Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
713 kB
Erstellt
30.01.18, 18:16
Aktualisiert
30.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 2/2015, 3. Erg.
1. Änderung des Bebauungsplans F 13, Ortsteil Stockheim:
Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung
gem. § 4 (1) BauGB und der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahmen aus der frühzeitigen TÖB-Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
NetAachen GmbH mit Schreiben vom 28.09.2015
Die Anlagen der NetAachen werden durch die NetCologne dokumentiert.
Bitte nutzen Sie die Online-Planauskunft der NetCologne unter der Adresse:
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
In dem angefragten Bereich befinden sich keine Anlagen der NetCologne GmbH.
https://planauskunft.netcologne.de/
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Eine Mitlegung ist nicht beabsichtigt.
2
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 30.09.2015
2.1
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan
markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigund Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns
Kontakt auf.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen. Der Übersichtsplan gibt
das Plangebiet richtig wieder.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN)), Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversor-
Stand: 18.02.2016
Seite 1 von 20
gungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen
bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
3
Erftverband mit Schreiben vom 07.10.2015
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände auftreten können.
Stand: 18.02.2016
Ein entsprechender Hinweis ist im Ursprungsplan F 13 unter Punkt
C „Hinweise und Empfehlungen“ in die Festsetzungen aufgenommen worden. Diese Festsetzung behält auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Seite 2 von 20
4
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 14.10.2015
4.1
5
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Niederspannungsnetz.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes
sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer und Betreiberin des Netzes.
Gegen die Planung der Gemeinde Kreuzau bestehen unsererseits keine
Bedenken.
Vorsorglich möchten wir aber auf die vorhandenen Versorgungstrassen
sowie auf die im nördlichen Bereich des Planungsgebietes verlaufende 110kV-Hochspannungsleitung hinweisen.
Zu Ihrer Information haben wir Ihnen Auszüge aus unserem Planwerk beigefügt und bitten um Kenntnisnahme.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die 110 kV-Leitung und der 2 x 15,00 m breite Schutzstreifen liegen außerhalb des Geltungsbereichs.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
BUND Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 29.10.2015
5.1
Die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wird vom BUND abgelehnt.
Sie dient der nachträglichen Legalisierung eines unzulässigerweise errichteten Bauvorhabens. In diesem Jahr ist dieses schon der zweite uns bekannte Fall im Kreis Düren, in dem erst nach der Durchführung des Vorhabens die erforderliche Änderung des FNPs beschlossen wird. Wird dieses
rechtswidrige Verfahren im Kreis Düren zur Tradition?
Ebenso wie bei der Errichtung des umstrittenen Mountainbike-Parkes wurden Fehler gemacht und später auf Anmahnung zugegeben. Diese Methode, die letztendlich mit Hilfe der Bezirksregierung auf Umwegen auch in
diesem Fall zum angestrebten Ziel führen soll, kann nicht akzeptiert werden.
„Das Erfordernis zur 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau ergibt sich aus der festgestellten Großflächigkeit eines im Ortsteil Stockheim ansässigen gewerblichen Betriebes.“ (Begründung für die
Änderung des FNP). Dieses Erfordernis musste allen Beteiligten auch
schon vor dem Bau bekannt sein. Im vorliegenden Fall waren 800 m² Verkaufsfläche genehmigt, stattdessen wurden 5.730 m² gebaut. Es ist uns
weder begreiflich, wie dies dem Kreis nicht aufgefallen sein soll, noch wie
Bauherr und Architekt dieses dreiste und riskante Unternehmen durchführen konnten. Weiter heißt es in der Begründung zur Durchführung der FNP
Änderung: „Das Plangebiet wird von einem gewerblichen Betrieb genutzt,
der sich nicht wie vorgesehen und im Bebauungsplan F 13 angedacht zu
einem Gartenbaubetrieb sondern durch eine stärkere Ausrichtung auf den
Verkauf zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entwickelt hat.“ Solch
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Verfahren zur Aufstellung des Ursprungsplans (F 13) wurde der
Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Dies erfolgte in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind vollumfänglich umgesetzt
worden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die überbaubare Fläche vom Eigentümer nicht vollständig ausgereizt worden ist und die festgesetzten und erbrachten Ausgleichsmaßnahmen somit deutlich über das erforderliche hinausgehen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die hier vorliegende Bebauungsplanänderung schafft keine weiteren überbaubaren Flächen oder sonstigen Eingriffe in Natur und
Landschaft. Die Bebauungsplanänderung erfolgt lediglich, um eine
Änderung des Baugebietstypus zum Sonstigen Sondergebiet gem.
