Daten
Kommune
Wesseling
Größe
38 kB
Datum
05.05.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 3/115, „Helmeshof“, in WesselingBerzdorf
Stand: Vorentwurf, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
1. Anlass, Ziel und Art der Planung
1.1
Anlass der Planung
Auf Antrag der Vorhabenträgerin Helmeshof GbR, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter
H. Lützeler, Riehler Straße 53, 50668 Köln, soll das seit Sommer 2009 brach liegende
Gelände des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes
Hofgut „Helmeshof“ einer
wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden.
Das Grundstück liegt überwiegend im Geltungsbereich des seit 1972 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 3/8 „Friedhof Berzdorf“ und ist dort als Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ´Friedhof` festgesetzt. Somit besteht für die geplante Umnutzung und den
Umbau des Helmeshofes in Wohnungen ein Planungserfordernis.
1.2
Ziel der Planung
Die Vorhabenträgerin möchte als Grundstückseigentümerin die Gebäude der ehemaligen
Hofanlage zu Wohnungen umbauen und umnutzen. Geplant sind 24 Wohneinheiten
überwiegend
als
Maisonette-Wohnungen
im
Reihenhauscharakter
bzw.
als
Etagenwohnungen. Weiterhin sollen 36 Kfz-Stellplätze, eine Fahrradabstellanlage und ein
Müllsammelplatz auf dem Grundstück realisiert werden.
Die Planung ist aus städtebaulicher Sicht zu begrüßen, da
− durch den Umbau und die Wohnnutzung eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle
Wiedernutzbarmachung einer brach gefallenen Fläche mit einer ehemaligen
landwirtschaftlich genutzten, unter Denkmalschutz stehenden Hofanlage erhalten
werden kann
− der Erhalt des Hofgutes und eine wohnbauliche Nutzung in diesem ländlich geprägten
Bereich im Ortskern von Berzdorf auch aus ortsbildästhetischen Gründen anzustreben
ist
− durch diese Planung ein Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gedeckt werden kann,
mit der Folge der geringeren Flächeninanspruchnahme in neu zu erschließenden
Ortsrandbereichen
− die Baumaßnahme auch aus ökologischer Sicht vertretbar ist, da überwiegend bereits
versiegelte Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden und somit der Eingriff aus
Sicht des Naturhaushaltes vertretbar ist.
-1-
1.3
•
Art der Planung / Rechtliche Voraussetzungen
Bebauungsplan
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche mit aufgegebener Vornutzung
geschaffen werden. Es soll ein Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß
§ 12 BauGB durchgeführt werden. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren
geändert werden. Als Bestandteil des VEP wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargestellt. Zwischen der Stadt
Wesseling und der Vorhabenträgerin wird vor Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB geschlossen, der Regelungen zur Erschließung, Finanzierung und
Durchführung des Vorhabens zum Gegenstand hat. Sämtliche Kosten des
Bebauungsplanverfahrens einschließlich aller erforderlichen Gutachten gehen zu Lasten der
Vorhabenträgerin. Der Stadt Wesseling entstehen keine Kosten.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1
Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst überwiegend das
Grundstück des ehemalig landwirtschaftlich genutzten Hofgutes „Helmeshof“, Hauptstraße
78-82, in der Ortsmitte von Berzdorf. Innerhalb des ca. 6.400 qm großen Plangebietes liegen
die Flurstücke 1, 3, 50 (teilw.) und 139 (teilw.) der Flur 7, Gemarkung Berzdorf.
2.2
Vorhandene Struktur – Nutzung, Bebauung, Begrünung
Das Plangebiet ist mit der sanierungsbedürftigen, überwiegend II-geschossigen Hofanlage
„Helmeshof“ bebaut. Die Gebäude der Hofanlage (Haupthaus, Scheune, Ställe, Boxen und
Nebengebäude) haben eine Grundfläche von ca. 1.600 qm. Die zum Teil befestigten
Hofflächen bzw. Zufahrten (Innenhof, Einfahrt südlich der Kirche) nehmen eine Fläche von
1.800 qm in Anspruch. Die ca. 3.000 qm großen Freiflächen liegen überwiegend im
Landschaftsschutzgebiet und bestehen aus dem im Planbereich verlaufenden Teilabschnitt
des Palmersdorfer Baches, dem ehem. Paddock (Pferdeauslauf) und einer angrenzenden
brachgefallenen Weide mit geringem Baumbestand.
Die Nachbarbebauung wird durch eine innerörtliche kleinteilig strukturierte II-geschossige
Wohnbebauung, teilweise mit Nebengebäuden, geprägt. Nordwestlich angrenzend befindet
sich die Kath. Kirche „Schmerzhafte Mutter“ von 1856 mit Friedhof. Südlich der Straße „Am
Helmeshof“ befindet sich eine Grünfläche (Park) mit altem Baumbestand. Nordöstlich grenzt
eine Obstplantage an den ehemaligen Reitplatz des Helmeshofes an.
2.3
Erschließung
Die Vorhaltung ausreichender Ver- und Entsorgungsanlagen in dieser innerörtlichen,
bebauten und von weiterer Bebauung umgebenen Fläche ist durch problemlose und
weitgehend unaufwändige Anbindungsmöglichkeiten an alle vorhandenen Anlagen in
unmittelbarer Nähe gewährleistet.
Die verkehrliche Anbindung ist über die Hauptstraße und Hagenstraße gesichert.
-2-
2.4
Alternativstandorte
Da es sich um die städtebaulich gebotene Wiedernutzbarmachung einer Brache handelt, ist
die Untersuchung von Alternativstandorten entbehrlich.
2.5
Planungsrechtliche Situation
Das Grundstück des Helmeshofes liegt im Geltungsbereich des seit 1972 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 3/8 „Friedhof Berzdorf“, der hier Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ´Friedhof` festsetzt. Die Grundstücksfläche östlich des Palmersdorfer
Bachs liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und ist
planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen. Im bestehenden
Flächennutzungsplan ist der Bereich des Vorhabens überwiegend als Grünfläche, teilweise
als Verkehrstrasse und Landschaftsschutzgebiet darstellt. Die Verkehrstrasse soll nicht mehr
realisiert werden.
3. Sonstige Planungsvorgaben
Die Bachparzelle 139 und die Außenbereichsparzelle 3 an der Hagenstraße sind Bestandteil
des Landschaftsschutzgebietes (LSG) (Ziffer 2.2-23) „Palmersdorfer Bach“, welches im
Landschaftsplan 8 des Rhein-Erft-Kreises festgesetzt ist.
Das an der Hauptstraße liegende Wohnhaus des Helmeshofes mit seitlichem Tor und
Grundriss der umbauten Hoffläche ist seit 1989 als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen
(Ratsbeschluss vom 12.12.1989, Denkmalliste Nr. 79). Die restlichen Gebäude des Hofes
(mit Ausnahme des östlichen Wohnflügels aus Backstein) wurden als denkmalwert erachtet.
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling hat am 09.03.2010 den
Eintrag von großen Teilen der Hofanlage „Helmeshof“ in die Denkmalliste der Stadt
Wesseling beschlossen.
Das Fließgewässer Palmerdorfer Bach unterliegt dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz.
4. Städtebauliches Planungskonzept
Die historische Hofanlage „Helmeshof“ soll in eine Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten
umgebaut werden. Der Innenhof und die hofnahen Freiflächen sollen als den Wohnungen
zugeordnete Gärten bzw. Gemeinschaftsflächen vorgesehen werden. Die für das Projekt
erforderlichen privaten Kfz-Stellplätze (36) sind östlich der Hauptstraße (5 Stpl.), an der
nordwestlichen Grundstücksgrenze (7 Stpl.) und westlich der Hagenstraße (24 Stpl.)
angeordnet. In diesem Bereich sind auch eine Fahrradstellplatzanlage und ein
Müllsammelplatz vorgesehen. Parkplatz, Fahrradabstellanlage und Müllsammelplatz werden
über eine Brücke über den Palmersdorfer Bach fußläufig an die Hofanlage angebunden.
