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Beschlussvorlage (Beteiligung der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft an der RheinEnergie Express GmbH, Köln)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
156 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 98/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Beteiligung der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft an der RheinEnergie Express GmbH, Köln Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 09.04.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 98/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Bernhard Hadel 09.04.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Beteiligung der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft an der RheinEnergie Express GmbH, Köln Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Wesseling ist damit einverstanden, dass die Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 3,0% der Anteile an der RheinEnergie Express GmbH von der RheinEnergie AG für einen Betrag in Höhe von EUR 15.000 nach Maßgabe der in der Vorlage enthaltenden Ausführungen erwirbt. Sachdarstellung: 1. Problem Die Organe der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (im Folgenden kurz „GVG“) haben sich dafür entschieden, sich an der RheinEnergie Express GmbH, Köln, mit einem Anteil von 3,0% zu beteiligen. Diese Entscheidung steht unter dem Vorbehalt der kommunalen Vertretungskörperschaften der – mittelbaren Gesellschafter der GVG. An der GVG ist die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH mit 10,03% der Anteile beteiligt; die Beteiligung an der GVG ist für die Stadt eine mittelbare Beteiligung. Auch in den Fällen mittelbarer Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften an Unternehmen wird die Zustimmung der Vertretungskörperschaften benötigt, wenn die Unternehmen sich ihrerseits an anderen Unternehmen beteiligen wollen (§ 108 in Verbindung mit § 107 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NRW). Die Vertretungskörperschaften dürfen ihre Zustimmung erst erklären, wenn sie auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft unterrichtet worden sind und sie über die Stellungnahmen der „örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der für die jeweilige Branche handelnden Gewerkschaften“ (§ 107 Abs. 5 GO NRW) zur Kenntnis erhalten haben. Abdrucke der Marktanalyse sowie die Stellungnahmen der Handwerkskammer Köln, der Industrie- und Handelskammer zu Köln und der ver.di sind dieser Vorlage als Anlagen 1 bis 4 beigefügt. 2. Lösung Der Rat der Stadt erklärt seine Zustimmung. Würde er so beschließen, folgte er der Empfehlung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH. Im Einzelnen wird ausgeführt: I. Hintergrund Seit einiger Zeit hat sich der Wettbewerb um private und gewerbliche Strom- und Gaskunden erheblich verschärft. Während die Kundenwechselraten im Strommarkt lange unter 1% pro Jahr lagen und im Gasmarkt gar kein Endkundenwettbewerb existierte, ist die jährliche Wechselquote mittlerweile erheblich angestiegen. Der Markteintritt neuer Wettbewerber (wie z. B. Flexstrom, Nuon, eprimo) hat bereits zu jährlichen Wechselraten von über 5% pro Jahr geführt. Auch im Gasmarkt ist der Wettbewerb in den letzten beiden Jahren mit einer Vielzahl von bundesweit agierenden Wettbewerbern (wie z.B. E wie Einfach, Yellogas, Bärengas und Nuon) voll entbrannt. Hinzu kommen regionale Anbieter (z.B. rhenag, Stadtwerke Düsseldorf). Die GVG musste im Rahmen dieser Entwicklung trotz erheblicher Anstrengungen zur Kundensicherung bereits signifikante Kundenverluste im Stammgebiet hinnehmen. Bisher hat die GVG keine Möglichkeit, die Kundenverluste im Privat- und Geschäftskunden (PuG)-Segment im Heimmarkt vollständig auszugleichen. So ist insbesondere die Gründung und Etablierung einer eigenen Gesellschaft zum Verkauf