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Allgemeine Vorlage (Antragsschreiben)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
102 kB
Erstellt
15.01.18, 18:16
Aktualisiert
15.01.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (Antragsschreiben) Allgemeine Vorlage (Antragsschreiben) Allgemeine Vorlage (Antragsschreiben)

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Inhalt der Datei

1 Anlage zu VL 7/2018 52372 Kreuzau, 04. 12.2017 An den Bürgermeister der Gemeinde Kreuzau Bahnhofstr. 7 52368 Kreuzau Betr.: Bebauung unseres Grundstückes Gern. Stockheirn FI. 14, Bez.: Schriftsatz des Kreises Düren vom 20.11.2017 Analge: o.g. Schriftsatz in Kopie Sehr geehrte Damen und Herren. Die untere Bauaufsichtsbehjjrde des Kreises Düren hat mit dem Bezugsschreiben den Abbruch der Hälfte der von mir errichteten Garage angernahnt. Als Grundlage werden u.a. die textlichen Festsetzungen zum B.-Plan F14 Ortsteil Stockheim, westlicher Ortsrand genannt Inder Begründung zum B.-Plan wird eine maximale zu überbauende Fläche von l6Oqm genannt. Ich habe seinerzeit die Garage errichtet, da ich annahm, dass auch diese Maßnahme nach §67 BauONRW abgedeckt sei. Die gesamte Bebauung des Grundstückes beträgt Wohngebäude 145 qm Garage 22,~sjn 72.60 qm Damit beträgt die Überbauung 12,60 qm. Die Aufrechnung der Bebauung im Hinblick auf eine GRZ laut B.-Plan 160 qm J. 584 qm = 0.274 Die Gemeinde Kreuzau hat in den Zielen und Grundzügen der städtebaulichen Planung unter Pos 1.2. unter Abs.2 begründet die „Siedlungsstrukturen in den Landschaftsraum einzubinden und eine Verzahnung der Ortsteile mit dem umgebenden Freiraum herbeizuführen. Bei Betrachtung meines Grundstückes können diese Voraussetzungen meiner Ansicht nach nicht unbedingt bindend sein. Das Grundstück liegt am äußersten Bestand der zum Bauen vorgesehenen WA-Flächen entlang der Verkehrsfläche 583 und ist von dieser Verkehrsfläche durch einen 5 m hohen und 17 m breiten Lärmschutzwall abgesetzt. Man kann von dieser Randlage nicht davon ausgehen, dass eine empfmdliche Störung der angestrebten Städtebaulichen Ziele vorliegt; zumal der Angrenzer bei Errichtung der Garage sein Einverständnis bekundet hat. Das erklärte Ziel eine verdichtete Bebauung zu vermeiden ist für das Siedlungsgebiet erstrebenswert. Die Grundzüge der Siedlungsfläche für Einfamilienhäuser wurden und werden auch weiterhin in der verbindlichen Bauleitplanung seit über 50 Jahren mit einer CR2 von 0,4 bestimmt und haben damit mit Erfolg das Erscheinungsbild in NRW positiv bestimmt. — — Die für mein Grundstück bestimmte GRZ beträgt wie vorgetragen 0,274; mit Einrechnung der bestehenden Garage 172,60 qm .1. 584 qm = 0,296 d.h. sie steigt nur um 0,022, und bleibt immer noch unter 0,3. Die jetzige Bebauung, dessen Abbruch die Untere Bauaufsichtsbehörde fordert, liegt noch unter 25% von der landläufigen in über 100.000 Bebauungsplänen über ein halbes Jahrhundert praktizierten Siedlungsvorhaben in NRW. Auch in der Gemeinde Kreuzau galt es als Maß der baulichen Nutzung. Zudem hält die Garage die Vorschriften des §6 Abs 11 BauONRW ein, da die Inanspruchnahme der Nachbargrenze unter 9,00 m liegt. Das von mir errichtete Wohnhaus ist nicht unterkellert. Aus diesem Grunde fehlt mir ein Werkraum bzw. Lagerraum für Gartengeräte etc.. Sollte der Abbruch erfolgen, hätte ja nicht einmal das Fahrzeug, mit dem ich täglich zu meiner Arbeitstelle gelange Platz. Da die bisherigen Entscheidungen der Verwaltung meiner zugegebenerweise selbst verschuldeten Situation fUr mich negativ verlaufen sind, bitte ich um Ratsvorlage Wir diese nach allgemeiner Ansicht geringftigige „Zalilenverschiebung“. — — Auch in Hinsicht. dass der Verstoß in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Verkehrsfläche liegt in der auch durch den Schaflschutzwall eine optische wie auch ökölogische Beeinträchtigung nicht gegeben ist. Das landschaftliche Erscheinungsbild ist ebenfalls durch den Baukörper nur sehr unwesentlich beeinflusst. Mit Sicherheit wird der Gemeinderat. der ja in der Vergangenheit von der 0,4 Regelung auch Gebrauch machen konnte, Verständnis Wir meine Lage aufbringea Aus diesem Grunde bitte ich zum Erhalt der bestehenden Garagengröße um eine Befreiung von den Wir diesen Fall ei~c~~••~gen Festsetzungen nach §31 BauGB. Mit freundlichen Grüßen