Daten
Kommune
Kreuzau
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348 kB
Erstellt
30.01.18, 18:16
Aktualisiert
30.01.18, 18:16
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Inhalt der Datei
Anlage 5 zu VL 2/2015, 3. Erg.
GEMEINDE KREUZAU
1. ÄNDERUNG VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN F 13,
SONDERGEBIET "GARTENMARKT"
Umweltbericht
mit integrierter Eingriffsregelung (LBP)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 31.03.2016
UB 1. Änderung Vorhabenbezogener Bebauungsplan F 13, Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim
Inhalt
Inhalt
1. Einleitung ................................................................................................................................ 1
1.1. Inhalt und Ziel der Bebauungsplanänderung ........................................................................ 2
1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden des Vorhabens ......................................................................................... 3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen.......................................................................... 4
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................. 7
2.1 Bestandsaufnahme ................................................................................................................. 7
2.1.1 Biotoptypen .......................................................................................................................... 7
2.1.2 Schutzgebiete ...................................................................................................................... 7
2.1.3 Tierwelt ................................................................................................................................ 7
2.1.4 Wasser............................................................................................................................... 10
2.1.5 Boden ................................................................................................................................ 10
2.1.6 Klima .................................................................................................................................. 11
2.1.7 Luft/Lärm............................................................................................................................ 11
2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ....................................................... 11
2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ....................................................... 14
2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung ................................................................................. 14
2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ................................................. 14
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen (Eingriffsregelung) .................................................................... 14
2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .............................................. 16
3. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 17
4. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................................... 17
5. Zusammenfassung ............................................................................................................... 17
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1
1. Einleitung
Gemäß der Neufassung des BauGB vom 24.06.2004 ist für Bauleitpläne sowie ihre
Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
•
•
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans bzw. der
Planänderung einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans
mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
des Vorhabens
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für den B-Plan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit Angaben der:
•
•
•
•
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst
werden
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung und bei Nicht-Durchführung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
•
•
•
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring)
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
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Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
• Tiere
• Pflanzen
• Boden
• Wasser
• Luft
• Klima
• Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
• Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans F13 der Gemeinde Kreuzau beauftragt. Im Umweltbericht wurden alle verfügbaren und erstellten
Daten und Unterlagen ausgewertet.
1.1. Inhalt und Ziel der Bebauungsplanänderung
Mit Hilfe der 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans F13 „Gartenmarkt“ der Gemeinde Kreuzau soll eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen. Die derzeit als Gewerbegebiet festgesetzte Fläche soll nunmehr als
Sondergebiet festgesetzt werden. Hierin wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche
von 5.730 qm festgesetzt. Die GRZ, und damit der Versiegelungsgrad, ändert sich
nicht. Hinsichtlich der Pflanzfestsetzungen sieht der derzeitige Bebauungsplan im
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Westen, Norden und Osten einen Pflanzstreifen von 4 m (W), 3 m (N) und 4 m (O) vor.
Künftig soll auf den südlichen Teil des westlichen Pflanzstreifens (minus 125 x 4 m =
500 qm) verzichtet werden. Dafür werden die übrigen Pflanzstreifen durchweg auf 5
Meter verbreitert (+ 530 qm). Die Bilanz ist damit nahezu ausgeglichen (leicht verbessert hinsichtlich der Pflanzmasse).
1.2 Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der Großteil der insgesamt 4,88 ha großen Fläche wird als Sondergebiet (bisher Gewerbegebiet) mit Zweckbestimmung „Gartenmarkt“ festgesetzt (ca. 4,13 ha). Innerhalb
der südlichen Hälfte (ca. 2,27 ha) wird ein Baufenster eingetragen, so dass dort bauliche Anlagen errichtet werden können. Die GRZ beträgt 0,8. Gemäß Durchführungsvertrag zum konkreten Vorhaben wird diese zu 0,6 genutzt. In der Nordhälfte (1,85 ha)
sind Produktionsflächen/Freianlagen vorgesehen (kein Baufenster, keine GRZ). Innerhalb der nördlichen Hälfte der SO-Fläche verläuft entlang der westlichen, nördlichen
und östlichen Grenze ein 5 Meter breiter Pflanzstreifen (bislang waren 3-4 Meter festgesetzt). Im Norden ist eine Grünfläche festgesetzt, auf der eine Obstwiese errichtet
wird. Im Südwesten ist eine Versickerungsanlage zur Niederschlagswasserbeseitigung
vorgesehen. Östlich des Grundstücks für den Gartenbaubetrieb verläuft ein Wirtschaftsweg, der im südöstlichen Teil die Zufahrt aufnimmt. Diese ist zusammen mit
einem Abschnitt der L 327 als Verkehrsfläche festgesetzt.
Abb. 1: Gegenüberstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans F 13 (links) mit der 1. Änderung
(rechts).
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4
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze
für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Mensch
Gesetz
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es
verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
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Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Bundesnaturschutzgesetz
(Fortsetzung)
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
5
Zielaussage (Fortsetzung)
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern o. wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a.d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
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Schutzgut Gesetz
Fortsetzung
Wasser
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
6
Zielaussage (Fortsetzung)
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§ 1a WHG)
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
(§ 2 LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s.o.)
