Daten
Kommune
Wesseling
Größe
89 kB
Datum
05.05.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
95/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
60
66
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
53. Änderung des Flächennutzungsplanes "Helmeshof"
Hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/115 "Helmeshof"
Hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB und § 12 BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
60
66
13.04.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 95/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
13.04.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
53. Änderung des Flächennutzungsplanes "Helmeshof"
Hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3/115 "Helmeshof"
Hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB und § 12 BauGB
Beschlussentwurf:
1.
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet „Helmeshof“ wird zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Vorentwürfe der Begründung und des Umweltberichts werden zur Kenntnis genommen.
2.
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/115 „Helmeshof“ wird zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB sowie § 12 BauGB beschlossen. Die Vorentwürfe der Begründung und
des Umweltberichts werden zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung vom 18.03.2010 die Einleitung
der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/115 „Helmeshof“ beschlossen. Die Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne soll gemäß § 8
Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren erfolgen.
Das mit der Vorlage 40/2010 vorgestellte Planungskonzept der Grundstückseigentümerin GbR Helmeshof
wurde seit dem letzten Ausschuss weiter konkretisiert, so dass nun neben dem städtebaulichen Planungskonzept für das historische Hofgut auch Vorentwürfe zum Rechtsplan („Vorhabenbezogener Bebauungsplan“), zur Flächennutzungsplanänderung sowie für die zugehörigen Begründungen und Umweltberichte
vorliegen.
Flächennutzungsplan
Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht vor, den zur Zeit als Grünfläche, Landschaftsschutzgebiet (LSG) und Verkehrstrasse dargestellten Bereich gemäß der beabsichtigten Umnutzung des Hofes in
eine Wohnbaufläche zu ändern. Da die Darstellung der Wohnbaufläche der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes entgegensteht, ist eine Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsplan erforderlich. Der
Landschaftsbeirat und der Rhein-Erft-Kreis werden darüber im weiteren Planverfahren entscheiden. Erste
Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde haben bereits stattgefunden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Wie bereits ausführlich in der Vorlage zum Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom
18.03.2010 dargelegt wurde, befindet sich der Helmeshof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/8
„Berzdorfer Friedhof“ der das Hofgut seit dem Jahre 1972 als Erweiterungsfläche für den Friedhof festlegt.
Die Flächen südöstlich des Palmerdorfer Baches liegen außerhalb des Bebauungsplanes und sind dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht gemäß der angestrebten Umnutzung des Hofgutes die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes vor. Zur Gewährleistung einer dem Denkmalschutz gerecht werdenden Nutzung werden einzelne, an sich in Allgemeinen Wohngebieten zulässige Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen (z.B. Läden, Gaststätten und Anlagen für sportliche Zwecke). Die Baugenehmigungsbehörde kann dann im Genehmigungsverfahren prüfen und ermessen, ob eine solche Nutzung im
Einzelfall aus städtebaulicher Sicht zu befürworten ist. Die nach der Baunutzungsverordnung in Allgemeinen
Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Einrichtungen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind mit den städtebaulichen und denkmalrechtlichen
Zielen für den Helmeshof nicht vereinbar und sollen daher nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen der bestehenden Gebäude werden durch die Festsetzung von Baulinien auf ihren Bestand festgeschrieben. Analog hierzu wird bei der Geschossigkeit verfahren, indem die vorhandenen 1- und 2-geschossigen Gebäude mit einer zwingenden Festsetzung zur Geschossigkeit hinterlegt
werden. Auch die festgesetzte geschlossene Bauweise orientiert sich am Gebäudebestand der Hofanlage.
Große Teile des Helmeshofes sind in die Denkmalliste der Stadt Wesseling eingetragen (zuletzt durch Beschluss des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 09.03.2010) und werden daher nachrichtlich als
Baudenkmal „Helmeshof“ in den Bebauungsplanvorentwurf übernommen.
Mit dem Vorhaben sind Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden, die insbesondere durch die Anlage von
Stellplätzen südöstlich des Palmerdorfer Baches hervorgerufen werden. Nach Aussage des mit dem Umweltbericht beauftragten Kölner Büros Calles De Brabant, Landschaftsarchitekten, können diese Eingriffe
voraussichtlich innerhalb des Plangebietes auf den dafür festgesetzten Flächen ausgeglichen werden. Eine
genaue Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen zu den Eingriffsflächen wird bei der weiteren Konkretisierung des Bebauungsplanentwurfes stattfinden.
2. Lösung
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Planungsprozess zu beteiligen.
Durch den Beschluss des Ausschusses über die vorliegenden Bauleitplanvorentwürfe kann die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zügig eingeleitet werden.
3. Alternativen
Keine.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie für die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 3/115 „Helmeshof“ einschließlich der Realisierungskosten für die erforderlichen Baumaßnahmen werden von der Vorhabenträgerin GbR Helmeshof übernommen (Regelung durch städtebaulichen Vertrag gemäß § 12 BauGB/ Durchführungsvertrag). Es entstehen keine Kosten für die Stadt Wesseling.
Anlagen
- Vorentwurf Flächennutzungsplanänderung, verkleinert
- Vorentwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan, verkleinert
- Vorentwurf Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
- Vorentwurf Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
- Vorentwurf Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung
- Vorentwurf Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan