Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,3 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
1.
Änderung
des
„Am
Gieselmannkreisel“
gem. § 13 a BauGB
Planzeichnung
Begründung
Stand: Satzung – Januar 2018
Bebauungsplanes
Nr.
05/04
im
beschleunigten
Verfahren
Inhalt
I. Planzeichnung ...................................................................................................................... A
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen ............................................................................ B
Begründung............................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................................................................ 1
3. Bestehende planungsrechtliche Rahmenbedingungen und Verfahren ............................................................ 1
4. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse / Baulicher Bestand /
Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen ...................................................................................................... 2
5. Immissionsschutz ............................................................................................................................................ 3
6. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege............................................... 4
6.1 Grundsätzliche Aussagen ........................................................................................................................ 4
6.2 Umweltverträglichkeitsprüfung und Betrachtung der Schutzgüter.......................................................... 4
6.3 Artenschutz .............................................................................................................................................. 5
7. Bodenschutz / Innenentwicklung / Landwirtschaft ......................................................................................... 6
8. Erschließung (Verkehr/ ÖPNV/ Ver- und Entsorgung / Entwässerung / Löschwasser / Abfallentsorgung /
Gewässer) ........................................................................................................................................................... 6
9. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes ............................................................................................... 7
10. Soziale Infrastruktur ..................................................................................................................................... 7
11. Städtebauliche Festsetzungen und städtebauliche Daten ............................................................................. 7
12. Kosten ........................................................................................................................................................... 9
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
I. Planzeichnung
nicht maßstäblich
A
- Satzung - Januar 2018
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
II. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
II.1 Art der baulichen Nutzung
WA
allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Zulässig sind:
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
II.2 Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse
z.B. III
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl als Höchstmaß
z.B. GRZ 0,4 (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B.
'
Geschossflächenzahl als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
z.B. TH max Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 9,5 m
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut
mit der Außenfläche der Wand.
z.B. FH max
Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. 11,0 m
124,1
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe:
Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe gelten die
eingetragenen NHN Höhenpunkte des Straßenniveaus der Planstraßen in
der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel
(„Urplan“) bzw. die ausgebauten Straßenverkehrsflächen. Die NHN
Höhenpunkte werden nachrichtlich übernommen.
Die NHN Höhenpunkte sind für das jeweilige Baugrundstück zu
interpolieren.
B
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
II.3 Bauweise, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
II.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen
(§9 (1) Nr. 4 und 19 und 22 BauGB, §4 BauNVO)
1. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur
öffentlichen Verkehrsfläche einhalten.
2. Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie zulässig, in den straßenzugewandten (Bereich zwischen Baugrenze und
öffentlicher Verkehrsfläche) nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie nicht zulässig.
II.5 Versorgungsflächen
¾
K
(§9 (1) Nr. 12)
Trafogehäuse
II.6 Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft
und Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
(§ 9 (1a) BauGB)
Die Vorgaben des § 39 BNatSchG i.V.m. § 64 LG NW mit dem allgemeinen
Verbot von Fällungen, Rückschnitt oder auf den Stock setzen von Bäumen,
Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen zwischen
dem 1. März und 30. September sind einzuhalten.
Sofern Bodenarbeiten zwischen dem 1. März und 15. Juni erforderlich
werden, ist vorher ein Vorkommen bodenbrütender Vogelarten
auszuschließen
II.7 Sonstige Planzeichen
:::::
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 (1) Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Für die Erschließung des WA und des GE im Bebauungsplan Nr. 05/04
„Am Gieselmannkreisel“ sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte notwendig.
Diese Leitungsrechte werden zugunsten der Anlieger und der
Versorgungsträger festgesetzt. Die Festsetzung übernimmt bereits dinglich
gesicherte Leitungsrechte.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§9 (7)
BauGB)
5
Maßlinie mit Maßzahl
C
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
II. 8 Gestaltungsfestsetzungen – Örtliche Bauvorschriften
(§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NRW)
Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel) und
Dacheinschnitte
Dachaufbauten sind nicht zulässig.
GD z.B.
15 ° - 25°
Es sind geneigte Dächer zulässig. Die Festsetzung gilt für die
Hauptbaukörper. Als zulässige Dachneigung für die Hauptbaukörper gilt die
Eintragung in der Planzeichnung.
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne
verkehrlichen Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw.
verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und
sonstige Gehölzpflanzungen oder
bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit
verkehrlichem Bezug
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung
und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere
Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-,
Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen
- bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab
jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende
Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder
- bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl
zulässig.
An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen
Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der
öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze
mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten.
III. Weitere Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
5
Vorhandene Bebauung
Flurstücksgrenzen
134
Flurstücksnummern
D
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
IV. Hinweise
Abfallentsorgung und Bodenaushub
Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom
27.06.2005 ist belasteter Bodenaushub so auszubauen, zwischen zu lagern und zu
transportieren, dass Vermischungen mit anderen Abfallstoffen unterbleibt.
Unbelasteter Bodenaushub, der nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes verbracht
werden kann, ist gem. § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 vorrangig zu
verwerten und kann ggf. über eine Boden- und Bauschuttbörse ( z.B. Landesamtes NRWim Internet unter www.alois-info.de vermittelt werden. Um eine Verwertung der
Bodenmassen im Sinne des § 7 KrWG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet
werden. Belasteter Boden ist unter Abfallschlüssel 170503 „Boden und Steine, die
gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährlicher Abfall gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) vom 10.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung zu entsorgen.
Die Vorgaben des KrWG sowie die untergeordneten Regelwerke, insbesondere die
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 20.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung, sind grundsätzlich zu beachten.
Bodendenkmale
Aufgrund von Funden auf an das Plangebiet angrenzenden Flächen besteht die
Notwendigkeit, dass die Bebauung der Fläche archäologisch begleitet werden muss.
Frühzeitige Absprachen sind daher mit dem Lippischen Landesmuseum (Abteilung
Bodendenkmalpflege, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25) zu
treffen.
Druckleitungen und Leitungsrechte
Im Bereich der Leitungsrechte dürfen keine Bauwerke errichtet sowie tiefwurzelnde
Bepflanzungen vorgenommen werden.
E
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wurde
auch das Ziel verfolgt, Grundstücke für den Geschosswohnungsbau zur Verfügung
zu stellen. Ein Teil des allgemeinen Wohngebietes wurde daher mit Festsetzungen
versehen, die den Bau von Mehrfamilienhäusern ermöglichen (Flurstück 394).
Der Bedarf an Wohnraum in der Gemeinde Leopoldshöhe ist weiterhin hoch.
Der Wohnungsmarkt im Gemeindegebiet ist angespannt. Freie Wohnungen stehen
nur sehr bedingt zur Verfügung. Die Unterbringung von Flüchtlingen und
Asylsuchenden durch die Gemeinde hat den Wohnungsmarkt zusätzlich belastet.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine optimalere Ausnutzung der
Flächen im Geltungsbereich für wohnungswirtschaftliche Zwecke. Zusätzlich zur im
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ für Geschosswohnungsbau
vorgesehenen
Fläche
soll
eine
weitere,
kleinere
Teilfläche
des
Bebauungsplangebietes für die Wohnungswirtschaft zur Verfügung gestellt werden
(Flurstück 393).
Im Rahmen der Erschließungsarbeiten des Baugebietes „Am Gieselmannkreisel“
entstand der Bedarf an einer zusätzlichen Anlage zur Versorgung des Plangebietes
mit Elektrizität (Trafogehäuse). Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Anlage
wird eine entsprechende Festsetzung getroffen.
Zu Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Leopoldshöhe ist die
1. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das in der Flur 5 der Gemarkung Krentrup liegende Plangebiet umfasst eine Größe
von ca. 6.830 qm.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die Planstraße (Augustenweg)
Im Osten durch die Grenzen des Flurstückes 408
Im Süden durch den Lärmschutzwall
Im Westen durch die Fläche der Kita
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
Die Begründung ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.
3. Bestehende planungsrechtliche Rahmenbedingungen und
Verfahren
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) sind alle Flächen im Geltungsbereich der
vorliegenden Planung als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 22. Änderung vom 31.01.2017, stellt die Flächen als
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Wohnbaufläche dar. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind
Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
aus den
Vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ wird das
Plangebiet nicht erfasst. Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“.
