Daten
Kommune
Jülich
Größe
100 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
16.01.18, 16:43
Aktualisiert
16.01.18, 16:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung
in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich
vom 14.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), in der zurzeit geltenden Fassung,
sowie § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW.S.462) für
die Kindertageseinrichtungen und in Ausführung des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.S.102) für die Offenen Ganztagsschulen, in den jeweils
zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017
folgende Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den
Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich beschlossen:
§1
Geltungsbereich
1. Diese Entgeltordnung gilt für die gemeinsame Mittagsverpflegung in den
Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich. Die Stadt Jülich
ist Träger folgender Kindertageseinrichtungen, an denen eine Mittagsverpflegung seitens des
Trägers angeboten wird:
- Kindertageseinrichtung „Grünschnäbel“, Stadtteil Bourheim
- Kindertageseinrichtung „Purzelbaum“, Stadtteil Broich
- Kindertageseinrichtung „Rappelkiste“, Stadtteil Lich-Steinstraß
- Kindertageseinrichtung „Rurpiraten“, Stadtkern
- Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“, Stadtkern
- Kindertageseinrichtung „Sonnenwichtel“, Stadtkern
- Kindertageseinrichtung „Sternschnuppe“, Stadtkern
- Kindertageseinrichtung „Unterm Regenbogen“, Stadtteil Koslar
- Kindertageseinrichtung „Wilde 13“, Stadtteil Selgersdorf.
Weiterhin bietet die Stadt Jülich die Mittagsverpflegung an folgenden Offenen
Ganztagsschulen (OGS) an:
- OGS Katholische Grundschule, Stadtkern
- OGS Nord, Standort Nord, Stadtkern
- OGS Nord, Standort Ost, Stadtteil Welldorf
- OGS Promenadenschule, Stadtkern
- OGS West, Stadtteil Koslar
2. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung werden die Entgelte nach Maßgabe dieser
Satzung festgesetzt
§2
Anmeldung
1. Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung an den Offenen Ganztagsschulen erfolgt
grundsätzlich im Zusammenhang mit der Anmeldung für den Offenen Ganztagsschulbetrieb
durch den/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte. Die Anmeldung kann in der Regel nur für
ein gesamtes Schuljahr erklärt werden und bindet zur Teilnahme an der Verpflegung bzw. zur
Zahlung des Entgelts in dem gesamten Zeitraum.
2. Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt durch den
mit der/dem/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte geschlossenen Betreuungsvertrag.
§3
Entgelt und Ermäßigung
1. Das Entgelt für die Mittagsverpflegung ist für 12 Monate zu entrichten. Bei der Kalkulation
des Entgelts sind mögliche Schließungszeiten, insbesondere in den Schulferien, sowie darüber
hinaus auch Fehltage eines Kindes in den Einrichtungen, berücksichtigt.
2. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird ein Entgelt in Form eines
Pauschalbetrages pro Monat erhoben.
Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgelegt:
Offene Ganztagsschulen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 50,00 Euro
Kindertageseinrichtungen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 46,00 Euro
3. Von den Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und
Teilhabegesetz des Bundes in Form der Teilnahme des Kindes an der gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung haben, wird ein Eigenanteil von 1,00 Euro pro Verpflegungstag erhoben.
Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten einen Bewilligungsbescheid vorlegen, in
dem der Leistungsträger erklärt, dass er für die Erziehungsberechtigten die zu zahlende
Gebühr mit Ausnahme des Eigenanteils von 1,00 Euro pro Verpflegungstag übernimmt.
Dadurch ergeben sich folgende Verpflegungsentgelte:
Offene Ganztagsschulen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 20,00 Euro
Kindertageseinrichtungen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche Monatsentgelt: 20,00 Euro
§4
Entgeltpflichtige, Entstehung der Entgeltpflicht
1. Entgeltpflichtig sind die Erziehungsberechtigten oder Dritte, die das Kind zur
Mittagsverpflegung angemeldet haben. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
2. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung
zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erklärt worden ist und endet mit Beendigung der
Teilnahme.
3. Das Verpflegungsentgelt nach § 3 wird einmal jährlich für das jeweilige Kindergartenbzw. Schuljahr festgesetzt und ist jeweils zum zehnten eines Monats fällig.
§5
Verfahren bei Nichtzahlung
1. Rückständige Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
2. Befinden sich die Erziehungsberechtigten oder Dritte trotz Mahnung mit drei
Monatsentgelten im Zahlungsrückstand, so kann die Stadt Jülich die Abmeldung des Kindes
von der Mittagsverpflegung vornehmen. Die Erziehungsberechtigten oder Dritte werden
vorab schriftlich über die geplante Abmeldung informiert.
§6
Abmeldung
1. Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt mit
Beendigung des Betreuungsvertrages.
2. Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Offenen Ganztagsschulen erfolgt mit
Ablauf des Schuljahres. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung und damit die
Entgeltpflicht endet innerhalb des Schuljahres abweichend von Absatz 1 ohne besondere
Erklärung mit dem Tag an dem die Schülerin/der Schüler an eine andere Schule wechselt.
3. Im Falle einer Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind kann abweichend von
Absatz 1 und 2 eine Abmeldung von der Mittagsverpflegung bzw. eine Änderung der
Teilnahme an der Mittagsverpflegung schriftlich durch die zur Anmeldung berechtigten
Personen, mit Wirkung frühestens zum 01. des auf die Abmeldung folgenden
Kalendermonats, erklärt werden. Sie muss mit einer Frist von einer Woche bis Ende des
Kalendermonats erfolgen. Sie ist entweder gegenüber der Einrichtung oder der Stadt Jülich zu
erklären.
§7
Erstattung
Bei Erkrankung des Kindes von mindestens einer vollen Woche erfolgt auf schriftlichen
Antrag eine Erstattung des Entgelts für die Zeit der Erkrankung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft und zum 31.07.2018 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen,
dass
die
Verletzung
von
Verfahrens-
oder
Formvorschriften
der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende
Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Entgeltordnung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs