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Beschlussvorlage (Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
75 kB
Datum
08.06.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009) Beschlussvorlage (Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009) Beschlussvorlage (Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 119/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 29.04.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 119/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weidenhaupt 29.04.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betreff: Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009 Beschlussentwurf: Dem Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009 kann nicht entsprochen werden. Sachdarstellung: 1. Problem Der Verwaltung liegt der Antrag der Stadtgarde Wesseling e.V. vom 26.04.2010 auf Bezuschussung des Probewochenendes 2009 vor, über den zu entscheiden ist. 2. Lösung Der Verein stellt in seinem Antrag dar, dass die Stadtgarde sich umfassend in das Wesselinger Kulturleben einbringt. Dies erfordert ein großes Repertoires und Können, welches den Musikern auf dem gemeinsamen Probenwochenende in Gerolstein vermittelt wurde. Der Verein bittet die Stadt um einen Zuschuss zu den Kosten für das Probewochenende (1.378,30 €). 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung der Stadt Wesseling und unter Berücksichtigung der gesetzlicheren Vorgaben des § 82 Abs. I Satz 1 GO darf die Stadt Wesseling nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.