Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Abwägung Öff)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
905 kB
Erstellt
30.01.18, 18:16
Aktualisiert
30.01.18, 18:16

Inhalt der Datei

ANLAGE 2 zu VL 28/2012 7. Ergänzung Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 1 Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. mit Schreiben vom 12.11.2015 ............................. 1 1.1 1.2 1.2.a 1.2.b 1.2.c 1.2.d 1.3 1.4 2 Vier Bürger aus Kreuzau mit Schreiben 12.11.2015 ....................................................................... 8 Stellungnahme .................................................................................................................................. 8 I. Entwurf „Begründungen“................................................................................................................ 8 II. Entwurf „Textliche Festsetzung“ ................................................................................................. 10 2.1 2.2 2.3 3 Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................................................................ 1 I. Begründung zum E 28 - Entwurf -.................................................................................................. 1 Zu 2.5 Vorhandene Nutzung .......................................................................................................... 1 Zu 3.1 Art der baulichen Nutzung................................................................................................... 2 Zu 3.2 Maß der baulichen Nutzung/Bauweise/örtliche Bauvorschriften ......................................... 2 Zu 3.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................................... 3 II. Textliche Festsetzung -Entwurf- ................................................................................................... 7 III. Naturpark Nordeifel...................................................................................................................... 7 Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben vom 09.11.2015 .............................................................. 11 4 Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH / Autenrieb GmbH & Co. KG vertreten durch RA Dr. Thomas Christner ........................................................................................................................................ 12 4.1 4.2 4.3 4.3.a 4.3.b 4.3.c 4.4 4.5 Vertretung der rechtlichen Interessen ............................................................................................. 12 I. Stellungnahme zum Vorentwurf der Planurkunde........................................................................ 12 II. Zu den textlichen Festsetzungen und deren Begrüdung ............................................................ 14 1. Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 14 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................................................ 16 3. Immissionsschutz (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ........................................................................... 17 4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ........................................................... 19 5. Sonstiges .................................................................................................................................... 19 Legende: frühzeitige Hinweise und Festsetzungen I/I Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 1 Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. mit Schreiben vom 12.11.2015 1.1 Beteiligung der Öffentlichkeit im Amtsblatt Nr. 9/2015 der Gemeinde Kreuzau ist der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans E 28 und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung bekanntgegeben worden. Schriftliche Einwendungen zum Planentwurf können bis zum 13.11.2015 eingereicht werden. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anmerkung ist korrekt. Die überbaubare Fläche im Entwurf des E 28 ist im Bereich „Großer Driesch“ (südlicher Bereich des Industriegebietes) im Gegensatz um E 19 größer geworden. Die überbaubare Fläche hat sich in Richtung Osten vergrößert. Hierbei handelt es sich um den Bereich des heutigen Altpapierlagerplatzes. Die Ausweitung des Altpapierlagerplatzes ist im Rahmen der BImSch-Genehmigung vom 05.09.2006 genehmigt worden. Der Entwurf des Bebauungsplans E 28 erfasst somit den heutigen Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Gemeinde hat auf ihrer Homepage unter „Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau – Derzeit laufende Bauleitplanverfahren„ unter „Aufstellung des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau“ folgende Unterlagen veröffentlicht: 1. Planzeichnung E 28 2. Begründung zum E 28 3. Textliche Festsetzungen zum E 28 Wir haben uns mit dem Inhalt dieser Unterlagen vertraut gemacht und begrüßen einige Vorschläge. Daneben bestehen Einwendungen, Bedenken und Fragen. Nachfolgend zu alle dem unsere Ausführungen: 1.2 I. Begründung zum E 28 - Entwurf - 1.2.a Zu 2.5 Vorhandene Nutzung Zusätzliche überbaubare Flächen werden durch den Bebauungsplan nicht geschaffen, heißt es dazu auf Seite 4 (oben). Der Abgleich des neuen Planentwurfs mit dem alten Bebauungsplan belegt diese Aussage nicht. Im Bereich „Großer Driesch“ ist die überbaubare Fläche (gegenüber dem Ausweis im alten Bebauungsplan) 1 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag wesentlich nach Osten verschoben worden. Bestand. Somit kann der Anregung die alte Grenze beizubehalten nicht gefolgt werden. Die Erläuterungen in Kapitel 2.5 der Begründung werden entsprechend den obigen Ausführungen angepasst. Wir beantragen, die alte Grenze beizubehalten. 