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Sitzungsvorlage (Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
100 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
16.01.18, 16:43
Aktualisiert
16.01.18, 16:43
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Inhalt der Datei

Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich vom 14.12.2017 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), in der zurzeit geltenden Fassung, sowie § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern für das Land Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S.462) für die Kindertageseinrichtungen und in Ausführung des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.S.102) für die Offenen Ganztagsschulen, in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich beschlossen: §1 Geltungsbereich 1. Diese Entgeltordnung gilt für die gemeinsame Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich. Die Stadt Jülich ist Träger folgender Kindertageseinrichtungen, an denen eine Mittagsverpflegung seitens des Trägers angeboten wird: - Kindertageseinrichtung „Grünschnäbel“, Stadtteil Bourheim - Kindertageseinrichtung „Purzelbaum“, Stadtteil Broich - Kindertageseinrichtung „Rappelkiste“, Stadtteil Lich-Steinstraß - Kindertageseinrichtung „Rurpiraten“, Stadtkern - Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“, Stadtkern - Kindertageseinrichtung „Sonnenwichtel“, Stadtkern - Kindertageseinrichtung „Sternschnuppe“, Stadtkern - Kindertageseinrichtung „Unterm Regenbogen“, Stadtteil Koslar - Kindertageseinrichtung „Wilde 13“, Stadtteil Selgersdorf. Weiterhin bietet die Stadt Jülich die Mittagsverpflegung an folgenden Offenen Ganztagsschulen (OGS) an: - OGS Katholische Grundschule, Stadtkern - OGS Nord, Standort Nord, Stadtkern - OGS Nord, Standort Ost, Stadtteil Welldorf - OGS Promenadenschule, Stadtkern - OGS West, Stadtteil Koslar 2. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung werden die Entgelte nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt §2 Anmeldung 1. Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung an den Offenen Ganztagsschulen erfolgt grundsätzlich im Zusammenhang mit der Anmeldung für den Offenen Ganztagsschulbetrieb durch den/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte. Die Anmeldung kann in der Regel nur für ein gesamtes Schuljahr erklärt werden und bindet zur Teilnahme an der Verpflegung bzw. zur Zahlung des Entgelts in dem gesamten Zeitraum. 2. Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt durch den mit der/dem/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte geschlossenen Betreuungsvertrag. §3 Entgelt und Ermäßigung 1. Das Entgelt für die Mittagsverpflegung ist für 12 Monate zu entrichten. Bei der Kalkulation des Entgelts sind mögliche Schließungszeiten, insbesondere in den Schulferien, sowie darüber hinaus auch Fehltage eines Kindes in den Einrichtungen, berücksichtigt. 2. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird ein Entgelt in Form eines Pauschalbetrages pro Monat erhoben. Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgelegt: Offene Ganztagsschulen Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 50,00 Euro Kindertageseinrichtungen Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 46,00 Euro 3. Von den Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz des Bundes in Form der Teilnahme des Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung haben, wird ein Eigenanteil von 1,00 Euro pro Verpflegungstag erhoben. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten einen Bewilligungsbescheid vorlegen, in dem der Leistungsträger erklärt, dass er für die Erziehungsberechtigten die zu zahlende Gebühr mit Ausnahme des Eigenanteils von 1,00 Euro pro Verpflegungstag übernimmt. Dadurch ergeben sich folgende Verpflegungsentgelte: Offene Ganztagsschulen Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 20,00 Euro Kindertageseinrichtungen Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 20,00 Euro §4 Entgeltpflichtige, Entstehung der Entgeltpflicht 1. Entgeltpflichtig sind die Erziehungsberechtigten oder Dritte, die das Kind zur Mittagsverpflegung angemeldet haben. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erklärt worden ist und endet mit Beendigung der Teilnahme. 3. Das Verpflegungsentgelt nach § 3 wird einmal jährlich für das jeweilige Kindergartenbzw. Schuljahr festgesetzt und ist jeweils zum zehnten eines Monats fällig. §5 Verfahren bei Nichtzahlung 1. Rückständige Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2. Befinden sich die Erziehungsberechtigten oder Dritte trotz Mahnung mit drei Monatsentgelten im Zahlungsrückstand, so kann die Stadt Jülich die Abmeldung des Kindes von der Mittagsverpflegung vornehmen. Die Erziehungsberechtigten oder Dritte werden vorab schriftlich über die geplante Abmeldung informiert. §6 Abmeldung 1. Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt mit Beendigung des Betreuungsvertrages. 2. Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Offenen Ganztagsschulen erfolgt mit Ablauf des Schuljahres. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung und damit die Entgeltpflicht endet innerhalb des Schuljahres abweichend von Absatz 1 ohne besondere Erklärung mit dem Tag an dem die Schülerin/der Schüler an eine andere Schule wechselt. 3. Im Falle einer Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind kann abweichend von Absatz 1 und 2 eine Abmeldung von der Mittagsverpflegung bzw. eine Änderung der Teilnahme an der Mittagsverpflegung schriftlich durch die zur Anmeldung berechtigten Personen, mit Wirkung frühestens zum 01. des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats, erklärt werden. Sie muss mit einer Frist von einer Woche bis Ende des Kalendermonats erfolgen. Sie ist entweder gegenüber der Einrichtung oder der Stadt Jülich zu erklären. §7 Erstattung Bei Erkrankung des Kindes von mindestens einer vollen Woche erfolgt auf schriftlichen Antrag eine Erstattung des Entgelts für die Zeit der Erkrankung. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft und zum 31.07.2018 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Entgeltordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 14.12.2017 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs