Daten
Kommune
Wesseling
Größe
347 kB
Datum
05.05.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht VEP Nr. 3/115 (Stand 12. 03. 2010)
Vorentwurf, Stand § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Mit dem vorhabenbezogenem Bebauungsplan (VEP) Nr. 3/115 „Helmeshof“ in Wesseling-Berzdorf
sollen die planerischen Voraussetzungen für die Umwandlung einer bisherigen landwirtschaftlichen
Hofanlage in eine Wohnanlage geschaffen werden. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 18. März 2010 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt
Wesseling gefasst. Der Helmeshof liegt innerhalb des seit 1972 rechtkräftigen B-Planes 3/8 „Friedhof
Berzdorf“, der hier eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Parzelle östlich des Palmersdorfer Baches liegt nicht im Geltungsbereich des B-Planes 3/8 und ist als
Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen.
Das historische Hofgut „Helmeshof“ liegt im Ortskern von Wesseling-Berzdorf und steht seit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Sommer 2009 leer.
In dem ca. 6.400 m² großen Geltungsbereich zwischen Hauptstraße und Hagenstraße sollen in den
vorhandenen Gebäuden 24 Wohneinheiten entstehen.
Die Umnutzung zu einer Wohnanlage kommt einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB
gleich, wodurch der passive Bestandsschutz aufgehoben wird.
Die Erschließung des Geländes ist über die Hauptstraße und die Hagenstraße geplant. Die Erschließung von der Hagenstraße liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-23 „Palmersdorfer
Bach“.
Bedarf an Grund und Boden
Der Geltungsbereich in der Gemarkung Berzdorf, Flur 7, Flurstücke 1,3, 50 (tlw.) und 139 (tlw.) umfasst eine Fläche von ca. 6.400 m² bei einer max. Ausdehnung von ca. 100 m in Nord-Süd- Richtung
und knapp 110 m in Ost-West-Ausrichtung.
Das Gebiet besteht zu ca. 25 % aus Gebäuden (ca. 1.600 m²), die bis zum Sommer 2009 als Landwirtschaftsbetrieb (Wohnhaus, Scheune, Nebengebäude) genutzt wurden. Weitere ca. 28 % (etwa
1.800 m²) werden von zum Teil befestigten Hofflächen bzw. Vorfahrten eingenommen (Innenhof, Vorfahrt südlich der Kirche). Somit verbleiben ca. 3.000 m² Freiflächen, die überwiegend im Landschaftsschutzgebiet liegen. Die Freiflächen bestehen aus dem Palmersdorfer Bach einschl. bachbegleitender
Gehölze, einer angrenzenden brachgefallenen Weide mit geringem Baumbestand und einem vegetationsfreien Paddock (Pferdeauslauf).
Zukünftig sollen die Gebäude zu 24 Wohneinheiten ausgebaut werden. Über den Bestand hinausgehende Neubauten sind im nördlichen Anbau Scheune mit lediglich ca. 20 m² Grundfläche, bei gleichzeitiger Reduzierung der Gebäudehöhe, geplant. Die Freiflächen und der Innenhof sind überwiegend
als den Wohnungen zugeordnete Gärten bzw. Gemeinschaftsflächen vorgesehen. Um die erforderlichen PKW-Stellplätze nachzuweisen, sind Parkplätze an der Hagenstraße sowie weitere Stellplätze
entlang der Kirchenaußenmauer westlich des Nordwest-Traktes geplant. Da die Fläche an der Hagenstraße im Landschaftsschutzgebiet liegt, ist diesbezüglich eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises erforderlich.
Insgesamt wird sich mit der Realisierung des Vorhabens der Versiegelungsgrad im Umfang der erforderlichen PKW-, Fahrrad- und Müll-Stellplätze erhöhen. Detaillierte Angaben zu dem Bedarf an Grund
und Boden werden im weiteren Verfahren bei der Fortschreibung des Umweltberichtes gemacht.
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen gesetzlichen Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter im Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
Darüber hinaus werden der Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein-Erft-Kreises zu bestimmten Fachthemen berücksichtigt.
Zielwerte des Umweltschutzes zu einzelnen Schutzgütern werden ggf. im jeweiligen Kapitel genannt.
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Nicht berührte Umweltbelange
Folgende Umweltbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt:
•
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete sind weder direkt noch indirekt betroffen.
Altlasten: Über Altlasten im Geltungsbericht liegen bisher keine Erkenntnisse vor. Die Untere
•
Bodenschutzbehörde wird im weiteren Verfahren beteiligt.
Abwasser: In der Hauptstraße ist ein ausreichend dimensionierter Mischwasserkanal (DN 1400)
•
vorhanden. Unter der Voraussetzung der sachgerechten Abführung des belasteten Niederschlagswassers und des Schmutzwassers entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen.
Ob das unbelastete Niederschlagswasser in den Palmersdorfer Bach eingeleitet werden kann,
wird im weiteren Verfahren geprüft.
Abfälle: Für die im Plangebiet aktuell und zukünftig ordnungsgemäß anfallenden Abfälle ist die
•
Entsorgung durch den örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb sichergestellt.
Gefahrenschutz: Flächen, auf denen aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- und
•
Immissionsschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- und Erholungsraum eine
Nutzungsänderung unterbleiben muss, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Belange wie ein
besonderes Brand- oder Explosionsrisiko bzw. Elektrosmog sind durch die Planung nicht betroffen. Bei der Aufstellung von Trafostationen innerhalb des Plangebietes ist zu berücksichtigen,
dass bezüglich zu errichtender Trafostationen unter Vorsorgegesichtspunkten an evtl. angrenzenden, ständigen Aufenthaltsorten der Wert von 1 μT nicht überschritten werden sollte. In
Wohngebieten haben Trafostationen i.d.R. Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3-4 m aus. Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor. Der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf
wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligt.
Erschütterungen: Im Gebiet werden aktuell und zukünftig keine Erschütterungen erzeugt.
•
Nicht erheblich berührte Umweltbelange
Klima, Kaltluft / Ventilation
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend
maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte, ausgeglichene Klimacharakter zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter. Mit einer Jahresmitteltemperatur von ca.10°C gehört das Gebiet zu den wärmsten in Nordrhein-Westfalen. Prägend für
den Raum Wesseling ist die Wind- und Regenschattenlage der Eifel bzw. der Ville, die zu einer relativen Niederschlagsarmut zwischen 600 und 700 mm im Jahresmittel führt. Die auftretenden Winde
weisen meistens nur geringe Windstärken von 3 bis 4 auf. Die Villeregion ist als klimatischer Gunstraum zu bezeichnen.
Das Plangebiet weist aufgrund der innerörtlichen Lage ein Stadtklima mit mittlerem Belastungsgrad
auf. Dieses ist gekennzeichnet durch eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes einschl. Störung lokaler Windsysteme, Wärmeinseln. Die Schadstoffbelastung ist gegenüber dem
Freilandklima zeitweise erhöht, der Luftaustausch ist erschwert.
Prognose für die Planung: Durch die Errichtung des PKW-Stellplatzes kommt es zu einer geringfügig
höheren Versiegelung sowie zum Verlust von Freiflächen. Damit ist eine geringfügige Verschlechterung der lokalklimatischen Situation zu erwarten.
Bewertung: Insgesamt sind aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebietes mit dem Vorhaben jedoch
keine signifikanten Veränderungen des Lokalklimas verbunden.
Landschaft / Ortsbild
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LP
Das Landschaftsbild ist nach Möglichkeit zu erhalten oder im Fall einer Beeinträchtigung zumindest
landschaftsgerecht wiederherzustellen. Die Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes ist bei der
Planung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen (§ 1a Abs. 3 BauGB).
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Orts- und Landschaftsbild des Plangebietes und seiner
Umgebung ist gekennzeichnet durch die folgenden Gegebenheiten:
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•
Innerörtliche Bebauung (überwiegend 2-geschossig) mit z.T. historischen Gebäuden (Katholische Kirche „Schmerzhafte Mutter“ von 1856 mit Friedhof, Helmeshof),
•
Grünflächen mit z.T. altem Baumbestand (Park südlich der Straße „Am Helmeshof“) und Obstplantagen,
Prägend für das Landschaftsbild ist die Lage im Ortsmittelpunkt neben der erhöht liegenden Kirche
und gegenüber dem Park. Südlich der Hagenstraße schließen sich Neubauten (Wohnungsbau) an.
Östlich erstrecken sich Obstplantagen. Durch die vorhandene Bebauung besitzt der Geltungsbereich
lediglich nach Osten eine höhere visuelle Transparenz.
Das Ensemble des Helmeshofs bildet im Zusammenhang mit der katholischen Kirche einen attraktiven, erhaltenswerten Ortsmittelpunkt.
Prognose für die Planung: Das Vorhaben beinhaltet den Umbau der leer stehenden Hofanlage in eine
Wohnanlage unter Erhaltung der historischen Bausubstanz. Es trägt somit zum Erhalt des Ortsbildes
bei. Im Vergleich zum noch rechtsverbindlichen Bebauungsplan, der den Abriss des historischen Ensembles vorsieht, trägt das Vorhaben somit zu einer Verbesserung hinsichtlich des Schutzgutes Ortsbild bei. Einen Eingriff in das Landschaftsbild stellt hingegen die Errichtung eines Parkplatzes für 24
PKW zuzüglich Müll- und Fahrradstellplatz dar. Das vorhandene Grünland wird dadurch etwa um die
Hälfte reduziert. Durch eine entsprechende Eingrünung und Überstellung mit Bäumen kann der Eingriff in das Landschaftsbild jedoch gemindert werden.
Bewertung: Im Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild sind mit der Planung insgesamt
positive Auswirkungen verbunden, da die historische Bausubstanz des Helmeshofes im Ortskern von
Berzdorf saniert und erhalten wird.
Biologische Vielfalt
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LP
Die Vielfalt der Natur ist so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen, dass
sie auf Dauer gesichert ist.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Planungsgebiet zeigt sich trotz der heterogenen Habitatstruktur mit einer relativ geringen biologischen Vielfalt. Das liegt insbesondere an dem hohen Anteil
bereits versiegelter bzw. befestigter Flächen. Eine höhere biologische Vielfalt beschränkt sich auf die
Fläche im Landschaftsschutzgebiet zwischen Palmersdorfer Bach und Hagenstraße.
Prognose für die Planung: Mit der Umsetzung der Planung wird der anthropogene Einfluss erhöht.
Durch die Anlage von Hausgärten wird sich jedoch insgesamt die biologische Vielfalt erhöhen. Das
Artenspektrum innerhalb des Plangebietes wird sich zukünftig stärker zu sog. „Allerweltsarten“ (Ubiquisten) und Zierpflanzen verschieben, die an die zukünftigen Bedingungen im Plangebiet angepasst
sind.
Bewertung: Mit der Planung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf die biologische Vielfalt verbunden.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
a)
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 18. BImSchV, DIN 18005, DIN 4109, TA
Lärm, Freizeitlärmerlass, Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet ist in geringem Umfang durch Verkehrslärm
aus dem öffentlichen Straßenverkehr (Hauptstraße, Hagenstraße) vorbelastet. DTV-Zahlen (Durchschnittlicher Täglicher Verkehr) liegen nicht vor. Zudem können temporär Lärmbelästigungen durch
Maschineneinsatz in der angrenzenden Obstplantage auftreten.
Für Teile von Berzdorf sind keine Bebauungspläne vorhanden. Der Ortskern wurde bisher nach § 34
Abs. 2 BauGB als Mischgebiet (MI) eingestuft. Bei den vorhandenen Bebauungsplänen im Westen,
Süden und Osten von Berzdorf wurden überwiegend Reine Wohngebiete (WR) und untergeordnet
Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.
Prognose für die Planung: Der Geltungsbereich soll im B-Plan als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Durch den Umbau des Helmeshofes zu einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten
entsteht zusätzlicher Quell- und Zielverkehr.
Die bei der Planung von Baugebieten zu Grunde zu legenden Orientierungs- und Richtwerte sind unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der in den benachbarten Gebieten zulässigen Nutzungen
unterschiedlich hoch und hängen von der Baugebietsart, der Lage des Gebietes und der Immissionsvorbelastung ab. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden
Verkehrswegen und Gemengelagen lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten und unterliegen im Einzelfall der Abwägung.
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Orientierungswerte gemäß DIN 18005:
Gebietsausweisung
Orientierungswerte in dB(A)
Straßen- und
Schienenverkehr
Industrie u. Gewerbe,
Freizeit
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Reine Wohngebiete
50
40
50
35
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete
55
45
55
40
Besondere Wohngebiet
60
45
60
40
Mischgebiete, Dorfgebiete
60
50
60
45
Kerngebiete, Gewerbegebiete
Sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind,
je nach Nutzungsart
65
55
65
50
45-65
35-65
45-65
35-65
Ein Straßenneubau oder ein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV [7] findet nicht
statt. Die Veränderung der allgemeinen Straßenverkehrsgeräuschsituation auf bestehenden öffentlichen Straßen kann in Anlehnung an die 16. BImSchV [7] beurteilt werden. Danach sind an bestehenden Wohngebäuden wegen bereits vorhandener Verkehrslärmbelastungen durch den Zusatzverkehr
des Plangebietes nur Veränderungen der Verkehrsgeräuschsituation unterhalb des Relevanzkriteriums von 3 dB zu erwarten.
Weiterhin ist zu erwarten, dass die Beurteilungspegel an keinem Bestandsgebäude der genannten
Straßen die Zumutbarkeitsgrenze von tags 70 dB(A) oder nachts 60 dB(A) erreichen.
Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem innerörtlichen Straßenverkehr in geringem Umfang belastet. Durch das Vorhaben werden voraussichtlich weder aktive noch passive
Schallschutzmaßnahmen zur Gewährleistung von gesunden Wohnbedingungen erforderlich. Es werden keine Überschreitungen der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete prognostiziert.
Negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind mit der Planung nicht zu prognostizieren.
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Ziele des Umweltschutzes: Fachpläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, sonstige
Fachpläne
Für das Plangebiet liegen außer den unten dargestellten landschaftsrechtlichen Restriktionen keine
weiteren Schutzausweisungen vor.
Luftschadstoff-Emissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Aus dem Plangebiet werden aktuell keine Luftschadstoffe
emittiert.
Prognose für die Planung: Durch das Vorhaben entsteht Quell- und Zielverkehr durch die Bewohner
und Besucher der Wohnanlage.
Bewertung: Eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist nicht zu erwarten, so dass keine
erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten sind.
Luftschadstoff-Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Auf das Plangebiet wirken Kfz-bedingte Immissionen der
angrenzenden Straßen (Hauptstraße, Hagenstraße) und die allgemeine Hintergrundbelastung ein.
Die Hintergrundbelastung wurde anhand der nächstgelegenen Messstationen in Hürth bzw. Köln abgeschätzt. Demnach liegen die Jahresmittelwerte für NO2, Benzol und PM10 (Feinstaub) deutlich unter den Grenzwerten. DTV-Zahlen liegen nicht vor.
Prognose für die Planung: Das Vorhaben hat auf das innerörtliche Verkehrsaufkommen keinen signifikanten Einfluss.
Bewertung: Es ist zu erwarten, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfall im gesamten Geltungsbereich eingehalten werden.
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Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien, Energieeinsparungsgesetz, Energieeinspar-VO, DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Im Plangebiet werden zurzeit keine erneuerbaren Energien
eingesetzt. Gemäß der standortbezogenen Bewertung des geologischen Dienstes NRW liegt das
geothermische Potenzial (Erdwärme) im Plangebiet bei einer betrachteten Tiefe bis 100 m im Bereich
einer effizienten Nutzung.
Prognose für die Planung: Da die Planung die Umnutzung vorhandener Bausubstanz vorsieht sind die
Möglichkeiten einer solarenergetischen Nutzung sehr beschränkt. Verbindliche Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) sind nicht vorgesehen. Die
ausreichende Versorgung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht gemäß bauordnungsrechtlicher Bestimmungen sind bei der Bauwerksplanung sicherzustellen.
Bewertung: Eine energetisch optimierte Gebäudestellung und -kubatur ist aufgrund des Bestandes
nicht möglich. Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird nicht festgesetzt. Somit kann eine Optimierung der Energiebilanz nicht erzielt werden.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
siehe Kapitel Luftschadstoff-Immissionen
Erdbeben
Die erdbebengefährdeten Regionen sind in vier Zonen der Grade 0 bis 3 eingeteilt. Die Intensitäten
geben Auskunft über die zu erwartenden Bodenbeschleunigungen, die auf ein Bauwerk einwirken
können. Nach der Karte der Erdbebenzonen des Geologischen Dienstes NRW aus 06/2006 liegt das
Untersuchungsgebiet in der Erdbebenzone 2, Unterklasse T, die bei Planung und Konstruktion der
Gebäude zu berücksichtigen ist.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Ziele des Umweltschutzes: TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO, BImSchG, TA Luft, GIRL NW, LAI-Richtlinie zur Beurteilung von Lichtimmissionen
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Aus dem Plangebiet werden aktuell weder Luftschadstoffe
emittiert noch werden Abfälle erzeugt.
Prognose für die Planung: Überwachungsbedürftige Abfälle sind nicht zu erwarten. Die Abwässer
(Schmutz- und belastetes Niederschlagswasser) werden sachgerecht abgeführt.
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers ist im weiteren Verfahren darzulegen.
Die zu erwartenden Abfallmengen setzen sich aus Hausmüll und recyclingfähigem Wertstoffen zusammen. Die Entsorgung erfolgt über entsprechende Entsorger (Recycling) und die zuständigen Abfallentsorgungsbetriebe. Die Abfallentsorgung erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen oder über
die festgesetzten Fahrrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger. Es sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen in Folge entstehender Abwässer und / oder Abfälle zu erwarten.
Erheblich berührte Umweltbelange
Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Hauptgebäude des Helmeshof ist seit 1989 als Denkmal
eingetragen. Die restlichen Gebäude des Hofes, mit Ausnahme der beiden, an die Scheune angrenzenden Gebäude, wurden als denkmalwert erachtet. Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der
Stadt Wesseling hat am 9. März 2010 beschlossen, dass die Hofanlage „Helmeshof“ in die Denkmalliste der Stadt Wesseling eingetragen werden soll. Eine Unterschutzstellung als Baudenkmal hat zur
Folge, dass die ursprünglichen Ziele des B-Plans Nr. 3/8, den Hof abzureißen und zu Friedhofsfläche
umzuwandeln, aus denkmalrechtlichen Gründen nicht mehr realisierbar sind.
In der unmittelbaren Umgebung des Geltungsbereiches befinden sich weitere Baudenkmäler.
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Ob die Bodendenkmalpflege betroffen ist, wird im weiteren Verfahren geklärt.
Archäologische Funde und Befunde müssen gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich gemeldet und gemäß § 16 DSchG in unverändertem Zustand erhalten werden.
Prognose für die Planung: Der Umbau des Helmeshofes in eine Wohnanlage erfolgt in Abstimmung
mit den Denkmalbehörden. Mit dem Vorhaben wird der Erhalt des historischen Hofgutes Helmeshof
gesichert.
Bewertung: Sofern die denkmalrechtlichen Belange im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden, sind mit den Festsetzungen des BP Nr. 3/115 durch den Erhalt alter Denkmalsubstanz positive
Auswirkungen hinsichtlich der Belange der Kultur- und Sachgüter sowie der Boden- und Denkmalpflege verbunden.
Natur und Landschaft
a)
Schutzausweisungen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, VV-FFH NRW, LP
Bestand / Prognose für die Nullvariante:
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Der Helmeshof liegt innerhalb des seit 1972 rechtkräftigen B-Planes 3/8 „Friedhof Berzdorf“, der hier
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Parzelle östlich des Palmersdorfer Baches liegt nicht im Geltungsbereich des B-Planes 3/8 und ist als Außenbereich gemäß §
35 BauGB einzustufen.
Diese Parzelle sowie die nordöstlich an den Helmeshof angrenzende Fläche liegen innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-23 „Palmersdorfer Bach“ des Landschaftsplanes 8 „Rheinterrassen“
des Rhein-Erft-Kreises. Das Gebiet umfasst die Grünstruktur und die Gewässer zwischen Brühl und
Berzdorf als wesentliche Landschaftsstruktur in diesem Raum. Der Schutzzweck beinhaltet:
•
Die Erhaltung der bereits vorhandenen naturnahen Landschaftsstrukturen als Lebensräume
und Rückzugsgebiet für die heimische Flora und Fauna.
•
Die Erhaltung und Entwicklung des Palmersdorfer Baches und seiner Uferbereiche zum naturnahen Fließgewässerökosystem.
•
Die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Palmersdorfer Baches.
•
Die lineare Vernetzungsstruktur des Biotopverbundes im Rhein-Erft-Kreis.
Als Verbote sind Maßnahmen definiert, die eine weitere Verkleinerung oder Versiegelung der verbliebenen Freiflächen, vor allem im Bereich des Palmersdorfer Baches zur Folge haben.
Prognose für die Planung: Die geplante Errichtung des Parkplatzes im Landschaftsschutzgebiet widerspricht den Ge- und Verboten des Landschaftsplanes. Andererseits gibt es aufgrund der beengten
innerörtlichen Verhältnisse keine Alternative für die Anlage der nachzuweisenden privaten Stellplätze.
Durch eine entsprechende Gestaltung des Parkplatzes kann jedoch ein ca. 12-15 m breiten Streifen
entlang des Palmersdorfer Baches geschützt und ökologisch aufgewertet werden.
Bewertung: Die Planung wird aus dem parallel geänderten Flächennutzungsplan entwickelt. Die durch
die Planung hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Festsetzungen des Landschaftsplanes und die
zukünftigen Festsetzungen im VEP für diese Flächen werden mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Erftkreises abgestimmt.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes im Geltungsbereich eines
Landschaftsplanes treten entsprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren gemäß BauGB nicht widersprochen hat [§ 29 (4) LG NW].
b)
Pflanzen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, LG NW, LP
Die Pflanzenwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt,
entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert
ist (BNatSchG).
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet wird von der zurzeit nicht genutzten Hofanlage einschl. Innenhöfen dominiert. Diese Bereiche weisen eine geringe Vegetation auf. An der Hauptstraße und im Innenhof sind 4 z.T ältere Bäume vorhanden. Im Innenhof besteht ein abgesenkter,
feuchter Bereich. Die südlich und östlich angrenzenden Flächen im Landschaftsschutzgebiet sind zum
einen gekennzeichnet durch einen weitgehend vegetationsfreien Paddock und zum anderen durch
eine brach gefallene Weide mit Baumbestand. Der Palmersdorfer Bach wird im Geltungsbereich abschnittsweise von Gehölzbestand begleitet.
Angrenzend, außerhalb des Geltungsbereiches, schließen östlich Intensiv-Obstanlagen an. An allen
anderen Seiten grenzen Straßen bzw. Bauwerke an.
Die ehem. Weide, als ökologisch hochwertigster Vegetationsbereich, stellt sich aufgrund der angrenzenden Straßen, Bauwerke und Intensiv-Obstwiese als relativ isolierter Bereich dar, der keine unmittelbaren Bezüge zu gleichartigen Habitaten besitzt. Sehr wichtig für die lineare Vernetzung von Grünstrukturen ist jedoch der Palmersdorfer Bach. Allerdings unterliegt auch dieser z.T. starken Beeinträchtigungen. Im Bereich des angrenzenden Grundstücks (Hauptstraße Nr. 74) wurde der Bach sogar
durch eine Garage überbaut.
Als „natürlicher oder naturnah unverbauter Bereich fließender Binnengewässer einschließlich Ufer und
der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“ unterliegt der Palmersdorfer Bach im Geltungsbereich gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz.
Prognose für die Planung: Durch die geplanten Festsetzungen wird der Versiegelungs- und Befestigungsgrad des Plangebietes durch Nebenanlagen geringfügig erhöht.