§ 11 BauNVO durchzuführen.
Seite 3 von 20
eine „Entwicklung“ geschieht nicht ohne Zutun und Planung des Betreibers.
Zudem muss der Bau schon darauf angelegt sein. Da ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb > 800 m² hier gem. BBP nicht zulässig war, soll nun –
nachdem dieser gebaut ist und betrieben wird – die BBP- und Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und das Gebiet als Sondergebiet gem.
§ 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“ ausgewiesen
werden. Dieses Verfahren kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und
konterkariert die vorgeschriebene Abwägung. Auch können in einer nachträglich durchgeführten Umweltprüfung die von uns vertretenen Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht mehr im erforderlichen
Umfang ermittelt werden. So ist eine sachgerechte Abwägung nicht möglich. Dies wird auch im Kapitel 6 der Begründung überdeutlich. Hierzu etwas
zu erwidern erübrigt sich.
Auch widerspricht die Darstellung des Plangebietes im Regionalplan als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ einem solchen Vorhaben. Außerdem wird sich hier nach unserer Auffassung leichtfertig über Ziel 3 und
Grundsatz 4 im „Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“, der Bestandteil des Landesentwicklungsplan (LEP) NRW ist, hinweggesetzt.
Fazit
Die Durchführung des Vorhabens widersprach der Baugenehmigung, dem
BBP und FNP, dem Regionalplan und LEP, damit auch dem LP. Eine nachträgliche Genehmigung dieses illegal durchgeführten Bauvorhabens würde
einen weiteren Präzedenzfall schaffen. Wir lehnen daher die Änderung des
FNP ab und fordern die sofortige Schließung des nicht genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetriebs sowie dessen Rückbau.
6
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 14.10.2015
Gemäß der Begründung wird das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und zur Bewässerung genutzt. Das überschüssige Niederschlagswasser wird zur Versickerung gebracht. Eine Ableitung über den Panzergraben
in den Dürener Mühlenteich ist nicht vorgesehen. Unter diesen Voraussetzungen bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur keine Bedenken.
Die entsprechende Fläche ist bereits als Fläche für „Anlagen zur
Niederschlagswasserbewirtschaftung/-beseitigung“
festgesetzt.
Die in der Planzeichnung verwendete Abkürzung „NW“ ist entsprechend in der Legende erläutert. Insofern wird der Anregung
bereits entsprochen.
Der
Stellungnahme
wird gefolgt.
Allerdings sollten die Flächen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserbewirtschaftung“ im Plan als solche festgesetzt und dargestellt werden. Bisher ist lediglich ein „NW“ im Sondergebiet „Gartenmarkt“ verzeichnet.
Stand: 18.02.2016
Seite 4 von 20
7
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 06.10.2015
7.1
Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr nicht berührt
und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Weiter grenzt der Planungsbereich an die B56 (MilStr. 704), die ein Teil des
Militärstraßengrundnetzes ist. Bei Veränderung des Verlaufs oder der Streckenführung sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes gemäß RIST und RABS für den militärischen Schwerlastverkehr einzuhalten.
Den Beginn und das Ende der Baumaßnahme sind dem Landeskommando
Hessen, Fachbereich Verkehrsinfrastruktur, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden, E-Mail: LKdoHEVVerkInfra@bundeswehr.org zuzuleiten.
7.2
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden,
bitte ich in jedem Einzelfall mit die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer
Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Durch das Bauleitplanverfahren kommt es zu keinen Änderungen
an der Bundesstraße 56.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der für den Geltungsbereich der 34. Änderung des Flächennutzungsplans
rechtswirksame Bebauungsplan F 13 setzt eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 m fest, sodass diesbezüglich die Belange des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nicht berührt werden.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne separat zu beantragen sind.
8
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 16.10.2015 und 08.07.2016
8.1
Schreiben vom 16.10.2015
Eine Stellungnahme ist mir mit den vorgelegten Unterlagen nicht möglich.
Die Anbindung des Gartenbaubetriebs erfolgt von der L 327, die im Zuge
der vorangegangenen Bauleitplanung mit einer Linksabbiegerspur zu Lasten der Gemeinde Kreuzau hergestellt wurde.
Wie bereits in meiner vorangegangenen Stellungnahme erwähnt, ist bei
einer Erweiterung des Gebietes diese Form der Anbindung nicht mehr ausreichend und ist zu ertüchtigen. Da die Verkaufsfläche etwa das 7-fache der
geplanten Fläche einnimmt und zusätzlich eine Vergrößerung des bestehenden Gastronomiebereiches vorgenommen wird, ist von einer Kundenzunahme auszugehen. Radfahrer und Fußgänger sind im Gutachten ausreichend zu berücksichtigen.
Stand: 18.02.2016
Der Anregung wurde gefolgt und die Auswirkungen auf den
Verkehr gutachterlich ermittelt um zu prüfen, ob durch den
Gartenmarkt die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes der bestehenden Anbindung des Plangebietes an die Landesstraße (L 327)
beeinträchtigt wird.
Untersucht wurden sowohl der vorfahrtgeregelte Knotenpunkt
zwischen der L 327 und der Straße „Am Burgholz“, als auch der
angrenzende, signalgesteuerte Knotenpunkt der B 56 mit der L
327.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt dabei zu dem Ergebnis,
dass sich zwar für die Linksabbieger aus der Zufahrt des Gartenmarktes im Zeitintervall von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine
Seite 5 von 20
Daher ist ein belastbares Verkehrsgutachten mit entsprechenden Lösungsvorschlägen unter Anwendung der gültigen Regelwerke vorzulegen.
Für die Änderung der Anbindung des Plangebietes an die L 327 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Kreuzau
und dem Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss
einer Vereinbarung nicht begonnen werden.
Verschlechterung der Verkehrsqualität ergibt, „die beiden
betrachteten Knotenpunkte“ [….] „in der bestehenden Ausbauform
[jedoch] ausreichend leistungsfähig sind, um die prognostizierten
Verkehrsbelastungen mit ausreichender Leistungsfähigkeit zu
bewältigen.“
Eine Änderung der Anbindung des Plangebietes an die L 327 ist
somit nicht erforderlich.
Ansonsten verweise ich auf meine vorherigen Stellungnahmen.
8.2
Schreiben vom 08.07.2016
Nach Durchsicht des Verkehrsgutachtens bzgl. der o.g. Bauleitplanung der
Gemeinde Kreuzau verzichtet der Landesbetrieb derzeit auf einen Umbau
der Anbindung an die L 327. Sollten jedoch Lärmschutzmaßnahmen entlang der L 327 erforderlich werden, die auf eine Änderung im
Verkehrsablauf im Einmündungsbereich zurückzuführen sind, ist der
Landesbetrieb nicht für evtl. Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
Nach Vorlage des Gutachtens werden keine Bedenken mehr
vorgetragen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Zeit bestehen
keine Pläne für eine Erweiterung oder Nutzungsänderung des
Gartenmarktes.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Eine Nutzungsänderung oder eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes ist
beim Landesbetrieb anzuzeigen. Die verkehrlichen Auswirkungen sind dann
erneut nachvollziehbar darzulegen.
Für eine Erweiterung des Gewerbegebietes gelten die v.g. Aussagen. Ansonsten verweise ich auf meine Stellungnahme an die Gemeinde Kreuzau
zur Bauleitplanung.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie NRW mit Schreiben vom 26.10.2015
9
9.1
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle
Der Empfehlung der BR Arnsberg wurde gefolgt und die Fa. Cheverliehenen Bergwerksfeld „Eustachia“. Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes
mische Fabrik Kalk GmbH nachträglich am Verfahren beteiligt. Mit
ist die Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpener Straße 9-13 in 51103 Köln.
Schreiben vom 01.04.2016 hat die Chemische Fabrik Kalk wie
folgt Stellung genommen:
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien urkundlich belegt. Im Umfeld der Plan- „Die o.g. Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle
maßnahme befinden sich jedoch mehrere Versuchs- und Fundschächte. verliehenen Feld Eustachia. Eigentümer des Bergwerkfeldes EuKonkretere Aussagen hierzu können nach den hier vorliegenden Unterlagen stachia ist die CFK (Chemische Fabrik Kalk GmbH).
nicht getroffen werden. Somit können bergbauliche Einwirkungen auf das
Planungsgebiet nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ob un- Ausweislich der uns vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
tertägige Hohlräume vorhanden sind, kann allerdings erst nach Durchfüh- Planmaßnahme kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumen-
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Seite 6 von 20
rung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschlie- tiert. Wir verweisen auf das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.10.2015, das auf Seite 1 unten mehrere Versuchsßend geklärt werden.
und Fundschäden erwähnt.