1.2.b Zu 3.1 Art der baulichen Nutzung Der südöstliche Teil des Betriebsgeländes sowie ein Teil im westlichen Bereich des Betriebsgeländes entlang des Windener Weges werden als private Grünfläche ausgewiesen, wodurch die vorgenannten Bereiche einer baulichen Nutzung entzogen sind. Die privaten Grünflächen werden zudem als Fläche zum Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. (Zitat letzter Absatz bei 3.1) Im B-Plan-Entwurf ist sowohl auf der Südwestseite als auch auf der Südostseite eine „Grünfläche“ (begrenzt durch eine dick punktierte Linie - grün dargestellt) ausgewiesen Im alten B-Plan E 19 sind in beiden Bereichen die schützenswerten Bäume eingezeichnet, im neunen B-Plan-Entwurf nicht. Es sollte darauf geachtet werden, die schützenswerten Bäume aus dem alten in den neuen B-Plan zu übernehmen und diese in den Flächen wie bisher darzustellen. Sollten die alten Bäume/ein Teil der alten Bäume nicht mehr vorhanden sein, sollte geklärt werden wann und warum sie entfernt wurden und wer dazu die Zustimmung – und unter welchen Bedingungen – erteilt hat. 1.2.c Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im neuen Entwurf werden die Grünflächen mit der Signatur „Fläche zum Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ umfasst, wodurch der gewünschte Erhalt gewährleistet werden kann. Zu 3.2 Maß der baulichen Nutzung/Bauweise/örtliche Bauvorschriften 1. Grundflächenzahl Innerhalb des Gewerbegebietes und des Industriegebietes wird die Grundflächenzahl (GRZ) auf 1,0 festgesetzt. Die Überschreitung der Obergrenze des § 17 (1) BauNVO wird durch Ausweisung von privaten Grünflächen innerhalb des Betriebsgrundstückes ausgeglichen, da diese gemäß § 19 (3) BauNVO bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht angerechnet werden. (Zitat 1. und 2. Absatz bei 3.2). Nach § 17 BauNVO gelten bei Gewerbegebieten, Industriegebieten Die Grünflächen dürfen jedoch nicht in die Berechnung der maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen einbezogen werden. Da das verfahrensgegenständliche Betriebsgelände abseits der Grünflächen bereits heute vollständig versiegelt ist, wird daher die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 1,0 erforderlich. Eine Grundflächenzahl von 0,8 wäre innerhalb der festgesetzten Bauflächen bereits heute unzulässig überschritten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag und sonstigen Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4. Im alten Bebauungsplan war für das fragliche Gelände eine GRZ 0,8 ausgewiesen, jetzt soll im neunen Bebauungsplan eine GRZ von 1,0 ausgewiesen werden. Auch im alten Bebauungsplan waren die „privaten Grünflächen“ schon vorhanden und für das Gebiet hat eine GRZ von 0,8 gegolten. Die Anhebung der GRZ von 0,8 auf 1,0 bedeutet eine Ausweitung der baulichen Nutzungsmöglichkeit gegenüber der bisherigen Festsetzung. Wir regen an, die GRZ 0,8 aus dem alten in den neuen B-Plan zu übernehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2. Gebäudehöhen Wir begrüßen ausdrücklich die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen und die Festsetzungen bezüglich technischer Anlagen auf der Dachoberseite. 1.2.d Zu 3.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Zu 3.4.1 Lärm Die Gemeinde Kreuzau wird zur Geräuschsituation ein Gutachten durch ein externes Fachbüro erstellen lassen. (Zitat 1. Absatz bei 3.4.1) Hinsichtlich des Bebauungsplanes E 28 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau (schon) in der Sitzung vom 26.06.2012 mit großer Mehrheit beschlossen: Die Verwaltung wird beauftragt, Fachgutachten zu Emissionen und Immissionen kurzfristig erstellen zu lassen, welche die Erarbeitung von klaren und rechtssicheren Zielen ermöglichen. Es ist uns nicht verständlich, dass trotz des Ratsbeschlusses aus 06/12 nach mehr als 3 Jahren das fragliche Gutachten noch nicht vorliegt und jetzt erst erstellt werden soll. Zu 3.4.2 Geruch Bei der Papierfabrik Niederauer Mühle handelt es sich um einen geruchsemittierenden Betrieb. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund werden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht mehr erforderlich erachtet. 3 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Die Verlagerung des Themas „Geruch“ auf spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist rechtlich zulässig. Es ist rechtlich nicht zwingend geboten, diese Themen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren allgemein und in diesem Bebauungsplanverfahren zu behandeln. (Zitat 1. Absatz bei 3.4.3) Hinsichtlich des Bebauungsplanes E 28 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau (schon) in der Sitzung vom 26.06.2012 mit großer Mehrheit beschlossen: Die Verwaltung wird beauftragt, Fachgutachten zu Emissionen und Immissionen kurzfristig erstellen zu lassen, welche die Erarbeitung von klaren und rechtssicheren Zielen ermöglichen. Es ist uns nicht verständlich, dass trotz des Ratsbeschlusses aus 06/12 nach mehr als 3 Jahren das fragliche Gutachten noch nicht vorliegt und jetzt, im Widerspruch zum Ratsbeschluss (vom 26.06.2012), von der Erstellung eines Fachgutachtens abgesehen werden soll. Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“ ergänzt. Neben dem Straßenverkehr (Lkw), der nicht Gegenstand des Planentwurfes ist, belastet die Kreuzauer Bevölkerung ganz besonders die Geruchssituation (besonders die Bereiche östlich des Üdinger Weges). Diese Problematik auszublenden – weil dies nicht rechtlich zwingend sein soll (→ Text oben) – und die Verantwortung auf die genehmigende und überwachende Bezirksregierung Köln zu verlagern, löst keinesfalls die vorhandene Problematik. Denn die Geruchsimmissionen östlich der Niederauer Mühle sind schon jetzt grenzwertig Wir regen, wie in 06/12 vom Rat gefordert, Fachgutachten zu Geruchsemissionen und Immissionen in Auftrag zu geben. Zu 3.4.3 Begrenzung der Produktionsmenge Wir begrüßen die Begrenzung der Produktionsmenge. Wir machen aber aufmerksam auf das „Schreiben Lenz und Johlen“ vom 22.06.2015 (S. 6), wonach bei vorhabenbezogener Festsetzung die Beschränkung der maximal zulässigen Produktionsmenge nur in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO in Betracht kommen kann. Wir regen an, den bisher als GI-Gebiet ausgewiesenen Bereich im Beschlussvorschlag Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit eine weitere Verkehrserzeugung sind nicht zu erwarten. Die Festsetzung der Beschränkung der maximalen Produktionskapazität auf 1.000 t/d wird aus dem Planentwurf entnommen. Die Begründung zum Planentwurf wird entsprechend angepasst. Die Gemeinde Kreuzau folgt hiermit den Anregungen der Bezirksregierung Köln -Dezernat 53, Immissionsschutz-, der Industrie- und Handelskammer 4 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag B-Plan E 28 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ auszuweisen. Aachen sowie der Papierfabrik Niederauer Mühle im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB. Zum einen wird eine hinreichende städtebauliche Begründung für diese Festsetzung nicht gesehen. Zudem wird an einer vorhandenen Rechtsgrundlage für eine solche Festsetzung gezweifelt. Beschlussvorschlag Der Anregung anstelle eines Industriegebietes ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO auszuweisen wird nicht gefolgt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das Betriebsgelände als eingeschränktes Industriegebiet ausgewiesen und auf eine zu Beginn des Aufstellungsverfahrens angedachten Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ abgesehen. Zu 3.4.4 Ausschluss von Abfall- und Produktionsrückständen (z. B. Spuckstoffe) als Brennstoffe zur Wärmeerzeugung Wir begrüßen den Ausschluss der Verbrennung fraglicher Stoffe. Zu Punkt 3.4.4 „Ausschluss von Abfall und Produktionsrückständen als Brennstoff zur Wärmeerzeugung“ Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Zu 3.5 Verkehrsflächen Das Plangebiet ist durch die Kreisstraße 39 „Windener Weg“ und die Gemeindestraße „Üdinger Weg“ voll erschlossen. Die vorhandenen Die Kennzeichnung der betriebseigenen Zufahrtsstraße ist im Planentwurf ist in Anwendung der Planzeichenverordnung korrekt dargestellt. Eine an- 5 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag öffentlichen Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen. Bei der vom „Windener Weg“ aus in Höhe der Festhalle abzweigenden Werkszufahrt handelt es sich um eine betriebsinterne Zufahrtsstraße. (Zitat 3,5) Trotz der Aussage, dass es sich bei der Werkszufahrt um eine betriebsinterne Straße handelt, wird diese Straße im Planentwurf „gelb“ dargestellt, wie die öffentlichen Verkehrsflächen „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“. Die fragliche Werksstraße wird durch ein Schiebetor abgesichert und ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Zur Vermeidung möglicher Irritation regen wir an, die Werksstraße in einer anderen Farbe darzustellen. dere Farbgebung ist gem. Planzeichenverordnung nicht zulässig. Zu 3.8 Oberflächengewässer Innerhalb des Plangebietes verläuft der teilweise bereits heute überbaute Kreuzau-Niederauer Mühlenteich. Der Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als Bodendenkmal (Denkmal Nr. 11/DN 166) in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau eingetragen. Zukünftige bauliche Maßnahmen am Mühlenteich bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. (Zitat 3.8) Sowohl auf dem Luftbild auf Seite 3 (Begründung B-Plane E 28) als auch im B-Plan E 28 ist der Mühlenteich erkennbar. Im alten B-Plan E 19 und sämtlichen (zurückliegenden) Antragsunterlagen der Niederauer Mühle (Lageplänen) ist westlich des Mühlenteiches eine große Teichfläche (Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des B-Planes E 19) dargestellt. Diese große Teichfläche (Ausgleichsmaßnahme) fehlt aber sowohl auf dem Luftbild als auch im jetzigen B-Planentwurf (B-Plan E 28). Zum Mühlenteich wird in der Begründung zum B-Plan E 19 auf Seite 2 (2. und 3. Absatz) ausgeführt: Die geplanten Bauvorhaben …. bedingen … eine teilweise Verlegung des Kreuzauer Mühlenteiches im Geltungsbereich des B-Planes. Hierzu wurde ein gesondertes Verfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt. Die erforderliche Genehmigung wurde am Beschlussvorschlag Im Zuge von seinerzeit geplanten Bauvorhaben der damaligen Eigentümerfirma (Gebrüder Hoesch) waren die Verlegung des Mühlenteichs sowie die Anlegung eines neuen Schönungsteichs vorgesehen. Diese Maßnahmen sind im Bebauungsplan E 