Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
102 kB
Erstellt
15.01.18, 18:16
Aktualisiert
15.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Anlage zu VL 7/2018
52372 Kreuzau, 04. 12.2017
An den
Bürgermeister der Gemeinde Kreuzau
Bahnhofstr. 7
52368 Kreuzau
Betr.: Bebauung unseres Grundstückes Gern. Stockheirn FI. 14,
Bez.: Schriftsatz des Kreises Düren vom 20.11.2017
Analge: o.g. Schriftsatz in Kopie
Sehr geehrte Damen und Herren.
Die untere Bauaufsichtsbehjjrde des Kreises Düren hat mit dem Bezugsschreiben den
Abbruch der Hälfte der von mir errichteten Garage angernahnt.
Als Grundlage werden u.a. die textlichen Festsetzungen zum B.-Plan F14 Ortsteil Stockheim,
westlicher Ortsrand genannt
Inder Begründung zum B.-Plan wird eine maximale zu überbauende Fläche von l6Oqm
genannt.
Ich habe seinerzeit die Garage errichtet, da ich annahm, dass auch diese Maßnahme nach §67
BauONRW abgedeckt sei.
Die gesamte Bebauung des Grundstückes beträgt
Wohngebäude 145 qm
Garage
22,~sjn
72.60 qm
Damit beträgt die Überbauung 12,60 qm.
Die Aufrechnung der Bebauung im Hinblick auf eine GRZ laut B.-Plan
160 qm J. 584 qm = 0.274
Die Gemeinde Kreuzau hat in den Zielen und Grundzügen der städtebaulichen Planung unter
Pos 1.2. unter Abs.2 begründet die „Siedlungsstrukturen in den Landschaftsraum einzubinden
und eine Verzahnung der Ortsteile mit dem umgebenden Freiraum herbeizuführen.
Bei Betrachtung meines Grundstückes können diese Voraussetzungen meiner Ansicht nach
nicht unbedingt bindend sein.
Das Grundstück liegt am äußersten Bestand der zum Bauen vorgesehenen WA-Flächen
entlang der Verkehrsfläche 583 und ist von dieser Verkehrsfläche durch einen 5 m hohen und
17 m breiten Lärmschutzwall abgesetzt.
Man kann von dieser Randlage nicht davon ausgehen, dass eine empfmdliche Störung der
angestrebten Städtebaulichen Ziele vorliegt; zumal der Angrenzer bei Errichtung der Garage
sein Einverständnis bekundet hat.
Das erklärte Ziel eine verdichtete Bebauung zu vermeiden ist für das Siedlungsgebiet
erstrebenswert.
Die Grundzüge der Siedlungsfläche für Einfamilienhäuser wurden und werden auch
weiterhin in der verbindlichen Bauleitplanung seit über 50 Jahren mit einer CR2 von 0,4
bestimmt und haben damit mit Erfolg das Erscheinungsbild in NRW positiv bestimmt.
—
—
Die für mein Grundstück bestimmte GRZ beträgt wie vorgetragen 0,274; mit Einrechnung der
bestehenden Garage
172,60 qm .1. 584 qm = 0,296
d.h. sie steigt nur um 0,022, und bleibt immer noch unter 0,3.
Die jetzige Bebauung, dessen Abbruch die Untere Bauaufsichtsbehörde fordert, liegt noch
unter 25% von der landläufigen in über 100.000 Bebauungsplänen über ein halbes
Jahrhundert praktizierten Siedlungsvorhaben in NRW.
Auch in der Gemeinde Kreuzau galt es als Maß der baulichen Nutzung.
Zudem hält die Garage die Vorschriften des §6 Abs 11 BauONRW ein, da die
Inanspruchnahme der Nachbargrenze unter 9,00 m liegt.
Das von mir errichtete Wohnhaus ist nicht unterkellert. Aus diesem Grunde fehlt mir ein
Werkraum bzw. Lagerraum für Gartengeräte etc..
Sollte der Abbruch erfolgen, hätte ja nicht einmal das Fahrzeug, mit dem ich täglich zu
meiner Arbeitstelle gelange Platz.
Da die bisherigen Entscheidungen der Verwaltung meiner zugegebenerweise selbst
verschuldeten Situation fUr mich negativ verlaufen sind, bitte ich um Ratsvorlage Wir diese
nach allgemeiner Ansicht geringftigige „Zalilenverschiebung“.
—
—
Auch in Hinsicht. dass der Verstoß in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen
Verkehrsfläche liegt in der auch durch den Schaflschutzwall eine optische wie auch
ökölogische Beeinträchtigung nicht gegeben ist.
Das landschaftliche Erscheinungsbild ist ebenfalls durch den Baukörper nur sehr
unwesentlich beeinflusst.
Mit Sicherheit wird der Gemeinderat. der ja in der Vergangenheit von der 0,4 Regelung auch
Gebrauch machen konnte, Verständnis Wir meine Lage aufbringea
Aus diesem Grunde bitte ich zum Erhalt der bestehenden Garagengröße um eine Befreiung
von den Wir diesen Fall ei~c~~••~gen Festsetzungen nach §31 BauGB.
Mit freundlichen Grüßen