Mischwasserkanalisation am östlichen Rand des Plangebietes zugeführt werden. Der städtebauliche Entwurf für das Plangebiet ist in der Abbildung 3 dargestellt. Verkehrserschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt aus nördlicher Richtung von der Rodenkirchener Straße über die West-Devon-Straße. Im Anschluss an die West-Devon-Straße wird die im Geltungsbereich geplante Erschließung über ein Schleifensystem aus Anliegerstraßen realisiert. Die Erschließung des südlichen Teils des Plangebietes findet über die Traunsteiner Straße statt, anschließend daran werden ebenfalls Anliegerstraßen angelegt. Eine verkehrstechnische Verbindung des nördlichen und südlichen Teils des geplanten Wohngebietes erfolgt über eine Wegeverbindung für den Fuß- und Fahrradverkehr. Die Wegeverbindung kann auch durch Müll- und Einsatzfahrzeuge genutzt werden. Im Fall eines "Dennoch-Störfalls" wird die Wegeverbindung für den gewöhnlichen Kfz-Verkehr freigegeben. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 9 Abbildung 3: Städtebaulicher Entwurf Traunsteiner Straße (FREDERSDORF 2017a, auf Grundlage von H+B STADTPLANUNG 2017) Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 10 4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT SOWIE DER ZU ERWARTENDEN AUSWIRKUNGEN Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden. Insbesondere die mit der Errichtung der Verkehrsflächen, Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten und Wege verbundene Bodenversiegelung steht hierbei im Vordergrund. Der Bebauungsplan Nr. 1/131 überplant Teilbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1/69, 3. Änderung und Nr. 3/14, 7. Änderung. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung wurde im nördlichen Teilbereich nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens nicht umgesetzt. Der Status quo im Plangebiet entspricht somit nicht den Festsetzungen dieses Plans sondern der im Kap. 4.3.1 "Aktuelle Nutzungen im und angrenzend an das Plangebiet" aufgeführten Beschreibung. Der Bebauungsplan Nr. 3/14, 7. Änderung wird lediglich in einem kleinen Randbereich überplant, für den keine Baugebietsfestsetzungen bestehen. Die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 1/69 3. Änderung und Nr. 3/14, 7. Änderung sind die Grundlage für die Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Entsprechend der aufgeführten Gegebenheiten kommt der § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB zur Anwendung, der besagt, dass ein "Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung […] zulässig waren". 4.1 Naturräumliche Beschreibung des Untersuchungsgebiets Die naturräumliche Beschreibung dient einer kurzen Charakterisierung des Vorhabenstandorts und der vom Vorhaben in Anspruch genommenen Teile der naturräumlichen Haupteinheiten. Das Untersuchungsgebiet ist der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ (NRW 55), der Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene“ (NRW 551) und der Untereinheit „Köln-Bonner Niederterrasse“ (NRW 551.30) zuzuordnen. 4.1.1 Köln-Bonner Rheinebene Die Köln-Bonner Rheinebene umfasst rechtsrheinisch die Niederterrassenflächen vom Steilabfall der Mittelterrasse bis zum Rheinstrom, während linksrheinisch die Lößplatten der Mittelterrasse im Bereich Brühl, Brauweiler und Rommerskirchen in die Haupteinheit integriert sind. Nördlich des Bad Godesberger Rheintaltrichters vergrößern sich die Niederterrassenebenen auf eine Gesamtbreite von 12 km bei einer gleichzeitigen Abdachung von 60 m ü. NN bei Bad Godesberg auf 40 m ü. NN im Erftmündungsgebiet. Die dominierenden Ackerebenen der Niederterrassen sind über den Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 11 Schottern und Sanden von bis zu zwei Meter mächtigen Hochflutlehmen bedeckt (BLR 1978). Das Niederschlagsmittel der Köln-Bonner-Rheinebene liegt bei rund 700-1.000 mm pro Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur liegt zwischen 9 und 12 °C. Die vorherrschende Winde wehen aus westlicher Richtung (LANUV o.J.). 4.1.2 Köln-Bonner Niederterrasse Die durch lehmige Böden bedeckte Niederterrasse flacht sich von 60 m ü. NN bei Bonn auf 40 m ü. NN ab. Der nördliche Teil ist durch einen steilen Anstieg zur Mittelterrasse gekennzeichnet, in den übrigen Abschnitten erfolgt dieser Anstieg weniger intensiv. Im Bereich ehemaliger Stromrinnen und Schwemmböden finden sich aktuell kleinere Waldbestände in der von städtischen Siedlungen, Ackerflächen und Industriegebieten geprägten Untereinheit. Zwischen Wesseling und Bonn dominiert der Gemüse- und Obstanbau, nördlich davon werden überwiegend Weizen, Gerste und Zuckerrüben angebaut (BLR 1978). 4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei NichtDurchführung der Planung / Status Quo Planungsrechtlich ermöglich der rechtskräftige Alt-Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung eine Wohnbebauung auf der Fläche. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Seveso-Thematik im damaligen Planverfahren, sind die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans jedoch nicht vollziehbar. Bauvorhaben in der Größenordnung eines Wohngebiets können daher ohne eine Änderung des Planungsrechts nicht zugelassen werden. Bei einem Verzicht auf die von der Bonava Deutschland GmbH beabsichtigte Bebauungsplanaufstellung ist anzunehmen, dass die Fläche weiterhin brach liegt und die Sukzession der Vegetationsflächen fortschreitet. 4.3 Schutzgut Arten, Lebensgemeinschaften und die biologische Vielfalt 4.3.1 Bestand Potenzielle natürliche Vegetation Die potenzielle natürliche Vegetation (PNV) zeigt auf, welche Pflanzengesellschaften sich ohne anthropogene Einflüsse auf einem bestimmten heutigen Standort einstellen würden. Sie entspricht den durch z. B. Relief, Klima, Boden- und Wasserverhältnisse geprägten örtlichen Standortbedingungen. Aus der Zusammensetzung der PNV lassen sich Rückschlüsse auf die standorttypischen und heimischen Pflanzenarten ziehen. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 12 Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet ist ein Flattergras-Traubeneichen-Buchenwald. Die Bestände des Flattergras-Traubeneichen-Buchenwalds werden von Buche (Fagus sylvatica), Traubeneiche (Quercus petreae), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Sandbirke (Betula pendula), Espe (Populus tremula), Salweide (Sa- lix caprea), Faulbaum (Frangula alnus), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus spec.), Hundsrose (Rosa canina) und der Stechpalme (Ilex aquifolium) eingenommen (BVNL 1973). Aktuelle Nutzungen im und angrenzend an das Plangebiet Die Begehung des Plangebietes wurde am 24.07.2017 durchgeführt. Das Plangebiet stellt eine von Gehölzen dominierte Siedlungsbrache mit eingestreuten Offenlandbereichen dar (s. Abb. 4). Abbildung 4: Ginster Luftbild des Plangebietes (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN o.J. a u. b, unmaßstäbliche Darstellung) Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 13 Auf der Fläche haben sich Gebüsche und Feldgehölze aus zumeist einheimischen Bäumen und Sträuchern angesiedelt, sowie in Teilen auch eine Ruderalflur entwickelt. Höhlen- und Horstbäume sowie vegetationsfreie Biotope fehlen vollständig, im südlichen Teil gibt es einige unversiegelte Wege. Versiegelte Flächen sind in Form von der West-Devon-Straße und der Dartmoorstraße, sowie einer aus Wohncontainern bestehenden Flüchtlingsunterkunft vorhanden. Die Teilfläche nördlich bzw. östlich der Dartmoorstraße besteht fast ausschließlich aus Kleingehölzen und Gebüschen. Die Teilfläche westlich der Dartmoorstraße stellt ein Mosaik aus Gehölzen und Gebüschen sowie Ruderalfluren dar, wobei Bäume eher in den Randbereichen zu finden sind. Südlich der Dartmoorstraße dominieren die Ruderalfluren, wenngleich an vielen Stellen bereits Büsche und Sträucher, insbesondere Brombeersträucher (Rubus sectio rubus) dominieren. Das Gelände selbst steigt sowohl nach Osten (gehölzbestandener Lärmschutzwall zur BAB 555) als auch nach Westen hin (gehölzbestandene Aufschüttung zur K31) an. Das Gehölzvorkommen im Plangebiet besteht überwiegend aus einheimischen Gehölzarten jüngeren Alters. Alle Bäume weisen einen Brusthöhendurchmesser von < 30 cm auf, zumeist sogar von < 20 cm. Vornehmlich stocken im Plangebiet junge Birken (Betula pendula), Feld- (Acer campestre) und Bergahorne (Acer pseudoplata- nus), Eschen (Fraxinus excelsior), Ebereschen (Sorbus aucuparia), Vogel-Kirschen (Prunus avium) und Kornel-Kirschen (Cornus mas). Unter den Sträuchern dominiert die Brombeere, stete Begleiter sind Holunder (Sambucus nigra), Hartriegel (Cornus sanguinea), Hundrose (Rosa canina) und Hasel (Corylus avellana). Zudem besteht der Unterwuchs aus Jungwüchsen der oben aufgeführten Baumarten. Vereinzelt stocken im Plangebiet Sanddorn (Hippophae rhamnoides) und Schlehe (Prunus spinosa). Unter den nicht einheimischen Gehölzen kommen Sommerflieder (Buddleja davidii) und Felsenbirne (Amelanchier lamarckii) vor. Die ruderalen Hochstaudenfluren im südlichen Teilbereich des Bebauungsplans wachsen auf frischen bis trockenen Standorten. Typische Vertreter sind hier: Brennnessel (Urtica dioica) und Weg-Distel (Carduus acanthoides), aber auch Wilde Möhre (Daucus carota), Giersch (Aegopodium podagraria) und andere Doldenblütler sowie verschiedene Gräser. U.a. kommen Arten wie Weiße Lichtnelke (Silene alba), Johanniskraut (Hypericum perforatum), Nachtkerze (Oenothera biennis) sowie Kletten-Labkraut (Ga- lium aparine) im Gebiet vor. Das Plangebiet wird durch die unmittelbar angrenzenden Siedlungsstrukturen geprägt und von Spaziergängern und Hundebesitzern regelmäßig genutzt. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 14 Östlich des Plangebietes folgt auf einen gehölzbestandenen Wall der Trassenverlauf der BAB 555. Im Süden schließt die Bebauung entlang der Überlinger-, Traunsteiner und Konstanzer Straße an. Westlich verläuft die Rodenkirchener Straße. Im Norden grenzt das Wesselinger Gewerbegebiet an. 4.3.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Ein Vergleich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1/69, 3. Änderung mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1/131 ergibt, dass das Allgemeine Wohngebiet in dem rechtskräftigen Alt-Bebauungsplan rund 1 ha mehr Fläche in Anspruch nimmt. Aufgrund der höheren Anteile festgesetzter Verkehrsflächen und der erhöhten GRZ der Allgemeinen Wohngebiete im Bebauungsplan Nr. 1/131 erhöht sich der Versiegelungsgrad um 2.714 m² im Vergleich zum geltenden Planungsrecht. Der Anteil an Grünflächen verringert sich im Plangebiet um 3.592 m². In den Tabellen 4+5 im Kapitel 5.3.2 können die ermittelten Flächenanteile im Ausgangs- und Planungszustand nachvollzogen werden. Bei den durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich überwiegend um Bereiche, die aufgrund der Lage, dem anthropogenen Einfluss und der vegetativen Ausstattung von geringer Bedeutung für den Naturhaushalt sind. Die floristische und faunistische Qualität der im Bebauungsplan Nr. 1/131 dargestellten Grünflächen ist aufgrund grünordnerischer Festsetzungen (s. Kap. 7) höher als in den rechtskräftigen Bebauungsplänen. In den Bereichen, in denen Gehölzanpflanzungen vorgesehen sind, werden ausschließlich heimische und standorttypische Arten gemäß den in Kapitel 7 aufgeführten Pflanzenlisten verwendet. Dies wirkt sich positiv auf die vegetative Zusammensetzungen in den Grünflächen aus und hat mit zunehmenden Alter gewisse Habitatqualitäten für störungsunempfindliche Arten des Siedlungsbereiches zur Folge. In der Bauphase ist mit Beeinträchtigungen durch baubedingte Emissionen (Lärm, Staub) und visuellen Reizen (Baufahrzeuge, Baumaterialien etc.) zu rechnen. Die an das Baufeld angrenzenden Freiflächen werden temporär beeinträchtigt und mit Abschluss der Bauphase durch die ausführende Baufirma wieder hergerichtet. Das Biotoppotenzial und die biologische Vielfalt werden bei der Umsetzung des Bebauungsplans in erster Linie durch den Verlust von Flächen und damit von Biotopstandorten beeinträchtigt. Die zukünftig überbauten und befestigten Flächen gehen als Lebensraum für wildlebende Pflanzen und Tiere dauerhaft verloren. Bezüglich der zukünftigen Grünflächen ist von einer Verbesserung des Biotoppotenzials auszugehen. Erhebliche Auswirkungen auf das Biotoppotenzial sind aufgrund der qualitativ Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 15 hochwertigen Grünflächen mit Gehölzanpflanzungen heimischer Arten nicht zu erwarten. 4.3.3 Belange des Artenschutzes Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I gemäß VV-Artenschutz durchgeführt, in der die planungsrelevanten Tierarten beschrieben und die Auswirkungen des Bauvorhabens hierauf dargestellt wurden. Mögliche artenschutzrechtliche Konflikte mit den streng oder besonders geschützten Tierarten Zwergfledermaus, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Waldkauz und Waldohreule, die möglicherweise das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzen, sind aufgrund der artspezifischen Mobilität nicht zu erwarten. Die aufgeführten Arten können nach der Realisierung des Vorhabens Ausweichhabitate für den Nahrungserwerb nutzen. Zudem ist das Plangebiet kein essentielles Nahrungshabitat für die aufgeführten Arten. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG ist ausgeschlossen. Mögliche Artenschutzrechtliche Konflikte mit den streng oder besonders geschützten Tierarten Sperber und Turmfalke, die möglicherweise Habitatstrukturen im Plangebiet nutzen, können durch die Vorgabe von Zeiten für die Rodungsarbeiten vermieden werden. Durch die Festsetzung der in der Artenschutzrechtlichen Prüfung ausgewiesenen Vermeidungsmaßnahmen (GINSTER LANDSCHAFT + UMWELT 2017 sowie Kap. 5.4) wird vermieden, dass vorkommende planungsrelevante Arten verletzt, getötet oder die Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden. Des Weiteren ist eine Störung der streng geschützten Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten auszuschließen. Es sind somit bei Anwendung der in der Artenschutzrechtlichen Prüfung verfassten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) Nr. 1-3 zu erwarten. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 16 4.4 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung 4.4.1 Bestand Das Vorhaben ist im nördlich gelegenen Siedlungsbereich von Wesseling verortet. Die Topografie des Plangebietes ist sehr ausgeglichen; es sind, entsprechend des großräumigen Umfeldes, keine topografischen Strukturen mit einer Bedeutung für das Landschaftsbild vorhanden. Das Plangebiet wird von Gehölzen dominiert; partiell sind Offenlandbereiche eingestreut. Die Fläche unterliegt keiner Pflege, liegt seit Jahrzehnten brach und ist dementsprechend in einem verwilderten Zustand. Sie wirkt in Relation zu dem Umfeld (Freizeitgelände Entenfang, Siedlungs- und Gewerbegebiet) als Fremdkörper. Die Blickbeziehungen im Plangebiet werden durch die randseitig stockenden Gehölze eingeschränkt. Entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches befindet sich ein Lärmschutzwall mit einer Bepflanzung entlang der BAB 555. Die nördliche und südliche Blickrichtung wird je nach Standort von Gehölzen begrenzt; einige Standorte gewähren einen Blick auf die südlich des Geltungsbereiches vorhandenen Siedlungen und das nördlich vorhandene Gewerbegebiet. Westlich stocken ebenfalls Gehölze, die weiträumige Blickbeziehungen stark einschränken. Über die Gehölzbestände und die angrenzenden Bauwerke hinaus können ausschließlich technische Bauwerke, wie Strommasten oder Gebäude, optisch erfasst werden. Erholung Das Plangebiet ist derzeit, aufgrund des verwilderten Zustands für eine öffentliche Erholungsnutzung von geringer Bedeutung. Es wird nahezu ausschließlich über die vorhandenen Trampelpfade von Hundebesitzern genutzt. 4.4.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist eine Veränderung des gewohnten Landschaftsbildes verbunden. Die geplanten Gebäude greifen die Höhen der umgebenden Bebauung auf und fügen sich somit in die vorhandene Baukörperstruktur in diesem Ortsteil ein. Im zentralen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit Gehölzanpflanzungen, Rasenflächen und einem Spielplatz vorgesehen. Im Westen, Norden und Osten des Geltungsbereiches sind zusätzliche Grünflächen festgesetzt, die bereits im Status quo aus Gehölzflächen bestehen. Die randseitige Eingrünung des Plangebietes Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 17 ist über diese zeichnerischen Festsetzungen dauerhaft gesichert. Die Grünflächen bewirken eine Strukturierung und optische Aufwertung des Plangebietes. Im Zuge der Baumaßnahmen ist mit temporären Einschränkungen zu rechnen. Die bisherige Nutzung der Fläche durch Hundebesitzer wird mit dem Beginn der Bauphase abgelöst. Aufgrund der zahlreichen Ausweichmöglichkeiten im nahen Umfeld (Freizeitgelände Entenfang) ist diese Auswirkung als unerheblich zu beurteilen. Die maßvoll verdichtete Wohnbebauung mit großzügigen Gärten und zwei geplanten Grünflächen bewirkt eine deutliche Attraktivitätssteigerung in Relation zum Status quo. Infolge dieser zunehmenden ästhetischen Qualität erfährt auch das Umfeld eine Aufwertung. Die Anpflanzung von Gehölzen im Rahmen der landschaftspflegerischen Maßnahmen trägt zu dieser Qualitätssteigerung bei. Erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind nicht zu erwarten. Infolge der Grünflächen mit Gehölzanpflanzungen im Plangebiet wird eine Qualitätssteigerung des Landschaftsbildes erreicht. Erholungsnutzung Innerhalb des geplanten Wohngebiets wird eine öffentlich zugängliche, parkähnlich gestaltete Grünfläche mit Spielplatz und Verweilbereichen realisiert, die den Anwohnern zur Erholung und Begegnung dient. Dementsprechend sind durch die Umsetzung des Bebauungsplans ausschließlich positive Auswirkungen für die zukünftige Erholungsnutzung zu erwarten. Die geplante Grünfläche wird die Erholungsnutzungssituation in diesem Teil der Ortslage Wesselings bereichern. 4.5 Schutzgut Boden 4.5.1 Bestand Der geologische Untergrund im Plangebiet setzt sich aus jungpleistozänen Hochflutund Terrassenablagerungen zusammen. Das Informationssystem "Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:50.000" des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen enthält folgende Informationen zu den im Plangebiet unter natürlichen Bedingungen vorkommenden typischen Braunerden und typischen Braunerden, zum Teil podsolig. Die typische Braunerde setzt sich aus stark lehmigem Sand sowie stark sandigem Lehm aus holozänen Hochflutablagerungen zusammen. Die absolute Gründigkeit bzw. die Durchwurzelungstiefe des Bodens beträgt 100 cm. Die Ertragsfähigkeit liegt im hohen Bereich (50-70 Bodenpunkte). Die gesättigte Wasserleitfähigkeit und die Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 18 nutzbare Feldkapazität sind hoch. Der Boden ist seitens des Geologischen Dienstes NRW als "besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit)" bewertet (GD o.J.). Die typische Braunerde, zum Teil podsolig, setzt sich aus schwach lehmigem Sand aus holozänen Flugsand und Hochflutablagerungen zusammen. Die absolute Gründigkeit bzw. die Durchwurzelungstiefe des Bodens beträgt 70 cm. Die Ertragsfähigkeit liegt im geringen Bereich (25-40 Bodenpunkte). Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist sehr hoch während die nutzbare Feldkapazität gering ausgeprägt ist. Der Boden ist seitens des Geologischen Dienstes NRW als "schutzwürdiger tiefgründiger Sandoder Schuttboden (Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte)" bewertet (GD o.J.). Vorbelastung mit Kampfmitteln Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen Verdacht auf Kampfmittel. Konkret handelt es sich dabei um zwei Geschützstellungen aus dem 2. Weltkrieg – eine davon am Rand des Kreisels Rodenkirchener Straße/West-Devon-Straße, eine im nordwestlichen Bereich des 2. Bauabschnitts. Vor Erschließung des Plangebiets muss eine Überprüfung der Militäreinrichtungen durchgeführt werden. Die südliche Geschützstellung ist während der Erschließung des 1. Bauabschnitts großflächig einzuzäunen und vor Zutritt, Befahrung oder Nutzung als Lagerfläche zu schützen. Ob die nördliche der beiden Stellungen im Bereich des Kreisels bereits bei dessen Herstellung auf Kampfmittel untersucht worden ist, wird gegenwärtig geprüft. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu erwarten sind derartige Eingriffe u.a. in Abtrennungs- und Anschlussbereichen des bestehenden Mischwassersammlers, so dass hier vor den Erschließungsmaßnahmen entsprechend des „Merkblatts für Baugrundeingriffe“ der Bezirksregierung Düsseldorf verfahren werden muss (KDB 2017). Altlasten Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Altlasten oder Verdachtsflächen (REK 2017). Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 19 Baugrundvorbericht Auf der Grundlage der von der SAKOSTACAU GMBH (2017) durchgeführten Bohrungen und Laboruntersuchungen ist im Plangebiet die nachfolgend aufgeführte Schichtenfolge vorhanden: • Oberboden aus Schluff (feinsandig, kiesig, schwach bindig) mit einer Mächtigkeit zwischen 0,05 und 0,50 Meter mit einer erdfeuchten Bodenfeuchte, • Auffüllung aus Kies, sandig, nicht bindig zwischen 0,40 -1,20 m unter Geländeoberkante (GOK) mit einer erdfeuchten Bodenfeuchte, • gewachsener Boden aus Feinsand und Kiesen, nicht bindig, bis in Teufen zwischen 0,40 und 1,40 Meter u. GOK, einer lockeren Lagerungsdichte, erdfeucht bis feucht, • geogene Schluffe der Hochflutlehme / Auenlehme, feinsandig, bindig, in einem Bereich zwischen 0,90 bis 1,40 Meter u. GOK, erdfeucht bis feucht, • geogene Feinsande (Feinsande der Niederterrassen), nicht bindig, ab einer Teufe von 2,00 bis 2,80 Meter u. GOK mit einem erdfeuchten bis feuchten Feuchtigkeitsgehalt, • geogene Sande (Sandablagerungen der Niederterrassen), nicht bindig, mit einer Mächtigkeit zwischen 3,10 bis 4,80 Meter u. GOK mit einem erdfeuchten Feuchtigkeitsgehalt und • im östlichen Grundstücksbereich geogene Kiese, nicht bindig, in einer Teufe zwischen 3,00 bis 4,00 Meter u. GOK, feucht. Die erbohrten Baugrundschichten sind bei mindestens mitteldichter Lagerung bzw. mindestens steifer Konsistenz als gründungsfähig zu beurteilen. Mit Ausnahme der Baugrundschicht 3 können die analysierten Böden bautechnisch wiederverwendet werden. 4.5.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist für das Allgemeine Wohngebiet eine Flächeninanspruchnahme von 31.265 m² geplant. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,4 für Doppel- und Reihenendhausgrundstücke bei einer zulässigen Überschreitung von 50% gemäß § 19 (4) Nr. 3 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 17 (2) BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB kann die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) für Reihenmittelhausgrundstücke ausnahmsweise bis 0,5 erhöht werden. Es darf somit eine insgesamt 22.209 Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 20 m² große Fläche innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete versiegelt werden. 9.056 m² dürfen nicht überbaut werden und sind somit als Grünflächen einzuplanen. Die geplanten Straßenverkehrsflächen nehmen 10.631 m² ein, während Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung auf 2.498 m² geplant sind. 14.297 m² sind als Grünflächen festgesetzt. Im Bereich der Grünflächen setzen sich die Bodenentwicklungsprozesse eingeschränkt fort. Auf den Grünflächen, die zum Erhalt und zum Anpflanzen von Gehölzen festgesetzt wurden, findet eine vom Menschen nahezu unbeeinflusste, naturnahe Bodenbildung statt. Zudem sind im Plangebiet Flächen für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen "Erneuerbare Energien" und "Elektrizität" (417 m²), "Abwasser" (774 m²) und "Abfall" (44 m²) festgesetzt. Auf der Fläche für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen "Erneuerbare Energien" und "Elektrizität" sind ein Blockheizkraftwerk und eine Trafostation geplant. Die das Kraftwerk und die Trafostation umschließenden Bereiche werden mit Gehölzanpflanzungen ausgestattet (s. Kap. 5.1 M1). Die Fläche wird daher nicht vollumfänglich versiegelt. Der Flächenanteil der Vegetationsflächen liegt gemäß der textlichen Festsetzung bei mindestens 25 %. Die durch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1/69, 3. Änderung und Nr. 3/14, 7. Änderung mögliche Flächenversiegelung beträgt für den Geltungsbereich 32.981 m². Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 wird eine maximal zulässige Flächenversiegelung von 35.695 m² festgesetzt. Infolge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 erhöht sich der maximal zulässige Versiegelungsgrad somit um 2.714 m². Zwischen den Flurstücken 1004 und 1005 entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches setzt der Alt-Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung eine öffentliche Verkehrsfläche fest (Gemarkung Berzdorf, Flur 008, Nr. 252), die ursprünglich eine Verbindung zwischen der westlichen West-Devon-Straße und dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet herstellen sollte. Die Zufahrt, die auch in der vorhandenen Örtlichkeit asphaltiert ist, wird im Bebauungsplan Nr. 1/131 mit einer Festsetzung als öffentliche Grünfläche überplant. Durch die zeichnerische Festsetzung der Grünfläche findet mit der Umsetzung des Vorhabens eine Flächenentsiegelung um 79 m² statt. Die Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasser wird rund 2 Meter tief ausgehoben und mit einem Intensivrasen eingesät. Infolge des Bodenaushubs findet in diesem Bereich eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden statt. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 21 Im Plangebiet wird Boden, der bereits anthropogen überprägt ist, auf Teilflächen abgetragen und durch Überbauung mit Gebäuden und Erschließungseinrichtungen versiegelt. Mit der Überbauung bisher offener Flächen wird der Bodenhaushalt beeinträchtigt. Natürlich gewachsener Boden wird abgetragen und versiegelt. Je nach Art der Versiegelung wird das Bodenleben stark beeinträchtigt bis unterbunden. Austauschvorgänge zwischen Boden und Atmosphäre finden nicht mehr statt, die Bodenentwicklung wird unterbrochen. Der Boden geht auch in seiner Funktion zur Retention von Niederschlagswasser und als Standort für Biotope verloren. Durch das Befahren mit Baufahrzeugen und kurzzeitiges Lagern von Bodenmaterial im Baufeld können Veränderungen der Bodenstruktur verursacht werden, die mit der Wiederherrichtung der Flächen nach Ende der Baumaßnahme zurückgeführt werden können. Im Zuge der Umsetzung der Planung erfolgt eine Versiegelung vorbelasteter und unvorbelasteter Bodenflächen. Der Bodenaushub im Bereich einer Fläche für Versorgungsanlagen wirkt sich negativ auf das Schutzgut Boden aus. In den entstehenden Freiraumbereichen (öffentliche und private Grünflächen) sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Die naturnahe Bodenentwicklung im Bereich der zum Erhalt und zum Anpflanzen von Gehölzen festgesetzten Grünflächen hat positive Auswirkungen auf das Schutzgut. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 4.6 Schutzgut Fläche 4.6.1 Bestand Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1/69 und Nr. 3/14. Südlich grenzt der Siedlungsbereich entlang der Konstanzer, Überlinger- und Traunsteiner Straße an, während sich nördlich ein Gewerbegebiet der Stadt Wesseling befindet. Westlich folgt auf die Rodenkirchener Straße das Freizeitgebiet Entenfang; östlich verläuft die BAB 555, an die sich anschließend der Siedlungsbereich von Wesseling fortsetzt. Da die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung verfolgte Wohnbebauung im nördlichen Teilbereich nicht realisiert worden ist, liegt die Fläche aktuell überwiegend brach. Aufgrund der südlich und nördlich anschließenden Bebauung repräsentiert das Plangebiet eine unbebaute Lücke am westlichen Siedlungsrand von Wesseling. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 22 Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzten Flächenanteile können der Tabelle 4 entnommen werden. 4.6.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 wird auf den in der Stadt Wesseling vorhandenen Bedarf an Doppel- und Reihenhäusern reagiert und ein Allgemeines Wohngebiet mit entsprechender baulicher Ausführung entwickelt. Mit der Festsetzung der GRZ von 0,4 und 0,5 wird eine effiziente Flächennutzung bei gleichzeitig hoher Wohnqualität erreicht. Über die gezielte Auswahl des Plangebietes findet ein Lückenschluss am westlichen Siedlungsrand von Wesseling statt. Durch die Inanspruchnahme von Brachflächen innerhalb des gewachsenen, innerörtlichen Siedlungsbereichs wird eine Innenentwicklung i. S. v. § 1 Abs. 5 BauGB realisiert und vermieden, dass für Natur und Landschaft hochwertige Flächen des Außenbereiches für eine Siedlungsentwicklung beansprucht werden. Die im südlich angrenzenden Wohngebiet vorhandene Siedlungsstruktur wird aufgegriffen und über Festsetzungen des Bebauungsplans fortgesetzt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 ist in einem Bereich vorgesehen, der für eine Siedlungsentwicklung prädestiniert ist. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind mit der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 4.7 Schutzgut Wasser 4.7.1 Bestand Im Plangebiet sind keine festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebiete vorhanden (MKULNV o.J.). Grundwasser Das Plangebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers "Niederung des Rheins" im Teileinzugsgebiet "Rheingraben-Nord". Das vorhandene silikatische Gestein ist als Poren-Grundwasserleitertyp mit einer hohen Durchlässigkeit anzusprechen. Die durchschnittliche Mächtigkeit des Grundwasserkörpers beträgt 13 Meter, der Grundwasserkörper bewegt sich in einem Bereich von 0-20 Meter unter Flur. Der Grundwasserkörper ist als horizontal, überwiegend kontinuierlicher Körper zu beschreiben (MKULNV o.J.). Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 23 Oberflächenwasser Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. In rund 400 Meter Entfernung, südwestlich des Geltungsbereiches, befindet sich ein vom Dickopsbach durchflossenes Stillgewässer im Naturschutzgebiet "Entenfang Wesseling". Das Plangebiet befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder des Einflussbereiches des südlich vorhandenen Dickkopsbachs. Es liegt, trotz einer geringen Entfernung von 1,2 km zu dem Fließgewässerverlauf des Rheins außerhalb des Einflussbereiches eines Extremhochwassers (HQ extrem)(BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2013). 4.7.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Durch die Überbauung und Versiegelung bisher offener Bodenflächen verringern sich die Flächen, die für die Rückhaltung von Niederschlagswasser und für die Grundwasserneubildung von Bedeutung sind. Weiterhin besteht bei Unfällen während der Bauarbeiten aufgrund der reduzierten Deckschicht das Risiko einer Verschmutzung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Schmier- und Treibstoffe, Bauchemikalien). Mit der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird dieses Risiko minimiert. Gemäß § 44 Landeswassergesetz ist zu prüfen, ob bei den vorliegenden Untergrundverhältnissen eine Versickerung von auf versiegelten Flächen anfallendem, gering belastetem Niederschlagswasser möglich ist. Das Entwässerungskonzept für den nördlichen Teil des Plangebietes und die im südlichen Teil an den Grünzug angrenzenden Doppel- und Reihenhäuser sowie die dazugehörigen Verkehrsflächen sieht eine zentrale Versickerung des Regenwassers vor. Das anfallende Wasser kann sowohl in dafür vorgesehene Flächen in der zentralen Grünfläche in flachen Mulden als auch in ein Regenrückhaltebecken im Nordosten geleitet werden. Eine wasserrechtliche Genehmigung für die zentrale Versickerung des Regenwassers wird durch den Vorhabenträger eingeholt. Die Entwässerung der übrigen Dachflächen und Straße soll über einen neu anzulegenden Kanal der bestehen Mischwasserkanalisation am östlichen Rand des Plangebietes zugeführt werden. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird der Mischwasserkanalisation, die am östlichen Rand des Plangebietes verläuft, zugeführt. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 24 Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer und Grundwasser) sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 4.8 Schutzgut Klima und Luft 4.8.1 Bestand Klima Das Plangebiet liegt im Bereich des überwiegend atlantisch geprägten Klimas der Niederrheinischen Bucht mit allgemein kühlen Sommern und milden Wintern. Aufgrund der Lage im Lee der Eifel sind die Jahresniederschläge mit 600 bis 700 mm relativ gering. Es herrschen Winde aus westlicher Richtung vor; die mittleren Jahrestemperaturen liegen zwischen 10 und 11 °C (LANUV o.J.). Lokalklimatisch ist das Plangebiet dem Stadtrand-Klimatop zuzuordnen. Charakteristisch sind stärkere Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht, niedrige Windgeschwindigkeiten und Luftfeuchte. Luft Das Plangebiet befindet sich in geringer Entfernung zu in der Stadt Wesseling angesiedelten, großindustriellen Betrieben sowie zwischen der hoch frequentierten Rodenkirchener Straße und dem Trassenverlauf der BAB 555. Ein Luftreinhalteplan liegt für das Stadtgebiet von Wesseling nicht vor. Bestandsdaten zu relevanten Emissionen können der Themenkarte "Luft" des Informationssystems "NRW Umweltdaten vor Ort" entnommen werden (MKULNV o.J. a). In der Tabelle 2 sind die Belastungen durch Luftschadstoffe für das Plangebiet basierend auf den Daten der Themenkarte "Luft" aufgeführt. Tabelle 2: Emissionen aus Industrie und Verkehr (MKULNV o.J. a) Industrie (2012) Verkehr (2013) - > 380 kg / km² 110-1.800 kg / km² 440 – 1.100 kg / km² Distickoxide (N2O) >350 kg / km² > 270 kg / km² Kohlendioxid (CO2) > 72.000 t / km² 1.600 – 4.000 t / km² Methan (CH4) > 1.200 kg / km² 110 – 320 kg / km² > 28.000 kg / km² > 150 kg / km² > 38 t / km² > 14 t / km² Feinstaub (PM 2,5) Feinstaub (PM10) Schwefeloxide (SOx/SO2) Stickoxide (NOx/NO2) Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 25 4.8.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Daten bezüglich der Auswirkungen auf die Luft und das Stadtklima liegen zum derzeitigen Planungsstand nicht vor. Grundsätzlich ist mit Wohnbebauung eine Erhöhung des Anteils wärmespeichernder und klimatisch belastender Flächen verbunden. Im Baugebiet sind vielfache Gehölzanpflanzungen geplant. Diese dienen nicht nur der Einbindung der Baukörper in das Umfeld und der Strukturierung des Baugebietes, sondern tragen auch zur Verbesserung des örtlichen Kleinklimas bei. Die geplanten Grünflächen bewirken, durch die Rasen- und Gehölzflächen, einen positiven Effekt auf das Schutzgut Klima. Die auf den Grünflächen zukünftig vorhandene Kalt- und Frischluftproduktion hat, insbesondere während der warmen Sommermonate, eine ausgleichende Wirkung auf sich schnell erwärmende, versiegelte Flächen im Plangebiet. Negative Auswirkungen durch die aus dem zusätzlichen KFZ-Verkehr resultierenden Emissionen sind aufgrund der geringen Bevölkerungszunahme mit der Umsetzung des Bebauungsplans ausgeschlossen. Eine Akkumulation von Luftschadstoffen durch die geplante Bebauung kann, aufgrund des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung (insbesondere Gebäudehöhe), ebenfalls ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Luft und das Stadtklima sind infolge der Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 4.9 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft 4.9.1 Bestand Innerhalb des Plangebietes liegen keine gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft. Das Plangebiet ist Teil der Verbundfläche "Kulturlandschaftsreste bei Wesseling" (VBK-5107-006)(besondere Bedeutung). Das Schutzziel beinhaltet den Erhalt der den Dickopsbach begleitenden Ufergehölze als Biotopverbundbestandteile. Zudem sollen die Abgrabungsgewässer sowie jegliche strukturierende und kulturhistorische Landschaftselemente als Lebensraum für z.T. gefährdete Tier- und Pflanzenarten erhalten werden (LINFOS o.J.). Das Entwicklungsziel für die Verbundfläche fordert eine Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustands der im Schutzziel erwähnten, wertgebenden Bestandteile. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 26 4.9.2 Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen Die Aufstellung des Bebauungsplans steht in keinem Konflikt mit dem Schutz- und Entwicklungsziel der Biotopverbundfläche "Kulturlandschaftsreste bei Wesseling" (VBK-5107-006)(besondere Bedeutung). Erhebliche Auswirkungen sind auf gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft nicht zu erwarten. 4.10 Schutzgut Mensch 4.10.1 Lage innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen Das geplante Wohngebiet liegt innerhalb der sogenannten „angemessenen Abstände“ von Störfallanlagen, was eine detaillierte Betrachtung und Berücksichtigung dieses Aspekts in dem Bebauungsplanverfahren erforderlich macht. Rechtliche Grundlagen Die Stadt Wesseling hat die europarechtlichen Seveso- Vorschriften und § 50 Satz 1 BImSchG, soweit er Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (im Weiteren SR genannt) umsetzt, im Rahmen einer rechtmäßigen, gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten. Nach Artikel 13 der SR sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, dass das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie • die Ansiedlung neuer Betriebe, • die Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikel 11 der SR und • neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, • dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt; Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 27 • dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden; • dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt. (Artikel 13 SR)“ Zur Umsetzung von Artikel 13 in deutsches Recht hat der Bundesgesetzgeber § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes geändert. § 50 Satz 1 BImSchG besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikel 3 Nr. 5 der Richtlinie 2012/18/EU (SR) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden. Als ein „überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet“ ist auch bei der Entwicklung des neuen Wohngebiets an der Traunsteiner Straße das in § 50 BImSchG enthaltene Abstandsgebot zu berücksichtigen. Durch die geplante Realisierung von 141 Wohnungen kann das Risiko eines schweren Unfalls zumindest potenziell vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden. Die vorliegende Planung stellt auch eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG dar. Bebauungspläne dürften generalisierend als raumbedeutsam zu qualifizieren sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N; BVerwG, Urteil vom 19.04.2012- 4 CN 3.11). Artikel 13 der SR fordert die Wahrung eines „angemessenen (Sicherheits-)Abstands“ zwischen Störfallbetrieben einerseits und Wohngebieten andererseits. Der Begriff des „angemessenen Abstandes“ ist zwar ein unbestimmter, aber an Hand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist allerdings weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Eine technische Anleitung (TA Abstand) ist in Vorbereitung, aber bisher nicht als Norm eingeführt. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 28 Angemessene Abstände in Wesseling – das Gutachten des TÜV Nord (12/2015) Im Juni 2013 hat die Stadt Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH (im weiteren TÜV genannt) mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfall- Betriebsbereichen im Stadtgebiet von Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-II- Richtlinie (heute Seveso- III- Richtlinie) beauftragt. Das TÜV-Gutachten liegt der Stadt Wesseling seit Dezember 2015 vor. Das Gutachten ermittelt die von sieben Betriebsbereichen mit Störfallanlagen i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG ausgehenden angemessenen Abstände für das Wesselinger Stadtgebiet. Grundlage für die Abstandsermittlung waren störfallspezifische anlagenbezogene Faktoren wie insbesondere die eingesetzten Stoffe und Stoffmengen sowie deren Handhabung und Lagerort, die Bedingungen, unter denen die Stoffe vorliegen (Druck, Temperatur, Freisetzungsquerschnitte etc.) sowie Art und Qualität auswirkungsbegrenzender Maßnahmen. In der Fachwelt umstritten ist, ob auch störfallspezifische Faktoren, die von dem an den Betriebsbereich heranrückenden (Bau)Vorhaben ausgehen (= „vorhabenspezifische Faktoren“), sich in der Abstandsermittlung niederschlagen. Die Bund/LänderArbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz bestreitet dies: „Der nach Art. 12 der Seveso-Richtlinie zu berücksichtigende, angemessene Abstand wird in Deutschland nach den allgemein anerkannten Regeln des KAS-18-Leitfadens ermittelt. Die Ermittlung des Abstandes geht dabei stets von der Störfallanlage aus. Eine davon abweichende, auf etwaige Schutzvorkehrungen am neu zu genehmigenden Bauvorhaben bezogene Abstandsermittlung ist faktisch nicht möglich. Sie ist nach der Rechtsprechung auch rechtlich nicht erforderlich. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2012, 4 C 11.11 (Fußnote 2), Rn. 18 und Rn. 22, ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. (…) Weil eine Berücksichtigung vorhabenspezifischer Faktoren nicht möglich und sachgerecht ist, ist daher aus immissionsschutzrechtlicher Sicht eine Einbeziehung dieser Faktoren allein auf Ebene der Abwägung angezeigt. (Abweichende Position der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der „Arbeitshilfe“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, 01.03.2015, S. 7 f, bestätigt in der aktualisierten "Arbeitshilfe" vom 30.03.2017“). Zu den vorhabenspezifischen Faktoren zählen u.a. die Art und Intensität der schutzwürdigen Nutzung (Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen, Personendichte, Mobilität der Personen, Verhältnis ortkundiger zu ortsunkundigen Personen, besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen…), die Verschlimmerung von Unfallfolgen oder auswirkungsbegrenzende Maßnahmen wie z.B. bauliche Schutzvorkehrungen Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 29 (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes) oder Nutzungseinschränkungen des heranrückenden Vorhabens. Auch die Stadt Wesseling vertritt die Position, dass störfallspezifische vorhabenbezogene Faktoren lediglich bei der Frage eine Rolle spielen, ob eine schutzbedürftige Nutzung innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen zugelassen werden kann. Unmittelbarer Einfluss auf den angemessenen Abstand selbst wird für sie nicht gesehen. Weitestgehend einig ist die Fachwelt sich hinsichtlich der Bedeutung von „sozioökonomischen“ Faktoren. Diese bleiben bei der Festlegung der angemessenen Abstände außer Betracht. Sie können aber gleichwohl von erheblichem Gewicht sein und die Realisierung eines schutzbedürftigen Vorhabens innerhalb der angemessenen Abstände rechtfertigen. Wie bereits angeführt, wurden im o.g. TÜV-Gutachten die für Wesseling relevanten angemessenen Abstände festgelegt. Von Relevanz für das vorliegende Plangebiet sind die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV). Die angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten). Das Plangebiet liegt tatsächlich ca. 850 m zum Acroleintanklager der Evonik und ca. 650 m zur TRV entfernt. Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die o.g. angemessenen Abstände weite Teile des Stadtgebietes. Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand des Vorhabengebietes zu den o.g. störfallrelevanten Betriebsbereichen nicht eingehalten wird, ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine Realisierung sprechen, die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessenen Abstands erfolgen kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in Wesseling nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt, dass den kommunalen Planungsträgern ein Wertungsspielraum zukommt, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände ermöglicht werden kann. Die Entscheidung hierüber ist über eine Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 30 „nachvollziehende Abwägung“ (bei der Vorhabengenehmigung bzw. „planerische Abwägung“ bei Bauleitplanverfahren) zu treffen, welche durch die Durchführung verschiedener Prüfschritte vorbereitet wird. Städtebauliches Entwicklungskonzept Die Stadt Wesseling hat ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Seveso- IIIRichtlinie im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erarbeitet. Der Entwurf dieses Konzeptes mit Stand Dezember 2016 wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 24.01.2017 einstimmig gebilligt. Die Verwaltung wurde vom Ausschuss beauftragt, die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden durchzuführen. Diese Vorgehensweise deckt sich mit Art. 15 der SR, der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. Wenngleich die Auswertung der während der Beteiligungsphase eingegangenen Stellungnahmen noch nicht abgeschlossen ist, bildet der Entwurf des Konzeptes bereits eine hinreichende Bewertungsgrundlage, die in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden kann. Das städtebauliche Entwicklungskonzept zur Seveso- Problematik der Stadt Wesseling gliedert das Stadtgebiet räumlich in verschiedene Planungsbereiche. Denkbare Nutzungen wurden in Abhängigkeit von ihrer Empfindlichkeit bestimmten Schutz-Stufen zugeordnet. Diese reichen von einem „geringen Schutzstatus“ über einen „normalen“ und „hohen“ Schutzstatus“ bis zu einem „besonderen Schutzstatus“ als strengste Schutzkategorie. Durch die Zuordnung der Schutzkategorien zu den Planungsbereichen gibt das Entwicklungskonzept einen Abwägungsrahmen für Bauvorhaben und für die Bauleitplanung in Wesseling vor. Das Plangebiet an der Traunsteiner Straße liegt im „äußeren Planungsbereich A“. Dort sind nach dem o.g. Schutzregime die Stufen 1 bis 3 (geringer bis hoher Schutzstatus) grundsätzlich vorstellbar. So führt die Stufe 3 die Entwicklung von neuen Allgemeinen Wohngebieten (WA) und öffentliche Grünanlagen mit hoher Aufenthaltsfunktion (z.B. Parkanlagen) auf. Dagegen sind besonders empfindliche Nutzungen der Stufe 4, wie zum Beispiel Kindergärten, im Bereich des Plangebietes nicht möglich. Die von der Bonava verfolgte Wohngebietsentwicklung steht mit den Darstellungen des Entwicklungskonzeptes der Stadt Wesseling in Einklang. Ungeachtet dessen, werden die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Prüfschritte nachfolgend dargestellt: Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 31 Prüfschritte Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange können in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden und sprechen für die Entwicklung des geplanten Wohngebietes an der Traunsteiner Straße innerhalb der angemessenen Abstände: Wohnraumversorgung in einer historisch gewachsenen Gemengelage Stadt – Industrie Der § 1 Abs. 6 BauGB führt die Belange auf, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Für die Realisierung eines neuen Wohngebietes sprechen dabei folgende Belange: • die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, die Anforderungen an kostensparendes Bauen sowie die Bevölkerungsentwicklung (Nr. 1) • die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (Nr. 4) Wesselings Stadtentwicklung ist seit Ende des 19. Jahrhunderts eng mit der Entwicklung der chemischen und petrochemischen Industrie verbunden. Heute wird der Standort Wesseling durch die Unternehmen Evonik Degussa GmbH und Lyondell Basell Polyolefine GmbH im Norden sowie durch die Shell Deutschland Oil GmbH, Rheinland Raffinerie, im Süden geprägt. Die im Wesentlichen mit der Industrieansiedlung erfolgte Stadtentwicklung hat sich bis etwa 1970, auch auf Grund der räumlichen Einschränkung durch den Rhein im Osten, auf die zwischen den Industriebereichen liegenden Siedlungsflächen konzentriert. Über die Jahrzehnte hinweg ist eine Gemengelage entstanden, die durch ein dichtes Nebeneinander von Industriebetrieben, Wohngebieten und innerstädtischen Bereichen geprägt ist. Die Stadt Wesseling ist zu einem Mittelzentrum im Ballungsraum Köln-Bonn mit ca. 36.000 Einwohnern (Stand 2015) herangewachsen. Auf Grund der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände weite Teile des Stadtgebietes. Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche Wohngebiete. Diese Bestandswohngebiete sind als schutzwürdige Gebiete und Nutzungen im Sinne der SR und des § 50 BImSchG zu bewerten. So befinden sich z.B. Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 32 Betriebsbereichen Evonik/TRV. Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch langfristig grundsätzlich auflösen, da die Verlagerung der abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche der o.g. Störfallbetriebe unrealistisch ist. In Anbetracht dieser Bestandssituation ist eine tragfähige Konzeption erforderlich, um den Anforderungen der SR sowie des § 50 BImSchG innerhalb der vorhandenen Siedlungsstrukturen langfristig gerecht zu werden. Würden die angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine Ansiedlung schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i. S. d. Artikel 13 SR künftig nicht mehr innerhalb der angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde dies einem vollständigen Stillstand der städtebaulichen Entwicklung Wesselings gleichkommen. Eine solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein. Wie erläutert, wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) dahingehend klargestellt, dass angemessene Abstände kein generelles „Verschlechterungsverbot“ sprich „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Bezieht man zudem die Zielsetzung des Artikel 13 SR in die Überlegungen ein, dass vorrangig ein engeres Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an Störfallbetriebe zukünftig vermieden und die Schaffung neuer Gemengelagen verhindert werden soll, so ist festzustellen, dass mit der vorliegenden Planung an der Traunsteiner Straße keinesfalls von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete/Nutzungen an die Betriebsbereiche Evonik/TRV auszugehen ist. Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von ca. 850 bzw. 650 m zu den Betriebsbereichen/Störfallanlagen der Evonik bzw. TRV. Zwischen dem Plangebiet und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich vorhandene Wohngebiete mit teilweise stark verdichteten Baustrukturen (Kastanienweg/ Ulmenstraße) sowie gewerbliche Betriebe mit publikumswirksamen Einzelhandelsnutzungen (Bau-/Heimwerkermärkte, Discounter Brühler Rodenkirchener Str./ West-Devon-Straße). Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Planung an der Traunsteiner Straße vorhandene Abstände (die sogenannte „Nichtheranrückenslinie“) gewahrt werden müssen und keine neuen Gemengelagen entstehen dürfen, wird damit entsprochen. Die geplante Entwicklung stellt vielmehr eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher mindergenutzten innerstädtischen Potenzials dar, wobei hier auch ausdrücklich auf Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 33 den bestehenden Bebauungsplan Nr.1/69 verwiesen wird, der eine bis zu 4- geschossige Wohnbebauung vorsah. Die Mobilisierung innerstädtischer Flächen für die bauliche Entwicklung von Wohngebieten ist gerade im Verdichtungsraum Rheinschiene von hoher landes- und stadtpolitischer Bedeutung. Dass im Plangebiet ein vergleichsweise preisgünstiger, z.T. sogar geförderter Wohnungsbau angestrebt wird, wirkt den zuletzt kontinuierlich steigenden Immobilienpreisen in Köln und seinem Umland entgegen. Für Wesseling kann zudem eine Diversifizierung des Immobilienangebots und der Wohnraumversorgung erreicht werden, welche aktuell, z.B. durch die Baugebietsentwicklung Eichholz 2. Bauabschnitt, auch höherpreisig geprägt sind. Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung, der Stärkung und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohnstandort als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt, so kommt diesen bereits ein genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen. Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung der Siedlungsbereiche sowie städtebauliche Grundsätze und Belange der §§ 1,1a BauGB Der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist am 08.02.2017 in Kraft getreten und von der kommunalen Bauleitplanung zu beachten. Der LEP NRW umfasst die für das Bauvorhaben relevanten, verbindlichen Ziele und abwägungsrelevanten Grundsätze: • Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (verbindliches Ziel 6.1-1) • Flächensparende Siedlungsentwicklung (Grundsatz 6.1-2) • Nachhaltige europäische Stadt (Grundsatz 6.1-5) • Vorrang der Innenentwicklung (Grundsatz 6.1-6) • Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz 6.1-8) Außerdem halten die §§ 1 und 1a BauGB die Kommunen zu einer nachhaltigen, flächenschonenden und umweltschützenden Stadtentwicklung, dem Vorrang der Innenentwicklung, Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Brachflächen an. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 34 Die verbindlichen Ziele der Raumordnung sind in der Bauleitplanung von den Kommunen umzusetzen und keiner Abwägung zugänglich. Die Grundsätze der Raumordnung sind, wie die in §§ 1 und 1a BauGB enthaltenen Belange der Bauleitplanung, zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung der Kommunen einzustellen. Die Stadt Wesseling setzt seit vielen Jahren den Schwerpunkt ihrer Stadtentwicklungsplanung auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und die Mobilisierung mindergenutzter Flächen. Die Nachverdichtung und Bebauung dieser Flächen steht im Einklang mit den vorgenannten, im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und würde der Stadt Wesseling eine zukunftsfähige Stadtentwicklung ermöglichen. Auf Grund der Ergebnisse des TÜV- Gutachtens ist festzustellen, dass diese o.g. bedeutsamen Entwicklungsflächen zum überwiegenden Teil innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV) liegen. Die Vorgaben der Landesplanung und des Störfallrechts führen im Falle der Stadt Wesseling zu einem erheblichen Zielkonflikt. Dieser Sachverhalt erfordert eine sachgerechte Prüfung und Abwägung im Einzelfall, ob die landesplanerisch und städtebaulich sinnvolle Weiterentwicklung innerstädtischer Siedlungsstrukturen mit den Vorgaben zum Schutz vor schweren Unfällen und des Trennungsgrundsatzes vereinbar ist oder ob die angestrebte Siedlungsentwicklung hierdurch beeinträchtigt bzw. gar in Frage gestellt werden könnte. Würde man davon ausgehen müssen, dass die Bebauung und Nachverdichtung dieser o.g. Flächenpotenziale aus Gründen des Artikels 13 SR sowie § 50 BImSchG zukünftig nicht möglich wäre, so müsste die Stadt Wesseling über die relativ begrenzten, im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in Urfeld bzw. im Süden Keldenichs hinaus, in entsprechender Größenordnung Außenbereichsflächen zur Schaffung neuer Baugebiete ausweisen. Zum einen wäre die Erschließung von zusätzlichen, für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung notwendigen Außenbereichsflächen mit den zu beachtenden Zielen bzw. abwägungsrelevanten Grundsätzen der Raumordnung kaum vereinbar, so dass entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling kaum Aussichten auf Bestätigung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hätten und demzufolge weder Genehmigungen noch Rechtskraft erhalten könnten. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 35 Durch diese Konfliktlage würde die Stadtentwicklung Wesselings erheblich beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht, so dass die Stadt Wesseling ihrer Funktion als Mittelzentrum und Wohnstandort in der Region nicht mehr gerecht werden und ihre kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge kaum noch wahrnehmen könnte. Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge sowie dem grundgesetzlich gegebenen, kommunalen Selbstverwaltungsrecht als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt, so kommt auch diesen ein genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der geplanten Wohngebäude innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen. Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Entwicklung des Wohngebietes innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV Bei der geplanten Realisierung eines Wohngebietes mit ca. 141 Wohneinheiten (ca. 315 Einwohner bei ca. 2,2 Einwohner/Wohneinheit) handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der SR. Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch den vorliegenden Bebauungsplan kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die o.g. Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf („Nichtheranrückenslinie“), wird entsprochen. Zwischen dem Plangebiet und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich, wie vorab erläutert, bestehende Wohngebiete mit teilweise stark verdichteten Baustrukturen. Ferner bilden schutzbedürftige öffentliche Gebäude wie Einzelhandelsbetriebe einen Übergang zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV. Bei einer kalkulierten Anzahl von ca. 315 zusätzlichen Einwohnern der neuen Wohnbebauung wird sich im Vergleich zur derzeitigen Situation die Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände (28.000 Einwohner) um ca. 1,1 % erhöhen. In Anbetracht dieser geringen Erhöhung der Wohnbevölkerung ist nicht von einer relevanten Zunahme des Gefährdungspotenzials innerhalb der angemessenen Abstände auszugehen. Störfallspezifische, anlagenspezifische Faktoren Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der relevanten Betriebsbereiche/Störfallanlagen der Evonik/TRV, der Stoff- und Gefahrenpotenziale und der anlagenspezifischen Faktoren und Grundlagen für die Ermittlung der angemessenen Abstände wird auf das TÜV-Gutachten verwiesen (Fassung Dezember 2015). Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 36 Die sehr großen, angemessenen Abstände sowohl beim Betriebsbereich Evonik als auch beim Betriebsbereich TRV beruhen auf dem Referenzstoff Acrolein. Nach den Ausführungen des TÜV-Gutachtens wird Acrolein weltweit nur in sehr wenigen Anlagen eingesetzt. Der Stoff stellt im Betriebsbereich der Evonik Wesseling jedoch einen wesentlichen Bestandteil der Produktion dar und ist kurz- bis mittelfristig kaum ersetzbar. Laut Gutachten entspricht die Evonik-Anlage den konkreten technischen Vorgaben aus den bestehenden Genehmigungen und den Regeln der Technik. Entsprechend dem TÜV- Gutachten liegen für den Betriebsbereich der TRV behördliche Genehmigungen vor, die hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Stoffe rechtlich unbestimmt sind. Im Grundsatz ist die Anlage für die Entsorgung aller Abfälle gemäß Abfallverzeichnis- Verordnung genehmigt (S. 37 ff TÜV- Gutachten). In einem derartigen Fall kann laut Gutachten die rechtlich unbestimmte Stoffpalette nicht eingeschränkt werden. Bei der Ermittlung des angemessenen Abstands ist nach der Arbeitshilfe KAS 32 zu verfahren, welche die Festlegung eines Referenzstoffes fordert. Aufgrund der genehmigungsrechtlichen Möglichkeit des Einsatzes von Acrolein wurde dieses als Referenzstoff definiert. Dabei steht Acrolein für den „WorstCase“ eines Stoffeinsatzes in der Anlage und entspricht nicht zwingend dem üblichen, alltäglichen Betriebsablauf. Störfallspezifische, vorhabenspezifische Faktoren Mit der Bauleitplanung Traunsteiner Straße ist die Schaffung von bis zu 141 Wohneinheiten für ca. 315 Einwohner vorgesehen. Die Wohnbebauung trägt dazu bei, der enorm hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Region Köln/Bonn zu begegnen und ein Stück weit zur Entspannung des Wohnungsmarktes beizutragen. Das Planungskonzept umfasst eine Wohnbebauung mit zwei- bis dreigeschossigen Doppel- bzw. Reihenhäusern, so dass hier breite Schichten der Bevölkerung angesprochen werden und durch förderfähige Reihenhäuser auch Schwellenhaushalte an einer Eigentumsbildung teilhaben können. Ergänzend zum Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen dem Vorhabenträger Bonava und der Stadt Wesseling abgeschlossen, in den Regelungen u.a. im Hinblick auf den Schutz vor schweren Unfällen aufgenommen werden. Nachfolgend wird eine grundsätzliche Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz im März 2015 verabschiedete Arbeitshilfe zu Artikel 12 SR (jetzt Artikel 13 SR) vorgenommen: Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 37 Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer Die Anzahl der potenziellen Bewohner kann anhand der geplanten Wohneinheiten grob auf 315 Einwohner geschätzt werden. Das Wohnungsangebot mit Doppel- und Reihenhäusern richtet sich vornehmlich an Familien und Paare. Es ist zu erwarten, dass ein erheblicher Teil der künftigen Bewohner berufstätig sein und sich tagsüber außerhalb des Plangebiets aufhalten wird. Letzteres gilt auch für Kinder und Jugendliche, sofern diese schulpflichtig sind bzw. in einer KiTa oder sonstigen Einrichtung betreut werden. Ein vermutlich untergeordneter Anteil nicht berufstätiger Personen und Kleinkinder wird sich auch tagsüber im Plangebiet aufhalten. Phasenweise kann der Aufenthalt dieser Personen durch Erledigungen (Einkauf, Arztbesuch etc.) unterbrochen sein. In den Abend- und Nachstunden sowie am Wochenende wird sich die Mehrzahl der künftigen Bewohner innerhalb des Plangebiets aufhalten. Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich Die geplanten Nutzungen sind weit überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen. In einem Allgemeinen Wohngebiet ist nur eine kleinteilige Mischung mit freiberuflich tätigen Personen bzw. Büroarbeitsplätzen zu erwarten. Typische Nutzungssituation Die geplante Nutzungsart eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) umfasst eine wohngebietstypische Nutzungssituation, so dass sich aus diesem Aspekt keine Besonderheiten ergeben. Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden Die anwesenden Personen (potenzielle Anwohner) werden weitestgehend ortskundig sein. Auf Grund der geringen Zahl zu erwartender, ortsunkundiger Personen innerhalb des geplanten Wohngebietes ist davon auszugehen, dass die Besucher von Ortskundigen (pot. Anwohner) vergleichsweise leicht im eventuellen Alarmierungsfall hinsichtlich des richtigen Verhaltens angehalten und begleitet werden. Personendichte und Einzelgruppenstärke Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsart (Allgemeines Wohngebiet) und Bebauungsstrukturen sind aus diesem Aspekt keine abweichenden bzw. erschwerenden Effekte zu erwarten. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sich die Situation zum bestehenden Planungsrecht verbessern wird, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.1/69 derzeit noch eine Bebauung mit 4 Vollgeschossen erlaubt. Der Bebauungsplan sah daher eine Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 38 verdichtete Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vor, so dass erwartet werden kann, dass sich die potenzielle Personendichte im Plangebiet durch die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes im Vergleich zum alten Planungsrecht verringern wird. Mobilität der Personen/ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen (z.B. Kinder/Senioren/Kranke/Behinderte) Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des geplanten Wohnungsangebotes entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen sein, so dass von einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt für die vorgenannten, besonders empfindlich eingestuften Personengruppen. Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen (Erwachsene/Kinder mit/ohne Aufsicht) Entsprechend der geplanten Nutzungsart (Allgemeines Wohngebiet) ist mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass Kleinkinder/jüngere Kinder bis 6 Jahren innerhalb der Wohngebäude bzw. auf wohnungsbezogenen Spiel-/Freibereichen (Gartenflächen der Häuser) von Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden. Innerhalb der vorgesehenen öffentlichen Grünflächen ist auch ein Kinderspielplatz für ältere Kinder bis 12 Jahre geplant. Dieser liegt zentral im neuen Wohnquartier und ist von den umliegenden Grundstücken gut einsehbar in Rufweite. Insgesamt ist daher anzunehmen, dass aus diesem Aspekt keine erheblichen, erschwerenden Effekte hinsichtlich des richtigen Verhaltens insbesondere der Eltern im Alarmierungsfall zu erwarten sind. Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude einschließlich der Qualität der Fluchtwege Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u.a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen, eine übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen. Die geplante Erschließungsstruktur des Wohngebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind klar und übersichtlich in zwei voneinander unabhängigen Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 39 Bauabschnitten geplant. Außerdem wird die Erschließung in einer übersichtlichen Ringerschließung mit nur kurzen Wohnwegen realisiert, so dass sich anhand dieser Planung keine erschwerenden Effekte ergeben. Der Bauherr verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag, die übrigen genannten Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen (s.u., Kapitel „Bauliche Schutzmöglichkeiten“). Nähe und Erreichbarkeit von Maßnahmen, Personen und Einrichtungen zur ersten Hilfe und Gefahrenabwehr (z.B. Krankenhaus, Feuerwehr, medizinisches Personal) Auf Grund der Lage des Plangebietes ist dieser Aspekt als gut zu beurteilen. In der Nähe des Plangebietes befinden sich das Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling (Konrad-Adenauer-Straße, ca. 1.600 m) mit kompletter medizinischer Versorgung, die Freiwillige Feuerwehr Berzdorf (Falkenweg, ca. 300 m) sowie die Feuerwache Wesseling (Kronenweg, ca. 1.900 m), so dass im Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und medizinischen Versorgung auszugehen ist. Bauliche Schutzmöglichkeiten (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher Exposition/technische Maßnahmen) Der überwiegende Teil der Anwesenheitszeiten potenzieller Bewohner wird auf geschlossene Räume in den Wohngebäuden und den wohnungsnahmen Freiflächen (Gärten) entfallen. Dies entspricht dem Ziel, dass sich im Falle eines Störfallereignisses möglichst keine Personen im Freien aufhalten und zunächst weitere Informationen der Sicherheitskräfte zu den Auswirkungen des Störfalls in geschlossenen Räumen abwarten. Moderne Gebäude verfügen aufgrund der geltenden Normen und Vorschriften im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung über eine hohe Luftdichtigkeit. Sie gelten daher auch als sicher bezüglich des Eintritts eines gasförmigen Stoffes. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Gebäude nach diesen aktuellen Normen und Vorschriften zu errichten. Um zusätzlich den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, werden ferner folgende Anforderungen bei der baulichen Umsetzung berücksichtigt: • Fenster mit Zwangslüftung werden möglichst vermieden. Werden Fenster mit Zwangslüftung (z.B. aus Gründen des Schallschutzes) eingebaut, so müssen diese über ein Schließsystem verfügen, durch das die Zuluft von Außenluft wirksam unterbunden wird. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 40 • Zuluftanlagen für die Gebäude oder einzelne Räume müssen im Störfall abzuschalten sein, damit die Ansaugung von Frischluft wirksam unterbunden wird. Der Vorhabenträger wird die späteren Eigentümer der Häuser über die Funktionsweise der technischen Einrichtungen zum Abschalten informieren. Bei zentralen Zuluftanlagen für einzelne Gebäude wird durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Verantwortlichkeit für die Abschaltung der Anlagen im Störfall sichergestellt. Die genannten gebäudebezogenen Schutzmaßnahmen stellen einen überdurchschnittlich guten Schutz dar. Zumindest in den Sommermonaten ist jedoch auch eine erhöhte Aufenthaltsdauer in den Aufenthalts-/Spielbereichen des Plangebietes zu erwarten, so dass dieser Aspekt insgesamt als durchschnittlich einzustufen ist. Organisatorische Schutzmöglichkeiten/Eigensicherung (z.B. Schulung, Information, Frühwarnsysteme) Im Stadtgebiet von Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der Stadt/Feuerwehr Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall zum Einsatz kommen. Die Stadt/Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit von Sprachdurchsagen im gesamten Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung, in das auch das geplante Wohngebiet an der Traunsteiner Straße bereits vollständig eingebunden ist. Die Stadt/Feuerwehr informiert mit einer aktuellen Broschüre zum Verhalten im Gefahrenfall (Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon). Die Broschüre ist an alle Haushalte im Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Die Unternehmen der Chemie- und Mineralölindustrie im Kölner Süden haben eine Informationsbroschüre zum richtigen Verhalten im Ereignisfall erarbeitet, die an alle Haushalte im Kölner Süden verteilt wurde (Broschüre gemäß § 11 Störfall-Verordnung, Stand 3/2014). Die Hinweise zum richtigen Verhalten sind mehrsprachig enthalten. Es gibt Informationen zu den Unternehmen und allen Notfall-/ Gefahrentelefonen. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Bereits die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger Wohnbevölkerung sind als sehr gut einzuschätzen. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 41 Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger im städtebaulichen Vertrag, im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren den Abdeckungsbereich der Sprachdurchsagen über die Hochleistungssirenen durch die Feuerwehr der Stadt Wesseling, den Radioempfang im Vorhabenbereich sowie die Netzabdeckung LTE Mobilfunknetz für die digitale Datenübertragung (mobiles Internet) zu prüfen, um die Information der Personen, die sich im Plangebiet aufhalten, bei einem Störfallereignis zu gewährleisten. Er verpflichtet sich außerdem, die o.g. Informationsbroschüren bei Übergabe der Häuser an die späteren Nutzer zu übergeben. Insgesamt sind die vorhandenen und möglichen Informations- und Schulungsmöglichkeiten für das geplante Wohngebiet als überdurchschnittlich gut einzuschätzen. Steuerung mittels städtebaulichen Vertrages anstelle textlicher Festsetzungen Die oben beschriebenen baulichen und organisatorischen Schutzmöglichkeiten sind dem Investor mittels städtebaulichen Vertrages aufzuerlegen, verbunden mit der Verpflichtung, diese an die Erwerber der Doppel- und Reihenhäuser weiterzugeben. Die Beachtung dieser Pflichten ist zusätzlich durch Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungen abzusichern. Dem Instrument des städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB ist nach Ansicht der an der Bauleitplanung „Traunsteiner Straße Nord“ Beteiligten der Vorzug vor den Möglichkeiten einzuräumen, welche durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ in das BauGB eingefügt worden sind. Der Bundesgesetzgeber hat damit seine Intention dokumentiert, auch vor dem Hintergrund der Anforderungen der Seveso IIIRichtlinie ein räumliches Nebeneinander von Störfallbetrieben und Wohnnutzungen nicht grundsätzlich ausschließen zu wollen. Nach dem neuen § 9 Abs. 2c BauGB kann auch in schon bestehenden B- Plan- Gebieten „zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige baulichen Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes unterschiedlich getroffen werden“. Mit einem solchen sogenannten zweckbezogenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2c BauGB kann ein bestehender Bebauungsplan angereichert werden; er wächst dann in den bestehenden Bebauungsplan hinein und ändert ihn, soweit es um die Verhinderung oder Abschwächung der Folgen eines Störfalls geht. Von dieser bauleitplanungsrechtlichen Möglichkeit ist im Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 42 vorliegenden Fall aber kein Gebrauch zu machen, da der Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ nicht auf eine bloße Änderung des bestehenden Bebauungsplanes unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten abzielt; er verfolgt vielmehr eine andere städtebauliche Konzeption und soll daher den Altplan im Vorhabenbereich komplett ersetzen. Weiterhin steht seit der BauGB-Novelle 2017 die Möglichkeit einer textlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23c BauGB zur Verfügung. Danach können Gebiete festgesetzt werden, in denen „bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technischen Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen“. Auch diese Vorschrift ist nicht ausreichend, um das beschriebene Programm zur Berücksichtigung der hier relevanten störfallrechtlichen Belange zu erledigen. Denn sie gestattet lediglich, mittels textlicher Festsetzungen bauliche und sonstige technische Maßnahmen vorzugeben, welche der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen. Das dieser Planbegründung zugrundeliegende Konzept sieht aber als wesentliche Komponente organisatorische Maßnahmen vor; diese lassen sich nicht unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der „sonstigen technischen Maßnahmen“ subsumieren. Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling davon aus, dass sowohl die maßgeblich geltende SR als auch § 50 BImSchG auf die Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen des TÜV sind einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits neue schutzbedürftige Wohngebäude betroffen. Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu den Störfallbetrieben nicht ein. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch die dargestellten, gewichtigen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange sowie die vorhabenspezifischen Faktoren, die für die Planung an dem vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren verbindlichen Regelungen, die im städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger vereinbart werden, kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 43 sind und die geplante Entwicklung des Wohngebietes an der Traunsteiner Straße auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. 4.10.2 Wohnumfeld Die geplante Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes orientiert sich weitgehend an den angrenzenden Baustrukturen. Zum Wohnwert tragen das Wohnumfeld (u.a. Freizeitgelände Entenfang) sowie die zentral und im Nordosten des Plangebietes vorgesehenen öffentlichen Grünflächen bei. 4.10.3 Verkehrssituation Das Plangebiet wird aus nördlicher Richtung von der Rodenkirchener Straße über die West Devon Straße erschlossen. Im Anschluss an die West Devon Straße erfolgt die im Geltungsbereich geplante Erschließung über ein Schleifensystem aus Anliegerstraßen. Die Erschließung des südlichen Teils des Plangebietes findet über die Traunsteiner Straße statt. Hier werden ebenfalls Anliegerstraßen angelegt. Eine verkehrstechnische Verbindung des nördlichen und südlichen Teils ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans lediglich für Fußgänger und Radfahrer sowie für Müll- und Einsatzfahrzeuge vorgesehen. Auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfs wurde durch das Büro AB STADTVERKEHR (2017) ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das die Auswirkungen aus dem durch die Planung zusätzlich entstehenden Kraftfahrzeugaufkommen abschätzt. Auf der Grundlage durchgeführter Verkehrszählungen wurde eine Einstufung der Verkehrsqualität an den drei Kreisverkehren Rodenkirchener Straße/West-Devon-Straße, Rodenkirchener Straße/Mühlenweg und Mühlenweg/Traunsteiner Straße vorgenommen. Des Weiteren wurde die verkehrliche Entwicklung ohne das Vorhaben mit einem Prognosehorizont 2030 simuliert und die zu erwartende Verkehrsqualität bewertet (Prognose-Nullfall-Verkehrsbelastung). Der Status quo der Verkehrsqualität wurde an den drei untersuchten Kreisverkehren als "sehr gut" (Stufe A) eingestuft; es sind jeweils hohe Kapazitätsreserven vorhanden. Die Steigerungsraten beim Prognose-Nullfall ergaben bei zwei von drei untersuchten Kreisverkehren keine Qualitätsminderung. Der Kreisverkehr an der Rodenkirchener Straße / Mühlenweg wurde in der Nachmittagsspitze in die Qualitätsstufe B eingeordnet. Die prognostizierte Leistungsüberprüfung nach Abschluss des Vorhabens ergab, dass die neu indizierten Verkehre kaum Einfluss auf die Verkehrsqualität der Kreisverkehre Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 44 ausüben. Eine Änderung der Qualitätseinstufung ist in Relation zu dem PrognoseNullfall nicht zu erwarten. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen des geplanten Wohngebietes kann von den umliegenden Straßen und Knotenpunkten verkehrlich in einer guten bis sehr guten Qualität bewältigt werden. 4.10.4 Lärm Das Lärmgutachten zu den Geräuschimmissionen aus den umliegenden Nutzungen liegt in Form von Lärmkarten und textlichen Ausführungen vor (ACCON 2017). Maßgeblich für die Aufstellung des Bebauungsplans ist der von den umliegenden Straßen (Rodenkirchener Straße, West-Devon-Straße u. BAB 555) und dem nördlich vorhandenen Gewerbegebiet emittierte Lärm mit Auswirkungen auf die jeweiligen Geschosse der geplanten Gebäude. Die Geräuschbelastung durch Verkehrslärm ist in den Randbereichen des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zu der Rodenkirchener Straße (K 31), der West-DevonStraße und der BAB 555, am höchsten. Die Randbebauung im Osten und Nordosten im Einwirkungsbereich der BAB 555 unterliegt im Bereich der zu der Autobahn ausgerichteten Fassaden tagsüber Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 11 dB (A) und nachts bis zu 14 dB (A). Die Beurteilungspegel zum betrachteten Straßenverkehr zeigen, dass entlang der Rodenkirchener Straße (K 31) an den Gebäuden im 2. OG mit den höchsten Lärmwerten zu rechnen ist. Sie betragen am Tag bis zu 65 dB(A) und in der Nacht bis zu 55 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht, die jedoch keine Grenzwerte darstellen und der Abwägung zugänglich sind, werden überschritten. Entlang der Rodenkirchener Straße (K31) muss eine ca. zwei Meter hohe Lärmschutzwand zum Schutz der Gärten und der Erdgeschosszone errichtet werden. Die Ergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass die Innenräume der Neubebauung durch passive Schallschutzmaßnahmen effektiv geschützt werden sollten. Im Rahmen der Hochbauplanung müssen Schalldämmmaße der Lärmpegelbereiche III bis IV der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand: Juli 2016) nachgewiesen werden. Grundsätzlich wurde die Ausbreitungsrechnung für den am stärksten belasteten Immissionsort im 2. Obergeschoss, der ca. 7,5 m über Gelände liegt, berücksichtigt. Schlafräume sollten mit zusätzlich schallgedämmten Lüftungseinheiten ausgestattet werden. Alternativ können interne Lüftungseinrichtungen installiert werden. Wohnräume Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 45 und Außenwohnbereiche sollten an der Randbebauung generell auf den von den Straßen abgewandten Seiten angeordnet werden. Durch die Gewerbelärmimmissionen aus dem nördlich des Plangebietes vorhandenen Gewerbegebietes sind keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten. Der nördlich angrenzende ALDI-Parkplatz erzeugt die höchsten Immissionspegel, welche jedoch den Richtwert von 55 dB (A) um 2 dB (A) unterschreiten. Von den weiteren Gewerbebetrieben gehen keine kritischen Geräuschimmissionen aus. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind mit der Berücksichtigung der Vorgaben Seveso III-Richtlinie sowie auf der Grundlage der Ergebnisse des Verkehrs- und Lärmgutachten nicht zu erwarten. 4.11 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Hinweise auf zu berücksichtigende Kultur- und Sachgüter innerhalb des Plangebietes liegen derzeit nicht vor. Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NordrheinWestfalen verwiesen und darum gebeten sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45 in 52385 Nideggen-Wollersheim unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR - Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Von Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter ist nicht auszugehen. 4.12 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Im Plangebiet fallen derzeit keine Abfälle oder Abwässer an. Die im Plangebiet vorgesehenen Erschließungsstraßen sind für das Befahren mit Müllfahrzeugen geeignet. Das anfallende Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird der Mischwasserkanalisation, die am östlichen Rand des Plangebietes verläuft, zugeführt. Es erfolgt ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern. Eine Abfallerzeugernummer wurde durch den Vorhabenträger bereits beantragt. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 46 4.13 Sparsame und effiziente Nutzung von Energie Das Plangebiet soll über ein Nahwärmenetz mit Heizenergie und Warmwasser versorgt werden. Dazu wird in zentraler Lage ein Standort für ein Blockheizkraftwerk eingeplant. Angaben zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie liegen zum derzeitigen Planungsstand nicht vor. Die Ausrichtung bzw. Ausformung der Dachflächen ist jedoch für die Nutzung durch Photovoltaikanlagen o. ä. geeignet. 4.14 Wechselwirkungen Wechselwirkungen bestehen in den funktionalen und strukturellen Beziehungen zwischen und innerhalb den oben beschriebenen Belangen des Umweltschutzes. Beispielhaft werden hier die Funktion des Landschaftsbildes für die Erholung und damit für den Menschen, der Boden als Pflanzstandort (auch für die Landwirtschaft), die Funktion der Vegetationsdecke für das Stadtklima/die Luft und der offene Boden als Filter für Niederschlagswasser, das dem Grundwasser zugeführt wird, genannt. Über die oben erläuterten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern hinaus können im Plangebiet keine entscheidungserheblichen Wechselwirkungen festgestellt werden. Die Auswirkungen der Planung auf Wechselwirkungen zeigen sich in den oben erläuterten Beziehungen zwischen den Schutzgütern. Soweit dies für die Planung relevant ist, wird dort auf diese Wechselwirkungen eingegangen (z.B. Veränderung des Landschaftsbildes und damit verbundene Wirkung auf das Wohnumfeld/den Menschen, Versiegelung offener Bodenflächen und damit einhergehende Auswirkungen auf die Niederschlagsversickerung etc.). Darüber hinaus sind innerhalb des Plangebietes keine erheblichen Auswirkungen auf Wechselwirkungen erkennbar. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 47 5. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN 5.1 Landschaftspflegerische Maßnahmen M1 Bepflanzung der unversiegelten Flächen im Bereich der festgesetzten Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien und Elektrizität Auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien und Elektrizität sind ein Blockheizkraftwerk sowie eine Trafostation geplant. Die übrigen Flächen sollen gemäß den Angaben des Vorhabenträgers mit Gehölzanpflanzungen ausgestattet werden. Als Gehölze sind ausschließlich heimische Arten gemäß Pflanzenliste I zu verwenden (s. Kap. 7.2). Die Gehölzanpflanzung hat in diesem Teilbereich eine gestaltende Funktion. Die technischen Einrichtungen rücken durch die Gehölze optisch in den Hintergrund; das Ortsbild wird durch die Maßnahme positiv beeinflusst. Mit zunehmendem Alter können die Gehölze Biotopfunktionen für störungsunempfindliche Arten des Siedlungsbereiches übernehmen. M2 Bepflanzung der Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz Im Bereich der zeichnerisch als Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlagen und Spielplatz festgesetzten Flächen sollen mindestens 15 Solitairgehölze in der Fläche angepflanzt werden. Aufgrund des angestrebten parkähnlichen Charakters sind die Solitairgehölze in großen Abständen zueinander anzupflanzen. Die Gehölzauswahl und -qualität orientiert sich an der Pflanzenliste II (s. Kap. 7.2). Die Gehölzanpflanzungen steigern die Strukturvielfalt der Fläche und kreieren einen parkähnlichen Charakter. Sie tragen zu einer ästhetischen Gestaltung und hoher Aufenthaltsqualität bei. Durch die Beschattung und die erhöhte Luftfeuchte wirken sich die Anpflanzungen positiv auf das Kleinklima aus. M3 Festsetzung ausgewählter Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern Ein ausgedehnter Teilbereich des die BAB 555 begleitenden Gehölzstreifens im Osten des Geltungsbereiches und der Bestand auf dem Flurstück 1005 (Gemarkung Berzdorf, Flur 008) werden als "Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sons- Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 48 tigen Bepflanzungen" zeichnerisch festgesetzt. Zudem wird das Flurstück 1004 (Gemarkung Berzdorf, Flur 008) als "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt und mit heimischen und standorttypischen Gehölzen bepflanzt. Der Bestand entlang der BAB 555 hat aufgrund seines Alters und der Ausdehnung eine Bedeutung als Biotopverbundachse für störungsunempfindliche Arten. Er schirmt das Wohngebiet optisch von dem Trassenverlauf der Autobahn ab, so dass sich die Wahrnehmbarkeit der Autobahn aus den oberen Stockwerken der geplanten Gebäude reduziert. Die Gehölzbestände wirken sich generell positiv auf das Landschaftsbild aus und tragen mit den vom Vorhabenträger geplanten Grünflächen zu einer Durchgrünung des zukünftigen Wohngebietes bei. Zudem ergeben sich positive Auswirkungen auf das Mikroklima des Wohngebiets, indem der schnellen Erwärmung der zukünftig versiegelten Flächen durch Kaltluftproduktion entgegen gewirkt wird. Durch Interzeption binden die Gehölze Mikropartikel, die insbesondere aus den Abgasemissionen von der BAB 555 zu erwarten sind. 5.2 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Gemäß § 1 a (3) BauGB ist auch die Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den im § 1 a BauGB geforderten, sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wurde die Verfügbarkeit bereits versiegelter Flächen, welche für das Vorhaben genutzt bzw. entsiegelt werden können, im Zuge der Flächenauswahl geprüft. Im Plangebiet sind Erschließungsstraßen und durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/69 als Allgemeine Wohngebiete festgesetzte Flächen, die in unterschiedlichem Maß versiegelt werden dürfen, vorhanden. Auf Grundlage der Bestandserfassung werden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erarbeitet. In der nachfolgenden Tabelle 3 werden die geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen den Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben bezogen auf die einzelnen Schutzgüter zugeordnet. Im Anschluss an die Tabelle werden die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Einzelnen beschrieben und erläutert. Die flächenbezogene Darstellung erfolgt in der Karte 2 "Bestand und Konflikte". Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 49 Tabelle 3: Beeinträchtigungen durch die geplante Bebauung und Maßnahmen zur Vermeidung des Eingriffs Betroffenes Beeinträchtigungen Schutzgut/ geplante Bebauung Naturraumpotenzial Boden-und Wasserpotenzial durch die Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen (siehe Karte 2 "Bestand und Konflikte") - Veränderungen der Bodeneigen- V 1: Beschränkung der Arbeitsschaften und Verlust von Bodenfunk- räume und der Baustelleneinrichtung tionen durch Überbauung und Versie- auf das unbedingt erforderliche Maß gelung V 2: Schonender Umgang mit Grund - Verlust des Bodens als Biotopstand- und Boden ort V 3: Wiederverwendung der anfallen- Veränderung des natürlich gewach- den Bodenmassen senen Bodengefüges durch baubeV 4: Durchführung der Baumaßnahdingte Erdbewegungen sowie durch men nur bei trockenen Witterungsverden Einsatz schwerer Baumaschinen hältnissen und Unterbrechung der - Verlust an Versickerungsfläche und Bauarbeiten bei starken NiederschläReduzierung der Grundwasserneubil- gen dungsrate durch Versiegelung und V 5: Zügige Durchführung der BauBodenverdichtung maßnahme V 6: Wiederherstellung der natürlichen Profildifferenzierung Arten- und Lebensgemeinschaften / Biotoppotenzial - Temporäre Störung benachbarter V 1: Beschränkung der ArbeitsLebensräume durch Baumaschinen räume und der Baustelleneinrichtung und Baustelleneinrichtungen auf das unbedingt erforderliche Maß - Temporäre und dauerhafte Inan- V 5: Zügige Durchführung der Bauspruchnahme von Biotopen maßnahme V 8: Schutz der an das Baufeld angrenzenden Bäume, Einhaltung der Bestimmungen der DIN 18920 Ortsund - Veränderung des Ortsbildes durch V 7: Einfügung der geplanten BebauLandschafts- Bebauung ung in das Ortsbild bild Klima Ginster - Verminderung von Staubbindungs- V 2: Schonender Umgang mit Grund effekten durch Zunahme der Versie- und Boden gelung Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 50 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung baubedingter Beeinträchtigungen während der Umsetzung des Bebauungsplans V1 Beschränkung der Arbeitsräume und der Baustelleneinrichtung auf das unbedingt erforderliche Maß Mit der Beschränkung der Arbeitsräume und der Baustelleneinrichtung auf das unbedingt erforderliche Maß werden die Beeinträchtigungen für alle Naturraumfunktionen wesentlich minimiert. Benötigte Baumaterialien sollen so kurz wie möglich gelagert werden. V2 Schonender Umgang mit Grund und Boden Die durch das Planungsvorhaben zu erwartende Versiegelung von Flächen stellt im Planungsgebiet eine der wesentlichen Beeinträchtigungen dar. Entsprechend der Aufforderung in § 1 a BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Während der Bauphase ausgehobener Boden, der wieder verbaut werden soll, ist in diesem Zeitraum auf geordnete Bodenmieten zu setzen. Fahrwege und andere verdichtete Bodenbereiche sind nach Beendigung der Bauarbeiten mindestens 40 cm tief zu lockern. V3 Wiederverwendung der anfallenden Bodenmassen Der beim Aushub der versiegelten und teilversiegelten Flächen anfallende Erdaushub wird, getrennt nach Unter- und Oberboden sowie Bodenschichten, zwischengelagert und bei der Verfüllung in entsprechender bodenspezifischer Schichtung wieder fachgerecht eingebaut. Die kurzzeitige Zwischenlagerung kann auf den direkt angrenzenden Flächen erfolgen. Beim Aufbau der Bodenschichtung sind übermäßige Verdichtungen unbedingt zu vermeiden. Die Arbeiten können sachgerecht nur bei günstigen Witterungsbedingungen durchgeführt werden. Das Bodenmaterial soll sich in erdfeuchtem, keinesfalls jedoch stark wassergesättigtem Zustand befinden. Bei der Handhabung der Bodenmaterialien sind die Richtlinien gemäß DIN 18300, 18320 bzw. 18915 zu beachten. V4 Durchführung der Baumaßnahmen nur bei trockenen Witterungsverhält- nissen und Unterbrechung der Bauarbeiten bei starken Niederschlägen Um Beeinträchtigungen der Böden durch Verdichtung und Veränderung der Bodenstruktur infolge des Befahrens mit schweren Baumaschinen zu vermeiden, sollen die Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 51 Bauarbeiten nur bei trockener Witterung durchgeführt werden. Generell sind die Bauarbeiten bei starken Niederschlägen zu unterbrechen. V5 Zügige Durchführung der Baumaßnahme Die Baumaßnahme ist zur Verminderung bzw. zeitlichen Beschränkung der Belastungen durch Lärm- und Staubemissionen zügig und ohne größere Unterbrechungen durchzuführen, soweit die Boden- und Wasserverhältnisse dies zulassen. V6 Wiederherstellung der natürlichen Profildifferenzierung Durch den Aushub von Gräben zwecks Rohrverlegungen zur zukünftigen Abwasserund Schmutzwasserableitung ist die natürliche Profildifferenzierung im Bereich des temporären Aushubs wiederherzustellen. V7 Einfügen der geplanten Bebauung in das Ortsbild Mit verschiedenen Regelungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie durch die vorgesehene Begrünung der Fläche fügt sich das Vorhaben in das Umfeld der Ortsrandlage in Wesseling ein. V8 Schutz der an das Baufeld angrenzenden Bäume, Einhaltung der Bestimmungen der DIN 18920 Um Schädigungen der im Einflussbereich der baulichen Tätigkeiten vorhandenen Bäume zu vermeiden, sind die Bestände entsprechend der Vorgaben der DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu schützen. 5.3 Eingriffsbilanzierung 5.3.1 Kompensationsbedarf Bodenpotenzial Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist für das Allgemeine Wohngebiet eine Flächeninanspruchnahme von 31.265 m² geplant. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,4 für Doppel- und Reihenendhausgrundstücke bei einer zulässigen Überschreitung von 50% gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB kann die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) für Reihenmittelhausgrundstücke ausnahmsweise bis 0,5 erhöht werden. Die angeführte Überschreitungsoption für die Flächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie für Nebenanlagen gilt hier entsprechend. Es darf somit eine insgesamt 22.209 m² große Fläche innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete versiegelt werden. Bei der Ermittlung dieses Wertes ist vom „Worst Case“ ausgegangen worden, indem Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 52 für sämtliche Allgemeinen Wohngebiete des Bebauungsplans, in denen sowohl Doppelhäuser als auch Hausgruppen zulässig sind (Festsetzung "DH"), die Realisierung von Reihenhäusern angenommen wurde. Der Versieglungsgrad wurde hier gemäß der vorangegangen Ausführungen mit 0,75 angesetzt (GRZ 0,5 + 50% Überschreitung). Für die Bereiche, in denen ausschließlich Doppelhäuser zulässig sind (Festsetzung D), basiert die Berechnung auf einem Versiegelungsgrad von 0,6 (GRZ 0,4 + 50% Überschreitung). 9.056 m² der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete dürfen nicht überbaut werden - hierbei handelt es sich um Grün-/Gartenflächen auf den Hausgrundstücken. Die geplanten Straßenverkehrsflächen nehmen 10.631 m² des Plangebietes ein, während Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung auf 2.498 m² geplant sind. 14.297 m² sind als Grünflächen festgesetzt. Im Bereich der Grünflächen setzen sich die Bodenentwicklungsprozesse eingeschränkt fort. Auf den Grünflächen, die zum Erhalt und zum Anpflanzen von Gehölzen festgesetzt wurden, findet eine vom Menschen nahezu unbeeinflusste, naturnahe Bodenbildung statt. Zudem sind im Plangebiet Flächen für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen "Erneuerbare Energien" und "Elektrizität" (417 m²), "Abwasser" (774 m²) und "Abfall" (44 m²) festgesetzt. Auf der Fläche für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen "Erneuerbare Energien" und "Elektrizität" sind ein Blockheizkraftwerk und eine Trafostation geplant. Die das Kraftwerk und die Trafostation umschließenden Bereiche werden mit Gehölzanpflanzungen ausgestattet (s. Kap. 5.1 M1). Die Fläche wird daher nicht vollumfänglich versiegelt. Der Flächenanteil der Vegetationsflächen liegt gemäß der textlichen Festsetzung bei mindestens 25 %. Die durch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 1/69, 3. Änderung und Nr. 3/14, 7. Änderung mögliche Flächenversiegelung beträgt für den Geltungsbereich 32.981 m². Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 wird eine maximal zulässige Flächenversiegelung von 35.695 m² festgesetzt. Infolge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 erhöht sich der maximal zulässige Versiegelungsgrad somit um 2.714 m². Zwischen den Flurstücken 1004 und 1005 entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches setzt der Alt-Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung eine öffentliche Verkehrsfläche fest (Gemarkung Berzdorf, Flur 008, Nr. 252), die ursprünglich eine Verbindung zwischen der westlichen West-Devon-Straße und dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet herstellen sollte. Die Zufahrt, die auch in der vorhandenen Örtlichkeit asphaltiert ist, wird im Bebauungsplan Nr. 1/131 mit einer Festsetzung als öffentliche Grünfläche überplant. Durch die zeichnerische Festsetzung der Grünfläche Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 53 findet mit der Umsetzung des Vorhabens eine Flächenentsiegelung um 79 m² statt.Die Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasser wird rund 2 Meter tief ausgehoben und mit einem intensiv gepflegten Rasen eingesät. Infolge des Bodenaushubs findet in diesem Bereich eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden statt. Die Umnutzung der festgesetzten versiegelten Flächen in Grünflächen stellt bezüglich des Bodenpotenzials keinen neuen Eingriff dar. Die Grünflächen sind zudem geeignet, den Ausgleich der Eingriffe in das Bodenpotenzial zu kompensieren. 5.3.2 Kompensationsbedarf Biotoppotenzial Für die Eingriffsbilanzierung wird das Biotoppotenzial als zweites hauptsächlich betroffenes Teilpotenzial herausgegriffen. Im Folgenden werden der Zustand vor Umsetzung des Bebauungsplanes (= Festgesetzte Flächen des Bebauungsplans Nr. 1/69, 3. Änderung u. Nr. 3/14, 7. Änderung) und der Zustand nach Umsetzung des Bebauungsplans mit den zugehörigen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (= Zustand des Untersuchungsgebietes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/131) gegenübergestellt. In den Tabellen 4 „Eingriffsbilanzierung – Biotoppotenzial, Ausgangszustand“ und 5 „Eingriffsbilanzierung – Biotoppotenzial, Planungszustand“ sind die Ergebnisse der Gegenüberstellung aufgeschlüsselt für die einzelnen Biotoptypen dargestellt. Die Codierung der Biotoptypen erfolgt nach der "Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" (LANUV 2008). Die zeichnerische Darstellung erfolgt in der Karte 2: „Bestand und Konflikte“. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 54 Tabelle 4: Eingriffsbilanzierung – Biotoppotenzial, Ausgangszustand (gemäß Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 1/69, 3. Änderung u. 3/14, 7. Änderung) Flächennutzung Grund -wert Einzelflächenwert 0 0 Überbau1.1 bare Flächen Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, 14.056 0 engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 Bauliche Ne1.1 benanlagen Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, 7.027 engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 Privatgärten Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder mit 14.056 2 < 50% heimischen Gehölzen Code Biotoptyp gemäß LANUV 2008 Fläche in m² Gesamtfläche 59.926 m² Asphaltierte Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, Verkehrsflä- 1.1 8.849 engfugiges Pflaster, Mauern ect.) chen Allgemeines Wohngebiet (35.139 m²) GRZ 0,4: 4.3 0 28.112 Allgemeines Wohngebiet (5.808 m²) GRZ 0,35: Überbau1.1 bare Flächen Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, 2.033 engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Bauliche Ne1.1 benanlagen Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, 1.016 engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Privatgärten Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder mit 2.759 < 50% heimischen Gehölzen 2 5.518 4.3 Sonstige Festsetzungen Bankette 2.1 Bankette, Mittelstreifen (regelmäßige Mahd) 362 1 362 Straßenbegleitgrün 2.2 Straßenbegleitgrün, ohne Gehölzbestand 2.827 2 5.654 Straßenbegleitgrün 2.3 Straßenbegleitgrün, Straßenböschungen mit 3.954 Gehölzbestand 4 15.816 Private Grünfläche 4.7 Grünanlage, Friedhof, parkartiger Garten, 2.987 strukturreich mit Baumbestand 5 14.935 Gesamtwert Ginster Landschaft + Umwelt Straßenböschungen 70.397 Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 55 Tabelle 5: Eingriffsbilanzierung – Biotoppotenzial, Planungszustand (gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/131) FlächennutCode Biotoptyp gemäß LANUV 2008 zung Gesamtfläche 59.926 m² Allgemeines Wohngebiet (8.268 m²) GRZ 0,4: Überbaubare Flächen Fläche in m² Grund- Einzelfläwert chenwert 1.1 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 3.307 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Bauliche Neben1.1 anlagen Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 1.654 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 2 6.614 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 11.499 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Bauliche Neben1.1 anlagen Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 5.749 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Privatgärten Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder 5.749 mit < 50% heimischen Gehölzen 2 11.498 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 10.631 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 2.498 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 44 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 3.325 2 6.650 7.604 4 30.416 104 4 416 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, 313 Wege, engfugiges Pflaster, Mauern ect.) 0 0 Grünanlage, Friedhof, parkartiger Garten, 3.368 strukturreich mit Baumbestand 4* 13.472 Intensivrasen (z.B. in Industrie- und Gewerbegebieten, Sportanlagen), Staudenra- 774 batten, Bodendecker 2 1.548 Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder 3.307 mit < 50% heimischen Gehölzen Allgemeines Wohngebiet (22.997 m²) GRZ 0,5: Privatgärten 4.3 Überbaubare Flächen 1.1 4.3 Sonstige Festsetzungen Straßenverkehrsflächen 1.1 Verkehrsflächen besonderer 1.1 Zweckbestimmungen Flächen für Versorgungsanla1.1 gen, Zweckbestimmung Abfall Sonstige Grün2.2 flächen Grünfläche 2.3 Flächen für Versorgungsanla2.3 gen, Zweckbestimmung "Erneuerbare Ener1.1 gien" und "Elektrizität" Öffentliche Grünfläche 4.7 Flächen für Versorgungsanlagen, Zweckbe- 4.5 stimmung "Abwasser" Straßenbegleitgrün, ohne Gehölzbestand Straßenbegleitgrün, mit Gehölzbestand Straßenböschungen Straßenbegleitgrün, mit Gehölzbestand Straßenböschungen Straßenböschungen * Aufgrund des Anteils Spielplatzflächen entspricht die Planung nicht vollumfänglich dem zugeordneten Biotoptyp. Daher findet ein Punktabzug statt. Gesamtwert Ginster Landschaft + Umwelt 70.614 Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 56 Die im Ausgangszustand im Plangebiet angetroffenen Biotopstrukturen weisen einen Biotopwert von insgesamt 70.397 Wertpunkten auf. Dem steht nach Umsetzung des Bebauungsplans ein Gesamtflächenwert von 70.614 Punkten gegenüber. Durch die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich ein Gewinn von 217 Ökopunkten. 5.4 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Um mögliche Konflikte mit den streng oder besonders geschützten Tierarten Turmfalke und Sperber zu vermeiden, die möglicherweise Habitatstrukturen im Plangebiet nutzen, werden folgende Vorgaben für die Rodungsarbeiten im Plangebiet getroffen: Zeitraum für die Rodung von Bestandsgehölzen Da eine Nutzung von Strukturen in den Baumbeständen als Ruhe- und Fortpflanzungshabitat nicht auszuschließen ist, dürfen, zur Vermeidung der Tötung und Störung von Individuen, Rodungsarbeiten nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September erfolgen. Damit wird die Tötung, Schädigung oder Störung ggf. in den Bäumen brütender Vogelarten vermieden. Mit der Einhaltung dieser zeitlichen Einschränkung können Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 (Verletzung oder Tötung von Individuen) und Nr. 2 BNatSchG (Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) vermieden werden. Aufgrund der Abwesenheit der erwähnten Arten während des Beginns und der Durchführung der Rodungsarbeiten schließt sich ein artschutzrechtlicher Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG aus. Zur Ankunft aus den Überwinterungsgebieten können die Arten auf den anthropogenen Einfluss reagieren und im Umfeld vorhandene, neue Habitate besiedeln. 6. ZUSAMMENFASSUNG Die Bonava GmbH plant auf einer Fläche von rund 6 ha die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord", um eine wohnbauliche Nutzung mit Reihen- und Doppelhäusern zu entwickeln. Der Vorhabenträger kommt durch das geplante Vorhaben der im Einzugsgebiet der Stadt Köln bestehenden, großen Nachfrage nach Wohnbaufläche nach. Mit der Auswahl des Plangebietes wird eine vorhandene Lücke zwischen dem südlich gelegenen Siedlungsbereich entlang der Traunsteiner Straße und dem nördlich vorhandenen Gewerbegebiet geschlossen. Das Vorhaben liegt innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen. Um die Vorgaben der Seveso III- Richtlinie im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 57 angemessen zu berücksichtigen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich, da die Thematik im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/69, 3. Änderung unberücksichtigt blieb. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die im Rahmen dieser Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen werden in dem vorliegenden Umweltbericht beschrieben und bewertet. Infolge des Vorhabens ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten, Lebensgemeinschaften und die biologische Vielfalt, Landschaftsbild und Erholung, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft und Mensch. Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen beziehen sich auf baubedingte Beeinträchtigungen während der Umsetzung des Bebauungsplans einerseits, andererseits auf anlagebedingte Beeinträchtigungen. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind mit der Berücksichtigung der Vorgaben der Seveso III-Richtlinie einerseits und auf der Grundlage der Ergebnisse des Verkehrs- und Lärmgutachten andererseits nicht zu erwarten. Für die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter sowie für die Wechselwirkungen der voran gegangenen Schutzgüter sind ebenfalls keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Aus der Gegenüberstellung des Ausgangs- und Planungszustands wird ersichtlich, dass nach Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bezüglich des Biotoppotenzials ein Gewinn von 217 Ökopunkten entsteht. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 58 7 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN UND PFLANZENLISTEN 7.1 Grünordnerische Festsetzungen Die im Kapitel 5.1 beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen erreichen als grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan rechtliche Verbindlichkeit. Festsetzung: Begründung und Erläuterung: Anpflanzung von Baum- und Strauchgehölzen Die zeichnerisch als Fläche für Versorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen "Erneuerbare Energien" und "Elektrizität" festgesetzte Fläche ist zu mindestens 25 % mit Strauchgehölzen der Pflanzenliste I zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die in der Pflanzliste I aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten, Mindestpflanzqualitäten und Pflanzdichten sind verbindlich. Die Gehölzanpflanzung dient der optischen Teilisolierung der technischen Einrichtungen sowie der Durchgrünung des Wohngebietes. Sie wirkt sich positiv auf das Mikroklima des Plangebietes aus und fungiert mit zunehmendem Alter als Habitat für die Arten des Siedlungsbereiches. Anpflanzung von Baumgruppen und Solitairgehölzen In der als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Spielplatz" festgesetzten Fläche sind Baumgruppen und mindestens 15 Solitairgehölze gemäß Pflanzenliste II anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Solitairgehölze sind mit einem Mindestabstand von 15 Meter zueinander zu pflanzen. Die in der Pflanzliste II aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sind verbindlich. Die Gehölzanpflanzungen tragen zur Strukturierung der öffentlichen Grünfläche und des Plangebietes bei. Die Anpflanzungen der zentralen Grünfläche kreieren den gewünschten parkähnlichen Charakter mit hoher Aufenthaltsqualität. Die Anpflanzungen wirken sich positiv auf das Mikroklima des Plangebietes aus und fungieren mit zunehmendem Alter als Habitat für die Arten des Siedlungsbereiches. Neuanpflanzung standorttypischer Gehölze Die zeichnerisch als "Fläche zum Anpflanzen Die Anpflanzungen dienen der Kompensation von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- von Beeinträchtigungen des Biotoppotentials pflanzungen" festgesetzte Fläche ist mit Ge- und des Landschaftsbildes. hölzen der Pflanzenliste II zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Die in der Pflanzliste II aufgeführten Angaben zu den Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sind verbindlich. Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 59 7.2 Pflanzenlisten zu den Festsetzungen Als Anlage zu den Festsetzungen des Bebauungsplans werden die folgenden Pflanzenlisten rechtsverbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans. In den Pflanzenlisten werden die zu verwendenden Pflanzenarten und Mindestpflanzqualitäten sowie z. T. Pflanzdichten bzw. Pflanzabstände dargestellt. PFLANZENLISTE I: Gehölzauswahl für die Anpflanzung der unversiegelten Flächen im Umfeld der geplanten Trafostation und des Blockheizkraftwerks Schnittverträgliche Strauch- und Baumarten Mindestpflanzqualität: verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, o.B., 60-100 cm Pflanzabstand: 1,50 m x 1,50 m Deutscher Name Botanischer Name Hainbuche Gemeine Hasel Eingriffliger Weißdorn Gemeiner Wacholder Gewöhnlicher Liguster Schlehe Carpinus betulus Corylus avellana Crataegus monogyna Juniperus communis Ligustrum vulgare Prunus spinosa PFLANZENLISTE II: Gehölzauswahl für die Anpflanzung der Baumgruppen und Solitairgehölze in der Grünfläche mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Spielplatz" Baumarten Mindestpflanzqualität: verpflanzte Hochstämme, o.B., Stammumfang 18/20 cm Ginster Deutscher Name Botanischer Name Feldahorn Bergahorn Hainbuche Rotbuche Vogelkirsche Traubeneiche Stieleiche Winterlinde Acer campestre Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Fagus sylvatica Prunus avium Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 60 Meckenheim, im Januar 2018 Ginster Landschaft + Umwelt Marktplatz 10a 53340 Meckenheim Tel.: 0 22 25 / 94 53 14 Fax: 0 22 25 / 94 53 15 info@ginster-meckenheim.de ______________________________________________________ (B. Sc. Claudius Fricke) QUELLENVERZEICHNIS ACCON 2017: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" der Stadt Wesseling. Stand: 29.11.2017. Köln BEZIRKSREGIERUNG KÖLN O.J. a: DTK 25 (WMS-Dienst). https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dtk25, abgerufen am 21.11.2017 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN O.J. a: Digitale Ortophotos 20 (WMS-Dienst). https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dop20, abgerufen am 21.11.2017 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN O.J. b: DGK5 (WMS-Dienst). https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dgk5, abgerufen am 21.11.2017 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2013: Hochwassergefahrenkarte Rhein. Teileinzugsgebiet: Rheingraben Nord. Kartenblatt: 95/104 BLR - BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.) (1978): Geographische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Blatt 122/123 Köln/Aachen. Bonn–Bad Godesberg. BVNL – BUNDESANSTALT FÜR VEGETATIONSKUNDE, NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Hrsg.) 1973: Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000, Potentielle natürliche Vegetation-, Blatt CC 5502 Köln. Bonn-Bad Godesberg. FREDERSDORF – FREDERSDORF CONSULTING 2017: Lageplan Grünfläche / Spielplatz. Stand: 09.11.2017. Köln FREDERSDORF – FREDERSDORF CONSULTING 2017a: Übersichtslageplan. Stand: 09.11.2017. Köln GINSTER LANDSCHAFT + UMWELT 2017: Stadt Wesseling Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ in Wesseling, Artenschutzrechtliche Prüfung. Meckenheim GD NRW – GEOLOGISCHER DIENST NRW 2016: Auskunftssystem BK50 (WMS Dienst) http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?VERSION=1.3.0&amp;SERVICE=WMS&amp;REQUEST=GetCapabilities, abgerufen am 31.07.2017 H+B STADTPLANUNG 2017: Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" (Stand: Januar 2018). Köln Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling 61 KBD – KAMPFMITTELBESEITIGUNGSDIENST 2017: Stellungnahme zu der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans. Düsseldorf LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 2008: Nummerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen. LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ o.J.: Klimaatlas NRW. www.klimaatlas.nrw.de. Abgerufen am 21.11.2017 LINFOS – WMS DIENST LANDSCHAFTSINFORMATIONSSAMMLUNG o.J.: Verbundflächen (herausragende/besondere Bedeutung). http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos . Abgerufen am 21.11.2017 MKULNV – MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN o.J.: ELWAS-WEB. www.elwasweb.nrw.de. Abgerufen am 21.11.2017 MKULNV – MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN o.J. a: NRW Umweltdaten vor Ort. http://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de. Abgerufen am 10.01.2018 REK – RHEIN-ERFT-KREIS 2017: Auskunft aus dem Altlastenkataster. Bergheim SAKOSTACAU GMBH 2017: –Baugrundvorbericht– Wesseling BP 1/69 „West-DevonStraße / Traunsteiner Straße“ in 50389 Wesseling. Düsseldorf KARTENANLAGEN: Karte 1: "Lageplan", Maßstab 1:10.000 Karte 2: "Bestand und Konflikte", Maßstab 1:2.000 Ginster Landschaft + Umwelt Umweltbericht Stadt Wesseling, Bebauungsplan Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ Wesseling