Aufgrund dieser bergbaulichen Situation empfehle ich bei der Durchführung
Darüber hinaus sind derzeit und absehbar weder von der CFK
der Planmaßnahme im Grundstücksbereich auf altbergbauliche Hinweise zu
noch einer anderen Gesellschaft der K+S-Gruppe bergbauliche
achten. Hierbei kann es sich um atypische Bewegungsbilder der TagesoberTätigkeiten im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Befläche oder von Baukörpern handeln, die geotechnisch, gründungstechnisch
bauungsplanes beabsichtigt.“
oder bauphysikalisch nicht erklärbar sind. Solche atypischen Bewegungsbilder dokumentieren sich in Form von Rissbildungen in Gebäuden oder in Es werden seitens des Eigentümers des Bergwerkfeldes keine
Form von (regelmäßig wiederkehrenden) Absenkungen (Einbrüchen) und Bedenken gegen die Bauleitplanung erhoben.
Rissbildungen der befestigten und unbefestigten Tagesoberfläche. Aber
auch im Winter schnee- und eisfreie „Flecken“ an der Tagesoberfläche oder
im Sommer kleinräumig begrenzte Vegetationsstörungen etc. können Hinweise auf das Vorhandensein von Grubenbauen im heute noch einwirkungsrelevanten Bereich sein. Beim Vorhandensein solcher Hinweise sollte dringend ein Sachverständiger eingeschaltet werden.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig
noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich
empfehle ich Ihnen, die Chemische Fabrik Kalk GmbH als Eigentümerin des
bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Des Weiteren ist der Bereich des Planungsgebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Daher sollte bei den Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserständte im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Stand: 18.02.2016
Seite 7 von 20
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Im empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage zu stellen, und für konkrete
Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme zu bitten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bearbeitungshinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf
Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt.
Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen kommt. Eine Gewähr für
die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit
nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle
Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangsund Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der
Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des
Suchbegriffs „Behördenversion GDU“.
10
E-Plus mit Schreiben vom 05.10.2015
Die E-Plus Mobilfunk GmbH betreibt im relevanten Trassenbereich RichtDie Verbindung 16EM0783 ist ausreichend berücksichtigt. Der
funkanlagen. In der Anlage finden Sie Details zum Verlauf sowie Angaben
Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht im Schutzbreizum Standort. Es betrifft nur den Bebauungsplan F 13. Wir bitten Sie in Ihtenabstand der Trasse von 50 m.
rem Bauvorhaben unsere Verbindung 16EM0783 zu berücksichtigen. Dabei
beachten Sie bitte einen Schutzbreitenabstand von 50 Metern, damit keine
Übertragungsstörung innerhalb der Fresnel-Zone entsteht.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Bitte beachten Sie, dass hier keine Informationen zu Telefonica- Die Telefonica Germany GmbH wurde am Bauleitplanverfahren
Verbindungen berücksichtigt sind.
beteiligt. Es wurden seitens der Telefonica keine Bedenken gegen
die Bauleitplanung erhoben.
Stand: 18.02.2016
Seite 8 von 20
11
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 13.10.2015
Da es sich bei der Planung im Wesentlichen um die Anpassung der vorhandenen Nutzung handelt, erübrigen sich Anregungen, die den Bodendenkmalschutz betreffen.
Unabhängig hiervon stelle ich fest, dass die Belange des Bodenkdenkmalschutzes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Ursprungsplan, zu
dem das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ebenfalls in der Funktion als
Träger öffentlicher Belange beteiligt wurde, nicht berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 02.03.2012 hatte ich vorgetragen, dass in der Fläche
Bodendenkmäler vermutet werden, deren Abwägungserheblichkeit im Rahmen der Planaufstellung zu klären ist. Ich verweise diesbezüglich auf § 1
Abs. 6 Nr. 5 iVm § 1 Abs. 7 BauGB iVm § 11 DSchG NW sowie das Urteil
BVerwG vom 11.11.2002 – 4 BN 52/02: Danach ist die planende Gemeinde
dann, wenn ihr im Zeitpunkt der Bauleitplanung Hinweise oder Anhaltspunkte vorliegen, die für die planerische Entwicklung von Bedeutung sein können, verpflichtet, Einzelheiten dazu zu erfassen und näher zu untersuchen.
Insoweit obliegt ihr eine aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Prüfungsund Nachforschungspflicht. Das heißt, bereits bei einem Anfangsverdacht
muss die Gemeinde diesem in eigener Verantwortung als Planungsträger
nachgehen. Das Baugesetzbuch sagt zwar über den Zeitpunkt der Prüfung
nichts aus. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass die Prüfung der Beschlussfassung nicht nachfolgen darf. Das Ergebnis muss vor
Satzungsbeschluss vorliegen, um in die Planung eingehen zu können.
Beteiligt wurde ich nach § 4 Abs. 1 BauGB. Über die öffentliche Auslegung
dieser Planung wurde das Fachamt informiert, auch über den Umgang mit
den Anregungen vom 02.03.2012 erfolgte keinerlei Information.