von Gas an Privat- und Kleingewerbekunden außerhalb des eigenen Stammgebietes nicht möglich. Schließlich bedarf die Etablierung einer neuen Marke Anlaufinvestitionen in Millionenhöhe, eines zuverlässigen technischen Supports und besonderer Erfahrungen in Vertrieb und Marketing, über die die GVG nicht in notwendigem Umfang verfügt. Daher möchte die GVG, anstelle eines eigenen Marktauftrittes, Anteile der überörtlich tätigen RheinEnergie Express GmbH erwerben und so mittelbar außerhalb des eigenen Netzgebietes aktiv um Kunden werben. Die Gründung der RheinEnergie Express GmbH durch die RheinEnergie AG wurde von der Bezirksregierung Köln nicht beanstandet. Die RheinEnergie AG hat nach Tolerierung der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 22. Juni 2009 die RheinEnergie Express GmbH am 03. August 2009 gegründet. Der Aufsichtsrat der RheinEnergie AG hatte zuvor der Gründung am 18. März 2009 zugestimmt. Die Zustimmung des Rats der Stadt Köln erfolgte am 26. März 2009. Die Gründung erfolgte als „schlanke“ Vertriebsgesellschaft neben dem RheinEnergie-eigenen Vertriebsgeschäft. Diese Vorgehensweise ermöglicht, die Prozesse flexibel zu gestalten und die Wirtschaftlichkeitsschwelle vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation und der Akquisitionskosten besser erreichen zu können. Es ist vorgesehen, dass der Vertrieb der RheinEnergie Express GmbH nicht im Versorgungsgebiet der RheinEnergie-Gruppe stattfindet. Die RheinEnergie Express GmbH besteht aus einer kleinen Anzahl von Mitarbeitern, die schwerpunktmäßig die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Vertriebsaktivitäten außerhalb des Kerngebietes der RheinEnergie und der übrigen Gesellschafter der RheinEnergie Express koordinierend durchführen. Für die Leistungserbringung der übrigen Aufgaben (Energiebeschaffung, Abrechnung / Kundenbetreuung, Finanzen) greift die Gesellschaft auf die RheinEnergie AG oder andere Dienstleister zurück. Mit der RheinEnergie Express GmbH verkauft die RheinEnergie AG außerhalb des eigenen Stammgebietes und außerhalb des Gebiets der an einer Beteiligung interessierten Partner der RheinEnergie AG Strom und Gas an Privat- und Kleingewerbekunden. Dabei soll die hohe Bekanntheit der Marke „RheinEnergie“ genutzt werden, um qualitativ hochwertige Energieprodukte anzubieten. Der Start der operativen Tätigkeit erfolgte Anfang September 2009 in der Region Dortmund und wurde auf die Regionen Duisburg, Oberhausen, Krefeld, Remscheid und Düren ausgeweitet. Die RheinEnergie AG hat eine Beteiligung an der RheinEnergie Express GmbH den Beteiligungen der RheinEnergie AG angeboten. Die RheinEnergie AG plant folgende Verteilung der Gesellschaftsanteile: Voraussichtliche Quoten an RheinEnergie Express GmbH RheinEnergie AG 50,1 % MVV Energie AG 25,1 % BELKAW 4,0 % AggerEnergie 4,0 % GVG 3,0 % evd 1,0 % Stadtwerke Leichlingen 0,2 % Weitere Beteiligungen 12,6 % Summe 100,0 % Für weitere Beteiligungen sind ggf. 12,6 % der Anteile vorgesehen. Zunächst verbleiben diese aber bei der RheinEnergie AG. Die Beteiligungshöhe an der RheinEnergie Express GmbH ist auf Basis der Umsatzzahlen Strom und Erdgas an Privat- und Gewerbekunden in 2008 im Verhältnis zu den übrigen RheinEnergie-Beteiligungen errechnet worden. Somit partizipieren alle zur Beteiligung an der RheinEnergie Express GmbH vorgesehenen RheinEnergie-Beteiligungen im gleichen Verhältnis an den Risiken und Chancen der RheinEnergie Express GmbH. II. Ziele der GVG Ziel der Beteiligung der GVG an der RheinEnergie Express GmbH ist unter anderem, den Privat- und Geschäftskundenverlust im eigenen Stammgebiet zumindest teilweise zu kompensieren, so dass Energiebezugskosten stabilisiert und notwendige Preiserhöhungen in der Grundversorgung als Folge schrumpfender Kundenbasis für die Bürgerinnen und Bürger im Versorgungsgebiet der GVG und damit auch in Wesseling vermieden werden. Anlaufinvestitionen und Gründungsrisiken können mit der Beteiligung verringert und entsprechend der Größe der GVG ausgestaltet werden. Die öffentliche Zwecksetzung des Beteiligungsvorhabens ist insbesondere in § 2 des Entwurfs des Konsortialvertrags niedergelegt. Die GVG könnte einen erheblichen Teil ihrer durch Wechsel zu andere Versorger verlorenen Kunden bis 2014 durch die Beteiligung an der RheinEnergie Express GmbH kompensieren. Zudem dient die Beteiligung dem Erfahrungsaustausch und einem Know-how Transfer beim Aufbau einer Vertriebsgesellschaft. Dies umfasst z. B. neues Wissen über Vertriebsprozesse oder Marketingstrategien. Hierdurch können dann weitere Optimierungen des eigenen Versorgungsgeschäftes erreicht und damit positive Rückwirkungen auf den eigenen Geschäftsbetrieb insgesamt erzielt werden. Gremien, die einen derartigen Know-how Transfer unterstützen, sind dabei unter anderem der Beirat oder die Gesellschafterversammlung der RheinEnergie Express GmbH. Dieser Nutzen ist auch bei einer verhältnismäßig geringen Beteiligung, wie der beabsichtigen 3%-igen Beteiligung an der RheinEnergie Express GmbH, gegeben. Nicht zuletzt sollen mit der Beteiligung Wettbewerbsnachteile gegenüber privaten und anderen kommunalen Energieversorgern aus Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern beseitigt werden und die Kommunalwirtschaft in Nordrhein Westfalen durch das Angebot einer attraktiven kommunalen Alternative zum Angebot von Konzernunternehmen und Discountern gestärkt werden. III. Beschreibung der Geschäftstätigkeit der RheinEnergie Express GmbH Die wesentlichen Inhalte des Geschäftsmodells der RheinEnergie Express GmbH sind:  Marke Etablierung als führender regionaler Anbieter durch die Nutzung der Absendermarke „RheinEnergie (mit Zusatz „Express“)“ sowie konzentrierte Vertriebsaktivitäten in ausgewählten Regionen von NRW.  Zielkunden Vertriebsschwerpunkt auf Gas auf Grund höherer Margen und geringeren Wettbewerbs sowie auf Standardkunden im Bereich Strom.  Vertriebskanäle Der Vertrieb der RheinEnergie Express hat seinen Fokus zunächst auf das Internet und Vor-Ort-Vertriebsaktionen gelegt, da dieses am erfolgreichsten im Hinblick auf die Kundengewinnung ist. Zusätzlich ist Online- Präsenz, auch in Energieportalen, vorgesehen.  Produkt- und Preispositionierung Die Preise bewegen sich im Standardsegment, allerdings immer leicht unterhalb des regionalen Anbieters und unter Nutzung von Wechselprämien. Das Produktportfolio wird im Zeitablauf modular erweiterbar sein.  Organisatorische Ausgestaltung Die RheinEnergie Express GmbH arbeitet getrennt vom Bestandsgeschäft der RheinEnergie AG. Unterstützende Dienstleistungen (Finanzen, Einkauf, Personal usw.) werden durch die RheinEnergie AG oder durch Dritte geleistet. Hierzu wird ein entsprechender Vertrag abgeschlossen. IV. Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung Die RheinEnergie Express GmbH ist in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Köln gegründet worden. Eckpunkte des Gesellschaftsvertrages sind:  Unternehmensgegenstand Der Gegenstand des Unternehmens lautet wie folgt: „Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf von Energie (Strom und Gas) sowie energienahen Produkten und Dienstleistungen, mit dem Ziel der überregionalen Marktversorgung für Privat- und Gewerbekunden in der Bundesrepublik Deutschland.“  Stammkapital Die Gesellschaft ist mit 500.000 EUR Stammkapital ausgestattet. Die diesbezügliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (§ 5.2) der RheinEnergie Express soll nach Einbindung der Beteiligungen die Verteilung des Stammkapitals regeln und daher angepasst werden. Danach soll die RheinEnergie AG auf das Stammkapital eine Stammeinlage in Höhe von 250.500 EUR und die weiteren Beteiligungen eine Stammeinlage entsprechend ihrer Beteiligungsquote leisten.  