Das Bauleitplanverfahren wird als Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben:
• Die Planung dient der Innenentwicklung.
• Die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Änderungsgebietes
liegt unter 20.000 m².
• Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
• Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) verbunden.
Es sind keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Änderungsgebietes für eine
Aufstellung in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der hier in Rede stehenden Planung vorgesehen.
Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann somit entsprechend dem vereinfachten
Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 13 BauGB) auf eine Darstellung
der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung)
verzichtet werden.
Die Beteiligungsschritte erfolgen im beschleunigten Verfahren. Es werden gem. §
13a (2) die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1
angewandt.
Aufstellungsbeschluss
XX.XX.XXXX
Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten / Ausgehängt: XX.XX.XXXX
Internet
Abgehängt: XX.XX.XXXX
Beschluss über Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
XX.XX.XXXX – XX.XX.XXXX
Beteiligung der Behörden / TöB
bis einschl. 28.12.2017
Satzungsbeschluss
XX.XX.XXXX
Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten
Ausgehängt:
Abgehängt:
4. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse / Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur /
Vorhandene Nutzungen
Das Bebauungsplangebiet schließt an die Wohnbebauung des Ortsteiles
Leopoldshöhe
an.
Der
Ortskern
des
Ortsteiles
Leopoldshöhe
mit
Infrastruktureinrichtungen wie Rathaus und Bibliothek sowie mit seinen
Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfes liegt in fußläufiger
Entfernung.
2
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Im Norden und Osten des Gebietes wird derzeit eine Bebauung mit Ein- und
Zweifamilienhäusern realisiert. Die ersten Baugesuche liegen vor. Die
Erschließungsarbeiten zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ sind in der Ausführung.
Im Süden des Planungsgebietes setzt der Bebauungsplan Nr. 05/04 gewerbliche
Flächen fest. Im Westen des Plangebietes liegt eine Kindertagesstätte.
Das Gelände ist flach. Im Norden erreicht es ca. 124 m N.N. Im Süden des
Planungsgebietes werden Höhen von ca. 123 m N.N. erreicht.
Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an.
Das Planungsgebiet befindet sich vollständig im privaten Eigentum wie auch im
Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe.
5. Immissionsschutz
Durch die Nutzungen außerhalb des Plangebietes entstehen Immissionen, die auf
das Plangebiet einwirken.
Planungsrechtlich zulässig sind außerhalb des Plangebietes im Norden Nutzungen,
die denen eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen. Im Süden des
Plangebietes setzt der rechtskräftige Bebauungsplan ein eingeschränktes
Gewerbegebiet fest.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ wurde
ein schalltechnisches Gutachten erstellt („Schalltechnisches Gutachten im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 sowie zur
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe“). Der
Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ setzt eine zweigeschossige
Bauweise fest. Die Änderung setzt eine dreigeschossige Bauweise fest.
Das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am
Gieselmannkreisel“ hat bereits ein zweites Obergeschoss (drittes Vollgeschoss)
mitbetrachtet. Das Gutachten ist auch für die vorliegende Planung aussagekräftig.
Änderungen der zu betrachtenden Rahmenbedingungen und der zugrunde
zulegenden Annahmen sind seit der Erstellung des Gutachtens nicht erfolgt.
Das schalltechnische Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass
die geplante WA Nutzung unter schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des
Verkehrslärms als auch bzgl. des Gewerbelärms möglich ist.
Das schalltechnische Gutachten kommt zum Ergebnis:“
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
überschritten. In dem gesamten geplanten allgemeinen Wohngebiet sind
dennoch gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Baugesetzbuches gegeben.
Die insbesondere nachts vorherrschenden Pegel oberhalb der idealtypischen
Orientierungswerte stellen zwar - bezogen auf das Planungsziel allgemeines
Wohngebiet – schädliche Umweltauswirkungen dar, allerdings mit nur belästigendem
Charakter.“
Im Gutachten wird ausgeführt, dass passive Schallschutzmaßnahmen bei den zu
erwartenden Pegeln der Verkehrsgeräusche nicht erforderlich sind, da die
ortsübliche Bauweise und handelsüblichen Baumaterialien ausreichen, um die
idealtypischen Innenpegel für Wohnen tags und nachts sicherzustellen. Eine
zusätzliche finanzielle Belastung für private Bauherren durch die Überschreitung der
Werte der DIN 18005 entsteht so nicht.