19 festgesetzt worden. Zusätzlich musste die Maßnahme über ein gesondertes Verfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz genehmigt werden. Die erforderliche Genehmigung wurde am 18.12.1989 vom Kreis Düren erteilt. Die Verlegung des Mühlenteichs ist einige Jahre nach Erteilung der Genehmigung durchgeführt worden. Der seinerzeit offene Verlauf des Mühlenteichs ist im Rahmen der o.g. wasserrechtlichen Genehmigung teilweise überbaut worden. Die Anlegung des Mühlenteichs dagegen ist nicht umgesetzt worden. Im Jahr 1998 hat die neue und heutige Eigentümerfirma einen Änderungsantrag zur o.g. wasserrechtlichen Genehmigung gestellt, dem seitens des Kreis Düren stattgegeben wurde. Der geplante Schönungsteich sollte Bestandteil der Abwasseraufbereitung des betriebsintern anfallenden Abwassers sein. Zu dieser Zeit war eine betriebseigene Kläranlage in Betrieb. Im Jahr 1998 hat sich der Eigentümer jedoch entschlossen die eigene Kläranlage außer Betrieb zu nehmen und das betriebliche Abwasser an den Hauptsammler des WVER einzuleiten. Somit wurde die Anlegung des Schönungsteichs obsolet. Die bestehende Genehmigung zur Anlegung des 6 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag 18.12.1989 durch das Tiefbauamt des Kreises Düren unter Az. 66/1AG 155-Lb/Ja erteilt. Auf dem Betriebsgelände wird ein neuer Weiher angelegt, der Bestandteil der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Landschaftsgesetz ist und im B-Plan ebenso wie der zukünftige Verlauf des Mühlenteiches als Wasserfläche dargestellt wird. Fragen: Weihers wurde – wie oben erwähnt – widerrufen. Beschlussvorschlag Die mit dem Wegfall der Wasserfläche des Weihers notwendigen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen (die sich ausschließlich auf die Gewässerverlegung bezogen) wurden entsprechend der Änderung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan von Juni 1997 durchgeführt. Auf der ursprünglich für den Weiher vorgesehenen Fläche wurden seinerzeit insgesamt rund 650 Sträucher unterschiedlicher Art angepflanzt. Warum wird die Teichfläche aus dem (alten) B-Plan E 19 nicht übernommen? Wo ist der Teich geblieben? 1.3 II. Textliche Festsetzung -Entwurf- Zu 3. Immissionsschutz Es werden lediglich Aussagen zu Lärmemissionen gemacht, nicht aber zu Geruchemissionen und Immissionen. Es sollten aber auch Aussagen zu Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen in den textlichen Festsetzungen enthalten sein (→ unsere vorhergehenden Ausführungen bei „Zu 3.4.2 Geruch“). Eine weitere Stellungnahme zu den Unterlagen „Textliche Festsetzungen zum E 28“ erübrigt sich, weil diese Ausfluss und Ergebnis der „Begründung zum E 28“ sind. Auf unsere vorhergehenden Ausführungen zu „Begründung zum E 28“ wird verwiesen. 1.4 Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. III. Naturpark Nordeifel Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in der Sitzung vom 01.10.2015 der Erweiterung der Naturparkflächen des Naturparks Nordeifel zugestimmt (→ Vorlagen-Nr. 34/2015). In Anlage 2 zur Vorlage werden die Erweiterungsflächen dargestellt, soweit sie den Bereich der Gemeinde Kreuzau betreffen. Aus dieser Anlage ist eindeutig zu erkennen, dass die vom Bebau- Es ist richtig, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau am 01.10.2015 die Erweiterung der Gebietskulisse des Naturparks Nordeifel u.a. im Bereich des Zentralorts Kreuzau beschlossen hat und diese auch das Betriebsgelände der Niederauer Mühle erfassen. Der Naturpark Nordeifel ist ein eingetragener Verein und hat zum Ziel verschiedene Förderprojekte innerhalb der Gebietskulisse durchzuführen. Diese Tatsache führt jedoch zu keinerlei Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag ungsplan E 28 betroffene Fläche (Betriebsgelände der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH) gänzlich im Bereich der Naturparkflächen des Naturparks Nordeifel liegt. Damit stellt sich für uns die Frage: Hat die Zugehörigkeit der fraglichen Flächen zum Naturpark Nordeifel Auswirkung auf Art und Umfang des Bebauungsplanes E 28? Sind evtl. Bestimmungen und/oder Beschränkungen zu beachten, die im derzeitigen Entwurf noch nicht enthalten sind? Auswirkungen auf die bauordnungsrechtliche, planungsrechtliche oder immissionsrechtliche Bewertung der in der Gebietskulisse befindlichen Gewerbebetriebe. Ebenso ist der Naturpark nicht mit Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten in Verbindung zu bringen. Es entstehen keinerlei Auswirkungen auf die Aufstellung des Bebauungsplans E 28 oder auf zukünftige Bau- oder BImSch-Genehmigungsverfahren. 2 Vier Bürger aus Kreuzau mit Schreiben 12.11.2015 2.1 Stellungnahme wir begrüßen, dass einige Vorschläge, die wir im Gespräch vom 8.9.2014 mit Herrn Gottstein besprochen haben, in den neuen Entwürfen zum Bebauungsplan E 28 berücksichtigt wurden. Zu einigen Punkten möchten wir jedoch wie folgt Stellung nehmen und bitten Sie, diese in Ihren Planungen einzubeziehen. 