Daten
Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
07.02.2018
Erstellt
22.01.18, 15:48
Aktualisiert
22.01.18, 15:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Festlegung der anrechenbaren Breite und der Herstellungsmerkmale
im verkehrsberuhigten Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich
für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Jülich vom 11.03.1998
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) - und der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Jülich vom 11.3.1998 hat der Rat der Stadt
Jülich in der Sitzung am ………… folgende Satzung beschlossen:
§1
Gemäß § 2 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Jülich vom 11.3.1998 (EBS) wird festgelegt, dass der Erschließungsaufwand für den verkehrsberuhigten Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich, bis zu einer durchschnittsbreite
(gemäß § 2 Abs. 2 EBS) des Verkehrsraumes einschließlich Park- und Grünflächen von
18,50 m beitragsfähig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch ist.
§2
Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Jülich vom 11.3.1998 ist der verkehrsberuhigte Bereich „Christine-Reuter-Weg“, Jülich,
endgültig hergestellt, wenn
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die Flächen Eigentum der Gemeinde sind,
eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besteht,
der Verkehrsraum einschließlich Parkflächen mit Unterbau und Decke, die aus Asphalt,
Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
fertiggestellt ist,
die Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation fertiggestellt sind,
die Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig sind und
die Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.