Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
169 kB
Datum
25.01.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
6/2018
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
12. Januar 2018
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im Bereich
nördlich der Schötmarschen Straße, westlich der Heinrichstraße im Ortsteil Leopoldshöhe
-Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
-Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
25.01.2018
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss beriet in seinen Sitzungen im September (Drucksache 68/2017) und
November des Jahres 2017 (Drucksache 97/2017) über das Bauvorhaben „Wohnpark Leopold“. In den
Sitzungen wurden zwei Bebauungsalternativen vorgestellt. Der Ausschuss entschied sich in seiner Sitzung im
November 2017 für die Variante einer Wohnbebauung mit Staffelgeschoss. Das Plankonzept schafft
attraktiven Wohnraum und berücksichtigt die exponierte Lage. Diese Bebauungsvariante hat eine Traufhöhe
von 9,5 m. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt aber lediglich 7,5 m als maximale Traufhöhe fest.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde (Bebauung des Plangebietes mit der „Variante
Wohngebäude mit Staffelgeschoss“) ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ erforderlich.
Der Ausschuss beschloss, dass eine Änderung des Bebauungsplanes (hier: Traufhöhe von 9,5 m statt 7,5 m)
erfolgen soll.
Entsprechend dieses Beschlusses hat die Verwaltung den Entwurf für die 2. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ erarbeitet.
Planungsinhalte:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wird die Traufhöhe mit einer
Höhe von 9,5 m festgesetzt.
Eine Festsetzung zu Dachaufbauten für das Plangebiet wird konkretisiert. Der rechtskräftige Bebauungsplan
lässt Dachaufbauten erst ab einer Dachneigung von 35 ° zu. Im Plangebiet ist bisher und zukünftig eine
Dachneigung von maximal 25 ° zulässig. Die Aufnahme der Festsetzung, dass Dachaufbauten unzulässig
sind, ist hier i.S. einer Klarstellung zu verstehen und keine „neue“ Festsetzung. Alle übrigen Festsetzungen
(u.a. Art und Maß der Nutzung, Bauweise und Baugrenzen des rechtskräftigen Bebauungsplans) werden nicht
geändert.
-2-
Bauleitplanverfahren:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wird als vereinfachtes Verfahren
gem. § 13 BauGB durchgeführt. Grundzüge der Planung sind durch die vorliegende Änderung des
Bebauungsplanes nicht betroffen. Eine Umweltprüfung findet nicht statt. Im Verfahren erfolgt nur eine
einmalige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht
gegeben.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ist als 2. Änderung im vereinfachten Verfahren
gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
2.
Der Entwurf für die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
wird beschlossen.
3.
Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wird gemäß §
13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und
Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen
wird. Die Beteiligung der Behörden zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04
„Am Gieselmannkreisel“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 4a (2)
BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB
i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
Planzeichnung + textl. Festsetzungen
Begründung