Es stellt sich daher die Frage, auf welcher Grundlage ein Teil der Fläche
bereits bebaut werden konnte.
Unabhängig hiervon verweise ich aus § 29 DSchG NW, diese Vorschrift
findet für das gesamte Plangebiet Anwendung.
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde im Rahmen
der Verfahren nach §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB an der Aufstellung
des Ursprungsplans beteiligt. Das Schreiben zur frühzeitigen Beteiligung wurde mit Datum vom 27.12.2011 versendet; den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde eine Frist
zur Stellungnahme bis zum 06.02.2012 gegeben. Somit ist die
angesprochene Stellungnahme mit Datum vom 02.03.2012 vier
Wochen verspätet erstellt worden. Die Sitzungsvorlage für den Rat
zur städtebaulichen Abwägung wurde bereits am 08.02.2012 gefertigt und unterzeichnet. Da die erwähnte Stellungnahme bei der
Gemeinde Kreuzau ohnehin nicht eingegangen ist, konnte die
Stellungnahme nicht berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung gem. § 4 (2)
BauGB ist mit Schreiben vom 05.07.2012 erfolgt. Das Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland ist am Verfahren beteiligt worden. Eine Stellungnahme liegt jedoch nicht vor. Die Ausführungen,
dass das Amt nicht beteiligt worden wäre, sind somit nicht nachvollziehbar.
Im Ursprungsplan ist als Hinweis folgender Passus aufgenommen
worden:
„Denkmalschutz:
Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden
oder Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425/90390; Fax 02425/9039-199) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
Im Planentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans F 13 ist in
den textlichen Festsetzungen ausgeführt, dass die “Festsetzungen
des rechtskräftigen Bebauungsplans F 13 ihre Gültigkeit behalten,
soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen ersetzt
oder ergänzt werden.” Insofern bleibt der Hinweis weiterhin gültig.
Stand: 18.02.2016
Seite 9 von 20
12
Kreis Düren mit Schreiben vom 28.10.2015
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Unter dem Punkt textliche Festsetzungen wird ausgeführt, dass die textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 13 ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen ersetzt oder ergänzt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen und Hinweise zur
Niederschlagswasserbeseitigung, zum Uferrandstreifen entlang des Panzergrabens sowie zum flurnahen Grundwasserstand weiterhin gelten und damit
Bestandteil der 1. Änderung sind.
Ob und ggf. in welchem Umfang die wasserrechtliche Erlaubnis anzupassen
ist, wird derzeit seitens der unteren Wasserbehörde überprüft.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Zu Wasserwirtschaft:
Die Festsetzungen und Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung, zum Uferrandstreifen entlang des Panzergrabens sowie
zum flurnahen Grundwasserstand – wie sie um Ursprungsplan F
13 festgeschrieben sind – behalten Ihre Gültigkeit.
Natur und Landschaft
Zu Natur und Landschaft:
Zur o.g. Beteiligung liegt neben dem Plan mit zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen eine Begründung vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommenDie Belange von Natur und Landschaft (s. Punkte 11. Der Begründung) sind
entsprechend dem Verfahrensstand ordnungsgemäß eingestellt worden.
Stand: 18.02.2016
Seite 10 von 20
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
09.10.2015
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
29.09.2015
Amprion GmbH
05.10.2015
Landschaftsverband Rheinland, Dez. Liegenschaftsmanagement
30.09.2015
Unitymedia NRW GmbH
08.10.2015
Telefonica Germany GmbH
19.10.2015
Bezirksregierung Köln, Dez. 33
14.10.2015
Bezirksregierung Köln, Dez. 52
02.10.2015
Industrie- und Handelskammer Aachen
22.10.2015
Landwirtschaftskammer NRW
11.11.2015
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
29.10.2015
Stand: 18.02.2016
Seite 11 von 20
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 02.12.2016
1.1
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken, sofern Nutzungsänderung oder Erweiterungen des Gartenbaubetriebes im Baugenehmigungsverfahren oder mittels
Bauleitplanung angezeigt und aus verkehrlicher Sicht beurteilt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 327, auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kreuzau.
1.2
1.3
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe)
der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Im Bereich der bestehenden Anbindung an die L 327 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der
Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen – RAL – Abschnitt 6.6 der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Für evtl. Bepflanzungen unter Berücksichtigung der Sichtdreiecke entlang
der L 327 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen –
RAL – zu beachten.
