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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
252 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
22.01.18, 17:06
Aktualisiert
22.01.18, 17:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord"
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hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 282/2017 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 60 66 Stadtwerke/EBW Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 60 66 Sachbearbeiter/in Stadtwerke/EBW 12.01.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 282/2017 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 12.01.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/131 "Traunsteiner Straße Nord" hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung Beschlussentwurf: 1. Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Listen A/B Abwägungsvorschläge) wird zur Kenntnis genommen. 2. Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Entwurf der gemäß §§ 2a, 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung (einschließlich Umweltbericht) wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 23.05.2017 auf Antrag der BONAVA Deutschland GmbH die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ beschlossen (Normalverfahren). Der zugehörige Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 26.07.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. In seiner Sitzung vom 19.09.2017 hat der Ausschuss die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Grundlage der Beteiligung bildeten 4 Planungsalternativen, die sich hinsichtlich der Anbindung des Gebiets an den westlich gelegenen Entenfang unterschieden. Die Bürgerinnen und Bürger hatten Gelegenheit, sich in der Zeit vom 04.10.2017 bis zum 10.11.2017 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling über das Bebauungsplanverfahren zu informieren und Stellungnahmen vorzubringen. Am 18.10.2017 fand darüber hinaus eine Bürgerinformationsveranstaltung im Ratssaal des Rathauses statt. Die Bürgerschaft ist über eine Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.10.2017 über den o.g. Beschluss und die Möglichkeiten zur Beteiligung informiert worden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt (Abwägungstabellen A und B). Bereits im Zuge der Ausschusssitzung vom 19.09.2017 zeichnete sich nach vorangegangener Diskussion eine Präferenz für den Verzicht auf eine Querung der Rodenkirchener Straße als ebenerdige Querungsstelle oder Brücke ab. Stattdessen wurde der Wunsch nach einer Wegeoptimierung innerhalb des Plangebiets geäußert, um eine bessere Anknüpfung an vorhandene Wege in Richtung des Entenfanggeländes zu erreichen. Im Bebauungsplanentwurf wurde auf diesen Wunsch reagiert, indem im westlichen Plangebiet, parallel zur Rodenkirchener Straße, eine durchgängige Fuß-/Radwegverbindung geschaffen wurde, die im Norden an die West-Devon-Straße und im Süden an die Wendeschleife der Überlinger Straße anschließt. Als weitere Maßnahme wird seitens des Investors vorgesehen und finanziert, einen vom Kreisel an der Rodenkirchener Straße nach Südwesten abzweigenden vorhandenen Trampelpfad in den Entenfang als Fuß- und Radweg auszubauen. Da der Trampelpfad innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Entenfang liegt, ist zunächst ein entsprechender Befreiungsantrag vom Landschaftsschutz beim Landschaftsbeirat zu stellen. Der Ausbau des Trampelpfades ist Gegenstand des städtebaulichen Vertrages, der zwischen der Bonava und der Stadt Wesseling abgeschlossen werden soll. Neben zahlreichen anderen Regelungen wird der Vertrag die Verpflichtung zur Realisierung von 8 öffentlich geförderten Reihenhäusern enthalten. Einen höheren Anteil sozialen Wohnungsbaus sieht sowohl der Investor, als auch die Verwaltung kritisch, da der Standort lagebedingt ohnehin ein vergleichsweise preisgünstiges Immobiliensegment bedient. Ziel ist es, insbesondere sogenannten „Schwellenhaushalten“ die Möglichkeit zur Eigentumsbildung zu eröffnen. In dem städtebaulichen Vertrag wird ferner festgelegt, dass in dem Plangebiet mindestens 42 Doppelhaushälften realisiert werden müssen, 20 davon im südlichen 1. Bauabschnitt und 22 im nördlichen 2. Bauabschnitt. Wie bereits in der Vorlage Nr. 175/2017 für den ASU vom 19.09.2017 erläutert, räumt der Bebauungsplan dem Investor durch die partiell festgesetzte Bauweise „DH“ ein, in den entsprechenden Baufeldern sowohl Doppel- als auch Reihenhäuser realisieren zu dürfen. Die angeführte Regelung im städtebaulichen Vertrag stellt sicher, dass in dem Neubaugebiet ein angemessenes Verhältnis von Reihen- und Doppelhäusern entsteht und das Gebiet nicht eine zu starke Verdichtung durch die einseitige Realisierung von Reihenhäusern erfährt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes in den Randbereichen im Vergleich zum Vorentwurf von September 2017 geringfügig modifiziert worden ist. Grund hierfür ist der Verzicht auf die ursprünglich angedachte Querungsmöglichkeit der Rodenkirchener Straße sowie die vom Investor gewünschte Einbeziehung weiterer in seinem Besitz befindlicher Teilflächen. Die nachfolgenden beiden Abbildungen veranschaulichen die Änderungen. Geltungsbereich BP Nr. 1/131 alt Geltungsbereich BP Nr. 1/131 neu 2. Lösung Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ist keine schriftliche Stellungnahme aus der Bürgerschaft eingegangen. An der Bürgerveranstaltung vom 18.10.2017 haben zwei Bürger teilgenommen. Die Niederschrift über die Veranstaltung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Liste A beinhaltet Abwägungsvorschläge zu den Anregungen aus der Bürgerveranstaltung. Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Im Zuge der Beteiligung haben 22 Behörden/Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zur BPlanaufstellung „Traunsteiner Straße Nord“ abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Liste B zu entnehmen. Die planungsrelevanten Inhalte der Stellungnahmen wurden entsprechend dieser Abwägungsvorschläge in den Bebauungsplanentwurf bzw. die Entwürfe von Begründung und Umweltbericht aufgenommen. Bedenken des Dezernats 53 Immissionsschutz der Bezirksregierung Köln Da vom Dez. 53 der Bezirksregierung in der frühzeitigen Beteiligung Einwände gegen die Bebauungsplanung erhoben worden sind, wird an dieser Stelle noch einmal gesondert auf die zugehörige Stellungnahme der Behörde eingegangen. In seiner Stellungnahme verweist das Fachdezernat auf seine im Scopingtermin zum BP Nr. 1/131 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Lage der Wohngebietsentwicklung innerhalb der angemessenen Abstände von zwei Betriebsbereichen mit Störfallanlagen. Kritisiert wird, dass im Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling eine Diskrepanz beim Verlauf der Trennlinie zwischen dem mittleren und dem äußeren Planungsbereich bestehe. Östlich der A 555 betrage der Abstand dieser Trennlinie zum Rand des Betriebsbereiches ca. 570 m und westlich der Autobahn nur noch 340 m. Dadurch falle das noch unbebaute Plangebiet in den äußeren Planbereich A, wodurch, ausgehend von den Vorgaben des Entwicklungskonzeptes, die Ausweisung eines Wohngebietes erst ermöglicht werde. Auf diesen Aspekt werde weder im städtebaulichen Entwicklungskonzept noch in den Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 1/131 eingegangen. Die Bezirksregierung habe auf diese Widersprüchlichkeit bereits im Beteiligungsverfahren zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling hingewiesen. Das Dez. 53 regt an, lediglich eine Arrondierung der südlich gelegenen Wohnbebauung vorzusehen und das nördlich angrenzende Gewerbegebiet mit wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen nach Süden fortzusetzen. Die Verwaltung empfiehlt, sich über die Bedenken der Bezirksregierung hinwegzusetzen. Das von der Fachbehörde angeführte Städtebauliche Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling wird derzeit auf Grundlage der von den Behörden und Industrieunternehmen eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung wurden die Abgrenzungen der im Konzept enthaltenen Planungsbereiche überprüft und in Teilbereichen geändert. Für den Bereich der Traunsteiner Straße wird die angesprochene Abgrenzung zwischen dem mittleren Planungsbereich und dem Planungsbereich A beibehalten. Während der frühzeitigen Träger- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 1/131 sind neben der Bezirksregierung Köln auch die betroffenen Unternehmen Evonik und TRV beteiligt worden, von deren Betriebsbereichen die angemessenen Abstände ausgelöst werden. Die TRV hat sich nicht zu der Planung geäußert. Die Evonik führt in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme aus, die in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Abwägung nachvollziehen zu können. Das Unternehmen erhebt keine Bedenken gegen die Planung. Die Verwaltung hält die Entwicklung des Wohngebiets innerhalb der angemessenen Abstände von Störfallanlagen für vertretbar. Die Begründung zum Bebauungsplan und das Städtebauliche Entwicklungskonzept zur Seveso-III-Richtlinie der Stadt Wesseling geben einen fundierten, abgewogenen Rahmen für die Bauleitplanung „Traunsteiner Straße Nord“ vor. Insbesondere die Möglichkeit zur Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) spricht vor dem Hintergrund des enormen Wohnraumbedarfs in der Region für die Entwicklung des Baugebiets innerhalb der angemessenen Abstände. Der Standort trägt dem Postulat der Innen-/ Brachflächenentwicklung Rechnung und ermöglicht eine Schonung des in Wesseling ohnehin begrenzten Freiraums im Außenbereich. Durch entsprechende Regelungen im vorgesehenen städtebaulichen Vertrag (bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen) kann angemessen auf das theoretisch gegebene Risiko eines „Dennoch-Störfalls“ reagiert werden. Weitere Argumente für die Baugebietsentwicklung finden sich in der Begrünung zum Bebauungsplanentwurf sowie unter Nr. 19 der Abwägungsvorschläge (Liste B). Verfahrensbeschlüsse Es wird vorgeschlagen, - die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Listen A/B, Abwägungsvorschläge) zur Kenntnis zu nehmen. - die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Bebauungsplanentwurfs Nr. 1/131 „Traunsteiner Straße Nord“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen und den in der Sitzung vorliegenden Entwurf der gemäß §§ 2a, 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung (einschließlich Umweltbericht) zur Kenntnis zu nehmen. Die begleitend zum Bebauungsplanverfahren Nr. 1/131 erstellten Fachgutachten mit umweltrelevanten Informationen sowie vorliegende umweltrelevante Stellungsnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt. 3. Alternativen Bei einem Verzicht auf das Planverfahren wäre eine Baugebietsentwicklung zwischen der West-DevonStraße und der Traunsteiner Straße aufgrund der bestehenden Seveso-Problematik ausgeschlossen. 4. Finanzielle Auswirkungen Der Investor BONAVA verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher mit der Planung verbundenen Kosten. In dem bereits erwähnten städtebaulichen Vertrag werden zahlreiche Aspekte bzgl. der Realisierung des Wohngebiets festgeschrieben. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung der Verkehrsflächen, der Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die Anlage und Ausstattung der zentralen Grünfläche nebst Spielplatz auf Kosten des Investors. Anlagen: - Geltungsbereich - Abwägungsvorschläge frühzeitige Bürgerbeteiligung – Liste A - Niederschrift der Bürgerinformationsveranstaltung - Abwägungsvorschläge frühzeitige Behördenbeteiligung – Liste B - Entwurf Planzeichnung (verkleinert) - Entwurf Textfestsetzungen - Entwurf Begründung - Entwurf Umweltbericht einschl. Anlagen Karten 1 und 2 (verkleinert) Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar des Bebauungsplanentwurfs im Originalmaßstab 1:500.