2.2 Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. zu Punkt 3.1 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. I. Entwurf „Begründungen“ Punkt 3.1 Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll, eine wesentlich größere Ausweisung des Gewerbegebietes (GE) im Bereich „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“ einzuplanen, um den Abstand zwischen Industriegebiet (Gl) und Wohngebiet zu vergrößern (siehe beigefügte Skizze). Begründung: 1. Der von Ihnen geplanten Skizze ist zu entnehmen, dass durch Neuerrichtung von Gebäuden, die zur Herstellung von Papier genutzt werden (z.B. Energieerzeugung, Kraftwerk, Papiermaschine) eine wesentliche Annäherung zur Wohnbebauung erfolgen könnte. Das wiederum würde weitere Belästigungen und Störungen, z.B. tieffrequente Geräusche, Lärm, etc. bedeuten. Der Belange des Immissionsschutzes und somit der Schutz der anliegenden Bewohnern vor schädlichen Immissionen wird nicht auf der Ebene der Bauleitplanung geregelt. zu 1.: Ein ausreichender Abstand zwischen dem Industriebgebiet (GI) und der angrenzenden Wohnbebauung ist durch die Ausweisung des Gewerbegebietes (GE) im Bereich „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“ gewährleistet. zu 2.: 2. Gleichzeitig wäre damit gewährleistet, dass sich der Abstand zwischen evtl. neuem Kesselhaus und Wohnbebauung verringern könn- Ein ausreichender Abstand zwischen einem möglichen neuen Kesselhaus und der angrenzenden Wohnbebauung ist durch die Ausweisung des Ge- 8 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag te. werbegebietes (GE) im Bereich „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“ gewährleistet. 3. Im GE-Gebiet sollte man die Höhenbeschränkung der Gebäude der Wohnbebauung anpassen. Beschlussvorschlag zu 3.: Eine Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des als Gewerbegebiet festgesetzten Bereichs wird als nicht erforderlich angesehen. Es ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar im Bereich des Gewerbegebiets höhere Gebäude zuzulassen als im Bereich der Wohnbebauung östlich des Üdinger Wegs. Im Gewerbegebiet liegen die maximal zulässigen Gebäudehöhen bei ca. 10,5 m. Der Bebauungsplan E 19 legt für Teilbereiche östlich des Üdinger Wegs keine maximale Gebäudehöhe fest. Stattdessen ist das Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzung mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Unter Einhaltung dieser Festsetzung sind Gebäudehöhen von annähernd 10,00 m zulässig (z.B. das Feuerwehrgerätehaus). Somit liegen keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Gewerbegebiet und der angrenzenden Wohnbebauung vor, die eine Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des Gewerbegebiets rechtfertigen. Punkt 3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“ Im Bereich Vorhof/Kesselhaus ist eine Fläche ausgewiesen, die nicht überbaut werden darf. Dies befürworten wir und stimmen dem in vollem Umfang zu. Punkt 3.4.1 „Lärm“ Diesen Ausführungen stimmen wir zu, da dadurch Belästigungen, die vom Betriebsgelände verursacht werden, eingehalten und ggf. verbessert werden. zu Punkt 3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. zu Punkt 3.4.1 „Lärm“ Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfoh- 9 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag len, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Zu Punkt 3.4.4 „Ausschluss von Abfall und Produktionsrückständen als Brennstoff zur Wärmeerzeugung“ Kann aus unserer Sicht nur befürwortet werden, da nicht abzusehen ist, welchen Schadstoffbelastungen die Anwohner ausgesetzt werden. Zu Punkt 3.4.4 „Ausschluss von Abfall und Produktionsrückständen als Brennstoff zur Wärmeerzeugung“ Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. 2.3 II. Entwurf „Textliche Festsetzung“ Punkt 2.1 und 2.2 „Maß der baulichen Nutzung(§ 9 (1) Nr.1 BauGB“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme 10 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Wir befürworten die o.g. Ausführungen. Des Weiteren verweisen wir auf die detaillierte Stellungnahme der Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. Beschlussvorschlag wird zur Kenntnis genommen. [Beigefügte Karte skizziert den gewünschten Verlauf der Abgrenzung zwischen Industrie- und Gewerbegebiet; vgl. 2.2] 3 Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben vom 09.11.2015 es wird die Bürger-Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan E 28 gerne wahrgenommen. 1. Hinsichtlich von Klimawandel, Reduzierung von CO2 Emissionen und politischem Ausstieg aus der Braunkohle, ist ein weiterer Betrieb des Braunkohlekessels abzulehnen, entsprechende Übergangsfristen können eingeräumt werden. Ersatzweise darf keine Kapazitätserhöhung des Braunkohlekesselt mehr erfolgen. zu 1. Zur Reglementierung der von der Planung ausgehenden Immissionen werden textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, wodurch die zulässigen Nutzungen verbindlich beschränkt werden. Diese Nutzungsbeschränkungen orientieren sich an den Vorgaben des Abstandserlasses NRW aus 2007, sodass von keiner Überschreitung höchstzulässiger Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Es besteht keine Rechtsgrundlage die es der Gemeinde Kreuzau ermöglicht im Bebauungsplan einen Ausschluss der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Nutzung des Energieträgers Braunkohle festzusetzen. 2. Es muss untersagt werden, dass sogenannte “Spuckstoffe“ (die als Abfall in der Papiererzeugung anfallen),in dem Braunkohlekessel verfeuert werden. Ansonsten hätten wir in Kreuzau eine weitere Müllverbrennung! zu 2. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. 4 Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH / Autenrieb GmbH & Co. KG vertreten durch RA Dr. Thomas Christner 4.1 Vertretung der rechtlichen Interessen Die Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH betreibt auf dem Werksgelände die Papierfabrik Niederauer Mühle. Namens und mit Vollmacht unserer Mandantinnen nehmen wir zu dem Bebauungsplanentwurf wie folgt Stellung: 4.