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Allgemeine Vorlage (Textl. Festsetzungen 1. Änd BP)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
352 kB
Erstellt
30.01.18, 18:16
Aktualisiert
30.01.18, 18:16

Inhalt der Datei

Anlage 3 zu VL 2/2015, 3. Erg. PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung Gemeinde Kreuzau Ortsteil Stockheim Vorhabenbezogener Bebauungsplan F 13 1. Änderung „Gartenmarkt“ Gemeinde: Gemarkung: Kreis: Regierungsbezirk: Land: Kreuzau Stockheim Düren Köln Nordrhein-Westfalen  Rechtsgrundlagen (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)  Textliche Festsetzungen (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kreuzau Stand: Satzungsbeschluss, Januar 2018 Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 14/20 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung B RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung 1990 BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I. S. 1057). Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW S. 559). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW) in der Fassung vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I. S. 2193). Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) in der Fassung vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 934). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966). in der zum Zeitpunkt der Planaufstellung jeweils gültigen Fassung Bezugsquelle für DIN-Normen: Hrsg: Beuth Verlag GmbH, 10787 Burggrafenstraße 6 10787 Berlin (Tel.: 030 / 2601-0; Fax: 030 / 2601-1260) Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 15/20 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung C TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Die Textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 13 behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen ersetzt oder ergänzt werden. 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gem. § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO 1.1 REGELUNGEN ZUR ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO) 1.1.1 Sondergebiet (SO) 1.1.2 Sondergebiet gemäß § 11 (3) i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO: Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines Gartenmarktes 1.1.3 Verkaufsflächen In dem festgesetzten Sondergebiet (SO) des Großflächigen Einzelhandels (Gartenmarkt) ist eine Verkaufsfläche von insgesamt max. 5.431 m² zulässig. Davon entfallen 4.887 m² auf gartenmarkttypische Kern- und Nebensortimente die keine Zentrenrelevanz aufweisen dürfen. Die festgesetzte Gesamtverkaufsfläche beinhaltet Flächen von max. 543 m² (<10 % v.H.) für sog. Randsortimente. Bei der Zusammenstellung des Kernsortimentes gelten letztlich die aufgrund gutachtlicher Berechnungen festgestellten maximalen Flächenanteile, die nach Bedarf nur so gemischt bzw. optimiert werden dürfen, dass die Verkaufsoberflächengrenze von 4.887 m² nicht überschritten wird. 1.1.4 Sortimente Zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen sind für den Gartenmarkt nur folgende Sortimentsgruppen zulässig. Folgende Warensortimente sind gemäß –Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel- vom 11.07.2013 (GV.NRW.2013 S.499) Anlage 1 nicht zulässig.       Papier / Bürobedarf / Schreibwaren Bücher (ausgenommen Gartenfachliteratur) Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 16/20 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung  Spielwaren  Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte)  Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten)  Uhren, Schmuck und  Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)  Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) 1.1.5 Zulässige Randsortimente (Verkaufsflächenobergrenze max. 543 m² bzw. < 10 % des Kernsortiments) Innerhalb der max. zulässigen Verkaufsfläche von 5.431 m² ist die Zusammenstellung eines Randsortimentes von insgesamt 525 m² Verkaufsfläche aus folgendem Flächenpool zulässig: Zulässige Verkaufsfläche:  Bücher / Zeitschriften (nur Gartenliteratur)  Gartenarbeitskleidung  Einrichtungszubehör  Glas / Porzellan / Keramik  Schnittblumen /Floristik  Papier / Bastelbedarf  Nahrungs- und Genussmittel bis max. 5 m² VK bis max. 20 m² VK bis max. 160 m² VK bis max. 160 m² VK bis max. 100 m² VK bis max. 60 m² VK bis max. 50 m² VK Darüber hinaus sind, zusätzlich zu den 525 m², bis max. 20 m² Verkaufsfläche für Gartenmöbel zulässig. Die hier festgelegten Obergrenzen liegen rein rechnerisch über dem für Randsortimente zulässigen Höchstwert der Verkaufsflächenobergrenze. Bei der Zusammenstellung des Randsortimentes gilt jedoch letztlich der aufgrund gutachtlicher Berechnungen festgestellte maximale Flächenanteil, der nach Bedarf nur so gemischt bzw. optimiert werden darf, dass in der Summe die für Randsortimente max. zulässige Verkaufsoberflächengrenze von 543 m² nicht überschritten wird. 1.1.6 Schank- und Speisewirtschaften In dem Sondergebiet ist ein Gastronomiebetrieb (Schank- und Speisewirtschaft) mit einer Größe von insgesamt 254 m² zulässig. 