Geschäftsführung Die Geschäftsführung besteht derzeit aus einem Geschäftsführer. Bei Bedarf sind weitere Geschäftsführer möglich.  Beirat Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der RheinEnergie AG benannt, drei weitere Mitglieder von der Arbeitnehmervertretung der RheinEnergie AG. Die Aufgabe des Beirates ist es, die Geschäftsführung in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung auszusprechen.  Gesellschafterversammlung Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung wurden unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeindordnung NRW, sonstigen gesetzlichen Vorgaben (z. B. Umwandlungsgesetz, analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften) festgelegt. Hierunter fallen insbesondere die Genehmigung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinn der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz, Gründung, Erwerb, Veräußerung von Unternehmen und Verfügungen über Beteiligungen, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.  Wirtschaftsplan, Jahresabschluss Die Bestimmungen zu Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sowie Wirtschaftsführung entsprechen den üblichen Bestimmungen.  Bekanntmachungen, Gleichstellung, etc. Die Festlegungen hierzu entsprechen den üblichen Bestimmungen. Eckpunkte des Konsortialvertrags sind:  Die Geschäftsführung der RheinEnergie Express soll aufgrund des Bedarfs zwei Geschäftsführer aufweisen. Ein Geschäftsführer wird von der RheinEnergie AG benannt, der zweite – wenn sich diese daran beteiligt - von der MVV Energie AG.  Der zu implementierende Beirat wird paritätisch besetzt und besteht aus insgesamt 6 Mitgliedern. Drei Anteilseigner-Vertreter werden durch RheinEnergie AG entsandt. RheinEnergie AG verpflichtet sich gegenüber der MVV Energie AG - wenn sich diese daran beteiligt -, ein Beiratsmitglied der drei Beiratsmitglieder der RheinEnergie AG auf Vorschlag der MVV Energie AG zu entsenden.  Die Gesellschafter trifft die Verpflichtung zum Ausgleich bei eventuellen Verlusten durch Zahlung eines Ergebniszuschusses.  Einbindung der RheinEnergie Express GmbH in den Konzernverbund der RheinEnergie AG; insbesondere Bezug von shared services über RheinEnergie AG und Energiebeschaffung über RheinEnergie Trading GmbH oder RheinEnergie AG.  Abschluss von Leistungsverträgen mit Gesellschaftern der RheinEnergie Express GmbH zu verifizierten Marktkonditionen bei vergleichbaren Parametern.  Die Kündigung des Konsortialvertrages ist für die Dauer der Gesellschafterstellung ausgeschlossen. Die Beendigung des Engagements ist durch Kündigung der Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.  Übliche Nebenbestimmungen des Konsortialvertrags sind berücksichtigt (Schiedsklausel, Vertraulichkeit, Schlussbestimmungen). Eckpunkte des Anteilsübertragungsvertrags sind:  Kaufpreis entspricht jeweils dem Nennbetrag des zu erwerbenden Geschäftsanteils.  Übertragung der Geschäftsanteile erfolgt mit wirtschaftlicher Rückwirkung auf den 01.01.2010.  Bei dem Beitritt nach dem 31. Dezember 2009 erhöht sich der Kaufpreis um einen anteiligen Verlust aus 2009.  Garantien nur für den Bestand und freie Übertragbarkeit der verkauften Geschäftsanteile sowie für Führung der Geschäfte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs.  Aufschiebende Bedingungen für die Wirksamkeit des Vertrages sind die Freigabe durch das Bundeskartellamt und die Nichtuntersagung durch die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.  