Stand: 18.02.2016
Die Anregung wird aufgegriffen und als Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans wie folgt aufgenommen:
„Verkehrsemissionen
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nähe des Plangebietes zur L 327 im Bereich des südlichen Plangebietes mit Verkehrsemissionen (Staub. Lärm, Abgasen, sowie bei Regen auch
mit Sprühfahnen und Spritzwasser) zu rechnen ist.“
In der Planzeichnung zum Bebauungsplan sind Sichtdreiecke
festgesetzt.
In den textlichen Festsetzungen wird der Anregung Rechnung
getragen durch Aufnahme der folgenden Festsetzung:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
„Freizuhaltende Sichtfelder
Im Bereich der in der Planzeichnung festgesetzten freizuhaltenden
Sicht-dreiecke sind Bepflanzungen gemäß den „Richtlinien für die
landschafts-pflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ vorzunehmen und dürfen eine max. Höhe von 0,80 m, nicht überschreiSeite 12 von 20
Für die Bepflanzung sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische
Begleitplanung im Straßenbau“ –RLBP- und die „Empfehlungen für die
landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau –ELA- maßgebend.
Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die „Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft“ –ESLa-.
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die
Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben.
ten.
Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hingestellt werden, die diese Höhe überschreiten.“
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von
0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der
befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder
nicht beeinträchtigen.
Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass
diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen.
Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter FahrzeugRückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten
Fläche gepflanzt werden, damit deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt
ist.
Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu
Lasten der Gemeinde Kreuzau.
2
BUND, Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 12.12.2016
2.1
Zu obiger Planung geben wir folgende Stellungnahme ab.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes F 13, Ortsteil
Stockheim, „Gartenmarkt“ wird vom BUND ebenso abgelehnt wie die parallel durchgeführte 34. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Sie
dient nur der nachträglichen Legalisierung eines in unzulässiger Weise
errichteten Bauvorhabens. Die Methode, zunächst Fehler zu machen, um
dann letztendlich auf Umwegen zum angestrebten Ziel zu kommen, kann
nicht akzeptiert werden.
Im vorliegenden Fall waren 800 m² Verkaufsfläche genehmigt, stattdessen
wurden 5.730 m² gebaut. Es ist uns immer noch unbegreiflich, dass dies
weder dem Kreis aufgefallen sein soll, noch wie Bauherr und Architekt dieses dreiste und riskante Unternehmen durchführen konnten, das nun nach-
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Seite 13 von 20
träglich durch Erfolg belohnt werden soll. Dieses Verfahren kann nicht im
Sinne des Gesetzgebers sein und konterkariert die vorgeschriebene Abwägung.
Auch widerspricht die Darstellung des Plangebietes im Regionalplan als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ einem solchen Vorhaben. Außerdem wird sich hier nach unserer Auffassung leichtfertig über Ziel 3 und
Grundsatz 4 im „Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“, der Bestandteil des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW ist, hinweggesetzt. Die
Entgegnung der Verwaltung auf unsere am 29.10.2015 vorgetragenen Bedenken gingen völlig an diesen vorbei und konnten unsere Bedenken daher
nicht ausräumen.
Die Darstellung des Plangebiets im Regionalplan als „Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich“ steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Prüfung dieses Aspektes obliegt der Bezirksregierung Köln im
Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG NRW.
Die Bezirksregierung Köln hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Es sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Darstellungsschwelle des Regionalplans bei 10 ha liegt. Das Plangebiet
liegt mit ca. 4,9 ha deutlich darunter, sodass eine Regionalplanänderung nicht erforderlich ist.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Das landesplanerische Ziel 6.5-3 des LEP NRW 2016 wird durch
die 1. Änderung des Bebauungsplans F 13 nicht konterkariert. Die
Verträglichkeitsanalyse des Büros Stadt + Handel vom 01.06.2016
kommt zu dem Ergebnis, dass durch den vorhandenen Gartenmarkt keine negativen Auswirkungen auf die wohnortnahe Versorgung und keine negativen Auswirkungen auf den Bestand oder die
Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen aus gehen.
Der landesplanerische Grundsatz 6.5-4 des LEP NRW 2016 wird
nicht erfüllt. Da es sich jedoch um einen Grundsatz und kein Ziel
der Landesplanung handelt, kann hier von abgewichen werden.
Die Abweichung erfolgt in dem Interesse der Gemeinde Kreuzau,
den Bestandsbetrieb zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern.
Dies erfolgt auch im Interesse der Erhaltung der Arbeitsplätze
sowie der Tatsache, dass die Gemeinde Kreuzau über keinen
weiteren Fachmarkt verfügt, der vergleichbare Sortimente für die
ortsansässige Bevölkerung bereithält.
Fazit
Die Durchführung des Vorhabens widersprach der Baugenehmigung, dem
BBP und FNP, dem Regionalplan und LEP, damit auch dem LP. Eine
nachträgliche Genehmigung dieses illegal durchgeführten Bauvorhabens
würde einen weiteren Präzedenzfall schaffen. Wir lehnen daher die Änderung des BBP ab und verweisen auf unsere Stellungnahme vom
29.10.2015.
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Seite 14 von 20
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom
Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH
24.11.2016
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
28.11.2016
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
28.11.2016
PLEdoc GmbH
01.12.2016
Amprion GmbH
05.12.2016
Landschaftsverband Rheinland, Dez. Liegenschaftsmanagement
01.12.2016
Unitymedia NRW GmbH
07.12.2016
Erftverband
02.12.2016
Wasserverband Eifel-Rur
09.12.2016
Telefonica Germany GmbH
16.12.2016
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom
15.12.2016
Landwirtschaftskammer NRW
20.12.2016
Telefonica O2
21.12.2016
Bezirksregierung Köln, Dez. 33
13.12.2016
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26
02.01.2017
Industrie- und Handelskammer Aachen
02.01.2017
Kreis Düren
03.01.2017
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie NRW
03.01.2017
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
24.01.2017
Stand: 18.02.2016
Seite 15 von 20
Stellungnahmen aus der erneuten TÖB-Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 14.11.2017
1.1
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkungen für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch die Planänderung entstehen keine Änderungen an den vorhandenen Strom-,
Signal- oder Gasleitungen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Im oben aufgeführten Plangebiet unterhalten wir Strom- und Signalkabeltrassen die der öffentlichen Stromversorgung dienen, sowie Gasleitungen
die der öffentlichen Gasversorgung dienen. Sollte es im Rahmen der anstehenden Planungen zu Anpassungen unseres Versorgungsnetzes kommen,
greift hier das Verursacherprinzip. Zu Ihrer Information haben wir Auszüge
aus unserem Planwerk unserem Schreiben beigefügt.
Außerdem möchten wir vorsorglich afu die am Rand des Plangebiet verbeilaufenden Hochspannungsfreileitungen hinweisen. Die uns zur Verfügung
gestellten Unterlagen haben wir an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Von dort aus wird Ihnen gegebenenfalls eine separate Stellungnahme
zugehen.
2
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 30.11.2017
2.1
Ich verweise auf meine vorangegangenen Stellungnahmen.
2.2
Das Verkehrsgutachten weist in großen Teilen die Leistungsfähigkeit der
Stand: 18.02.2016
In der Stellungnahme im Rahmen der Offenlage waren keine Bedenken geäußert worden. Die dort angebrachten Anregungen sind
in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die StellungSeite 16 von 20
Knoten B56 / L 327 und L327/Am Burgholz/Zufahrt nach. Sollten Verkehrssicherheitsdefizite im Kreuzungsbereich L327/ Am Burgholz/ Zufahrt Gartenbaubetrieb, gehen Ertüchtigungsmaßnahmen zu Lasten der Gemeinde
Kreuzau.
3
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 04.12.2017
3.1
Es bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur gegen die Änderung
keine Bedenken, wenn weiterhin sichergestellt ist, dass die Rückhaltung
und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf der Fläche
ausreichend groß, für ein HQ 100, dimensioniert ist.
nahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die vom Wasserverband Eifel-Rur vorgetragenen Anregungen zur
Bebauungsplanänderung können nicht berücksichtigt werden, da
sie sich nicht auf die geänderten oder ergänzten Teilbereiche
beziehen.
Die Fläche für die Rückhaltung sowie die Versickerung sind im Bebauungsplan zu sichern.
4
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
BUND Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 07.12.2017
4.1
Zu obiger Planung geben wir folgende Stellungnahme ab.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes F 13, Ortsteil
Stockheim, „Gartenmarkt“ wird vom BUND ebenso abgelehnt wie die parallel durchgeführte 34. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Sie
dient nur der nachträglichen Legalisierung eines in unzulässiger Weise
errichteten Bauvorhabens. Die Methode, zunächst Fehler zu machen, um
dann letztendlich auf Umwegen zum angestrebten Ziel zu kommen, kann
nicht akzeptiert werden.
Im vorliegenden Fall waren 800 m² Verkaufsfläche genehmigt, stattdessen
wurden 5.730 m² gebaut. Es ist uns immer noch unbegreiflich, dass dies
weder dem Kreis aufgefallen sein soll, noch wie Bauherr und Architekt dieses dreiste und riskante Unternehmen durchführen konnten, das nun nachträglich durch Erfolg belohnt werden soll. Dieses Verfahren kann nicht im
Sinne des Gesetzgebers sein und konterkariert die vorgeschriebene Abwägung.
Auch widerspricht die Darstellung des Plangebietes im Regionalplan als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ einem solchen Vorhaben. Außerdem wird sich hier nach unserer Auffassung leichtfertig über Ziel 3 und
Grundsatz 4 im „Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“, der Bestandteil des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW ist, hinweggesetzt. Die
Entgegnung der Verwaltung auf unsere am 29.10.2015 vorgetragenen Bedenken gingen völlig an diesen vorbei und konnten unsere Bedenken daher
nicht ausräumen.
Fazit
Stand: 18.02.2016
Die vom BUND vorgetragenen Anregungen zur Bebauunsplanänderung können nicht berücksichtigt werden, da sie sich nicht auf
die geänderten oder ergänzten Teilbereiche beziehen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 17 von 20
Die Durchführung des Vorhabens widersprach der Baugenehmigung, dem
BBP und FNP, dem Regionalplan und LEP, damit auch dem LP. Eine nachträgliche Genehmigung dieses illegal durchgeführten Bauvorhabens würde
einen weiteren Präzedenzfall schaffen. Wir lehnen daher die Änderung des
BBP ab und verweisen auf unsere Stellungnahme vom 29.10.2015.
5
Kreis Düren mit Schreiben vom 07.12.2017
5.1
Zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren
beteiligt:
5.2
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Auch ohne eine Festsetzung im Bebauungsplan bleibt die Regelung des § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW gewahrt, nach
dem Gewässerrandstreifen im Innenbereich nach §§ 30, 34
BauGB 5 Meter breit sind.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Tiefbauamt
Gebäudemanagement
Wasserwirtschaft
Unter Punkt 1.7 der textlichen Festsetzungen wird der Uferschutzstreifen
auf mindestens 5 m erweitert. Dies wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht
begrüßt. Leider erfolgte im Bebauungsplan an der südwestlichen Grenze
des Plangebietes keine entsprechende planerische Ausweisung entlang
des Panzergrabens.
5.2
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
5.3
Bodenschutz
Es liegen keine Hinweise auf Altlastverdachtsflächen vor.
5.4
Abgrabgungen
Stand: 18.02.2016
Seite 18 von 20
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
5.5
Natur und Landschaft
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt die
Stellungnahme zur
Kenntnis.
Die 34. Änderung des FNP und die 1. Änderung des B-Plan F 13 „Gartenmarkt“ liegen hier im Parallelverfahren erneut zur Stellungnahme vor.
Neben den Plänen mit zeichnerischen Darstellungen und Erläuterungen
(FNP) und zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (B-Plan) liegt neben der Begründung mit Umweltbericht u.a. eine Artenschutzprüfung (ASP)
vor.
Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen gegen die dargelegten Planungen keine Bedenken.
5.6
Stellungnahme des Naturschutzbeirates (nachrichtlich)
Der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde ist im Rahmen der Beteiligung
nach § 70 Abs. 2 i.V. mit Abs. 7 letzter Satz Landesnaturschutzgesetz am
23. Nov. 2017 zur o.g. Flächennutzungs- und Bebauungsplanänderung
angehört worden und hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Der Beirat hat keine Bedenken gegen die vg. Änderungen, weist jedoch auf
Folgendes hin:
Der Beirat sieht eine nachträgliche Genehmigung des Bauvorhabens im
Rahmen der 34. FNP-Änderung und der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans F 13 kritisch. Rechtlich und verfahrenstechnisch ist
zu beanstanden, dass aufgrund der nachträglich erfolgenden Bauleitplamnung für ein bestehendes Bauvorhaben keine Auseinandersetzung mit den
Belangen von Natur und Landschaft durch den Beirat vor Realisierung des
Bauvorhabens möglich war.
Stand: 18.02.2016
Seite 19 von 20
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
05.12.2017
PLEdoc GmbH
23.11.2017
Amprion GmbH
23.11.2017
Landschaftsverband Rheinland, Dez. Liegenschaftsmanagement
29.11.2017
Unitymedia NRW GmbH
23.11.2017
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom
14.11.2017
Landwirtschaftskammer NRW
15.12.2017
Bezirksregierung Köln, Dez. 33
29.11.2017
Industrie- und Handelskammer Aachen
04.12.2017
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
29.12.2017
Stand: 18.02.2016
Seite 20 von 20