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Allgemeine Vorlage (Vereinbarungstext)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
601 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
18.01.18, 13:06
Aktualisiert
18.01.18, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 9/2018 13. 12 .20 17 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Interkommunales Gewerbegebiet Düren/Kreuzau II“ Gern. § 1 und § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. 5. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.20 15 (GV. NRW. 5 204) und aufgrund der Ratsbeschlüsse der Stadt Düren vorn und der Gemeinde Kreuzau vom die Stadt Düren und die Gemeinde Kreuzau folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung Realisierung zur des Gemeinschaftsprojektes „Interkommunales Gewerbegebiet Dii ren/Kreuzau II“ Präambel Die Stadt Düren und die Gemeinde Kreuzau (im Folgenden: die Vertragspartner) verfolgen gemeinsam die Ziele, die regionale Wirtschaftsstruktur in ihrer Branchenvielfalt zu f5rdem und das Arbeitsplatzangebot zu sichern und zu erweitern. Die kommunalen Partner werden zur Erreichung dieses Zieles einander im gegenseitigen Vertrauen höchstrnöglich untersifit zell. In Verfolgung dieser Zielsetzung werden sie gemeinsam und zu gleichen Teilen das inter kommunale Gewerbegebiet Düren/Kreuzau II erwerben, errichten und betreiben. Um die hierzu erforderlichen Regelungen zu treffen, schließen sie aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Es besteht Einvernehmen, dass mit der Erledigung übertragungsfhiger Aufgaben vorzugsweise die städ tische Wirtschaftsfiirderungsgesellschaft WIN.DN GmbH (Wirtschafts- und Innovations netzwerk GmbH) beauftragt werden soll. Seite 1 von 6 13. 12.2017 §1 Gegenstand 1. Die Vertragspartner beabsichtigen, das auf dem Gebiet der Stadt Düren liegende künftige interkommunale Gewerbegebiet DürenlKreuzau als Gesamtmaßnahme einheitlich zu pla nen, zu erschließen, zu vermarkten und zu unterhalten. 2. Die räumliche Umgrenzung des interkommunalen Gewerbegebietes Düren!Kreuzau II ergibt sich aus den als Anlagen 1 und II beigefügten Karten, die Bestandteil dieser Verein barung ist. Die hiernach betroffenen Grundstücke sind in dem als Anlage III beigefügten Verzeichnis aufgeführt, das ebenfalls Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 3. Die gemeindliche Gebietshoheit und die gemeindeverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten werden durch die nachfolgende Vereinbarung nicht tangiert. §2 Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben 1. Die Stadt Düren ist als Belegenheitsgemeinde Trägerin der kommunalen Planungshoheit und insbesondere für folgende Aufgaben ausschließlich zuständig: a) Beschlussfassung über die Bauleitplanung b) Erlass sonstiger gemeindlicher Satzungen c) Erteilung der Baugenehmigungen 2. Der Stadt Düren obliegt für das interkommunale Gewerbegebiet in Anwendung ihres Sat zungsrechtes aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie nach den sonst ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen a) Die Sicherstellung der Erschließung des Gewerbegebietes b) Die Abbrechung der Erschließung c) Die bauliche Unterhaltung und Instandhaltung der Anlagen d) Die Abwasserbeseitigungspflicht e) Die Straßenreinigung und Abfallbeseitigung f) Die Einrichtung der Versorgung von Straßenbeleuchtung (als Bestandteil der Er schließungsanlagen) unter Anwendung der bestehenden Verträge mit dem Versor gungsunternehmen g) Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach Maßgabe der BauGB für Maßnahmen des Naturschutzes Seite 2 von 6 § 135 a ff. 13. 12.2017 3. Die Stadt wird diese Aufgaben im Sinne der angestrebten partnerschaftlichen Zusammen arbeit in enger inhaltlicher Abstimmung mit der Gemeinde Kreuzau wahrnehmen. 