Übliche Schlussbestimmungen. Kostentragung durch Käufer im Verhältnis des jeweils erworbenen Geschäftsanteils. V. Wirtschaftlichkeit Die Beteiligungshöhe der GVG an der RheinEnergie Express GmbH ist auf Basis der Umsatzzahlen Strom und Erdgas an Privat- und Gewerbekunden in 2008 im Verhältnis zu den übrigen RheinEnergie-Beteiligungen errechnet worden. Somit partizipieren alle zur Beteiligung an der RheinEnergie Express GmbH vorgesehenen RheinEnergie-Beteiligungen im gleichen Verhältnis an den Risiken und Chancen der RheinEnergie Express GmbH. Die Anteilsübertragung soll jeweils zum Nennwert der Beteiligung im Bezug auf das Stammkapital der RheinEnergie Express GmbH mit wirtschaftlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, dem 03. August 2009, erfolgen. Für eine 3%-ige Beteiligung der GVG entfällt daher ein Kaufpreis zum Nennwert für die Anteilsübertragung in Höhe von 15 TEUR. Da die Beteiligung an der RheinEnergie Express GmbH erst im zweiten Geschäftsjahr der Gesellschaft erfolgt, wird die dargestellte wirtschaftliche Rückwirkung des Beitritts regelungstechnisch dadurch hergestellt, dass sich der Anteilskaufpreis um einen Betrag erhöht, der dem konsortialvertraglich geregelten anteiligen Verlustausgleich (bzw. dem anteiligen Gewinn) für das erste Geschäftsjahr der RheinEnergie Express GmbH seitens des beitretenden Gesellschafters entspricht. Der exakte Betrag dieses Teils des Kaufpreises lässt sich aktuell noch nicht ermitteln, da der anteilige Verlustausgleich erst mit Testierung und Feststellung des Jahresabschlusses 2009 der RheinEnergie Express GmbH ermittelt werden kann; dies wird voraussichtlich Ende April/Mai 2010 erfolgen. Nach dem aktuellen Business Case wird die Gewinnschwelle mit 2,07 Mio. EUR im Jahre 2014 erwartet. Die Anlaufverluste werden bis zu diesem Zeitpunkt ca. 11 Mio. EUR betragen. Es ist geplant, diese bis zum Jahr 2016 vollständig abzutragen. Der aktuelle Business Case sieht für 2009 einen Verlust in Höhe von ca. 2 Mio. EUR vor, d.h. für die GVG ist mit einem Betrag zum anteiligen Verlustausgleich von voraussichtlich ca. 60 TEUR zu rechnen. Der Gesamtkaufpreis liegt unter Zugrundelegung des aktuellen Business Case voraussichtlich in der Größenordnung von ca. 75 TEUR. Aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen ist geplant, einen Ergebnisabführungsvertrag mit der RheinEnergie AG abschließen, in dem sich einerseits die Gesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns, andererseits die RheinEnergie AG zum Ausgleich eines etwaigen Verlusts der Gesellschaft verpflichtet. Dies vermeidet eine Hinzurechnungsbesteuerung und gewährleistet die phasengleiche Vereinnahmung der Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft und die Einbeziehung in den Organkreis der Stadtwerke Köln und stärkt die Bonität der Gesellschaft zusätzlich. Die anderen Gesellschafter werden im Innenverhältnis entsprechend ihrem Anteil an der RheinEnergie Express an deren jeweiligem Ergebnis beteiligt. VI. Gemeinderechtliche Betrachtung Bei Realisierung ihres Vorhabens beteiligt sich die GVG mittelbar am Verkauf von Strom und Gas außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes. Vor dem Hintergrund des Örtlichkeitsprinzips der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune ist diese Beteiligung zu rechtfertigen. Nach Ansicht der GVG wie der Verwaltung ist das Beteiligungsvorhaben im Ergebnis gemeindeordnungsrechtlich rechtmäßig. Im Stammgebiet der GVG würde die Erosion der Kundenbasis ohne Gegensteuerung zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Bürger führen:  Die hohen fixen Kostenanteile der Vertriebsprozesse (Systemunterstützung für Abrechnung, Stammdatenverwaltung, Lieferantenwechselprozesse etc.) werden von immer weniger Kunden getragen. Dies führt zu einem Anstieg der Kosten je Kunde.  