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Vorlage (Textliche Festsetzungen BP 06.15)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
137 kB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 14:35
Aktualisiert
23.01.18, 14:35

Inhalt der Datei

STADT BRÜHL BEBAUUNGSPLAN 06.15 „ALTE BONNSTRASSE / SÜDLICH OTTO-WELSSTRASSE / LINIE 18“ ________________________________________________________________ Stand: 11.01.18 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) A 1.1 Allgemeines Wohngebiet – WA Die ausnahmsweise zulässigen Arten § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. A 2. Überschreitung der Grundflächenzahl (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO) A 2.1 Die im Bebauungsplan für die Allgemeinen Wohngebiete WA1 - WA6 und WA9 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf durch Grundflächen von Garagen und / oder offene oder überdeckte Stellplätze (also alle Arten von Stellplätzen) inkl. ihrer Zufahrten, Zuwegungen sowie Kellerräumen und Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden. A 2.2 Die im Bebauungsplan für die Allgemeinen Wohngebiete WA7, WA8 und WA10 - WA16 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf durch Grundflächen von Garagen und / oder offene oder überdeckte Stellplätze (also alle Arten von Stellplätzen) inkl. ihrer Zufahrten, Zuwegungen sowie Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,6 überschritten werden. A 3. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) A 3.1 Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Trauf- und Firsthöhen Die Höhenpunkte sind in der Planzeichnung im Verlauf der Begrenzung der Verkehrsflächen festgesetzt. Darüber hinaus sind für die im Norden des Allgemeinen Wohngebietes WA1 festgesetzten Baufelder die Höhenpunkte im Verlauf des nördlich angrenzenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL) maßgeblich. Zur Bestimmung des unteren Bezugspunktes sind die Höhenpunkte entlang der Grundstücksgrenze der Haupterschließung maßgeblich. Es ist ein Mittelwert auf 2 der Basis der festgesetzten Höhen zu bilden. Dieser Mittelwert ist der untere Bezugspunkt und maßgeblich für die weiteren Höhenfestsetzungen. Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne dass eine Haupterschließung erkennbar ist, ist unterer Bezugspunkt der aus den für jede der Verkehrsflächen nach Satz 1 gemittelten Höhen der Verkehrsflächen gebildete Mittelwert. Bei Doppelhäusern gilt die Höhe des Schnittpunktes der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze. Bei den Hausgruppen gilt die Höhe der Verkehrsfläche mittig vor dem jeweiligen Baufenster. Für die an dem bestehenden Teilabschnitt der „Alte Bonnstraße / Otto-WelsStraße“ geplante Bebauung (Bauzeile innerhalb der Teilflächen WA2, WA3, WA5 und WA6) gelten als Bezugshöhe a) die in der Planzeichnung festgesetzten neuen Höhen der Kreisverkehrsplanung und b) die in der Kartengrundlage angegebenen Bestandshöhen entlang der Grenze der Verkehrsflächen der „Alte Bonnstraße“ und der „Otto-Wels-Straße“. Die jeweilige Bezugshöhe ist durch lineare Interpolation benachbarter Höhen zu ermitteln. Für die im Bebauungsplan mit H 1 – H 6 bezeichneten Baugrundstücke gelten nachfolgend aufgeführte Höhen als untere Bezugspunkte. Bezeichnung der Baugrundstücke H1 H2 H3 H4 H5 H6 Höhenangabe (unterer Bezugspunkt) 71,95 72,05 71,03 70,70 69,56 69,28 A 3.2 Höhe Fertigfußbodenoberkante Erdgeschoss „OKFF EG“ Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Trauf- und Firsthöhen ist = OKFF EG. Die Höhe OKFF EG kann auf den unter A. 3.1 ermittelten Bezugspunkt um 50 cm nach oben oder unten variieren. A 3.3 Bezugshöhe für überirdische Garagen Für überirdische Garagen (Ga), die innerhalb der für sie festgesetzten Flächen errichtet werden, gilt die Höhe des Schnittpunktes derjenigen Grundstücksgrenzlinie an der die Garage errichtet wird, mit der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze. Abweichend