Insbesondere durch die Errichtung des PKW-Stellplatzes an der Hagenstraße wird in ökologisch
hochwertigere Vegetationsbereiche eingegriffen. Indem jedoch ein ausreichender Abstand zum Palmersdorfer Bach eingehalten wird und zusätzlich Gehölz- und Baumpflanzungen vorgenommen werden kann der Eingriff gemindert werden.
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Bewertung: Bei Realisierung der Planung gehen durch den geringfügig höheren Versiegelungsgrad
Standorte für Pflanzen verloren. Insgesamt sind mit der Planung aufgrund der höheren Verdichtung
und Nutzungsintensivierung nachteilige Auswirkungen auf die Flora verbunden.
c)
Tiere
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, LP
Die Tierwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist
(BNatSchG).
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Im Plangebiet sind folgende Habitate vorhanden:
• Fließgewässer, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken,
• Vegetationsarme oder -freie Biotope,
• Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen,
• Gebäude,
• Fettwiesen und -weiden
Insbesondere für die Habitate Fließgewässer und Gebäude ist das Vorkommen von planungsrelevanten Arten zu erwarten (Amphibien, Fledermäuse, evtl. Eulen und Zauneidechse).
Prognose für die Planung: Im Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz müssen bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle Tierarten der folgenden Kategorien berücksichtigt werden:
• streng geschützte Arten
• besonders geschützte Arten einschließlich der europäischen Vogelarten.
Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Demnach ist es insbesondere verboten Tiere der geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören. Aufgrund der hohen Anzahl potentiell vorkommender planungsrelevanter Arten (worst-caseBetrachtung), sollte abgestimmt werden, ob ein faunistisches Gutachten erforderlich ist.
Durch den Ausbau insbesondere der Nebengebäude zu einer Wohnanlage gehen insbesondere potentielle Nisträume für Gebäude bewohnende Arten (Fledermäuse, evtl. Eulen) verloren.
Für einen potentiell vorkommenden Amphibienbestand ist keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren, sofern ein ausreichender Abstand zum Palmersdorfer Bach eingehalten wird und dieser
Bereich zusätzlich ökologisch aufgewertet wird.
Durch die Anlage von Hausgärten werden sich die Lebensraumbedingungen für Ubiquisten (sog. Allerweltsarten) verbessern.
Es ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die lokalen Populationen bei Realisierung der Planung in
einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben und ob Verbotstatbestände gemäß §42 Abs. 1
BNatSchG und Art. 12 Abs. 1 FFH- Richtlinie erfüllt sind.
Bewertung: Insgesamt verringert sich durch die höhere Versiegelungsrate und die Intensivierung der
Nutzung, einhergehend mit dem Verlust von Vegetationsflächen, der Lebensraum für die Fauna. Die
Störeffekte nehmen zu. Das Vorkommen von planungsrelevanten Arten kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht ausgeschlossen werden.
d)
Eingriff / Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LG NW
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet wird durch eine heterogene Nutzungsstruktur
geprägt. Neben den Gebäuden mit Innenhof sind landwirtschaftliche Flächen (ehem. Weide, Paddock), Gehölzbestände und ein Fließgewässer (Palmersdorfer Bach) vorhanden.
Im weiteren Verfahren werden Bestand und Eingriff sowie Vermeidungs-, Minderungs-, und Kompensationsmaßnahmen dargestellt und bewertet.
Prognose für die Planung: Es wird angestrebt die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild innerhalb des Geltungsbereiches zu kompensieren. Die Eingriffe durch zusätzliche Versiegelungen (Parkplätze, Terrassen, Nebenanlagen) sollen durch die Anlage von Gärten und der Pflanzung
von Gehölzen und Bäumen ausgeglichen werden.
Es sollte eine ortsnahe Wiederverwendung der überschüssigen Bodenmassen angestrebt werden. Bei
der Planung und Ausführung des Projektes ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bodenschutz zu beachten und ein sparsamer Umgang mit dem Schutzgut Boden zu betreiben. Der Oberboden (Mutterboden) ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu
schützen (BauGB § 202).
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG NW) sind
zu beachten.
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Bewertung: Bei einer vollständigen Kompensation des Eingriffs entstehen keine erheblichen und
nachhaltigen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Natur und Landschaft.
Boden
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NW, LG NW
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und die Versiegelung auf ein notwendiges
Minimum begrenzt werden. Landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang beansprucht werden (§1a Abs.1 BauGB). Die Beeinträchtigung der Bodenentwicklung, des Bodengefüges
und des Bodenaufbaus, des Wasser- und Nährstoffhaushaltes und der Bodenlebewesen ist zu minimieren. Die langfristige Nutzungsfähigkeit landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Böden ist zu
sichern oder ggf. wiederherzustellen.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Der Boden ist zentraler Bestandteil der Stoff- und Wasserkreisläufe, Pflanzenstandort sowie Lebensraum der Bodenfauna. Er besitzt Funktionen als natur- und
kulturhistorisches Zeugnis sowie als Träger diverser Nutzungen. Das Bodenpotential bestimmt u.a.
das Leistungsvermögen des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.