3
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Die als WA festgesetzten Flächen sollen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken
genutzt werden. Alternative Flächen im Gemeindegebiet, die schnell im
vergleichbaren Umfang mit dieser Nutzung entwickelt werden können, stehen derzeit
nicht zur Verfügung. Die WA Flächen liegen innerhalb des fußläufigen
Einzugsbereiches des Ortskernes und der der Nahversorgungseinrichtungen und
zeichnen sich somit durch eine hohe Lagegunst aus.
Zukünftig entstehen außerhalb des Plangebietes Immissionen, die den dort
angestrebten Nutzungen (WA und Kindertagesstätte sowie GE (mit
Einschränkungen) entsprechen. Die Emissionen, die durch die Umsetzung der
Planung erzeugt werden, sind für die Umgebung verträglich. Durch das zu
erwartende Verkehrsaufkommen entstehen keine Belastungen für die angrenzende
Wohnbebauung, die ein gesundes Wohnen verhindern.
Für die derzeit ausgeübten Nutzungen in der Umgebung entstehen zukünftig keine
Restriktionen im Emissionsverhalten.
6. Belange des Artenschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
6.1 Grundsätzliche Aussagen
Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes können bereits Baurechte
realisiert werden. Die Abwägung der Umweltbelange und die Anwendung der
Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG erfolgte bereits im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“. Eine größere
Flächenversiegelung als durch den Urplan ist durch die 1. Änderung nicht möglich.
Durch die Planung ergeben sich auch keine größeren sonstigen Eingriffe. Durch die
Anwendung von § 13 a BauGB ist eine Anwendung der Eingriffsregelung nicht
erforderlich.
6.2 Umweltverträglichkeitsprüfung und Betrachtung der Schutzgüter
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier
Nr. 18.8) besteht nicht, da keines der genannten Bauvorhaben geplant wird.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
05/04 „Am Gieselmannkreisel“ erfolgte eine Umweltprüfung gem. § 1 (6) BauGB
(Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ – Umweltbericht, erstellt durch
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH, im März 2016).
Darin werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege dargestellt.
Weiterhin erfolgt die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen der Planung
auf folgende Schutzgüter:
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,
Tiere, Pflanzen, und biologische Vielfalt,
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
4
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter,
Wechselwirkungen zwischen diesen einzelnen Belangen
Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation im Umweltbericht erfolgte auf
der Grundlage und Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Fachplanungen) und
zusätzlicher Erhebungen (z.B. Begehungen).
Zur Betrachtung der Umweltbelange werden Kriterien verwendet, die aus
gesetzlichen Vorgaben und planungsrechtlichen Zielsetzungen abgeleitet werden.
Der Umweltbericht für den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
(Urplan) kommt zum Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter ausgehen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes führt zu keiner
stärkeren Beeinträchtigung der Schutzgüter als dieses der rechtskräftige
Bebauungsplan bereits ermöglicht. Die Aussagen des Umweltberichtes können
daher für die vorliegende Planung übernommen werden.
6.3 Artenschutz
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren ist eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
durchzuführen. Dies ergibt sich aus den § 44 (1) BNatschG i.V.M. §§ 44 (5) und 6
und 45 (7). Nach der erfolgten artenschutzrechlichen Betrachtung im Umweltbericht
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“, kann
davon ausgegangen werden, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr.
05/04 „Am Gieselmannkreisel“ “ keinerlei artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
ausgelöst werden. Für die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04
„Am Gieselmannkreisel“ können die Ergebnisse der Artenschutzprüfung für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ übernommen
werden. Eine Änderung der zu betrachtenden Ausgangslage und der
Rahmenbedingungen ist zwischenzeitlich nicht erfolgt. Zu Bedenken ist auch, dass
die Erschließungsarbeiten im Baugebiet mit den damit verbundenen Konsequenzen
fast abgeschlossen sind.
