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Vorlage (Bebauungsplan 06.15 'Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18' - erneuter Auslegungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
188 kB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 14:35
Aktualisiert
23.01.18, 14:35
Vorlage (Bebauungsplan 06.15 'Alte  Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18'
- erneuter Auslegungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 06.15 'Alte  Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18'
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 26 10 0615 17.01.2018 36/2018 Betreff Bebauungsplan 06.15 'Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18' - Auslegungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Kaiser Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 06.15 ‚Alte Bonnstraße, Otto-Wels-Straße, Linie 18‘. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf in der, Flur 1, 3 und 11. Es umfasst die Flurstücke in der Flur 1: 688, 735, 689, 736 - 740 ( bis hier alle K7), 749 - 757, 344, 346, 28/2, 28/3, 161, 1147, 1148, 875, 888, 149, 1187, 1188, 25, 1179, 914, 915, 116 sowie tlw.748 (Linie 18) und 909 (alte Bonnstraße), in der Flur 3: 149 -151, 32 - 41, 237 - 240, 88/31, 30, 152, sowie tlw. 73/2 (Alte Bonnstraße) und 70 (Linie 18), und in der Flur 11: 4224/164, sowie die weiteren tlw. 5819, 5821, 5822 und 5833 (alle Alte Bonnstraße). Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 688, verlängert nach Westen entlang der gemeinsamen Grenze mit Flurstück 690 bis zu seinem westlichsten Punkt, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 909 bis zum rechtwinkligen Fußpunkt auf den Grenzpunkt der Flurstücke 5821, 5822 und 5838 und entlang des Rechten Winkels weiter bis zur nördlichen Grenze der bis zum Grenzpunkt der Flurstücke, 5822 und 5819, sowie nach Osten entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 688 und westlichen und Drucksache 36/2018 im Osten im Süden im Westen Seite - 2 – südlichen Grenze des Flurstücks 687 und der südlichen Grenze des Flurstückes 686, entlang der östlichen Grenze von Flurstück 733, und der angrenzenden westlichen und südlichen Begrenzung des vorhandenen Bahnsteigs in östliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen 4,75 m Parallelen der Mitte des westlichen Gleises der Linie 18, von diesem Schnittpunkt in südliche Richtung entlang auf der vorgenannten Parallelen bis 35,2 m südlich des Schnittpunktes mit der östlichen Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 240, weiter auf seinem Rechten Winkel bis zum Schnittpunkt des Rechten Winkels mit der östlichen Grenze des Flurstücks 30 und entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 30 bis zu seinem südlichsten Grenzpunkt, entlang der nördlichen Grenze von Flurstück 153 und 148 nach Westen, vom nördlichsten Punkt des Flurstücks 148 weiter zum mittleren Grenzpunkt auf der westlichen Grenze des Flurstücks 73/2, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5821 nach Norden bis zur westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenze 28/3, und weiter in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 5819 , entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 5819 in nördlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 4224/164, 5819 und 167/1, entlang der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 4424/164 und der westlichen Grenze des Flurstücks 5819 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 112, 105, 5819 und 5684. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Auslegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Im Nachgang zum Auslegungsbeschluss des PSTA vom 16.11.2017 (Vorl.-Nr. 466/2017) folgten gutachterliche Arbeiten zur Erschließungsplanung, um diese für den anstehenden Erschließungsvertrag aufzubereiten. Hierbei stellte sich heraus, dass ein Teil der im Bebauungsplan enthaltenen Erschließungsplanung trotz zuvor geführter Abstimmungen zu Höhenfestsetzungen des Straßenkörpers geführt hat, die unter Anhaltung normgerechter Ausbaustandards hinsichtlich Längs- und Quergefälle der Straßen nicht realisierbar sind. Neben der Folge, dass Niederschlagswasser nicht zügig den Straßeneinläufen zugeführt wird (Pfützenbildung), besteht auch die Gefahr, dass an manchen Standorten die Schwellen von Hauseingängen unter dem Straßenniveau liegen. Da sich die Höhenfestsetzungen der Gebäude auf Straßenhöhen beziehen, führt dies in der Folge zur Änderung der Höhenlage der späteren Bebauung. Gegenstand der Änderung sind ausschließlich Festsetzungen zu der geplanten Straßenhöhe (s. im B-Plan eingetragene Höhenpunkte entlang der Straßenbegrenzungslinien) sowie zu Festsetzungen ‚Höhenangabe unterer Bezugspunkt‘ (s. Textliche Festsetzung A3.1: Tabelle) derjenigen einzelnen Baugrundstücke, die nicht unmittelbar an den Erschließungsstraßen liegen. Größere städtebauliche Auswirkungen sind hiermit nicht verbunden, die Änderung dient einer formell korrekten Festsetzung. Drucksache 36/2018 Seite - 3 – Zu den Differenzen in der Planung kam es aufgrund der Beauftragung zweier unterschiedlicher Ingenieurbüros. Es ist zwischenzeitlich geklärt, dass über den Erschließungsvertrag nur ein Projektentwickler mit einem Erschließungsplaner für das gesamte Gebiet gebunden wird. Anlage(n): (1) Übersichtsplan (2) BP 06.15 (3) Legende BP 06.15 (4) Textliche Festsetzungen BP 06.15 (5) Begründung BP 06.15