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. I. Stellungnahme zum Vorentwurf der Planurkunde In dem Entwurf der Planurkunde ist der Verlauf des Mühlenteiches falsch dargestellt. Wie bereits aus dem im Entwurf enthaltenen Luftbild ersichtlich, existieren im Bereich des Standortes der ehemaligen Sedimaten (heute: Auffangbehälter für das Kraftwerk) innerhalb der Grünfläche eine Umfahrung und sonstige befestigte Flächen zur Bedienung der techni- Den Anregungen zur Planzeichnung wird gefolgt. Die Planzeichnung wird entsprechend angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es ist richtig, dass die im Planentwurf festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen nicht den gesamten Gebäudebestand berücksichtigen. Dies ist vom Planungsgeber so beabsichtigt. Die vorhandenen Gebäude, die die Höhenfestsetzung überschreiten unterliegen dem Bestandsschutz. Zukünftige Vorhaben müssen den Festsetzungen entsprechen. Überschreitungen sind nur im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 (2) BauGB möglich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. schen Einrichtungen des Kesselhauses. Mit Hilfe dieser Wegebeziehungen wird der Gebrauch des Tores Nr. 4 am Üdinger Weg minimiert. Weiterhin enthält der Planentwurf in dem Grenzbereich zwischen dem Industriegebiet und der in der westlichen Ecke des Plangebietes ausgewiesenen Grünfläche fehlerhafte Darstellungen. Dort existiert bereits heute eine genehmigte Feuerwehrumfahrt, die sinnvollerweise als private Verkehrsfläche darzustellen wäre. In der Planurkunde ist auch die vorhandene Zufahrt zur Andienung der Traforäume und sonstige Einrichtungen im Bereich der Stoffaufbereitung nicht dargestellt. Zudem fehlt eine Einzeichnung der vorhandenen Zufahrt von dem Tor 6 zum Windener Weg. Wir regen an die Planurkunde entsprechend zu ergänzen. Schließlich ist der vorhandene Gebäudebestand in dem Entwurf der Planurkunde falsch dargestellt, z.B. im Bereich des Sedimaten, des Kesselhauses sowie im Bereich des Tores 5, wo ein vorhandenes Gebäude fehlt. Die in dem Entwurf der Planurkunde festgesetzten Baugrenzen stimmen nicht mit dem Bestand der vorhandenen Gebäude übereinMühle. Soweit der Bebauungsplan ausweislich seiner Begründung den Ansatz verfolgen soll, dem vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestand Bestandsschutz zu vermitteln, müssen dann auch die vorhandenen Gebäude mit den geplanten Baugrenzen in Deckung gebracht werden. Auch die festgesetzten Bauhöhen entsprechen nicht einmal denen des Gebäudebestandes. So ist z.B. das Kesselhaus in dem nördlichen Industriegebiet höher als 157,5 Meter ü.N.N. Von der Anregung einen erweiterten Bestandsschutz durch Aufnahme einer 13 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Hinblick auf das planerische Anliegen, den Bestandsschutz der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH zu sichern, regen wir an, in dem Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass vorhandene bauliche und sonstige Anlagen, die infolge der beabsichtigten Festsetzung maximal zulässiger Gebäudehöhen zukünftig unzulässig werden könnten, in jedem Fall innerhalb des Industriegebietes erweitert, geändert oder erneuert werden können. Festsetzung i.S.d. § 1 (10) BauNVO zu ermöglichen wird abgesehen. Die Papierfabrik befindet sich in einer städtebaulichen Gemengelage, die in den vergangenen Jahren immer wieder Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes zwischen der industriell-gewerblichen- und der Wohnnutzung hervorgerufen hat. Die Aufnahme einer Festsetzung gem. § 1 (10) BauNVO kann dazu führen, dass der bereits bestehende Konflikt festgeschrieben und bestärkt wird. Zukünftige Vorhaben, die die Festsetzungen überschreiten sind im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 (2) BauGB möglich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend geändert. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. 4.3 II. Zu den textlichen Festsetzungen und deren Begrüdung 4.3.a 1. Art der baulichen Nutzung Wir widersprechen mit unseren Mandantinnen dem geplanten Ausschluss der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in dem geplanten Gewerbegebiet und in dem geplanten Industriegebiet. Eine städtebauliche Rechtfertigung für diesen Ausschluss ist nicht erkennbar. Im Gegenteil ist es für die im Plangebiet vorhandene industrielle Nutzung sogar gerade wünschenswert, dass die Möglichkeit besteht, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zugelassen werden. Wir regen daher an, den geplanten Ausschluss zu streichen und diesen auf Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO und 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beschränken. Die in den textlichen Festsetzungen für Anlagen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO vorgesehene Einschränkung greift zu kurz. Wir regen an, diese um die Formulierung "... (lfd. Nr. 114 der Abstandliste) einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen...“ zu ergänzen. Soweit die Baugebiete mit Hilfe einer Lärmkontingentierung auf der Grundlage der DIN 45 691 "Geräuschkontingentierung" gegliedert werden sollen, erwarten unsere Mandantinnen, dass der vorhandene Der Anregung wird gefolgt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissions- 14 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Anlagenbestand mit seinem genehmigten Emissionsverhalten im Rahmen der Erstellung des erforderlichen Gutachtens vollumfänglich berücksichtigt wird. Nur so kann der planerischen Zielsetzung Vorschub geleistet werden, mit Hilfe des Bebauungsplanes, insbesondere auch dem Bestandsschutz der Papierfabrik Niederauer Mühle zu sichern. schutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Beschlussvorschlag Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht mehr erforderlich erachtet. Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“ ergänzt. Wir widersprechen der geplanten Ausweisung einer privaten Grünfläche im westlichen Bereich des Plangeländes. In diesem Bereich befinden sich bereits heute eine genehmigte Feuerwehrumfahrt und eine Zufahrt vom Tor 6 zum Windener Weg. Es ist nicht erkennbar, aus welchen städtebaulichen Gründen auf eine Ausweisung des betreffenden Bereiches als Industriegebiet verzichtet werden sollte. Insoweit regen wir an, die geplante private Grünfläche ersatzlos zugunsten einer Erweiterung des Industriegebietes auf den betreffenden Bereich zu streichen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der im westlichen Bereich des Geltungsbereichs als private Grünfläche ausgewiesener Bereich bleibt als solcher bestehen. Diese mit hohen Bäumen bewachsene Fläche stellt für den Ortsteil Kreuzau eine prägende Fläche dar. Vom Ortsteil Winden aus dem naturnahen Bereich der Rur kommend, ist die in Rede stehende Fläche für den Eingang in den Ortsteil Kreuzau sehr bedeutsam. Des Weiteren bieten die Bäume eine visuelle Abschirmung zu den sehr gewaltigen Industriebauten und bilden zusätzlich einen Übergang in das angrenzende FFH-Gebiet an der Rur. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist liegt keine Begründung vor, die einer Ausweisung als Gewerbegebiet entgegensteht. Unsere Mandantinnen widersprechen der Herausnahme einer Teilfläche im Bereich des Tores 4 zum Üdinger Weg aus dem Industriegebiet und der Ausweisung als Gewerbegebiet Der Bereich muss dem Industriegebiet zugeschlagen werden. 15 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 4.3.b Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Höhen baulicher Anlagen verbindlich fest. Maximal wird eine Höhe von ca. 23,5 m über dem natürlichen Geländeverlauf (Entspricht einer Höhe von 170,50 m ü. NN) nicht überschritten. Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass die in der Planzeichnung für das Gewerbe- und das Industriegebiet festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen zum Teil den Gebäudebestand nicht korrekt abbilden und insoweit der Korrektur bedürfen. Wir regen daher die Anpassung der Höhen an den realen Bestand an. Gleiches gilt für die Baugrenzen, die zum Teil vorhandene Gebäude und Nebenreinrichtungen zu der Papiermaschine nicht berücksichtigen. Wir regen folgende Ergänzung der Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen an: "Vorhandene und zukünftige Kamine, Silos und Reaktoren dürfen die jeweils festgesetzten Gebäudehöhen bis zu der nach dem Stand der Technik erforderlichen Höhe überschreiten." Ausweislich der Ziffer 3.2 der Begründung des Bebauungsplanentwurfes wird die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die Ausweisung der Grundflächenzahlen für das Gewerbe- und das Industriegebiet mit der "Ausweisung von privaten Grünflächen innerhalb des Betriebsgrundstückes als "Ausgleich" städtebaulich Es ist richtig, dass die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen nicht den gesamten Gebäudebestand widerspiegeln. Die davon betroffenen Gebäudeteile sind im Rahmen des Bestandsschutzes gesichert. Das Plangebiet ist bzgl. der Festsetzungen zur Gebäudehöhe gegliedert, um ein nahes Heranrücken von verhältnismäßig sehr hohen Gebäuden an die Wohnnutzung entlang des Üdinger Wegs zu vermeiden. Östlich des des Üdinger Wegs sind gem. des Bebauungsplans E 19 Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig. Vom Üdinger Weg aus gesehen nehmen die maximal zulässigen Gebäudehöhen nach Südwesten hin zu. Somit wird eine Staffelung der maximal zulässigen Gebäudehöhen erreicht, die die vorhandene Gemengelage Rechnung berücksichtigt. Zukünftige Überschreitungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe durch die Errichtung oder Änderung von bestehenden baulichen Anlagen sind somit nur über die Erteilung von Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB möglich. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es liegt keine hinreichende städtebauliche Begründung vor, die diese Festsetzung rechtfertig. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der naturnahe Bereich um den Mühlenteich soll erhalten bleiben. Mit der Festsetzung als private Grünfläche wird der Bereich einer baulichen Nutzung entzogen. 16 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag gerechtfertigt. Es fehlt der rechnerische Nachweis, dass es hierzu tatsächlich der Ausweisung zweier privater Grünflächen im westlichen und östlichen Randbereich des Plangebietes bedarf. Es ist bereits vorgetragen, dass die Ausweisung der westlichen Grünfläche wegen der dort vorhandenen Erschließungseinrichtungen städtebaulich nicht zu rechtfertigen und durch eine Ausweisung des Industriegebietes zu ersetzen ist. Der Text der Begründung zu Ziffer 3.2 ist im letzten Absatz dahingehend zu ergänzen, dass "innerhalb des bestehenden Betriebes Kamine und Gebäude vorhanden (sind), die bereits auch heute die festgesetzten Gebäudehöhen erheblich überschreiten". 