4. Die Stadt Düren ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, sich zur Erffil lung dieser Aufgaben Dritter zu bedienen. Über die Art und Weise ist das Einvernehmen mit der Gemeinde Kreuzau herzustellen. §3 Bauleitplanung 1. Die Bauleitplanung umfasst die flächennutzungs- und Bebauungsplanung. 2. Die Partner streben an, den naturschutzrechtlichen Ausgleich innerhalb des Gewerbege bietes zu erreichen. falls hierzu ein die Gemeindegrenzen überschreitender Ausgleich sinnvoll bzw. erforderlich werden sollte, werden die Vertragspartner über den Ausgleich ffir naturschutzrechtliche Eingriffe bei der Bauleitplanung eine Ausgleichsvereinbarnng (städtebaulicher Vertrag) nach dem Baugesetzbuch abschließen und die dazu erforderli chen Regelungen treffen. §4 Bodenordnung 1. Im interkommunalen Gewerbegebiet kann erforderlichenfalls ein Bodenordnungsverfah ren nach dem 4. Teil des BauGB zur Verwirklichung der Bauleitplanung durchgeführt werden. 2. für diesen Fall übertragen die Stadt Düren und die Gemeinde Kreuzau die Vorbereitungs und Abwicklungsaufgaben auf die bei der Stadt Düren bestehende Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses. Die Zuständigkeit des jeweiligen nach der Durchffihrungsverord nung zum Baugesetzbuch gebildeten Umlegungsausschusses bleibt hiervon unberührt. §5 Ubertragung der nichthoheitlichen Aufgaben Als nicht hoheitliche Aufgaben, die die Vertragspartner auf die WN.DN GmbH oder auf Dritte übertragen können, sehen sie insbesondere folgende Aufgaben: a) Steuerung des geplanten Projektes und ggf. dessen (Vor- bzw. Zwischen-) Finanzie rung sowie die hiermit verbundenen Nebenkosten b) Unterstützung der Vertragspartner bei der örtlichen und überörtlichen Planung c) Werbung ifir die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im interkommunalen Gewerbege biet d) Erwerb, Verpachtung und Veräußerung (Vermarktung) der Grundstücke, wobei die Veräußerung von Grundstücken der Zustimmung beider Kommunen bedarf Seite 3 von 6 13. 12.2017 e) Durchführung vereinbarter Verwaltungsaufgaben für das Gewerbegebiet Soweit diese Aufgaben auf die Dürener Gesellschaft für Wirtschaftsförderung oder auf andere Dritte übertragen werden sollen oder soweit sich die Stadt Düren gern. §2 Nr. 4 dieser Ver einbarung zur Aufgabenerflillung Dritter bedienen will, werden hierzu besondere Vereinba rungen mit den Dritten abgeschlossen, in denen auch der Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte (des Dritten mit den vertragsschließenden Gebietskörperschaften) festgelegt wird. §6 Verteilung von Flächen, Kosten und Erträgen Zwischen den Vertragspartnern wird für das interkommunale Gewerbegebiet grundsätzlich ein Verteilungsschlüssel von 50:50 vereinbart für: a) die Flächenanteile b) die zu erbringenden Aufwendungen c) die zu erwartenden Erträge Dies gilt sowohl für alle mit der erstmaligen Herstellung verbundenen Kosten, soweit diese nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind als auch für solche der Folgeunterhaltung der Anlagen, sofern diese nicht gem. § 7 zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehören. Die für Umsiedlungsifille in Anspruch genommenen Grundstücke werden hinsichtlich der Kosten dagegen der jeweiligen Herkunftsgemeinde vollständig zugeordnet. Somit ist das Kostenverhältnis abschließend erst feststellbar, wenn das letzte Grundstück ver äußert ist oder sonst feststeht, dass kein Umsiedlungsfall mehr anzunehmen ist. Bis dahin gilt der Grundsatz der hälftigen Kostenteilung. §7 Gesamtrechnung über Kosten und Erträge 1. Die Einnahmen und Ausgaben, die das interkommunale Gewerbegebiet betreffen, werden in den jeweiligen Haushalten der Vertragspartner in geeigneter Form dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nicht durch Zuschüsse gedeckten Investitionskosten der kos tenrechnenden Einrichtung Abwasserbeseitigung von der Belegenheitsgemeinde Stadt Düren zu tragen sind, soweit diese über die Gebührenhaushalte finanziert werden können. ferner unterbleibt eine Verrechnung der Konzessionsabgabe. Die jeweiligen Ergebnisse sind den Vertragspartnern auf Wunsch bekannt zu geben. 2. Bei kostenrechnenden Einrichtungen ist Kostendeckung unter Einschluss kalkulatorischer Faktoren zu erreichen. Ansonsten werden die Kosten der nichtkostenrecbnenden Einrichtungen (z.B. die Stra ßenentwässernng) von den Vertragspartnern nach den Maßgaben in § 6 getragen. Seite 4 von 6 13. 12.2017 3. Die Stadt Düren ermittelt die Einnahmen des Steuer-Ist-Auflcommens von Grundsteuer B und Gewerbesteuer der angesiedelten Unternehmen. Die Gemeinde Kreuzau erhält pau schal einen Anteil von 4,5 % dieser Gesamtsumme. Die Abrechnung soll jeweils zum 30.04. des Folgejahres erstellt werden. 4. Die das interkommunale Gewerbegebiet betreffende jährliche Rechnungslegung erfolgt in der Form, dass eine Jahresübersicht des Projektkontos beiden Vertragspartnern zu Beginn des folgejahres zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Hierzu wird eine Ubersicht in tabella rischer Form über alle Bewegungen (analog einem Kontoauszug mit Nennung der Kredi torenlDebitoren und kurzen Erläuterungen) durch die WIN.DN GmbH erstellt. Im Rah men der darauf folgenden Beiratssitzung werden diese Daten den Beiratsmitgliedern durch die WIN.DN GmbH erläutert. Die Abrechnung ist durch den Beirat zu genehmigen. §8 Änderungen der Verhältnisse 1. Sollten sich während der Laufzeit dieser Vereinbarungen die Rechtsgrundlagen ändern, so sind die Partner zu einer Anpassung unter Berücksichtigung der wirtschafflichen Zielset zung dieser Vereinbarung verpflichtet. 2. Dasselbe gilt bei wesentlichen Änderungen: a) b) c) d) des Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften des Steuersystems der wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei offenkundig unbilligen Auswirkungen der Verteilung der Lasten und Erträge §9 Dauer der Vereinbarung 1. Diese Vereinbarung wird auf Dauer abgeschlossen. 2. Soll die Vereinbarung auf Verlangen eines Vertragspartners beendet werden, so ist dies jederzeit in schriftlicher Form mit einer Frist von einem halben Jahr möglich, jedoch frü hestens nach 5 Jahren nach Vertragsabschluss. Es ist eine Regelung zum Ausgleich der sich hieraus ergebenden Vor- und Nachteile zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird nach gemeinsamer Beantragung durch die Vertragspartner die Aufsichtsbehörde einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen auf Kosten der Vertragspartner beauftragen mit dem Ziel, eine Regelung zu treffen. § 10 Nichtigkeit Sind Teile dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Gültigkeit der anderen Teile der Ver einbarung nicht berührt. Entstehen durch die Teilnichtigkeit einem der Partner Vor- oder Nachteile, so ist darüber mit dem Ziel des Ausgleiches zu verhandeln und eine rechtsbestän dige Regelung zu treffen. Seite 5 von 6 13. 12.2017 §11 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als zu ständige Aufsichtsbehörde und anschließender Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Aufsichtsbehörde am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam. für die Stadt Düren: Für die Gemeinde Kreuzau: Düren, den Kreuzau, den (Paul Larue) Bürgermeister (Ingo Eßer) Bürgermeister (Paul Zündorf) Technischer Beigeordneter (Siegfried Schmühl) Gemeindevenvaltungsdirektor Unterschrieben als Anlage ge, dessen URNr. Düren, zur Urkunde des Notars vom heutigen Ta den Anlagen: Anlagen 1 und II: Anlage III: Lagepläne des Vertragsgebietes Aufstellung der einzelnen Parzellen des Vertragsgebietes Seite 6 von 6 Interkommunales GewerbegebietH DürenlKteuZau II“, Iellabschflitt Erweiterung Stockheimet Landstraße :;