Auszug artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
05/04 „Am Gieselmannkreisel“:
Die Ermittlung möglicher artenschutzrechtlicher Restriktionen, die im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im
Gemeindegebiet Leopoldshöhe entstehen könnten, wurde auf der Basis
der Daten der Fachinformationssysteme des LANUV NRW „Geschützte Arten
in Nordrhein-Westfalen“ und „@LINFOS – Landschaftsinformationssystem“,
allgemeiner Kenntnisse über Habitat- und Lebensraumansprüche der
einzelnen Arten sowie
aktueller Brutvogelkartierungen aus dem Jahr 2015
vorgenommen. In der Summe kommt der vorliegende Artenschutzbeitrag zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Flächennutzung des
Geltungsbereichs, der engen Anbindung an bzw. in den Siedlungsraum und den
darüber
schon
heute
bestehenden
Vorbelastungen
(Beunruhigungen,
Barrierewirkungen, Licht- und Geräuschimmissionen etc.) artenschutzrechtliche
Restriktionen im Sinne des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können, sofern
5
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
die gesetzlichen Vorgaben gem. § 39 BNatSchG i. V. m. § 64 LG NW und
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Planungen berücksichtigt
und werden.
Potenzielle Störungen sind trotzdem weitgehend zu minimieren, insbesondere
während der Brut- und Aufzuchtzeit. Dieses wird durch Festsetzungen im
Bebauungsplan sichergestellt.
7. Bodenschutz / Innenentwicklung / Landwirtschaft
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen.
Die Planung erhöht die bauliche Ausnutzung von Flächen, für die bereits Baurechte
bestehen. Die Erschließungsanlagen werden bereits erstellt, zusätzliche Anlagen
sind nicht erforderlich.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m.
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen
in Anspruch genommen.
Die Böden werden laut „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ in die mittlere
von insgesamt drei Schutzstufen (Stufe 2 - sehr schutzwürdig) eingestuft. Eine
Bebauung de Flächen auf Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist
bereits möglich.
Belange der Landwirtschaft sind durch die Planung nicht berührt. Die Flächen stehen
seit dem Beginn des Baus der Erschließungsanlagen nicht mehr für eine
landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung.
8. Erschließung (Verkehr/ ÖPNV/ Ver- und Entsorgung /
Entwässerung / Löschwasser / Abfallentsorgung / Gewässer)
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist durch den Anschluss an das
innerörtliche und überörtliche Straßennetz gesichert.
Die bereits im Bau befindlichen Verkehrsanlagen können die zu erwartenden
Verkehrsmengen aufnehmen. Die Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes sind
entsprechend des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und Begegnungsfällen
dimensioniert.
Das Plangebiet ist an den ÖPNV angebunden. In fußläufige Entfernung befindet sich
eine Bushaltestelle, die regelmäßig bedient wird.
Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich und
erfolgt im Trennsystem.
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser gelangt in die Kläranlage Heipke. Die
Kläranlage Heipke verfügt über die erforderlichen Kapazitäten zur Reinigung des
zusätzlichen Abwassers.
6
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche
noch
sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Im Plangebiet stehen Böden an, die nur eine geringe Versickerungsfähigkeit
besitzen. Somit bestehen ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung von
Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden und
Mulden-Rigolen). Eine Versickerung im Plangebiet ist aufgrund dieser
Bodenverhältnisse nicht möglich. Das Niederschlagswasser wird durch ortsnahe
Einleitung in den Eselsbach beseitigt (Einleitungsstelle R 505).
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Versorgung der
neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich.
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer vorhanden.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet
Heilquellenschutzgebiet.
oder
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet
übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die vorhandene äußere Anbindung ermöglicht das Anfahren zum Zweck der
Abfallentsorgung.
9. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes befinden sich keine Objekte, die in der
Denkmalliste der Gemeinde Leopoldshöhe eingetragen sind.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die Planung nicht ausgelöst.
Im Rahmen der Erschließungsarbeiten für das Baugebiet gab es einen Münzfund.
Dieser kann als Einzelfund bewertet werden.
10. Soziale Infrastruktur
Die soziale Infrastruktur der Gemeinde kann die benötigten Kapazitäten bereitstellen.
Besonders auf die an das Plangebiet angrenzende Kindertagesstätte wird hier
hingewiesen.
11. Städtebauliche Festsetzungen und städtebauliche Daten
Zur Sicherstellung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde werden Festsetzungen
gem. § 9 BauGB getroffen.
WA
Im Plangebiet wird eine Entwicklung mit Geschosswohnungsbau angestrebt. Diese
Teile des Plangebiet werden dementsprechend als allgemeines Wohngebiet (WA)
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) festgesetzt.
Diese Festsetzung wird vom „Urplan“ übernommen.
Der Nutzungskatalog der BauNVO wird eingeschränkt.
Zulässig sind:
7
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Die Einschränkung ist notwendig um Konflikte mit den bestehenden Nutzungen und
übermäßigen Quell- und Zielverkehr zu vermeiden.
Es werden drei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Die Ausnutzbarkeit der
Grundstücke für wohnungswirtschaftliche Zwecke wird so verbessert.
Das Plangebiet wird in offener Bauweise festgesetzt. Die Baugrenzen ermöglichen
die Errichtung von Gebäuden für den Geschosswohnungsbau. Eine ausreichende
Belichtung und Besonnung zu den östlich angrenzenden Flächen mit zwei
Vollgeschossen als Höchstmaß bleibt durch die landesrechtlich vorgeschriebenen
Grenzabstände erhalten. Eine Kanaltrasse, die unmittelbar östlich an das Plangebiet
anschließt sichert mit einer Breite von 6 m einen zusätzlichen Abstand der Baukörper
zueinander.
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl im Plangebiet entsprechen den
Höchstwerten gem. BauNVO für ein allgemeines Wohngebiet.
Die Gebäudehöhen werden festgesetzt. Unmaßstäbliche Baukörper werden so
ausgeschlossen und ungünstige Belichtungssituationen durch übermäßigen
Schattenwurf auf den Grundstücken minimiert.
Die Regelung für Nebenanlagen und überdachte Stellplätze verhindert eine optische
Einengung der Verkehrsräume.
Lärmimmissionen im WA
Die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
überschritten. Das schalltechnische Gutachten für den „Urplan“ kommt dennoch
zusammenfassend zum Ergebnis, dass trotzdem die geplante WA Nutzung unter
schalltechnischen Aspekten sowohl bzgl. des Verkehrslärms als auch bzgl. des
Gewerbelärms möglich ist. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinnes des
Baugesetzbuches werden eingehalten (weitere Ausführungen hierzu unter Punkt 5).
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung des gesamten
Baugebietes (hier: Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ („Urplan“) setzt
der Bebauungsplan Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen den jeweiligen Anliegern
und den Versorgungsträgern. Die Festsetzung sichert bereits dinglich gesicherte
Leitungsrechte.
Versorgungsanlagen
8
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
- Satzung - Januar 2018
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Versorgung mit Elektrizität muss eine Fläche
für ein Trafohaus zur Verfügung gestellt werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan
sichert diese notwendige Fläche planungsrechtlich.
Gestaltungsvorschriften und Einfriedungen
Dachneigungen und Dachformen werden vorgegeben. Die Vorgabe der
Dachneigung im WA erhält in Kombination mit der Festsetzung geneigte Dächer
(GD) eine Dachlandschaft, in der deutlich geneigte Dachflächen diese weiterhin
bestimmen.
Dachaufbauten werden ausgeschlossen. Dachaufbauten würden bei den flach
geneigten Dächern zu einer Störung der Dachlandschaft führen.
Einfriedungen werden entlang der öffentlichen Verkehrsflächen geregelt. Die
Beschränkung erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit. Weiterhin sollen so das
Ortsbild störende Einfriedungen ausgeschlossen werden.
Städtebauliche Daten
Art der Nutzung
allgemeine Wohngebiete
Fläche für Anlagen für Versorgung
(Trafogehäuse)
Gesamt
Fläche in qm
ca. 6.805
ca. 25
ca. 6.830
12. Kosten
Die Kosten, die der Gemeinde durch die Umsetzung der Planung entstehen (z.B.
Erschließungsmaßnahmen), sind in den Haushaltsplänen der Gemeinde bzw. der
Eigenbetriebe eingestellt.
9