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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
478 kB
Datum
25.01.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
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Inhalt der Datei

GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ gemäß § 13 BauGB Ortsteil: Asemissen Änderungsgebiet: Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes 01/02 „Barkhauser Bruch“: Bereich Schlangenstraße Begründung: Entwurf Verfahrensstand: Offenlage Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13 BauGB (Vereinfachtes Änderungsverfahren) Verfasser: Drees & Huesmann  Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230 Fax. 05205-22679 info@dhp-sennestadt.de www.dhp-sennestadt.de 08.01.2018 Gemeinde Leopoldshöhe 12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Inhaltsverzeichnis 1 Räumlicher Geltungsbereich der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes ................................................................................................ 2 2 Anlass für die Änderungsplanung ...................................................................... 2 3 Ziel der Änderungsplanung ................................................................................. 2 4 Gegenstand und Inhalte der Änderungsplanung .............................................. 3 5 Verfahren............................................................................................................... 3 6 Auswirkungen der Änderungsplanung .............................................................. 3 Gemeinde Leopoldshöhe 12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ 1 Räumlicher Geltungsbereich der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Der rd. 0,44 ha große räumliche Geltungsbereich des Änderungsgebietes umfasst vollständig die Flurstücke 3, 4, 1603, 1604, 1840 sowie 1841 in der Gemarkung Asemissen, Flur 2 und wird wie folgt begrenzt: im Norden: im Osten: im Süden: im Westen: durch die südliche Grenze des Flurstückes 1478 (Schlangenstraße), durch die westliche Grenze des Flurstückes 1478 (Schlangenstraße), durch die nördliche Grenze des Flurstückes 31 (Gartenstraße), durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 957, 1810 und 1812. Die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches werden wohnbaulich sowie als private Gartenfläche genutzt. Derzeit erfolgt auf dem Flurstück 1840 eine Nachverdichtung in Form eines Wohngebäudes. Die Bebauungsplanänderung besteht aus den geänderten textlichen Festsetzungen. Zeichnerische Änderungsinhalte sind nicht Gegenstand dieser Änderung. Diese Begründung ist gemäß § 9 (8) BauGB dem Bebauungsplan beigefügt. 2 Anlass für die Änderungsplanung Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist ein Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Walmdach auf dem Flurstück 1840 südlich angrenzend an die Schlangenstraße. Für das Baugrundstück ist hinsichtlich der Dachform der Ursprungsbebauungsplan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ anzuwenden. Dieser lässt in dem in Rede stehenden Bereich nur Satteldächer zu und schließt zusätzlich Walmdächer aus. In derselben Straße bzw. in direkter Nachbarschaft zum Baugrundstück sind allerdings aufgrund der 10. Änderung, welche geneigte Dächer (GD) von 20 – 45° zulässt, zwei Wohnhäuser mit Walmdach entstanden. Den Vorstellungen der Bauherrenschaft kann derzeit auf der Grundlage des gegenwärtig anzuwenden Baurechts nicht entsprochen werden. Auch eine Abweichung ist nicht anwendbar, da Walmdächer explizit ausgeschlossen worden sind. Um ein Walmdach realisieren zu können, ist der Bebauungsplan entsprechend zu ändern. 3 Ziel der Änderungsplanung Das Baugrundstück und die unmittelbaren Nachbargrundstücke stellen aufgrund der Straßenführung der Garten- und Schlangenstraße, dem Verlauf des Eselsbachs sowie den unbebauten Flächen nordöstlich der Schlangenstraße eine in sich geschlossene städtebauliche Situation in Bezug auf die Umgebungsbebauung dar. Zu den erwähnten Wohnhäusern mit Walmdächern besteht jedoch eine Verbindung, einerseits räumlich über dieselbe Erschließungsstraße (Schlangenstraße) sowie andererseits durch die bestehende Sichtbeziehung und das örtliche Straßenbild. Die beabsichtigte Dachform und Dachneigung fügt sich daher städtebaulich in die vorhandene Situation ein. Zudem entspricht sie, mit Ausnahme der Dachform, den übrigen Vorgaben der rechtskräftigen 10. Änderung. Daher soll der Ursprungsplan für den Bereich des geplanten Vorhabens sowie für das Quartier auf die Gestaltungsvorgaben der 10. Änderung hinsichtlich Dachform und Dachneigung angeglichen werden. Mit der Zulässigkeit von Walmdächern sind keine nachteiligen Wirkungen für benachbarte 2 Gemeinde Leopoldshöhe 12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ Grundstücke verbunden. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen / Gebäude bleibt unverändert. 4 Gegenstand und Inhalte der Änderungsplanung Mit der vorliegenden Änderung ist die Anpassung der örtlichen Bauvorschriften entsprechend der Regelungen der angrenzenden und bereits rechtskräftigen 10. Änderung vorgesehen:  Dachform: geneigtes Dach (GD)  Dachneigung: 20°-45° gem. Ursprungsplan Die Änderung der Dachform und Dachneigung berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen Planung. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen. Mit den für die Zulässigkeit von Walmdächern getroffenen Festsetzungen erfolgt eine Orientierung an den bereits in angrenzenden Bereichen getroffenen Regelungen. 5 Verfahren Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 (1) BauGB nicht berührt, weshalb ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt wird. Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen außerdem gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege). Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen. Gemäß Baugesetzbuch wird im vereinfachten Verfahren von  der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB,  von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,  von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,  der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB sowie  der Überwachung / Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen. 6 Auswirkungen der Änderungsplanung Ver- und Entsorgungsinfrastruktur Auswirkungen auf die technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die verkehrliche Erschließung sind durch die Inhalte dieser Änderungsplanung nicht zu erwarten. Natur-, Umwelt- und Artenschutz Gemäß § 13 (1) Nummer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 12. vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umwelt3 Gemeinde Leopoldshöhe 12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ auswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Auswirkungen auf die Belange des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes sind durch Inhalte dieser Änderungsplanung nicht zu erwarten. Es ergeht bzgl. der zu betrachtenden Schutzgüter folgende Beurteilung: Schutzgut Derzeitiger Umweltzustand Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Rechtskräftig bereits zu Bauund Erschließungszwecken überplanter Bereich. Baulich in Anspruch genommene Fläche, teilweise unbebaute Fläche sowie Straßenverkehrsfläche. Keine Änderung der zeichnerischen Festsetzungen somit vollständiger Erhalt der festgesetzten überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen. Umweltzustand nach des Bebauungsplanes Änderung Die Änderungsplanung hat keine Auswirkungen auf den heute bereits grundsätzlich rechtskräftig geregelten Zulässigkeitsmaßstab von baulichen Anlagen in dem Gebiet. Mit der Änderungsplanung werden keine über die heute bereits zulässige Nutzung / Flächeninanspruchnahme hinausgehenden Versiegelungen vorbereitet. Durch die Änderung der textlichen Festsetzung sind keine Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Insgesamt sind infolge der Änderungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und somit keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Bielefeld / Leopoldshöhe, im Januar 2018 Verfasser: Drees & Huesmann  Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de 4