Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
168 kB
Datum
25.01.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
4/2018
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
12. Januar 2018
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/07 „Ginsterweg“ im Ortsteil Greste im Bereich
Ginsterweg / Milanweg
-Beschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss)
-Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß
§ 13a(3) BauGB i. V. m. § 3(1) BauGB auf Grundlage der vorgestellten Vorentwurfsplanung
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
25.01.2018
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/07 „Ginsterweg“ unterstützt die Gemeinde den Erweiterungsbau des Senioren- und Pflegeheims in Greste. Die Umsetzung der geplanten Erweiterung ist vom
geltenden Planungsrecht allerdings nicht gedeckt, so dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/07 auf
einer knapp 0,2 ha großen Teilfläche erforderlich wird.
Wesentliche Planungsziele liegen in der Sicherung und langfristigen Ausrichtung des Standorts des Alten- und
Pflegeheims und seiner Wohn- und Pflegeangebote sowie in einer maßvollen, nachbarschaftsverträglichen
Nachverdichtung im Siedlungsbestand. Die Planung unterstützt damit insbesondere die Belange älterer
Menschen, die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze sowie die Mobilisierung eines innerörtlichen
Flächenpotenzials. Die Erweiterung des bereits vorgeprägten Standorts im geplanten Umfang wird von der
Gemeinde daher für städtebaulich sinnvoll bewertet. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seinen
Sitzungen am 17.09.2015 (Vorlage Nr. 66/2015) sowie am 16.11.2017 (Vorlage Nr. 95/2017) vor diesem
Hintergrund über die Einleitung des Planverfahrens und über das Bebauungskonzept beraten. Die Ergebnisse
sind dem vorliegenden Vorentwurf zugrunde gelegt worden.
Im Zuge der Änderungsplanung sind vor allem die Vorgaben zur Nutzungsart, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu den Nutzungsmaßen zu prüfen und zu überarbeiten. Die Art der baulichen Nutzung wird
analog des Altplans nunmehr für den gesamten Änderungsbereich aufgenommen, das Plangebiet wird demzufolge insgesamt als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen. Das Senioren- und
Pflegeheim ist hier als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. Die zentralen
Regelungen zu Nutzungsmaßen, zu überbaubaren Flächen und zur Bauweise werden in Anlehnung an das
konkrete Vorhaben sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen und Nachbarschaften
entwickelt. Die Regelungen greifen im östlichen Teilbereich mit weiterhin bestehendem Altbau die Vorgaben
des Ursprungsplans auf und setzen diese weitgehend auch im westlichen Teilbereich für den Ergänzungsbau
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fort. Entsprechend der politischen Diskussionen werden hier darüber hinaus vorhabenorientiert zwei bzw. drei
Vollgeschosse vorgegeben. Umgesetzt werden soll ein Flachdach mit einem ergänzenden Dachaufbau im
Sinne eines Staffelgeschosses. Der geplante umlaufende Rücksprung der dritten Geschossebene wird in den
Festsetzungen entsprechend berücksichtigt. Somit kann sichergestellt werden, dass der hinzutretende
Baukörper besonders aus der Straßenperspektive weniger dominant wirkt und sich besser in den Bestand
einfügen kann. Zur Bestandsbebauung im Westen sind die Baugrenzen so gewählt, dass der Ergänzungsbau
mindestens 6 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhält. Ein dem örtlichen Rahmen angemessener
Entwicklungsspielraum wird gewährleistet. Aufgrund der Rahmenbedingungen im Umfeld sowie der
Anordnung und Begrenzung der zusätzlichen Baumöglichkeiten ist die Änderungsplanung insgesamt
städtebaulich und nachbarschaftlich vertretbar.
Die Planung dient der Innenentwicklung und Nachverdichtung im Siedlungszusammenhang. Die Voraussetzungen für die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB liegen insgesamt vor. Auf
die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2(4) BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach
§ 2a BauGB kann bei der Anwendung des § 13a BauGB verzichtet werden. Gleiches gilt für die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB. In einem solchen Fall ist der Öffentlichkeit dann die
Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung einzuräumen. Diese frühzeitige Information der Öffentlichkeit
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/07 soll nun auf Grundlage der vorgestellten Vorentwurfsplanung durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, den Bebauungsplan Nr.
04/07 „Ginsterweg“ im Ortsteil Greste zu ändern (2. Änderung). Der Geltungsbereich der 2. Änderung ist
aus der Anlage ersichtlich. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/07 soll als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.
2. Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a(3) BauGB i. V. m. § 3(1) BauGB auf Grundlage der vorgestellten
Vorentwurfsplanung durchzuführen.
Schemmel
Anlage:
Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/07 „Ginsterweg“ (Plankarte, Begründung)