Zwischen dem Palmersdorfer Bach und der Stellplatzanlage soll ein 12 m breiter
Geländestreifen als Private Grünfläche/Fläche zum Anpflanzen bzw. Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt werden. Die hier geplanten Maßnahmen sowie die Bepflanzung der
Stellplatzanlage werden im landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert dargestellt.
-3-
5. Planungsrechtliche Festsetzungen
5.1
Art der baulichen Nutzung
In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die bauliche Nutzung - analog zur
geplanten Nutzung und zu den umgebenden Strukturen - gemäß der Regelung des § 12
Abs. 3a BauGB allgemein festgesetzt werden. Es soll von der Regelungsmöglichkeit der
BauNVO Gebrauch gemacht und ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO
festgesetzt werden, das vorwiegend dem Wohnen dienen soll. Zulässig sind Wohngebäude
und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise
zugelassen werden sollen die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für sportliche Zwecke
und Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Um die Wohnruhe gewährleisten zu können,
sollen die ausnahmsweise zulässigen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
werden.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
• Grundfläche/Geschossfläche
Zur angestrebten optimalen Ausnutzung dieser innerörtlichen WiedernutzbarmachungsFläche zu Wohnzwecken und damit zur baugesetzlich gebotenen Minimierung des
Flächengesamtverbrauches wird die zulässige Grundfläche durch den mittels Baulinien
gesicherten Baubestand der Hofanlage definiert. Die Geschossfläche wird durch die
mittels Baulinien festgesetzten Grundfläche i.V.m. der zwingenden Geschossigkeit
definiert.
• Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird zwingend auf I bzw. II Vollgeschosse entsprechend dem
vorhandenen Baubestand festgesetzt.
5.3 Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche
Entsprechend der Bauweise der vorhandenen Hofanlage wird die geschlossene Bauweise
festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem heutigen
Baubestand durch Baulinien festgesetzt.
5.4 Erschließung
Die Versorgung der Wohnanlage mit Gas, Wasser und Strom erfolgt über das vorhandene
Netz der Versorgungsträger. Die Gebäudeentwässerung wird an das vorhandene öffentliche
Kanalnetz der Stadt Wesseling, Ortsteil Berzdorf, angeschlossen.
Die verkehrliche Anbindung der geplanten Wohnanlage und teilweise der Kfz-Stellplätze ist
über die Hauptstraße gesichert. Die 24 Stellplätze, die Fahrradabstellanlage sowie der
zentrale Sammelplatz für die Müllsammelbehälter werden über die Hagenstraße
erschlossen. Im Bereich der Stellplatzanlage an der Hagenstraße wird ein öffentlicher
Gehweg mit 1,60 m Breite festgesetzt, um in diesem Bereich die vorhandene Verkehrsfläche
fußgängergerecht zu erweitern.
-4-
6. Gestalterische Festsetzungen
(§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 u. 4 BauO NRW)
In Abstimmung mit der Denkmalbehörde sollen die nachfolgenden Festsetzungen zur
Sicherung und zum Erhalt der denkmalgeschützten Hofanlage beitragen.
Für das Haupthaus werden Holzfenster, weiß lackiert und Schlagläden in grün lasiertem Holz
festgesetzt. Die Fenster in sonstigen Gebäuden sind als Holzfenster zu gestalten. Die
bestehenden Feldbrandziegel sind zu erhalten und neu auszufugen, neue Bauteile sind zu
verputzen. Dacheindeckungen sind nur in Form von dunklen Hohlfalzdachziegeln zulässig.
7. Nachrichtliche Übernahmen
( § 9 Abs. 6 BauGB)
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW Baudenkmal „Helmeshof“, Hauptstraße
78-82, Wesseling-Berzdorf wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Hierdurch
wird den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen.
Das Fließgewässer „Palmersdorfer Bach“ wird nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und
Landeswassergesetz (LWG) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, um den
Belangen des WHG und LWG Rechnung zu tragen.
Das nach §21 Landschaftsgesetz (LG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet im Bereich des
Palmersdorfer Baches bzw. östlich des Fließgewässers wird nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen, um den Landschaftsschutzbelangen Rechnung zu tragen.
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