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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
893 kB
Datum
25.01.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27

Inhalt der Datei

GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 2. vereinfachte Änderung „Am Gieselmannkreisel“ Planzeichnung Begründung Stand: Entwurf – Januar 2018 des Bebauungsplanes Nr. 05/04 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 Inhalt I. Planzeichnung – Verkleinerung ......................................................................................... A II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen ............................................................................ B Begründung............................................................................................................................... 1 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1 2. Geltungsbereich ............................................................................................................................................. 1 3. Bestehendes Planungsrecht, Flächennutzungsplan, Fachplanungen und Verfahren ..................................... 1 4. Ausgangslage ................................................................................................................................................. 2 5. Umweltschutz, Natur und Landschaft sowie Artenschutz. ............................................................................. 2 6. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV / Ver- und Entsorgung .............................................................. 2 7. Belange des Städtebaus .................................................................................................................................. 2 8. Kosten ............................................................................................................................................................. 3 A 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 I. Planzeichnung – Verkleinerung A 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen II.1 Art der baulichen Nutzung WA allgemeines Wohngebiet (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) Zulässig sind:  Wohngebäude,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Nicht zulässig sind:  Betriebe des Beherbergungsgewerbes,  Anlagen für Verwaltungen,  Gartenbaubetriebe,  Tankstellen. II.2 Maß der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse z.B. II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl Grundflächenzahl als Höchstmaß z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. 0,8 Geschossflächenzahl als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. 9,5 m Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH): Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenfläche der Wand. z.B. FH max Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. 11,0 m Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe: Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gelten die ausgebauten Straßenverkehrsflächen. II.3 Bauweise, Baugrenze o offene Bauweise (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) B 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO) II.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen (§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO) 1. Garagen, Carports und Stellplätze Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen. Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. 2. Nebenanlagen In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig. II. 5 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NRW) Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die GD z.B. Hauptbaukörper. Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die 15 ° - 25° Eintragung in der Planzeichnung. Dachaufbauten sind nicht zulässig Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen 1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne verkehrlichen Bezug Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. 2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichem Bezug Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-, Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen - bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder - bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer C 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten II. 6 sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7) BauGB) III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter 5 Vorhandene Bebauung Flurstücksgrenzen 134 Flurstücksnummern IV. Hinweise Abfallentsorgung und Bodenaushub Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt. Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRWim Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen. Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten D Begründung 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wurde in Teilbereichen das Ziel verfolgt, Flächen für Geschosswohnungsbau anzubieten. Mit der vorliegenden Planung werden die Festsetzungen so gestaltet, dass die Möglichkeit zur Errichtung eines Staffelgeschosses optimiert wird. Die Ausnutzbarkeit der Fläche für wohnungswirtschaftliche Zwecke wird so erhöht. Im Plangebiet sollen 15 Wohneinheiten realisiert werden. Die Änderung des Bebauungsplanes leistet damit einen Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes im Gemeindegebiet. Zu Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Leopoldshöhe ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. 2. Geltungsbereich Das in der Flur 1 der Gemarkung Leopoldshöhe liegende Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 2.819 qm. Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen. 3. Bestehendes Planungsrecht, Flächennutzungsplan, Fachplanungen und Verfahren Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“. Dieser Bebauungsplan setzt das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise fest. Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 22. Änderung vom 31.01.2017, stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan mit der Festsetzung allgemeines Wohngebiet ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ wird das Plangebiet nicht erfasst. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“. Das Bauleitplanverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. Eine Umweltprüfung findet nicht statt. Aufstellungsbeschluss XX.01.2018 Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten / Internet Ausgehängt: XX.XX.2018 Abgehängt: XX.XX.2018 Beschluss über Beteiligung der Öffentlichkeit 16.03.2016 Beteiligung der Öffentlichkeit XX.XX.2018 – XX.XX.2018 Beteiligung der Behörden / TöB bis einschl. XX.XX.2018 Beschluss über Änderung der Dachneigung in einem 08.09.2016 Teilbereich Satzungsbeschluss XX.XX.2018 Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten Ausgehängt Abgehängt 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 4. Ausgangslage Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb eines Wohnquartieres im Ortsteil Leopoldshöhe. Der Ortskern des Ortsteiles Leopoldshöhe mit Infrastruktureinrichtungen wie Rathaus und Bibliothek sowie mit seinen Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfes liegt in fußläufiger Entfernung. Das Gelände ist flach. Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an. Die Fläche wurden bisher als Grünfläche genutzt. Alle Flächen innerhalb des Planungsgebietes befinden sich im privaten Eigentum. 5. Umweltschutz, Natur und Landschaft sowie Artenschutz. Die Belange des Immissionsschutzes sowie von Natur und Landschaft wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 ermittelt. Auf die Ausführungen in der Begründung zu diesen Themen wird verwiesen. Die vorliegende Planung führt zu keinen objektiv größeren Auswirkungen auf die genannten Belange. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung findet gem. § 13 BauGB nicht statt. Die Fläche im Geltungsbereich ist bereits als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die vorliegende Planung erlaubt keine größeren Eingriffe in Natur und Landschaft als bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässig. Ein Programm zur Bewältigung von Eingriffsfolgen muss nicht erarbeitet werden. 6. Belange der Verkehrserschließung / ÖPNV / Ver- und Entsorgung Die Erschließung und die Ver- und Entsorgung des Plangebietes wurden durch die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 6/02 „Leopoldshöhe-Nord“ (Blatt A) und Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ geklärt. Die äußeren verkehrlichen Erschließungsanlagen und die notwendigen Kanal- und Wasserleitungen sind bereits erstellt. Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich und erfolgt im Trennsystem. 7. Belange des Städtebaus Zur Sicherstellung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden Festsetzungen gem. § 9 BauGB getroffen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ werden, sofern durch die 2. Änderung keine andere Festsetzung erfolgt, übernommen. Die vorliegende Planung ändert nur die Festsetzung der Traufhöhe. Die Festsetzung der Traufhöhe verhindert unmaßstäbliche Gebäude. Für Zwecke des Wohnungsbaus entstehen gut ausnutzbare Flächen in einem Staffelgeschoss. Der Ausschluss von Dachaufbauten ergibt sich aus der Festsetzung zur Gestaltung von Dachaufbauten des Urplanes. Im Urplan sind Dachaufbauten erst ab einer Dachneigung von über 25 ° zulässig. Zur Klarstellung wird diese i.S. einer nachrichtlichen Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen. 2 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ - Entwurf - Januar 2018 Die weiteren Festsetzungen entsprechen denen des Urplanes. Städtebauliche Daten Art der Nutzung allgemeine Wohngebiete Fläche in qm ca. 2.819 Gesamt ca. 2.819 8. Kosten Die vorliegende Planung verursacht keine Kosten für die Gemeinde. 3