Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
478 kB
Datum
25.01.2018
Erstellt
12.01.18, 12:27
Aktualisiert
12.01.18, 12:27
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
12. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
gemäß § 13 BauGB
Ortsteil:
Asemissen
Änderungsgebiet:
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes
01/02 „Barkhauser Bruch“: Bereich Schlangenstraße
Begründung: Entwurf
Verfahrensstand: Offenlage
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 13 BauGB (Vereinfachtes Änderungsverfahren)
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230
Fax. 05205-22679
info@dhp-sennestadt.de
www.dhp-sennestadt.de
08.01.2018
Gemeinde Leopoldshöhe
12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Inhaltsverzeichnis
1 Räumlicher Geltungsbereich der 12. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes ................................................................................................ 2
2 Anlass für die Änderungsplanung ...................................................................... 2
3 Ziel der Änderungsplanung ................................................................................. 2
4 Gegenstand und Inhalte der Änderungsplanung .............................................. 3
5 Verfahren............................................................................................................... 3
6 Auswirkungen der Änderungsplanung .............................................................. 3
Gemeinde Leopoldshöhe
12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
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Räumlicher Geltungsbereich der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Der rd. 0,44 ha große räumliche Geltungsbereich des Änderungsgebietes umfasst vollständig die Flurstücke 3, 4, 1603, 1604, 1840 sowie 1841 in der Gemarkung Asemissen, Flur 2
und wird wie folgt begrenzt:
im Norden:
im Osten:
im Süden:
im Westen:
durch die südliche Grenze des Flurstückes 1478 (Schlangenstraße),
durch die westliche Grenze des Flurstückes 1478 (Schlangenstraße),
durch die nördliche Grenze des Flurstückes 31 (Gartenstraße),
durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 957, 1810 und 1812.
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches werden wohnbaulich sowie als private Gartenfläche genutzt. Derzeit erfolgt auf dem Flurstück 1840 eine Nachverdichtung in Form eines Wohngebäudes.
Die Bebauungsplanänderung besteht aus den geänderten textlichen Festsetzungen.
Zeichnerische Änderungsinhalte sind nicht Gegenstand dieser Änderung.
Diese Begründung ist gemäß § 9 (8) BauGB dem Bebauungsplan beigefügt.
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Anlass für die Änderungsplanung
Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist ein Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Walmdach auf dem Flurstück 1840 südlich angrenzend an die Schlangenstraße.
Für das Baugrundstück ist hinsichtlich der Dachform der Ursprungsbebauungsplan Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ anzuwenden. Dieser lässt in dem in Rede stehenden Bereich nur Satteldächer zu und schließt zusätzlich Walmdächer aus. In derselben Straße bzw. in direkter
Nachbarschaft zum Baugrundstück sind allerdings aufgrund der 10. Änderung, welche geneigte Dächer (GD) von 20 – 45° zulässt, zwei Wohnhäuser mit Walmdach entstanden.
Den Vorstellungen der Bauherrenschaft kann derzeit auf der Grundlage des gegenwärtig
anzuwenden Baurechts nicht entsprochen werden. Auch eine Abweichung ist nicht anwendbar, da Walmdächer explizit ausgeschlossen worden sind. Um ein Walmdach realisieren zu
können, ist der Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
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Ziel der Änderungsplanung
Das Baugrundstück und die unmittelbaren Nachbargrundstücke stellen aufgrund der Straßenführung der Garten- und Schlangenstraße, dem Verlauf des Eselsbachs sowie den unbebauten Flächen nordöstlich der Schlangenstraße eine in sich geschlossene städtebauliche
Situation in Bezug auf die Umgebungsbebauung dar. Zu den erwähnten Wohnhäusern mit
Walmdächern besteht jedoch eine Verbindung, einerseits räumlich über dieselbe Erschließungsstraße (Schlangenstraße) sowie andererseits durch die bestehende Sichtbeziehung
und das örtliche Straßenbild.
Die beabsichtigte Dachform und Dachneigung fügt sich daher städtebaulich in die vorhandene Situation ein. Zudem entspricht sie, mit Ausnahme der Dachform, den übrigen Vorgaben
der rechtskräftigen 10. Änderung. Daher soll der Ursprungsplan für den Bereich des geplanten Vorhabens sowie für das Quartier auf die Gestaltungsvorgaben der 10. Änderung hinsichtlich Dachform und Dachneigung angeglichen werden.
Mit der Zulässigkeit von Walmdächern sind keine nachteiligen Wirkungen für benachbarte
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12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Grundstücke verbunden. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen / Gebäude bleibt unverändert.
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Gegenstand und Inhalte der Änderungsplanung
Mit der vorliegenden Änderung ist die Anpassung der örtlichen Bauvorschriften entsprechend
der Regelungen der angrenzenden und bereits rechtskräftigen 10. Änderung vorgesehen:
Dachform: geneigtes Dach (GD)
Dachneigung: 20°-45° gem. Ursprungsplan
Die Änderung der Dachform und Dachneigung berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen Planung. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen.
Mit den für die Zulässigkeit von Walmdächern getroffenen Festsetzungen erfolgt eine Orientierung an den bereits in angrenzenden Bereichen getroffenen Regelungen.
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Verfahren
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung
gemäß § 13 (1) BauGB nicht berührt, weshalb ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt wird. Zudem werden gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet.
Es bestehen außerdem gemäß § 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
(Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege).
Gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.
Gemäß Baugesetzbuch wird im vereinfachten Verfahren von
der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB,
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind,
der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB sowie
der Überwachung / Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen.
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Auswirkungen der Änderungsplanung
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur
Auswirkungen auf die technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die verkehrliche
Erschließung sind durch die Inhalte dieser Änderungsplanung nicht zu erwarten.
Natur-, Umwelt- und Artenschutz
Gemäß § 13 (1) Nummer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 12. vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes
und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umwelt3
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12. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
auswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig.
Auswirkungen auf die Belange des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes sind durch Inhalte
dieser Änderungsplanung nicht zu erwarten.
Es ergeht bzgl. der zu betrachtenden Schutzgüter folgende Beurteilung:
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Tiere,
Pflanzen,
Fläche,
Boden,
Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge
zwischen
ihnen sowie die
Landschaft und die
biologische Vielfalt
Rechtskräftig bereits zu Bauund
Erschließungszwecken
überplanter Bereich.
Baulich in Anspruch genommene Fläche, teilweise unbebaute
Fläche sowie Straßenverkehrsfläche.
Keine Änderung der zeichnerischen Festsetzungen somit
vollständiger Erhalt der festgesetzten überbaubaren und nicht
überbaubaren Flächen.
Umweltzustand nach
des Bebauungsplanes
Änderung
Die Änderungsplanung hat keine
Auswirkungen auf den heute bereits grundsätzlich rechtskräftig
geregelten Zulässigkeitsmaßstab
von baulichen Anlagen in dem Gebiet.
Mit der Änderungsplanung werden
keine über die heute bereits zulässige Nutzung / Flächeninanspruchnahme
hinausgehenden
Versiegelungen vorbereitet.
Durch die Änderung der textlichen
Festsetzung sind keine Auswirkungen auf die Schutzgüter zu
erwarten.
Insgesamt sind infolge der Änderungsplanung keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter und somit keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten.
Bielefeld / Leopoldshöhe, im Januar 2018
Verfasser:
Drees & Huesmann Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
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