Geologisches Ausgangsmaterial der Bodenbildung ist pleistozäner Lehm über Sanden und Kiesen der
jüngeren und älteren Hauptterrasse des Rheins.
Im Geltungsbereich herrschen schwach humoser, lehmiger Schluff und schluffiger Lehm über Kies
und Sand der Terrassenablagerungen (Altpleistozän und Mittelpleistozän) vor.
Durch die vorhandene Bebauung und bisherige Nutzung ist der Boden im Geltungsbereich überwiegend stark anthropogen überprägt bzw. bereits versiegelt. Natürliche Bodenverhältnisse liegen nur
noch im Bereich des Landschaftsschutzgebietes vor.
Beschreibung des Bodens / Qualitative Bewertung
Bodenausgangssubstrat / Bodentyp
Pseudogley-Kolluvium (L5106_S-K341SW2)
Bodenschutz / Grad der Schutzwürdigkeit
sehr schutzwürdig, Stufe 2 (Fruchtbarkeit)
Nutzung, Nutzungsintensität
Hofanlage, Grünland
Grad der Überformung
hoch
Versiegelung in %
wird noch ermittelt
Ökologische Feuchtestufe
mäßig wechselfeucht
Filterfunktion (Gesamtfilterwirkung)
hoch
Wertzahl, Bodenpunkte
sehr hoch (über 75)
Druckempfindlichkeit
geringe mechanische Belastbarkeit
Durchwurzelungstiefe
sehr hoch
Feldkapazität / nutzbare Feldkapazität
sehr hoch
Erodierbarkeit des Oberbodens
sehr hoch
Durchlüftung des Oberbodens
sehr gering
Luftkapazität
gering
Prognose für die Planung: Durch die Festsetzungen kann der Versiegelungsgrad im Geltungsbereich
zukünftig geringfügig erhöht werden (Stellplätze, Nebenanlagen). Durch die Versiegelung bisheriger
Freiflächen wird die Bodenstruktur nachhaltig und dauerhaft verändert. Die Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht somit verloren. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes
(BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG NW) sind zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG und
§ 2 LBodSchAG ist zu prüfen, ob vorrangig eine Nutzung von bereits versiegelten und baulich veränderten Flächen möglich ist. Durch die Nutzung vorhandener Bausubstanz wird diesem Grundsatz
entsprochen.
Bewertung: Mit der Planung sind Beeinträchtigungen von sehr schutzwürdigem Boden verbunden. Für
die Landwirtschaft geeignete Böden gehen in geringem Umfang irreversibel verloren. Die Belange des
§ 12 BBodSchV sind zu beachten.
Wasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO
a)
Oberflächenwasser
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Im Geltungsbereich befindet sich der „Palmersdorfer Bach“,
der das Gebiet von Süden nach Norden durchfließt. Er verläuft unmittelbar neben den östlichen Gebäudeteilen der Hofanlage und ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.
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Für den Palmersdorfer Bach existiert kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Auch sonst liegen
keine Informationen über Überschwemmungsflächen vor. Der Palmersdorfer Bach wird zurzeit mit
einer Vielzahl von anderen Gewässern dahingehend untersucht, ob ein signifikantes Hochwasserrisiko
nach EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie besteht. Dazu werden sehr überschlägig Überschwemmungsflächen ermittelt und auf deren Grundlage abgeschätzt, ob ein Schaden von mehr als
500.000 Euro zu erwarten ist. Sollte dies der Fall sein, werden für den Palmersdorfer Bach Hochwassergefahrenkarten erstellt, die dann genauer die Überschwemmungsflächen zeigen.
Mit der Ermittlung der überschlägigen Überschwemmungsflächen ist bis Ende 2010 zu rechnen.
Prognose für die Planung: Die Wohnanlage soll über eine Fußgängerbrücke über den Bach an den
geplanten PKW-Stellplatz an der Hagenstraße angeschlossen werden. Seitens des Palmersdorfer
Bachverbandes bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Errichtung einer Brücke.
Von der Unteren Landschaftsbehörde wird gefordert einen 12-15 m breiten Schutzstreifen entlang des
Baches von Versiegelungen bzw. Befestigungen freizuhalten.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Forderungen der Unteren Landschaftsbehörde und des Palmersdorfer Bachverbandes sind keine Beeinträchtigungen des Oberflächengewässers zu erwarten.
b)
Grundwasser
Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Es ist eine Regeneration des Grundwasserdargebots anzustreben.
Bestand / Prognose für die Nullvariante: Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen. Die Grundwassergleichen für Berzdorf liegen bei 42 m ü.NN. Die
höchsten gemessenen Grundwasserstände an der Grundwassermessstelle 7101 lagen bei 44,2 m ü.
NN. Bei einer mittleren Geländehöhe zwischen 52,00 und 52,70 m ü. NN entspricht das einem Flurabstand von minimal ca. 8 m. Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird nicht in den Grundwasserkörper
eingegriffen. Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes NRW ist der
Boden im Plangebiet in den oberen 2 Metern für eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser ungeeignet.
Prognose für die Planung: Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW (LW NW) besteht für Grundstücke,
die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser. Da es sich bei dem Vorhaben lediglich um eine Umnutzung bestehender Bebauung handelt, besteht somit keine Versickerungspflicht. Unabhängig davon besteht eine Prüfpflicht, ob das unbelastete
Niederschlagswasser versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Im weiteren
Verfahren wird geprüft, ob das unbelastete Niederschlagswasser in den Palmersdorfer Bach eingeleitet werden kann. Als Folge der zusätzlichen Versiegelungen (Stellplätze, Terrassen) werden die Versickerungsrate und damit die Grundwasserneubildung im Geltungsbereich reduziert.
Bewertung: Die aus der höheren Versiegelungsrate resultierenden negativen Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser sind aufgrund der geringen Fläche nicht erheblich. Wenn eine
Einleitung des unbelasteten Niederschlagswassers in den Palmersdorfer Bachs möglich ist, können
diese zudem gemindert werden. Die Planung ist somit im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser
vertretbar.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB und alle betroffenen Fachgesetze
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren,
verstärken, potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf Wechselwirkungen sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen.
Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es können z.B. physikalische, chemische, physiologische
oder biozönotische Prozesse bedeutsam sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf das Verhalten eine Rolle.
Bestand / Prognose: Wechselwirkungen bestehen zwischen:
•
der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraums für Tierarten,
•
den vorhandenen Bodenverhältnissen, dem Versiegelungsgrad und der Grundwasserneubildung sowie der Hochwasserprophylaxe,
•
der vorhandenen Durchgrünung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
•
den Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der zukünftigen Nutzer / Bewohner.
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Durch eine Optimierung des Begrünungsgrades und der Energieeffizienz könnten Aspekte der Lufthygiene und des Klimaschutzes verbessert werden.
Hierzu wären zusätzliche entsprechende Festsetzungen im B-Plan erforderlich.
Bewertung: Es entstehen keine Wechselwirkungen, die zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Auf den Geltungsbereich bezogen sind mit der Planung negative Auswirkungen im Hinblick auf
die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Mikroklima, Boden, Grundwasser und evtl. Bodendenkmalschutz verbunden.
Alternativen
Das Vorhaben beschränkt sich auf die Umnutzung eines vorhandenen, ehemals landwirtschaftlich
genutzten Hofes in eine Wohnanlage. Alternativen wurden daher nicht geprüft. Durch die Schaffung
von 24 Wohneinheiten kann eine Neubebauung an anderer Stelle vermieden werden. Zudem wird ein
innerörtlicher Leerstand beseitigt.
Zusätzliche Angaben
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung / Hinweise auf Schwierigkeiten
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Datenund Kartenmaterial ausgewertet.
Im weiteren Verfahren wird der Umweltbericht aktualisiert.
Monitoring
Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zum Monitoring werden im weiteren Verfahren festgelegt.
Grundsätzlich sind Informationen auszuwerten, die aufgrund der so genannten „Bringschuld“ der Behörden (§ 4 Abs. 3 BauGB) bei der für das Monitoring zuständigen Stelle eingehen. Für die Überwachung sind auch Hinweise aus der Bevölkerung verwendbar.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit dem vorhabenbezogenem Bebauungsplan (VEP) Nr. 3/115
„Helmeshof“ in Wesseling-Berzdorf die planerischen Voraussetzungen für die Umwandlung einer bisherigen landwirtschaftlichen Hofanlage in eine Wohnanlage zu schaffen.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 6.400 m² (0,64 ha).
Aktuell steht die Hofanlage seit Sommer 2009 leer.
Der Geltungsbereich befindet sich zum Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-23 „Palmersdorfer Bach“. Der Palmersdorfer Bach durchquert das Plangebiet von Südwesten nach Nordosten.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Planung, insbesondere infolge der Beanspruchung des Landschaftsschutzgebietes Auswirkungen auf folgende Schutzgüter hat:
•
Pflanzen (Flora)
•
Tiere (Fauna)
•
Boden
•
Grundwasser (Niederschlagswasser, Versickerung)
•
Denkmalpflege
Die Beeinträchtigungen von Flora und Fauna können voraussichtlich durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden.
Ob negative Auswirkungen auf das Grundwasser durch die höhere Versiegelungsrate zu erwarten
sind, wird im weiteren Verfahren geprüft.
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Bei der Festlegung der Kompensationsmaßnahmen sollte auch eine Stärkung der allgemeinen Bodenfunktionen angestrebt werden, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu mindern.
Im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter sind durch die Planung keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten.
Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) ist die Stadt Wesseling zuständig.
Köln, 16. März 2010
th
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