1.1.7 Ergänzende Nutzungen Als ergänzende Nutzungen zur Hauptnutzung Gartenmarkt sind zulässig:  Büroräume  erforderliche Neben- und Sozialräume Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 17/20 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung    1.1.8 Lagerräume und Lagerflächen Zuwegungen und Stellplätze eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber oder und -leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist Durchführungsvertrag Im Plangebiet sind gemäß § 12 (3a) BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen ausschließlich solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat und die im konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan (Bauantrag vom 25.05.2012) beschrieben sind. 1.1.8.1 Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig. 1.1.8.2 Im Bereich der festgesetzten Sondergebietsteilfläche mit der Nutzungsart / Zweckbestimmung „Gärtnerische Produktionsflächen“ ist die Errichtung von baulichen Anlagen unzulässig. 1.1.9 Freizuhaltende Sichtfelder Im Bereich der in der Planzeichnung festgesetzten freizuhaltenden Sichtdreiecke sind Bepflanzungen gemäß den „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ vorzunehmen und dürfen eine max. Höhe von 0,80 m, nicht überschreiten. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hingestellt werden, die diese Höhe überschreiten. 1.7 MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB) 1.7.1 Uferschutzstreifen Entlang dem, das Plangebiet westlich tangierenden, Fließgewässer „Panzerseitengraben“ ist ab OK-Böschung ein mind. 5,0 m breiter Streifen als Uferstreifen freizuhalten und nach wasserwirtschaftlichen Erfordernissen und ökologischen Gesichtspunkten dauerhaft zu pflegen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung von jeglicher Bebauung oder Befestigung hinaus die nachstehend aufgeführten Maßnahmen und Handlungen nicht zulässig:  Lagerflächen, Parkflächen für Kfz  Straßen und Wege  Verwallungen Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 18/20 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung  landwirtschaftliche Intensivnutzung  Dünger- und Herbizideinsatz  Begrenzungsmauern und –zäune Die Details sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zwischen dem Vorhabenträger und den zuständigen Fachbehörden zu regeln. D HINWEISE: Landesamt für Bodendenkmalpflege: Obwohl während der Bauphase keine Bodenfunde gemacht worden sind, enthält der Bebauungsplan –auf Empfehlung des Amtes für Bodendenkmalpflege– weiterhin einen entsprechenden Hinweis, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde o.ä. die untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren sind. Bundeswehr: Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Weiter grenzt der Planungsbereich an die B56 (MilStr. 704), die ein Teil des Militärstraßengrundnetzes ist. Bei Veränderung des Verlaufs oder der Streckenführung sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes gemäß RIST und RABS für den militärischen Schwerlastverkehr einzuhalten. Den Beginn und das Ende der Baumaßnahme sind dem Landeskommando Hessen, Fachbereich Verkehrsinfrastruktur, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden, E-Mail: LKdoHEVVerkInfra@bundeswehr.org zuzuleiten. Bergwerkstätigkeiten: Das Plangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Feld Eustachia. Die „Chemische Fabrik Kalk GmbH“ hat hierzu mitgeteilt, „dass im Bereich des Plangebietes kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert ist.“ Verkehrsemissionen Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nähe des Plangebietes zur L 327 im Bereich des südlichen Plangebietes mit Verkehrsemissionen (Staub. Lärm, Abgasen, sowie bei Regen auch mit Sprühfahnen und Spritzwasser) zu rechnen ist. Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 19/20 PE Becker GmbH, Abteilung Städtebau und Bauleitplanung Aufgestellt: Kall: Juli 2016 überarbeitet/ ergänzt: Januar 2018 20180122 1.änd. fc13 t-fest.pdf Stand: 22.01.2018 ________________________________________________ Kreuzau, i.A. – Gottstein – , der Bürgermeister Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim, B-Plan F13 1. Änderung „SO-Gartenmarkt“ 20/20