von dieser Höhe darf die Oberkante Fertigfußboden der Garage um bis zu 0,5 m nach oben oder unten variieren. Bei mehreren aneinander gebauten Garagen gilt die Höhe der Verkehrsfläche mittig vor der Garagenanlage. Für Garagen, die nicht innerhalb der für Ga festgesetzten Flächen errichtet werden, gilt die Höhenfestsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen. 3 A 3.4 Oberkante der Betondecke von Tiefgaragen Die Oberkante der Betondecke von Tiefgaragen darf maximal 0,5 m unterhalb der OKFF EG liegen. A 3.5 Traufhöhe Oberer Bezugspunkt für die im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhen ist die Trauflinie. Als Trauflinie gilt die Schnittlinie der Außenfläche der aufsteigenden Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. A 3.6 Ausnahme von den Höhenfestsetzungen Die maximal zulässigen Gebäudehöhen können durch die dem Dach untergeordneten Nebenanlagen, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Satellitenschüsseln, Antennen, um bis zu 2,0 m überschritten werden. A 4. Höhenlage der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB) Maßgebend für die Höhenlage der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugrundstücke (Geländeoberfläche) sind die Höhen der öffentlichen Verkehrsfläche an der dem jeweiligen Baugrundstück zugewandten Straßenbegrenzungslinie. Die jeweilige Bezugshöhe ist durch lineare Interpolation benachbarter Höhen zu ermitteln. Grenzt das Baugrundstück an mehrere Verkehrsflächen an, ist diejenige Verkehrsfläche maßgebend, die der Haupterschließung des Baugrundstücks dient. Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne dass eine Haupterschließung erkennbar ist, wird die Höhenlage auf den Mittelwert festgesetzt, der aus den für jede der Verkehrsflächen nach Satz 1 und 2 gemittelten Höhen der Verkehrsflächen zu bilden ist. Bei der Ermittlung der Abstandsflächen sind die künftigen Geländehöhen maßgebend. A 5. Abweichende Bauweise (a) Für das Allgemeine Wohngebiet WA5 setzt der Bebauungsplan die abweichende Bauweise (a) fest. Die Bebauung auf diesem Grundstück ist einseitig an der nördlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Zur südlichen Grundstücksgrenze hin ist ein seitlicher Abstand gemäß den Vorschriften der Abstandsflächenverordnung einzuhalten. A 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen; Bauliche Anlagen im Untergeschoß A 6.1 Überschreitung der Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO) a) Überschreitung der vorderen Baugrenze Die im Bebauungsplan festgesetzten vorderen Baugrenzen dürfen durch Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,0 m überschritten werden. Die Breite der Vordächer darf 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. 4 b) Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen Die im Bebauungsplan für die Teilflächen WA7, WA8 und WA10 – WA16 festgesetzten rückwärtigen Baugrenzen dürfen durch Vor- und Terrassendächer, Balkone und Wintergärten bis zu einer Tiefe von 3,0 m überschritten werden. A 6.2 Festsetzung von Baugrenzen für unterirdische bauliche Anlagen Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA4 sind bauliche Anlagen (Kellerräume) auf dem nördlichen Teil des WA4 im Untergeschoss (UG) zulässig. Die zulässige Fläche wird durch eine Baugrenze die auf das UG Bezug nimmt definiert. Die Höhe dieses Untergeschosses darf die Höhe des zugehörigen Erdgeschossfußbodens (OKFF EG) nicht überschreiten. A 6.3 Unzulässigkeit von baulichen Anlagen / Veränderungsverbot Innerhalb der westlich der Lärmschutzwand gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (bedingte Festsetzung) gekennzeichneten Bereiche sind keine bauliche Anlagen, auch keine Nebenanlagen, zulässig. Ebenso ist innerhalb der gekennzeichneten Flächen jeglicher Bodenabtrag unzulässig. A 7. Mindestgröße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) A 7.1 Die Baugrundstücke für die geplanten Einzel- und Doppelhäuser sind nur in einer Mindestgröße von > 300 m² zulässig. A 7.2 Bei Reihenhäusern darf die Mindestgröße von Einzelgrundstücken abweichend von der Ziffer A 6.1 unterschritten werden, wenn die Summe der Grundstücksgrößen aller Grundstücke innerhalb der Teilfläche geteilt durch die Anzahl der Einzelgrundstücke > 300 m² beträgt. A 8. Verkehrsflächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) A 8.1 Zufahrtsverbot gekennzeichneten Straßenabschnitte dürIm Bereich der mit der Signatur fen keine unmittelbaren Zufahrten zur Straßenverkehrsfläche angelegt werden. A 9. Nebenanlagen sowie Garagen, Carports und Stellplätze (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO) A 9.1 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO bis zu einer Grundfläche von je 7,5 m² zulässig. Im Bereich der Teilflächen WA1 – WA6 und WA9 sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO ohne Größenbeschränkung zulässig. 5 A 9.2 Tiefgaragen (TGa), überirdische Garagen (Ga) und Stellplätze (St) sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen (Ga) sind auch Stellplätze und Carports zulässig Innerhalb der Vorgärten sind Stellplätze unzulässig. A 10. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Hauseinheit in den geplanten Einzel-, Doppelhäusern und Hausgruppen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird für die geplanten Einzelhäuser (E) und Doppelhaushälften (D) auf max. 2 Wohneinheiten, bei den Hausgruppen (H) auf 1 Wohneinheit je Reihenhaus beschränkt. A 11. Beseitigung des Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der geplanten Wohnhäuser und von den Garagen, den Zufahrten zu den Garagen und allen versiegelten Verkehrswegen ist aus dem Plangebiet in einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal einzuleiten. Der Kanal ist unterhalb der Bahntrasse in östlicher Richtung über das städtische Flurstück 747 zu verlegen und im weiteren Verlauf an den Mischwasserkanal in der Otto-Wels-Straße anzuschließen. Die Einleitungsmenge ist hier jedoch beschränkt, sodass zwischen der Bahntrasse und der Einleitung in den Mischwassersammler ein Kanal mit integrierter Rückhaltung vorzusehen ist. A 12. Anpflanzung von Straßenbäumen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 sowie Abs. 1a BauGB) A 12.1 Anpflanzung von straßenbegleitenden Laubbäumen Entlang der inneren Erschließung und auf Plätzen sind insgesamt 42 Straßenbäume wie folgt zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen und ggf. zu ersetzen: Planstraße A+B: Amelanchier arborea „Robin Hill“, Felsenbirne Planstraße C-F: Ginkgo biloba „Princeton Sentry“, Fächerblattbaum Planstraße G-I: Liquidambar styraciflua „Paarl“, Amberbaum Qualität: Hochstämme 3 x verpflanzt, mit Drahtballen 18-20 cm. Die Baumscheiben sind in einer Größe von mindestens 3,0 m x 2,0 m anzulegen. Bei geringerer Größe hat eine unterirdische Wurzelraumvergrößerung oder Verbindung einzelner Baumbeete zu erfolgen. 6 A 12.2 Anpflanzung einer Buchenschnitthecke Pflanzung einer 1 Meter breiten Buchenschnitthecke am südlichen Rand des Allgemeinen Wohngebietes (südl. Rand der Flurstück 239 und 240) auf ca. 91 Meter Länge. Zu verwenden sind leichte Sträucher 50-80 cm oder vergleichbare Forstware und zwar 5 pro lfd. Meter = 455 Stück. A 12.3 Anpflanzen von Sträuchern / Sukzessionsflächen Ausgleichsfläche A 1 Innerhalb der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „A 1- Strauchgruppen / Sukzession“ sind gruppenweise auf 1.840 m² mit Sträuchern aus je 10 Haseln, Holundern oder Wildrosen zu bepflanzen (184 Gruppen x 10 m²). Die übrigen Flächen sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Zu verwenden sind leichte Sträucher 60-100 cm oder vergleichbare Forstware. Der Pflanzabstand innerhalb der Gruppen beträgt 1,0 x 1,0 Meter. Die Flächen zwischen den Sträuchern sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich freizuschneiden und ansonsten und danach der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Ausgleichsflächen A 2 und A 3 und die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Böschungsgrün“ Die Flächen innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „A 2 und A 3 - Sukzession“ sowie der östlich angrenzende Böschungsbereich werden entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes Nr. 8 des Rhein-Erft-Kreises der natürlichen Entwicklung überlassen. A 12.4 Begrünung der Tiefgaragen Dächer von Tiefgaragen sind mit mindestens 40 cm zu übererden und mit einer geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen. Von der Übererdung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Oberfläche zugunsten von Terrassen oder Platzgestaltung versiegelt wird. A 12.5 Vorgärten Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus, Standorte für Mülltonnen sowie für Fahrradabstellanlagen und die gemäß A 9 zulässigen Nebenanlagen. A 12.6 Ökologische Bilanzierung Voraussichtliche Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung: PLANUNGSWERT BESTANDSWERT = EINGRIFFSBILANZ 300.757 669.739 -368.982 Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich ein Kompensationsdefizit von voraussichtlich 364.862 Biotopwertpunkten. A 12.7 Ausgleichsmaßnahmen A 12.7.1 Ausgleich innerhalb des Plangebietes Innerhalb des Plangebietes werden durch die Festsetzungen 300.757 Biotopwertpunkte realisiert. 7 A 12.7.2 Externe Ausgleichsmaßnahmen Insgesamt können mit Hilfe der Ökokontoflächen der Stadt Brühl 132.884 Ökopunkte erzielt werden. Dies entspricht 36 % des Gesamtausgleichsbedarfs. Die verbleibenden 236.098 Punkte (64 %) werden über das bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen geführte Ökokonto unmittelbar südlich des Stadtgebietes von Brühl in den Villewäldern im Norden der Gemeinde Weilerswist ausgeglichen. Ökokontoflächen der Stadt Brühl Biotop- Fläche wertpunkte (BWP) 33.889 Feldgehölz „Frechener Straße“ 28.415 Aufforstung Maiglerwiese südlich 69.454 Aufforstung südlich BAB 1.126 Pingsdorfer Bach Bonnstraße Lage der Gesamtmaßnahme Stadt Brühl, Gem. Vochem, Flur 2, Flurstücke 315/3, 315/2, 315/1, 314, 3300, 3301, 311, 313 der Stadt Brühl, Gem. Badorf Flur 19, Flurstücke 1121 und 1122 Südlich der A 553, östlich der Straße Rheindorfer Acker, Gem. Badorf, Flur 5 Flurstücke 513 und 518 Pingsdorfer Bach zwischen der Bonnstraße und dem Brühler Schlosspark, Gem. Badorf, Flur 2, Flurstücke 364, 110 tlw. und 405 tlw. Ökokontoflächen Kreis Euskirchen Biotop- Fläche Lage der Gesamtmaßnahme wertpunkte (BWP) 132.884 Ökokonto Kreis Euskirchen Gemeinde Weilerswist, Flur 21 „Villewälder“ Weilerswist Flurstück 334 8 A 13. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB) A 13.1 Verkehrslärm Lärmschutzwand Lärmpegelbereich III Außenbauteile: Lärmpegelbereich IV Außenbauteile: Die im Bebauungsplan westlich der Bahntrasse festgesetzte Lärmschutzwand muss eine Luftschalldämmung nach DIN EN 1793-2: ≥ 20 dB aufweisen. Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 35 dB(A) herzustellen. Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 40 dB(A) herzustellen. Im Baugenehmigungsverfahren kann bei dem Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung einer Gebäudeseite vom festgelegten Schalldämmass abgewichen werden. Die Belüftung von Schlafräumen Für die Belüftung von Schlafräumen innerhalb der Lärmpegelbereiche III und IV sind Fenstersysteme mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen. A 14. Die Flächen für Böschungen, soweit sie zur Herstellung bzw. Sicherung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Böschungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sind von den Anliegern auf den privaten Grundstücken zu dulden und in die Gartengestaltung mit einzubeziehen. A 15. Mit Geh, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) GFL Fahrrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit G Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit A 16. Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die im Bebauungsplan westlich der Lärmschutzwand festgesetzten Nutzungen (schraffierte Flächen) erst am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides gemäß § 23 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) zulässig sind. 9 B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) B 1. Dächer B 1.1 Dachform / Dachneigung Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA7, WA8 und WA12 geplante Bebauung sind zulässig: - Satteldächer mit Dachneigungen von 35° - 45° Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA10, WA13 – WA15 geplante Bebauung sind zulässig: - Pultdächer mit einer Dachneigung von 20° - 40° Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA11 und WA16 geplante Bebauung sind zulässig: - Zeltdächer mit einer Dachneigung von 20° - 40° Garagen sind nur mit Flachdächern zulässig. Für die innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 – WA6 geplanten Mehrfamilienhäuser sind zulässig: - Satteldächer mit Dachneigungen von 20° - 40° Darüber hinaus sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2 auch Flachdächer (0° - 5°) zulässig. B 1.2 Dachaufbauten, Dachgauben und Zwerchgiebel Dachgauben, Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind nur bei den Sattel- und Zeltdächern zulässig. Dachaufbauten und Dachgauben sind nur bei Dachneigungen ≥ 35° zulässig. Die Breite der Dachaufbauten und Dachgauben darf in der Summe 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Dachgauben und Dachaufbauten dürfen den First bzw. den Firstpunkt des Hauptdaches nicht überschreiten. Bei den Zeltdächern ist zu dem jeweiligen Grat ein Abstand von mind. 0,5 m einzuhalten. Als Dachform sind bei den Dachgauben und Dachaufbauten nur Flachdächer zulässig. Die Breite der Zwerchgiebel darf in der Summe 1/2 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten und müssen in der Höhe unterhalb des Firstes / Firstpunktes des Hauptdaches liegen. 10 B 1.3 Dacheindeckung Für die Satteldächer sind nur nicht glänzende, anthrazitfarbene Dachziegel oder Dachpfannen zulässig. Für Zeltdächer und Pultdächer sind alle Arten der Dacheindeckung zulässig. Für untergeordnete Teile des Daches ist eine Eindeckung aus Glas zulässig. Für konstruktive Details oder für Maßnahmen zur Entwässerung sind auch Materialien aus Zink, Kupfer u.a. zulässig. Ebenso sind Gründächer (bepflanzte Dächer) insgesamt zulässig. B 2. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur in einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig. B 3. Gestaltung der Freiflächen B 3.1 Vorgärten Vorgärten sind im Bebauungsplan definiert. B 4. Einfriedungen B 4.1 Vorgarteneinfriedung Einfriedungen zwischen der straßenseitigen Gebäudefront und der Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Vorgärten) sowie zwischen privaten Vorgärten sind bis zu einer Höhe von max. 1,2 m zulässig. B 4.2 Hausgarteneinfriedung Hausgärten sind Gärten, die nicht Vorgärten im Sinne der Festsetzung B 4.1 sind. Einfriedungen von Hausgärten sind nur zulässig in Form von: - lebenden Hecken bis 2,0 m über dem Gelände - Sockelmauern bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m über dem Gelände - Maschendrahtzäune und Stabgitterzäune an Holz- oder Eisenpfählen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m über dem Gelände. B 4.3 Sichtschutz Zwischen Doppelhaushälften und Reihenhäusern sind im Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze Mauern und Sichtschutzwände aus Holz bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m über dem Gelände und bis zu 4,0 m Länge zulässig, gemessen von der hinteren Gebäudefassade, an die die Sichtschutzwand anschließt. 11 C. HINWEISE C 1. Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes wurden bereits im Jahr 2009 zwei Teilbereiche begangen und Einzelfundeinmessungen durchgeführt. Im Sommer 2014 sind die Untersuchungen wieder aufgenommen worden. Zur Klärung der bodenkundlichen und der archäologischen Situation wurden Sondagen angelegt. Mit Schreiben vom 07.11.2014 stellt das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland fest, dass Belange des Bodendenkmalschutzes auf der Basis des Prospektionsergebnisses für diese Planung nicht (mehr) als abwägungsrelevant eingestuft werden, auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Reste von Bodendenkmälern in der Fläche erhalten haben. Es wird daher auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039 -0, Fax: 02425/9039 - 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten C 2. Kampfmittelfunde Die beantragte Fläche liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese im Bereich der zukünftigen Bebauung bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. C 3. Schutz des Bodens Oberboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden. Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten, z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %. Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen. Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Metern haben. Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen. Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne, Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich. 12 Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche zu entfernen und abzufahren. C 4. Humose Böden Im Norden des Plangebietes sowie im Süden, im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils befinden sich humose Böden, die empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig sind. Die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Zulässige Belastungen des Baugrunds’, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke’ und der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung NW sind zu beachten. C 5. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin. Für Keller und Erdgeschosse werden als Einbruchschutzmaßnahme der Einbau von Türen und Fenster der Widerstandsklasse ab mindestens RC 2 empfohlen. C 6. Erdbebenzone Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten. C 7. Artenschutz Im Plangebiet ist mit einem Auftreten von planungsrelevanten Fledermausarten (Arten des Anhangs IV FFH-RL) zu rechnen. Falls im Zuge der Realisierung des Vorhabens Gebäude abgerissen werden, sind Quartiermöglichkeiten und – nutzungen an betroffenen Gebäuden zu prüfen. Ggf. sind Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Individuen vorzusehen, im Falle einer Betroffenheit von Wochenstuben- oder Winterquartieren auch CEFMaßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes. Bei Beachtung der Maßnahmen löst das Vorhaben keine Verbotstatbestände für Fledermausarten aus. In Gehölzen am Rand des Plangebietes wurde die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus nachgewiesen. Zur Vermeidung von eingriffsbedingten Tötungsrisiken, Verlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten und Lebensraumfragmentierungen sind die Individuen aus den Eingriffsbereichen vor Durchführung der Eingriffe einzufangen und in geeignete Lebensräume umzusiedeln. Die Umsiedlung der Haselmaus soll auf zwei städtischen Flurstücken, Gemarkung Badorf, Flur 2, Flurstücke 174 und 233 erfolgen, auf denen 2001/2004 ein Feldgehölz angelegt worden ist. Die Fläche befindet sich ca. 700 m östlich zum Plangebiet und ist mit ca. 5.000 m² Gesamtfläche ausreichend groß für die Umsiedlung. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Betrachtungsraum vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, wenn die Vermeidungsmaßnahmen sowie ggf. CEF-Maßnahmen zur Sicherung des Quartierangebotes beachtet werden. 13 C 8. Freihaltung der Sichtdreiecke Das im Bebauungsplan nachrichtlich übernommene Sichtdreieck ist von jeglichem Bewuchs und von baulichen Anlagen freizuhalten. Die Sichtverhältnisse sind dauerhaft zu gewährleisten. C 9. Verkehrsemissionen Es wird auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hingewiesen.