Daten
Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
18.05.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
117/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ergänzung des Haushaltssicherungskonzepts
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
29.04.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 117/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Bernhard Hadel
29.04.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Ergänzung des Haushaltssicherungskonzepts
Beschlussentwurf:
nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 27. April 2010 (Pt. 8 der Tagesordnung öff. Teil) auf der
Grundlage der Verwaltungsvorlagen 97/2010 und 99/2010 (diese wurden in der Sitzung des Hauptausschusses vom 13. April 2010 eingebracht) einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:
„Der Hauptausschuss hat in dem Prozess der Ergänzung des Haushaltssicherungskonzepts eine
besondere Aufgabenstellung. Er nimmt nach § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung die Aufgaben
des Finanzausschusses wahr, und er hat nach § 59 Abs. 1 GO NRW die Aufgabe, die Arbeit der
Fachausschüsse zu koordinieren. Deshalb obliegt ihm innerhalb der Ratsgremien die Federführung für den Prozess.
Der Hauptausschuss ist darüber hinaus für verschiedene Aufgabenbereiche der Stadt zugleich
Fachausschuss. Wie die anderen Ausschüsse auch, legt er zu Beginn der Arbeiten die Reihenfolge
für die Vorberatung der Maßnahmen fest, die für das Haushaltssicherungskonzept von der Verwaltung, von Fraktionen sowie aus der Bürgerschaft und der örtlichen Wirtschaft vorgeschlagen
worden sind/werden.
Der Hauptausschuss hat das Recht, den anderen Ausschüssen Zielvorgaben für deren Beratungen
zu machen und deren Ergebnisse der Vorberatung – nach erneuter Beteiligung des jeweiligen
Fachausschusses - zu ändern.
Dem Hauptausschuss wird bis zum Abschluss der Arbeiten zu jeder Sitzung der Sachstand der Arbeiten in den Ausschüssen und zu den der Verwaltung erteilten Prüfaufträgen sowie die erzielte
oder mögliche Haushaltsentlastung berichtet.“
2. Lösung
Der Hauptausschuss setzt sich mit den in der Vorlage 99/2010 und den in dieser Vorlage in einer
Liste aufgeführten denkbaren Maßnahmen zur Haushaltssicherung (Abdruck der Liste – aktualisiert
und mit Nummernfolge versehen - liegt an) auseinander und äußert sich
- zu den denkbaren Maßnahmen, zu denen sein Votum bzw. seine Entscheidung als Fachausschuss
gefragt ist, und
- zu den denkbaren Maßnahmen, zu denen nach der Liste anderen (Fach-)Ausschüssen die Vorberatung obliegen soll, im Sinne einer Zuweisung, ggf. zusätzlich im Sinne von Zielvorgaben.
Gleiches sollte für Anregungen/Vorschläge aus Fraktionen, der Bürgerschaft und der örtlichen Wirtschaft gelten.
Die Verwaltung empfiehlt sowohl dem Hauptausschuss als auch den anderen Ausschüssen, die denkbaren Maßnahmen und Anregungen/Vorschläge im Interesse eines effizienten Vorgehens zunächst
danach zu ordnen, was sofort Zustimmung erfährt, was die Verwaltung – intensiv – prüfen und danach Gegenstand weiterer Beratung sein soll und was auf Ablehnung stößt.
Hinsichtlich der Ablehnung denkbarer Maßnahmen/Vorschläge zur Haushaltssicherung muss jedoch
das (Ober-)Ziel im Blick bleiben, die nachhaltige Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs zu
verfolgen, also das strukturelle Defizit zu beseitigen. Der Vorlagenverfasser hat in der Sitzung des
Hauptausschusses vom 13. April 2010 vorgetragen, dass das (jährliche) strukturelle Defizit –
ermittelt nach der Ausgangsmesszahl des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2010 - von ca. 17 Mio.
Euro nach Abzug der Wirkungen aus den Sofortmaßnahmen noch rd. 14,1 Mio. Euro beträgt.
Allen Verantwortlichen muss klar sein, dass sich die Stadt, solange sie die Wiedererlangung des
Haushaltsausgleichs nicht nachvollziehbar beschreiben bzw. nachhaltig bewirken kann, im
Nothaushalt befindet.
Das bedeutet für die Investitionstätigkeit, dass die Stadt nur die im Haushaltsjahr 2009 begonnenen
und die über die Zulassung der Kreditaufnahme faktisch genehmigten Investitionen fortsetzen bzw.
durchführen darf.
Für die laufende Verwaltungstätigkeit gilt solange: Die Stadt darf nach § 82 Abs. 1 GO NRW nur
Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten,
a) zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
b) die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Der Kämmerer hat in seiner Geschäftsanweisung vom 28. Dezember 2009 (von der ein Abdruck der
Vorlage 238/2009 zur Sitzung des Rates vom 12. Januar 2010 beigefügt wurde) zu der Auslegung der
Begriffe Hinweise gegeben; daraus wird wiedergegeben:
„Die rechtliche Verpflichtung als Ausgangspunkt der Leistung der Stadt muss bereits vor Beginn des
Haushaltsjahres 2010 entstanden sein oder auf einem Gesetz beruhen. Dagegen darf die Stadt in der
Zeit der vorläufigen Haushaltsführung keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingehen, wenn sie
nicht Folge der bereits bestehenden Verpflichtung sind.
Der eindeutige Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, der es der Stadt nur ermöglicht,
Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet
ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, verbietet es der
Stadt, in der haushaltslosen Zeit neue Aufgaben zu übernehmen, es sei denn, die Stadt erfüllt damit
einen – neuen – gesetzlichen Auftrag.
Der Begriff der Notwendigkeit darf nicht beliebig interpretiert werden; er verlangt vielmehr eine
objektive Betrachtung und lässt die Antwort nur vor dem Hintergrund der jeweiligen Möglichkeiten
der Haushaltswirtschaft zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind auch die beiden folgenden
Aussagen, die das OVG Münster in seinem Beschluss vom 22.07.2009 – 15 A 2324/07 – (Kommunale
Steuer-Zeitschrift 10/2009 S. 190 ff.) getroffen hat:
-
Die GO NRW ermächtigt nicht dazu, eine defizitäre Haushaltswirtschaft zu betreiben. Die
Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die
Gemeindefinanzen gesund bleiben.
-
Der Spielraum ist umso enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit und je
unabsehbarer sein Ende ist. (Diese Aussage hat das OVG zwar in Bezug auf den Spielraum für
die Festsetzung niedriger Abgaben getroffen; sie gilt jedoch gleichermaßen für die
Begrenzung des Spielraums auf der Seite von Aufwendungen und – investiven –
Auszahlungen.)“
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen stehen erst nach dem Abschluss des Prozesses zur Ergänzung des
Haushaltssicherungskonzepts fest.