Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
601 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
18.01.18, 13:06
Aktualisiert
18.01.18, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 9/2018
13. 12 .20 17
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
„Interkommunales Gewerbegebiet Düren/Kreuzau II“
Gern. § 1 und § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. 5. 621), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.02.20 15 (GV. NRW. 5 204) und aufgrund der Ratsbeschlüsse der Stadt Düren vorn
und der Gemeinde Kreuzau vom
die Stadt Düren und
die Gemeinde Kreuzau
folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Realisierung
zur
des Gemeinschaftsprojektes
„Interkommunales Gewerbegebiet Dii ren/Kreuzau II“
Präambel
Die Stadt Düren und die Gemeinde Kreuzau (im Folgenden: die Vertragspartner) verfolgen
gemeinsam die Ziele, die regionale Wirtschaftsstruktur in ihrer Branchenvielfalt zu f5rdem
und das Arbeitsplatzangebot zu sichern und zu erweitern. Die kommunalen Partner werden
zur Erreichung dieses Zieles einander im gegenseitigen Vertrauen höchstrnöglich untersifit
zell.
In Verfolgung dieser Zielsetzung werden sie gemeinsam und zu gleichen Teilen das inter
kommunale Gewerbegebiet Düren/Kreuzau II erwerben, errichten und betreiben.
Um die hierzu erforderlichen Regelungen zu treffen, schließen sie aufgrund des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Es besteht
Einvernehmen, dass mit der Erledigung übertragungsfhiger Aufgaben vorzugsweise die städ
tische Wirtschaftsfiirderungsgesellschaft WIN.DN GmbH (Wirtschafts- und Innovations
netzwerk GmbH) beauftragt werden soll.
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§1
Gegenstand
1. Die Vertragspartner beabsichtigen, das auf dem Gebiet der Stadt Düren liegende künftige
interkommunale Gewerbegebiet DürenlKreuzau als Gesamtmaßnahme einheitlich zu pla
nen, zu erschließen, zu vermarkten und zu unterhalten.
2. Die räumliche Umgrenzung des interkommunalen Gewerbegebietes Düren!Kreuzau II
ergibt sich aus den als Anlagen 1 und II beigefügten Karten, die Bestandteil dieser Verein
barung ist. Die hiernach betroffenen Grundstücke sind in dem als Anlage III beigefügten
Verzeichnis aufgeführt, das ebenfalls Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
3. Die gemeindliche Gebietshoheit und die gemeindeverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten
werden durch die nachfolgende Vereinbarung nicht tangiert.
§2
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben
1. Die Stadt Düren ist als Belegenheitsgemeinde Trägerin der kommunalen Planungshoheit
und insbesondere für folgende Aufgaben ausschließlich zuständig:
a) Beschlussfassung über die Bauleitplanung
b) Erlass sonstiger gemeindlicher Satzungen
c) Erteilung der Baugenehmigungen
2. Der Stadt Düren obliegt für das interkommunale Gewerbegebiet in Anwendung ihres Sat
zungsrechtes aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie nach den sonst ein
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen
a) Die Sicherstellung der Erschließung des Gewerbegebietes
b) Die Abbrechung der Erschließung
c) Die bauliche Unterhaltung und Instandhaltung der Anlagen
d) Die Abwasserbeseitigungspflicht
e) Die Straßenreinigung und Abfallbeseitigung
f) Die Einrichtung der Versorgung von Straßenbeleuchtung (als Bestandteil der Er
schließungsanlagen) unter Anwendung der bestehenden Verträge mit dem Versor
gungsunternehmen
g) Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach Maßgabe der
BauGB für Maßnahmen des Naturschutzes
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§
135 a ff.
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3. Die Stadt wird diese Aufgaben im Sinne der angestrebten partnerschaftlichen Zusammen
arbeit in enger inhaltlicher Abstimmung mit der Gemeinde Kreuzau wahrnehmen.
4. Die Stadt Düren ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, sich zur Erffil
lung dieser Aufgaben Dritter zu bedienen. Über die Art und Weise ist das Einvernehmen
mit der Gemeinde Kreuzau herzustellen.
§3
Bauleitplanung
1. Die Bauleitplanung umfasst die flächennutzungs- und Bebauungsplanung.
2. Die Partner streben an, den naturschutzrechtlichen Ausgleich innerhalb des Gewerbege
bietes zu erreichen. falls hierzu ein die Gemeindegrenzen überschreitender Ausgleich
sinnvoll bzw. erforderlich werden sollte, werden die Vertragspartner über den Ausgleich
ffir naturschutzrechtliche Eingriffe bei der Bauleitplanung eine Ausgleichsvereinbarnng
(städtebaulicher Vertrag) nach dem Baugesetzbuch abschließen und die dazu erforderli
chen Regelungen treffen.
§4
Bodenordnung
1. Im interkommunalen Gewerbegebiet kann erforderlichenfalls ein Bodenordnungsverfah
ren nach dem 4. Teil des BauGB zur Verwirklichung der Bauleitplanung durchgeführt
werden.
2. für diesen Fall übertragen die Stadt Düren und die Gemeinde Kreuzau die Vorbereitungs
und Abwicklungsaufgaben auf die bei der Stadt Düren bestehende Geschäftsstelle des
Umlegungsausschusses. Die Zuständigkeit des jeweiligen nach der Durchffihrungsverord
nung zum Baugesetzbuch gebildeten Umlegungsausschusses bleibt hiervon unberührt.
§5
Ubertragung der nichthoheitlichen Aufgaben
Als nicht hoheitliche Aufgaben, die die Vertragspartner auf die WN.DN GmbH oder auf
Dritte übertragen können, sehen sie insbesondere folgende Aufgaben:
a) Steuerung des geplanten Projektes und ggf. dessen (Vor- bzw. Zwischen-) Finanzie
rung sowie die hiermit verbundenen Nebenkosten
b) Unterstützung der Vertragspartner bei der örtlichen und überörtlichen Planung
c) Werbung ifir die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im interkommunalen Gewerbege
biet
d) Erwerb, Verpachtung und Veräußerung (Vermarktung) der Grundstücke, wobei die
Veräußerung von Grundstücken der Zustimmung beider Kommunen bedarf
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e) Durchführung vereinbarter Verwaltungsaufgaben für das Gewerbegebiet
Soweit diese Aufgaben auf die Dürener Gesellschaft für Wirtschaftsförderung oder auf andere
Dritte übertragen werden sollen oder soweit sich die Stadt Düren gern. §2 Nr. 4 dieser Ver
einbarung zur Aufgabenerflillung Dritter bedienen will, werden hierzu besondere Vereinba
rungen mit den Dritten abgeschlossen, in denen auch der Umfang der zustimmungspflichtigen
Geschäfte (des Dritten mit den vertragsschließenden Gebietskörperschaften) festgelegt wird.
§6
Verteilung von Flächen, Kosten und Erträgen
Zwischen den Vertragspartnern wird für das interkommunale Gewerbegebiet grundsätzlich
ein Verteilungsschlüssel von 50:50 vereinbart für:
a) die Flächenanteile
b) die zu erbringenden Aufwendungen
c) die zu erwartenden Erträge
Dies gilt sowohl für alle mit der erstmaligen Herstellung verbundenen Kosten, soweit diese
nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind als auch für solche der Folgeunterhaltung
der Anlagen, sofern diese nicht gem. § 7 zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehören.
Die für Umsiedlungsifille in Anspruch genommenen Grundstücke werden hinsichtlich der
Kosten dagegen der jeweiligen Herkunftsgemeinde vollständig zugeordnet.
Somit ist das Kostenverhältnis abschließend erst feststellbar, wenn das letzte Grundstück ver
äußert ist oder sonst feststeht, dass kein Umsiedlungsfall mehr anzunehmen ist. Bis dahin gilt
der Grundsatz der hälftigen Kostenteilung.
§7
Gesamtrechnung über Kosten und Erträge
1. Die Einnahmen und Ausgaben, die das interkommunale Gewerbegebiet betreffen, werden
in den jeweiligen Haushalten der Vertragspartner in geeigneter Form dargestellt. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die nicht durch Zuschüsse gedeckten Investitionskosten der kos
tenrechnenden Einrichtung Abwasserbeseitigung von der Belegenheitsgemeinde Stadt
Düren zu tragen sind, soweit diese über die Gebührenhaushalte finanziert werden können.
ferner unterbleibt eine Verrechnung der Konzessionsabgabe.
Die jeweiligen Ergebnisse sind den Vertragspartnern auf Wunsch bekannt zu geben.
2. Bei kostenrechnenden Einrichtungen ist Kostendeckung unter Einschluss kalkulatorischer
Faktoren zu erreichen.
Ansonsten werden die Kosten der nichtkostenrecbnenden Einrichtungen (z.B. die Stra
ßenentwässernng) von den Vertragspartnern nach den Maßgaben in § 6 getragen.
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3. Die Stadt Düren ermittelt die Einnahmen des Steuer-Ist-Auflcommens von Grundsteuer B
und Gewerbesteuer der angesiedelten Unternehmen. Die Gemeinde Kreuzau erhält pau
schal einen Anteil von 4,5 % dieser Gesamtsumme. Die Abrechnung soll jeweils zum
30.04. des Folgejahres erstellt werden.
4. Die das interkommunale Gewerbegebiet betreffende jährliche Rechnungslegung erfolgt in
der Form, dass eine Jahresübersicht des Projektkontos beiden Vertragspartnern zu Beginn
des folgejahres zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Hierzu wird eine Ubersicht in tabella
rischer Form über alle Bewegungen (analog einem Kontoauszug mit Nennung der Kredi
torenlDebitoren und kurzen Erläuterungen) durch die WIN.DN GmbH erstellt. Im Rah
men der darauf folgenden Beiratssitzung werden diese Daten den Beiratsmitgliedern
durch die WIN.DN GmbH erläutert. Die Abrechnung ist durch den Beirat zu genehmigen.
§8
Änderungen der Verhältnisse
1. Sollten sich während der Laufzeit dieser Vereinbarungen die Rechtsgrundlagen ändern, so
sind die Partner zu einer Anpassung unter Berücksichtigung der wirtschafflichen Zielset
zung dieser Vereinbarung verpflichtet.
2. Dasselbe gilt bei wesentlichen Änderungen:
a)
b)
c)
d)
des Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften
des Steuersystems
der wirtschaftlichen Verhältnisse oder
bei offenkundig unbilligen Auswirkungen der Verteilung der Lasten und Erträge
§9
Dauer der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung wird auf Dauer abgeschlossen.
2. Soll die Vereinbarung auf Verlangen eines Vertragspartners beendet werden, so ist dies
jederzeit in schriftlicher Form mit einer Frist von einem halben Jahr möglich, jedoch frü
hestens nach 5 Jahren nach Vertragsabschluss. Es ist eine Regelung zum Ausgleich der
sich hieraus ergebenden Vor- und Nachteile zu treffen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird nach gemeinsamer Beantragung durch die
Vertragspartner die Aufsichtsbehörde einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen
auf Kosten der Vertragspartner beauftragen mit dem Ziel, eine Regelung zu treffen.
§ 10
Nichtigkeit
Sind Teile dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Gültigkeit der anderen Teile der Ver
einbarung nicht berührt. Entstehen durch die Teilnichtigkeit einem der Partner Vor- oder
Nachteile, so ist darüber mit dem Ziel des Ausgleiches zu verhandeln und eine rechtsbestän
dige Regelung zu treffen.
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§11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als zu
ständige Aufsichtsbehörde und anschließender Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt
der zuständigen Aufsichtsbehörde am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam.
für die Stadt Düren:
Für die Gemeinde Kreuzau:
Düren, den
Kreuzau, den
(Paul Larue)
Bürgermeister
(Ingo Eßer)
Bürgermeister
(Paul Zündorf)
Technischer Beigeordneter
(Siegfried Schmühl)
Gemeindevenvaltungsdirektor
Unterschrieben als Anlage
ge, dessen URNr.
Düren,
zur Urkunde des Notars
vom heutigen Ta
den
Anlagen:
Anlagen 1 und II:
Anlage III:
Lagepläne des Vertragsgebietes
Aufstellung der einzelnen Parzellen des Vertragsgebietes
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Interkommunales GewerbegebietH DürenlKteuZau II“,
Iellabschflitt Erweiterung Stockheimet Landstraße
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