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Beschlussvorlage (Anlage_13_FNP_Abwaegung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
38 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
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Inhalt der Datei

23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Öffentlichkeit lfd. Nr. A) Öffentlichkeit Öffentlichkeit 1 A.1 Mit Schreiben vom 06.07.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Januar haben einige Bürger sich in der oben genannten Angelegenheit selber schriftlich und per anwaltlichem Schreiben an die Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Eine Reaktion der Gemeinde Leopoldshöhe ist bis heute ausgeblieben. Das erweckt den Eindruck, dass die Gemeinde Leopoldshöhe erst Tatsachen schaffen möchte, die nur durch gerichtliche Schritte angefochten werden können. Wir bitten Sie hiermit um eine Stellungnahme. Wie der Einwender richtig ausführt, erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB im Zeitraum vom 01.12.2016 bis einschließlich zum 13.01.2016. Innerhalb dieser Frist gingen Äußerungen aus der Bürgerschaft ein, zum Teil in Form anwaltlicher Schreiben. Diese wurden aufgenommen und in den Abwägungsprozess in Form einer tabellenartigen Gegenüberstellung eingestellt. Im laufenden Beteiligungsverfahren kann sich eine Antwort der Gemeinde Leopoldshöhe allerdings formal nur auf die Bestätigung des Eingangs und die Entgegenahme eines Einwandes beziehen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Eingabe ist erst nach erfolgter Abwägung möglich, da sonst dem Abwägungsergebnis vorgegriffen würde. Eine Antwort auf die Eingabe erhält der Einwender somit nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens. Kein Beschluss erforderlich. Hiervon abgesehen werden die Planunterlagen für den Entwurfsbeschluss eines Bebauungsplanes öffentlich in das Ratsinformationssystem der Gemeinde Leopoldshöhe eingestellt. Hierzu zählen auch die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung. Um eine objektive Abwägung seitens der Politik zu gewährleisten, werden die eingegangenen Äußerungen zu diesem Zeitpunkt noch anonym aufgeführt. A.2 Durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Ortsteil Bechterdissen ein Seniorenwohnheim mit integrierter Tagespflege realisiert werden. Der Standort für das Vorhaben befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osningvorbergen sowie Ravensverger Hügelland". Die Fläche ist nicht ohne Grund Teil des Landschaftsschutzgebietes. Die Fläche stellt die natürliche Lebensgrundlage für heimische Pflanzen- und Tierwelt dar. Diese ist grundsätzlich zu schützen. Darüber hinaus wird die betroffenen Flache nach dem BodenschutzFachbeitrag des geologischen Dienstes als schutzwürdiger Boden der Schutzkategorie 2 - sehr schutzwürdige Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit - beurteilt. Diese Böden gelten als abiotische Wert- und Funktionselemente von besonderer Bedeutung und sind besonders schutzwürdig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Standortentscheidung zugunsten der Inanspruchnahme von Freiraum innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist nach Abwägung der damit verbundenen Konsequenzen, dem erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleich und der Erörterung der Alternativstandorte erfolgt. Der nun gewählte Standort hat sich dabei als am besten geeignet herausgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das novellierte Baugesetzbuch und hier auf den neu eingeführten § 13b zu verweisen. In diesem bringt der Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Entwicklung von Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungsräume im Sinne einer Arrondierung von Ortsrändern bzw. der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Bedarfes an Wohnbauflächen unterstützt und sogar gefordert wird. Kein Beschluss erforderlich. Die Bodenversiegelung und -verdichtung wird auf der Grundlage des paral- Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 1 von 6 Stand: 20.12.2017 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Öffentlichkeit lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag lel aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/001 auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden (Umweltbericht). Der Umweltbericht kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben lediglich geringe Beeinträchtigungen auf den Boden ausgehen. Zudem wird durch die Anlage einer Streuobstwiese, Baum- und Strauchhecke im Vergleich zum Bestand positiv auf den Boden eingewirkt (geminderte Bodenverdichtung, Wind- und Wassererosion). Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen benannt. A.3 Nach den Angaben im Begründungsentwurf zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes geschieht die Änderung des Teilbereiches B „Bobes Feld" nur deshalb, weil die Bezirksregierung Detmold in der Sache die Anpassung der beabsichtigten Planung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung in Aussicht gestellt hat, wenn für die Planung die Darstellung einer „Fläche für den Gemein bedarf" im Flächennutzungsplan erfolgt und in gleichem Flächenumfang im Flächennutzungsplan die Darstellung von „Fläche für den Gemeinbedarf" im Bereich „Bobes Feld" zurückgenommen wird. Dieser Hintergrund scheint die einzige Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich B „Bobes Feld" zu sein. Diesem Hintergrund wird die Änderung des Flächennutzungsplanes jedoch nicht gerecht. Wie der Einwender richtig beschreibt, wurde zur Anpassung an die Ziele Den Bedenken wird nicht gefolgt. der Raumordnung gem. § 1 (4) BauGB, die Abstimmung mit der Bezirksregierung Detmold geführt. Ergebnis hieraus war, dass eine Erweiterung der Siedlungsflächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe im Bereich „Im Schmeltebruch“ nur durch eine Flächenrücknahme an anderer Stelle zugestimmt werden kann. Hierbei bezog sich die Bezirksregierung auf die Ziele 3 und 4 im Regionalplan Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld in Kapitel B.I. 1. zur Siedlungsstruktur. Ziel 3 besagt, dass Kommunen mit überdurchschnittlich hohem Entwicklungsspielraum aufgefordert sind, Flächenüberhänge abzubauen. Ziel 4 benennt hier explizit das Instrument des Flächentausches zum Abbau von Reserveflächenüberhängen. Hierbei sind vorrangig solche Flächen zurück zu planen, die am ehesten dazu geeignet sind, dem Freiraum wieder zugeordnet zu werden. Diesem entspricht der Teilbereich B „Bobes Feld“. Grundlage der Abstimmungen waren die damals vorliegenden Zahlen zum Siedlungsflächenbedarf der Gemeinde Leopoldshöhe im Jahre 2011. Der mittlerweile neu berechnete Siedlungsflächenbedarfs für die Gemeinde Leopoldshöhe hat nun einen Bedarf von rd. 10 ha ergeben. Demnach wäre nach heutigen Erkenntnissen ein Flächentausch entsprechend der Ziele des Regionalplanes nicht mehr erforderlich. Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes soll dennoch an einer Flächenrücknahme im Teilbereich B „Bobes Feld“ festgehalten werden, da es sich nach wie vor als sinnvoll darstellt, diese Fläche wieder dem Freiraum zuzuordnen. a. Die Änderungsfläche für den Bau eines Seniorenwohnheims hat eine Größe von 0,69 ha. Dagegen soll im Bereich „Bobes Feld" nur eine Fläche von 0,27 ha von einer Fläche für den Gemeinbedarf in eine Grünfläche geändert werden. Damit Ergebnis aus der Abstimmung mit der Bezirksregierung zur Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung ist, dass mit der Flächenrücknahme im Teilbereich B „Bobes Feld“, wie vorgesehen, die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 2 von 6 Stand: 20.12.2017 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Öffentlichkeit lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag erfolgt keine Zurücknahme der Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf in dem Größenumfang, wie Flächen für den (vermeintlichen) Gemeinbedarf neu geschaffen werden. gem. § 1 (4) BauGB entspricht. Bei der Suche einer geeigneten Fläche zur geforderten Rücknahme entsprechend den o.g. Zielen des Regionalplanes können grundsätzlich nur solche Flächen in Betracht gezogen werden, die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde zu Beginn des Änderungsverfahrens der Siedlungsfläche zuzuordnen sind und langfristig keine Rolle bei zukünftigen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde spielen sollen. Zudem ist ein echter Flächentausch nur gegeben, wenn die Baugebietstypik, die im Teilbereich A „Im Schmeltebruch“ neu ausgewiesen werden soll (Fläche für den Gemeinbedarf), entsprechend an anderer Stelle artgleich zurückgenommen werden kann. Diese Kriterien erfüllt der Teilbereich B „Bobes Feld“ in der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes und entspricht zudem dem Ziel 4 des Regionalplans Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld in Kapitel B.I. 1., wonach vorrangig solche Flächen zurück zu planen sind, die am ehesten dazu geeignet sind, dem Freiraum wieder zugeordnet zu werden. b. Außerdem handelt es sich hier auch nicht um qualitativ gleichwertige Flächen. Die Fläche für die Errichtung des Seniorenwohnheims liegt in einem Landschaftsschutzgebiet und hat einen besonders schutzwürdigen Boden, während die Fläche „Bobes Feld" dagegen qualitativ nicht so hochwertig ist und isoliert liegt. Aus den vorgenannten Gründen wurde von einer flächengleichen Rücknahme abgesehen. Allerdings ist bei einer qualitativen Betrachtung der beiden Flächen eine gegensätzliche Wertung gegenüber der Einschätzung des Einwenders vorzunehmen. Richtig ist zwar, dass sich der Teilbereich A „Im Schmeltebruch“ derzeit noch innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet und der Boden aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit sowie seiner Regelungs- und Pufferfunktion als schutzwürdiger Boden der Stufe 3 klassifiziert ist. Jedoch ist mit der heutigen landwirtschaftlichen Nutzung sowie kleinflächiger Versiegelungen der Boden in seiner Funktion als Filter-, Puffer- und Ausgleichsmedium sowie als Lebensgrundlage (für Pflanzen und Tiere) eingeschränkt bzw. kann diese Funktionen kleinflächig nicht mehr erfüllen. Im Teilbereich B ist dagegen mit der Rücknahme der Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf und gleichzeitiger Zuordnung zum Landschaftsraum langfristig eine Erhaltung der Bodenfunktionen zu erwarten. Bereits heute haben sich in diesem Bereich Biotopstrukturen ausgebildet, die mit der Änderung im Flächennutzungsplan planungsrechtlich gesichert werden. c. Der Name „Bobes Feld" und die Tatsache, dass es als Ausgleichsfläche von der Gemeinde Leopoldshöhe für eine freie Fläche eingesetzt wird, suggeriert ein freies Feld. Hier handelt es sich aber um eine Fläche, die mit Containern für den Kindergarten und Parkmöglichkeiten genutzt wird. Laut Angaben des stellvertretenden Bürgermeisters ist auch nicht davon auszugehen, dass die derzeitige Nutzung der Fläche Der Name „Bobes Feld“ für den Teilbereich B wurde aus der südöstlich angrenzenden Straße abgeleitet und ist nicht auf tatsächlichen Charakter der Fläche zu beziehen. Die beschriebene Fläche für den Kindergarten, die derzeit zum Teil behelfsweise mit Containern bestanden ist, sowie die zugehörige Stellplatzfläche grenzt unmittelbar südlich an den Teilbereich B an. Diese Flächen sollen auch weiterhin als Flächen für den Gemeinbedarf im Flächennutzungsplan dargestellt werden, da zukünftig weiterhin ein Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 3 von 6 Stand: 20.12.2017 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Öffentlichkeit lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) „Bobes Feld" in den nächsten Jahren geändert werden soll, da die Kindergartenplätze gebraucht werden. A.4 Die Gemeinde Leopoldhöhe verfügt über ausreichend frei bebaubare Flächen, sodass die Bebauung einer in einem Landschaftsschutzgebiet liegenden Fläche nicht erforderlich ist. Alternative Standorte sind im Rahmen der Nachverdichtung bebauter Bereiche stets der Erschließung von Freiräumen vorzuziehen. Die Standortsuche hat sich dabei nicht an abstrakten Maßstäben der Stadtentwicklung auszurichten, nicht an zufälligen Eigentumsverhältnissen. Bei der Suche nach geeigneten Standorten wurden nicht alle möglichen Alternativen berücksichtigt. So sind ehemalige siedlungsnahe Gewerbeflächen nicht auf ihre Eignung für das Projekt geprüft worden. Genauso besteht neben dem AWO Seniorenheim viel Platz für weitere Bauvorhaben. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag hoher Bedarf an Kindergartenplätzen vorhanden ist. Der gewählte Standort stellt sich für das Vorhaben als besonders geeignet dar. Die Standortbedingungen werden an dem in Rede stehenden Bereich mit Blick auf die notwendigen ergänzenden Nutzungen erfüllt (z.B. Büro der Diakoniestation Leopoldshöhe-Bechterdissen, ehrenamtliche unmotorisierte Hilfe aus der Gemeinde). Viele Mitglieder der Mennonitengemeinde haben in den 50er bis 70er Jahren in den Ortsteilen Bechterdissen, Greste oder Asemissen eigene Häuser gebaut und leben somit im näheren Umfeld. Das Gemeindezentrum mit dem Kirchengebäude, das Gemeindehaus sowie das bereits bestehende Seniorenwohnheim „Am Schmeltebruch“ bietet bereits eine bestehende Struktur in den Bereichen Veranstaltungen, Organisation und Verwaltung. Zudem können im Bereich der ambulanten Pflege Synergien aufgrund der vorhandenen Diakoniestation in Bechterdissen genutzt werden. Den Bedenken wird nicht gefolgt. Standorte außerhalb der Ortsteile Bechterdissen, Greste und Asemissen sind für das Vorhaben wenig zielführend, da damit die hier in Rede stehende Zielgruppe, die durch das Vorhaben bedient werden soll, nicht erreicht würde und damit das Vorhabenziel einer dem heutigen Wohnstandort nahen Einrichtung für betreutes Wohnen und Pflege vorzuhalten, nicht erreicht wird. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 4 von 6 Stand: 20.12.2017 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Behörde Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen lfd. Nr. B) Behörden und der sonstige Träger öffentlicher Belange A.1 B.1 Schreiben vom 22.09.2017 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zum Teilbereich B „Bobes Feld": Die Änderung der Flächendarstellung im Flächennutzungsplan wird grundsätzlich begrüßt. Allerding ist diese Fläche mit Forstpflanzen bestockt und sollte dementsprechend auch im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt werden. Die Festsetzung als Wald im Bebauungsplan ist somit ebenfalls notwendig. Schreiben vom 27.06.2017 Kreis Lippe Der Landrat Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Um zukünftig eine freizeitliche Nutzung mit fest installierten Einrichtungen (z.B. Spiel-/Sportplatz) in diesem Bereich ausschließen zu können und die Fläche zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu sichern, soll die Darstellung im Flächennutzungsplan nicht weiter als Grünfläche sondern als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB erfolgen. Die Darstellung als Waldfläche entspricht dagegen nicht der gemeindlichen Entwicklungsvorstellung in diesem Bereich. Mit der geänderten Darstellung im Teilbereich B „Bobes Feld“ ergeben sich sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücke als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche. Somit ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich. Gegen die beabsichtigten Planungen bestehen auch weiterhin keine Bedenken. Im Rahmen der erneuten Beteiligung wird folgende Stellungnahme abgegeben: Die o. g. Planung liegt in einem über den Landschaftsplan „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten bei der Änderung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung -Kreis Lippe- im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für eine positive Entscheidung gem. § 20 (4) LNatSchG Aufhebung des Landschaftsschutzes sind folgende Punkte im weiteren Verfahren abzuarbeiten: Die Rücknahmefläche Teilbereich B „Bobes Feld“ liegt im Bebau- Infolge der abgegebenen Stellungnahme wurde ein Abstimmungstermin mit dem Kreis Lippe und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Als Ergebnis wurde zu den einzelnen Anregungen / Bedenken folgende Vorgehensweise im weiteren Verfahren vereinbart, unter deren Anwendung die Entlassung der Planung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werden kann: Die Festsetzungen der Flächen für Gemeinbedarf im Bebauungsplan 01/05 Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 5 von 6 Stand: 20.12.2017 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Behörde lfd. Nr. Zeitraum der Offenlage: Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB 07.06.2017 bis einschließlich 07.07.2017 mit Schreiben / E-Mail vom 06.06.2017 Bedenken und Anregungen (in inhaltlicher Zusammenfassung) ungsplan 01/05 „Krähenholz“. Zur Wirksamkeit der geplanten Flächennutzungsplanänderung ist der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan anzupassen und ebenfalls zu ändern. Bei der Berechnung der Rücknahmefläche, bitte ich zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in Teilbereichen schon eine Grünfläche festsetzt. Die Rücknahmefläche „Bobes Feld“ ist entsprechend der realen Gegebenheiten im Flächennutzungsplan als Wald darzustellen bzw. im Bebauungsplan als Wald festzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag „Krähenholz“ bleiben der heutigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan für diesen Bereich zurück. Auch die heutige tatsächliche Nutzung ist nur bedingt durch den Änderungsbereich im Flächennutzungsplan betroffen. Zwar befinden sich südlich an das bestehende Kindergartengebäude angrenzend heute Containerbauten, die ebenfalls zur Kinderbetreuung genutzt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Provisorium, das nur solange bestehen bleibt, bis an anderer Stelle ausreichend KiTa-Plätze angeboten werden können. Es befindet sich derzeit eine entsprechende Planung zur Errichtung eines Kindergartens auf dem Weg. Um zukünftig eine freizeitliche Nutzung (z.B. Spiel-/Sportplatz) in diesem Bereich ausschließen zu können und die Fläche zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu sichern, soll die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 5 (2) Ziffer 10 BauGB erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten aufgrund der Flächenunschärfe des Flächennutzungsplanes weiterhin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass kein zwingendes Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes 01/05 „Krähenholz“ entsteht. Mit der geänderten Darstellung im Teilbereich B „Bobes Feld“ ergeben sich sowohl hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Grundstücke als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen keine weitergehenden Betroffenheiten gegenüber der bisher vorgesehenen Darstellung als Grünfläche. Somit ist keine erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB erforderlich. Auswertung: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Seite 6 von 6 Stand: 20.12.2017