4.3.c Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend angepasst. 3. Immissionsschutz (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die in der Textlichen Festsetzung erwähnte Windrose (UTMKoordinaten: X: ... ; Y .... ) ist in dem Entwurf der Planurkunde bislang nicht eingezeichnet. Im Übrigen ist bereits die Erwartung formuliert worden, dass bei der Immissionskontingentierung gem. DIN 45 691 der vorhandene Anlagenbestand mit seinem Immissionsverhalten Berücksichtigung findet. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der Gemeinde Kreuzau abgegeben (Vgl. TÖB Tabelle) Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht mehr erforderlich erachtet. Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“ ergänzt. 17 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Wir widersprechen der geplanten Festsetzung einer maximalen Produktionsmenge an Papier auf 1.000 t pro Tag. Eine solche Beschränkung der Produktionskapazität ist durch keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung gedeckt, insbesondere handelt es sich nicht um eine nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO denkbare Differenzierung. Wir regen daher an, auf die infolge einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erkennbar rechtswidrige Beschränkung der Produktionsmenge zu verzichten. Nach Ziffer 3.3 der Textlichen Festsetzung soll der Einsatz von Abfall, Rest- und Produktionsrückständen (z.B. Spuckstoffe) als Brennstoff zur Wärmeerzeugung der Betriebe nach Nr. 1.1 und 1.2 nicht zulässig sein. Wir widersprechen der geplanten Festsetzung. Wir vertreten die Meinung, dass das geplante Verbot des Einsatzes von Abfall-, Rest und Produktionsrückständen als Brennstoff zur Wärmeerzeugung im Plangebiet nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB gedeckt ist und das geplante Verbot einen städtebaulich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die betriebliche Dispositionsbefugnis der Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH darstellt. In der Papierindustrie ist eine Mitverbrennung von Spuckstoffen aus der eigenen Produktion üblich und kann zu einer Verringerung der Emissionen führen, wenn der Stand der Technik im Bereich der Verbrennung und der Abluftbehandlung eingehalten wird. Die 13. und 17. BlmSchV beinhalten insoweit klare Grenzwerte, die einzuhalten sind. Der in der Vergangenheit geäußerten Sorge, dass auf dem Betriebsgelände unserer Mandantinnen eine Abfallbehandlungsanlage errichtet werden könnte, wird dadurch begegnet, dass nach den Textlichen Festsetzungen solche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans kategorisch ausgeschlossen sind. Insoweit spricht aus hiesiger Sicht nichts dagegen, dass die Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH anfallende Spuckstoffe aus der eigenen Produktion thermisch behandelt. In diesem Falle fallen entgegen der geäußerten Sorge auch kei- Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung der Beschränkung der maximalen Produktionskapazität auf 1.000 t/d wird aus dem Planentwurf entnommen. Die Begründung zum Planentwurf wird entsprechend angepasst. Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung wird aus dem Planentwurf entnommen. 18 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung wird dahingehend geändert, dass Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Kreuzau-Niederauer Mühlenteich ist in seiner gesamten Länge als Bauund als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau eingetragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ne zusätzlichen Anlieferverkehre an. Im Gegenteil entstünden weniger Verkehre, weil auf den Abtransport der Spuckstoffe aus dem Betrieb verzichtet werden kann, wenn diese mit verbrannt werden. 4.4 4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Wir widersprechen der beabsichtigten Festsetzung, dass in den Gewerbe- und Industriegebieten Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, warum außerhalb der Baugrenzen keine Stellplätze, z.B. für Mitarbeiter, hergestellt werden können sollen. 4.5 5. Sonstiges Nach hiesigem Kenntnisstand ist das Gewässer Mühlenteich in den Grenzen des Plangebietes nicht als Baudenkmal und als Bodendenkmal ausgewiesen. Insoweit regen wir an, die Festsetzung noch einmal zu kontrollieren. Die Darstellung zur Ver- und Entsorgung des Werksgeländes in der Begründung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Versorgung der Papierfabrik mit Betriebswasser über eine werkseigene Wasserversorgung aufgrund wasserrechtlicher Entnahmeerlaubnisse über den sogenannten Wasserplatz erfolgt, so dass auch für die Produktionswässer eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang besteht. Die Wässer werden im Bereich der Papierproduktion einschließlich der Stoffaufbereitung und im Kesselhaus verbraucht. Die Entsorgung produktionsspezifischer Abwässer erfolgt in Abstimmung mit dem WVER ohne Nutzung der öffentlichen Kanalisation über den sogenannten Industriesammler des WVER mit der Konsequenz, dass auch insoweit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. 19 / 20 Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Soweit unsere Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis der Prüfung unserer Eingabe zu unterrichten. 20 / 20