Es zeigt sich, dass durch den höheren Wettbewerb insbesondere sozial starke und zahlungskräftige Kunden wechseln. Die verbleibenden Kunden bedürfen oftmals eines höheren Aufwands in der Kundenbetreuung (z.B. durch höheren Kommunikationsaufwand, häufigere Mahnverfahren und höhere Forderungsausfälle). Dies führt zu einem weiteren Anstieg der Kosten je Kunde. Selbst bei erheblichen internen Effizienz- und Effektivitätssteigerungen der GVG könnten somit letztlich Kostensteigerungen für die Bürger nicht vermieden werden. Die sich verschlechternde Wettbewerbsposition der GVG führte im Gegenteil noch zu einer weiteren Beschleunigung der Kundenabwanderung. Durch die Erträge aus der Beteiligung kann den negativen Effekten der zu erwartenden Kundenverluste mittelfristig entgegengewirkt werden. Weiter stärkt das Vorhaben aufgrund der zu erwartenden, positiven wirtschaftlichen Auswirkungen die Finanzkraft der GVG eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens. Das Funktionieren der kommunalen Energieversorger als Gegengewicht im Wettbewerb zu den vier großen, marktbeherrschenden Anbietern (E.ON, RWE, Vattenfall, EnBW) ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine krisenfeste Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft zu wettbewerbsfähigen Preisen. Die Marktforschung sagt für die nächsten Jahre eine für die privaten Strom- und Gaskunden weitere Zunahme der Wechselbereitschaft voraus. Ohne vertriebliche Anstrengung außerhalb des Grundversorgungsgebietes verliert die Kommunalwirtschaft praktisch alle wechselbereiten Kunden. Die GVG beabsichtigt mit der Beteiligung ein Produktangebot mit erkennbarem regionalem Marktauftritt unter der Nutzung der Marke „RheinEnergie“. Ein solches Angebot bietet nicht nur Neukunden, sondern auch wechselwilligen Kunden die Möglichkeit, erkennbar in der kommunalen Versorgung eines Anbieters aus der Region zu verbleiben und hochwertige, kommunale Produkte und kommunale Innovationen (wie z. B. Smart Metering) zu beziehen. Das Angebot der RheinEnergie Express außerhalb des eigenen Kerngebietes soll sich an den Preisen des jeweiligen Grundversorgers orientieren. Vorgesehen ist, für die Belieferung mit Strom und Gas unter Berücksichtigung der lokal jeweils gültigen Preisbestandteile (Netznutzungsentgelte, EEG, KWK), Preise leicht unter dem Preisniveau des örtlichen Grundversorgers anzubieten. Es wird daher davon ausgegangen, dass die kommunalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gegeben ist, zumal es sich nicht um ein neues Betätigungsfeld der RheinEnergie AG handelt. Auch sind andere Energieunternehmen aus Nordrhein Westfalen bereits außerhalb des Kerngebietes tätig. Die Stellung der kommunalen Wirtschaft in einem sich konzentrierenden Marktumfeld wird gestärkt und verbessert. Hierdurch werden die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in den beteiligten Kommunen effizienter und kundennäher wahrgenommen. Durch die Wettbewerb sichernde Wirkung der RheinEnergie Express GmbH kann den Anforderungen der Bürger und Bürgerinnen des Einzugsgebietes an eine angemessene Preispolitik entgegengekommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Beteiligung weiterer kommunaler Träger mit ihren Energieversorgungsunternehmen die kommunale Basis der Versorgungswirtschaft verbreitert wird. VII. Weiteres Vorgehen Die Entscheidung des Rates ist – wie ausgeführt - gemäß § 107 Abs. 5 GO auf der Basis einer Marktanalyse zu treffen, welche über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft unterrichtet. Zuvor sind den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Markanalyse gegeben worden. Der vorstehenden Vorschrift entsprechend sind der Vorlage als Anlagen 1 bis 4 die Marktanalyse und die Stellungnahmen der beiden Kammern und der Gewerkschaft ver.di beigefügt. Die Stellungnahmen fallen – wie erwartet – im Ganzen positiv aus. Das Beteiligungsvorhaben der GVG bedarf des Weiteren einer Anzeige bei der Bezirksregierung Köln (§ 115 GO NRW), d. h. ein Vollzug der Transaktion ist erst nach Nichtbeanstandung der Bezirksregierung Köln zulässig. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Die Beteiligung der GVG an der RheinEnergie Express GmbH wird mittel- und langfristig die Ertragslage der GVG stärken. Davon profotiert die Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH