Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
893 kB
Datum
25.01.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
2. vereinfachte Änderung
„Am Gieselmannkreisel“
Planzeichnung
Begründung
Stand: Entwurf – Januar 2018
des
Bebauungsplanes
Nr.
05/04
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar
2018
Inhalt
I. Planzeichnung – Verkleinerung ......................................................................................... A
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen ............................................................................ B
Begründung............................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
2. Geltungsbereich ............................................................................................................................................. 1
3. Bestehendes Planungsrecht, Flächennutzungsplan, Fachplanungen und Verfahren ..................................... 1
4. Ausgangslage ................................................................................................................................................. 2
5. Umweltschutz, Natur und Landschaft sowie Artenschutz. ............................................................................. 2
6. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV / Ver- und Entsorgung .............................................................. 2
7. Belange des Städtebaus .................................................................................................................................. 2
8. Kosten ............................................................................................................................................................. 3
A
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar
2018
I. Planzeichnung – Verkleinerung
A
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar
2018
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Art der baulichen Nutzung
WA
allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Zulässig sind:
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
II.2 Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse
z.B. II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B.
0,8
Geschossflächenzahl als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 9,5 m
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der Außenfläche der Wand.
z.B. FH max
Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 11,0 m
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe:
Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gelten die
ausgebauten Straßenverkehrsflächen.
II.3 Bauweise, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
B
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2018
Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
II.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
1. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
öffentlichen Verkehrsfläche einhalten.
2. Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und
öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie nicht zulässig.
II. 5 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften
(§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NRW)
Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die
GD z.B.
Hauptbaukörper. Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die
15 ° - 25° Eintragung in der Planzeichnung.
Dachaufbauten sind nicht zulässig
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne
verkehrlichen Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw.
verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und
sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit
verkehrlichem Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung
und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere
Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-,
Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen
- bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab
jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende
Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen
Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer
C
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar
2018
maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten
II. 6 sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7)
BauGB)
III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
5
Vorhandene Bebauung
Flurstücksgrenzen
134
Flurstücksnummern
IV. Hinweise
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu
verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRWim Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der
Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet
werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die
gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich
der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25,
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten
D
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wurde
in Teilbereichen das Ziel verfolgt, Flächen für Geschosswohnungsbau anzubieten.
Mit der vorliegenden Planung werden die Festsetzungen so gestaltet, dass die
Möglichkeit zur Errichtung eines Staffelgeschosses optimiert wird. Die Ausnutzbarkeit
der Fläche für wohnungswirtschaftliche Zwecke wird so erhöht. Im Plangebiet sollen
15 Wohneinheiten realisiert werden. Die Änderung des Bebauungsplanes leistet
damit einen Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes im Gemeindegebiet.
Zu Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Leopoldshöhe ist die
Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
2. Geltungsbereich
Das in der Flur 1 der Gemarkung Leopoldshöhe liegende Plangebiet umfasst eine
Größe von ca. 2.819 qm.
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
3. Bestehendes Planungsrecht, Flächennutzungsplan,
Fachplanungen und Verfahren
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.
05/04 „Am Gieselmannkreisel“. Dieser Bebauungsplan setzt das Plangebiet als
allgemeines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise fest.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 22. Änderung vom 31.01.2017, stellt die Fläche als
Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan mit der Festsetzung allgemeines
Wohngebiet ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ wird das
Plangebiet nicht erfasst. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“.
Das Bauleitplanverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden durch die 2. Änderung des
Bebauungsplanes nicht berührt. Eine Umweltprüfung findet nicht statt.
Aufstellungsbeschluss
XX.01.2018
Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten / Internet Ausgehängt: XX.XX.2018
Abgehängt: XX.XX.2018
Beschluss über Beteiligung der Öffentlichkeit
16.03.2016
Beteiligung der Öffentlichkeit
XX.XX.2018 – XX.XX.2018
Beteiligung der Behörden / TöB
bis einschl. XX.XX.2018
Beschluss über Änderung der Dachneigung in einem 08.09.2016
Teilbereich
Satzungsbeschluss
XX.XX.2018
Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten
Ausgehängt
Abgehängt
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar
2018
4. Ausgangslage
Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb eines Wohnquartieres im Ortsteil
Leopoldshöhe.
Der
Ortskern
des
Ortsteiles
Leopoldshöhe
mit
Infrastruktureinrichtungen wie Rathaus und Bibliothek sowie mit seinen
Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfes liegt in fußläufiger
Entfernung.
Das Gelände ist flach. Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an.
Die Fläche wurden bisher als Grünfläche genutzt. Alle Flächen innerhalb des
Planungsgebietes befinden sich im privaten Eigentum.
5. Umweltschutz, Natur und Landschaft sowie Artenschutz.
Die Belange des Immissionsschutzes sowie von Natur und Landschaft wurden im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ermittelt. Auf die
Ausführungen in der Begründung zu diesen Themen wird verwiesen. Die vorliegende
Planung führt zu keinen objektiv größeren Auswirkungen auf die genannten Belange.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung findet gem. § 13 BauGB nicht statt.
Die Fläche im Geltungsbereich ist bereits als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die vorliegende Planung erlaubt keine größeren Eingriffe in Natur und Landschaft als
bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässig. Ein Programm zur
Bewältigung von Eingriffsfolgen muss nicht erarbeitet werden.
6. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV / Ver- und Entsorgung
Die Erschließung und die Ver- und Entsorgung des Plangebietes wurden durch die
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 6/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Nr.
05/04
„Am
Gieselmannkreisel“
geklärt.
Die
äußeren
verkehrlichen
Erschließungsanlagen und die notwendigen Kanal- und Wasserleitungen sind bereits
erstellt. Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich
und erfolgt im Trennsystem.
7. Belange des Städtebaus
Zur Sicherstellung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden Festsetzungen
gem. § 9 BauGB getroffen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ werden,
sofern durch die 2. Änderung keine andere Festsetzung erfolgt, übernommen. Die
vorliegende Planung ändert nur die Festsetzung der Traufhöhe.
Die Festsetzung der Traufhöhe verhindert unmaßstäbliche Gebäude. Für Zwecke
des Wohnungsbaus entstehen gut ausnutzbare Flächen in einem Staffelgeschoss.
Der Ausschluss von Dachaufbauten ergibt sich aus der Festsetzung zur Gestaltung
von Dachaufbauten des Urplanes. Im Urplan sind Dachaufbauten erst ab einer
Dachneigung von über 25 ° zulässig. Zur Klarstellung wird diese i.S. einer
nachrichtlichen Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen.
2
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar
2018
Die weiteren Festsetzungen entsprechen denen des Urplanes.
Städtebauliche Daten
Art der Nutzung
allgemeine Wohngebiete
Fläche in qm
ca. 2.819
Gesamt
ca. 2.819
8. Kosten
Die vorliegende Planung verursacht keine Kosten für die Gemeinde.
3