Als im Wesentlichen zu berücksichtigender Plan ist der Landschaftsplan Kreuzau beachtlich. Demgemäß lag das Bebauungsplangebiet bis zur Rechtskraft des rechtsgültigen Bebauungsplans im Landschaftsschutzgebiet L 2.2-3 „Börde bei Stockheim und
Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“. Es gilt das Entwicklungsziel 4: „Temporäre Erhaltung der Naturraumpotenziale bis zur Realisierung einer den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder
fachplanerischen Festsetzung.“ Demgemäß wurde mit Rechtskraft des Bebauungsplans eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutz vollzogen.
Weitergehende, in diesem Verfahren speziell zu berücksichtigende Fachpläne gibt es
in Kreuzau nicht.
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7
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes des Plangebietes gegeben.
2.1.1 Biotoptypen
Die Fläche wurde mittlerweile gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans umgestaltet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der baulichen Anlagen, als auch
der Pflanzmaßnahmen. Eine Ausnahme bildet der südwestliche Pflanzstreifen. Dieser
wurde noch nicht umgesetzt. Die 1. Änderung des B-Plans sieht diese Pflanzung auch
nicht mehr vor. Stattdessen werden die bereits gepflanzten Streifen um 1-2 Meter verbreitert.
2.1.2 Schutzgebiete
Das Plangebiet lag ursprünglich im und liegt nach Rechtskraft des B-Plans nun am
Rande des Landschaftsschutzgebietes 3 „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“ (L 2.2-3 gemäß LP Kreuzau).
In der Umgebung liegen weitere Schutzgebiete. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) befindet sich 1.160 m nördlich. Dabei handelt es sich um das NSG
„Burgauer Wald“. Etwa 1.700 m südlich des Projektgebiets liegt das NSG „Drover Heide“. Diese ist gleichzeitig als FFH-Gebiet (DE-5205-301) und als Vogelschutzgebiet
(DE-5205-401) „Drover Heide“ ausgewiesen.
Westlich des Projektgebiets in ca. 2.050 m Entfernung liegt das NSG „Teilbereiche der
Ruraue im Stadtgebiet Düren“. Das NSG ist gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen:
„Rur von Obermaubach bis Linnich“ (DE-5104-302).
Erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Schutzgebiete sind allein aufgrund der
jeweiligen Entfernung ausgeschlossen.
2.1.3 Tierwelt
Im Frühjahr/Frühsommer 2011 wurden Untersuchungen der Vögel, Fledermäuse und
der Haselmaus im Bebauungsplangebiet und seinem nahen Umfeld durchgeführt. Diese Untersuchungen stellten seinerzeit zusammen mit den Daten des „Fachinformationssystems geschützte Arten“ des LANUV NRW (FIS) die Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens dar. Für die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde die Artenschutzprüfung überarbeitet, da nunmehr nur noch die Inhalte der
Änderung zu beurteilen sind.
Bei der Vogelkartierung wurden im Rahmen der Kartierung seinerzeit 25 Arten
festgestellt, darunter mit der Rauchschwalbe und dem Mäusebussard 2 planungsrelevante Arten. Im FIS werden weitere 25 planungsrelevante Vogelarten für den Messtischblatt-Quadranten genannt (Stand März 2016).
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8
Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet
Kategorien der Roten Liste (RL):
Weitere Abkürzungen:
1 = vom Aussterben bedroht
Status:
2 = stark gefährdet
B = Brutvogel
3 = gefährdet
V = Vorwarnliste
D = Durchzügler
N = Nahrungsgast
4= potentiell gefährdet
D: Deutschland
* = ungefährdet
NRW: Nordrhein-Westfalen
Nr.
Artname
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Fitis
Grauschnäpper
Grünfink
Heckenbraunelle
Kleiber
Kohlmeise
Mäusebussard
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rotkehlchen
Schwanzmeise
Singdrossel
Star
Stieglitz
Weidenmeise
Zaunkönig
Zilpzalp
lat. Artname
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Phylloscopus trochilus
Muscicapa striata
Carduelis chloris
Prunella modularis
Sitta europaea
Parus major
Buteo buteo
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Hirundo rustica
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Aegithalos caudatus
Turdus philomelos
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Parus montanus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
RL D
RL NRW
*
*
*
V
*
*
*
*
*
V
*
V
*
*
V
*
*
*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
3
*
*
*
*
V
*
*
*
*
streng
geschützt
Status im
Gebiet
x
B
B
B
B
B
N
B
B
B
B
B
B
N
B
B
N
N, D
B
B
B
N, D
B
B
B
B
(In NRW planungsrelevante Arten sind farbig markiert.)
Art
Vögel
Baumfalke
Baumpieper
Feldlerche
Feldschwirl
Grauammer
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG GÜNSTIG
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Art
Vögel
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzspecht
Schwarzkehlchen
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Waldwasserläufer
Wiesenpieper
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
9
Erhebliche Projektwirkungen, die Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG darstellen, werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht ausgelöst. Auch die
Gesamtbetrachtung der Vögel lässt keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen
in erheblichem Maße erkennen.
Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen der 2 Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler. Im FIS sind 4 weitere Arten genannt. Für diese Arten
sowie die Fledermäuse als Artengruppe insgesamt sind nach derzeitigem Stand keine
erheblichen Projektwirkungen im Sinne des § 44 BNatSchG zu erkennen.
Art
Fledermäuse
Braunes Langohr
Graues Langohr
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GÜNSTIG
SCHLECHT
GUT
UNGÜNSTIG
GUT
GUT
Aus der Gruppe der Amphibien ist der Kammmolch genannt. Ein Vorkommen im Bebauungsplangebiet ist auszuschließen.
Amphibien
Kammmolch
Art vorhanden
GUT
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind Verbotstatbestände im Zuge der 1. Änderung
des Bebauungsplans auszuschließen (vgl. auch Artenschutzprüfung).
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2.1.4 Wasser
Innerhalb der Plangebietsfläche gibt es keine permanenten stehenden oder fließenden
Gewässer. Im Westen grenzt aber unmittelbar der „Panzergraben“ an. Der Abstand
der Böschungsoberkante zur Baugrenze und zum Beginn der Niederschlagswasserversickerung beträgt 5 Meter. Somit ist der Schutz des Gewässers gewährleistet.
Der Grundwasserstand kann im Bebauungsplangebiet flurnah, d.h. bis auf weniger als
ca. 2 Meter unter Geländeoberkante, ansteigen. Bei der Planung des Gartenmarktes
war dies zu berücksichtigen.
Die Niederschlagswasserentwässerung erfolgt über ein Versickerungsbecken im Südwesten des Bebauungsplangebietes. Schmutzwasser wird in den Kanal eingeleitet.
Das Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet.
2.1.5 Boden
Gemäß der Bodenkarte NRW Blatt L 5205 Vettweiß, Maßstab 1:50.000 (Hrsg.: Geologisches Landesamt NRW) liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes Pseudogleye
vor. Es wurden die Bodentypen S32 und S7 ermittelt.
S32: Pseudogley (tonig-schluffig). Dieser Bodentyp besitzt eine stellenweise geringe
Wasserdurchlässigkeit. Die Versickerungseignung des Bodens ist gering (Staunässestufe mittel). Im Allgemeinen erbringt dieser Bodentyp einen mittleren Ertrag (Bodenwertzahl von 35 bis 60). Der Bodentyp herrscht im Gebiet vor.
S7: Pseudogley (lehmig-sandig). Der Bodentyp besitzt eine wesentlich geringere Bodenwertzahl (15 bis 40) als der S32-Boden. Er weist meist eine mittlere, Wasserdurchlässigkeit auf. Er besitzt die mittlere Staunässestufe 3.
Die Schutzwürdigkeit der Böden ist gemäß Auskunftssystem BK 50 „Karte der schutzwürdigen Böden“ in diesem Bereich nicht bewertet.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Unterklasse T (= Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen mit felsigem Untergrund
[R] und Gebieten mit flachgründigen Sedimenten [S]) gemäß der Karte der geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland
Nordrhein Westfalen (Juni 2006). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen waren bei der Bebauung des Plangebietes zu berücksichtigen.
Für den Standort liegen keine Hinweise auf Altlasten oder Bodendenkmäler vor. Auf
die Bestimmungen des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wurde seinerzeit
hingewiesen. Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden oder
Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425/9039-0;
Fax 02425/9039-199) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind
abzuwarten. Da die 1. Änderung keine baulichen Erweiterungen gegenüber dem Bestand zulässt, sind diesbezügliche Beeinträchtigungen auszuschließen.
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UB 1. Änderung Vorhabenbezogener Bebauungsplan F 13, Gemeinde Kreuzau, OT Stockheim
11
2.1.6 Klima
Der Raum Kreuzau ist geprägt von einem atlantischen Klima mit relativ milden Wintern
und mäßig warmen Sommern. Das Gebiet der Gemeinde Kreuzau gilt als Regenschattengebiet mit nur 650 – 700 mm Niederschlag pro Jahr. Das mittlere Tagesmittel der
Lufttemperatur liegt bei 10 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt 1.500 bis 1.600
Stunden im Jahr. Die 1. Änderung ermöglicht keine über den Bestand hinausgehende
Bebauung des Plangebietes. Insofern sind weitergehende Beeinträchtigungen des
Klimas ausgeschlossen.
2.1.7 Luft/Lärm
Aufgrund der Nutzung als Gartenmarkt und der Lage nördlich des bestehenden Gewerbebetriebes gehen von der Fläche weder erhebliche Lärm- noch Luftbelastungen
aus. Die derzeit für das Gewerbegebiet eingetragenen Abstandsklassen werden in das
Sondergebiet nicht übernommen. Durch die Zweckbestimmung „Gartenmarkt“ ist die
Nutzung klar geregelt. Damit ist der dauerhafte Schutz vor erheblichen Emissionen
gewährleistet.
2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs im Kapitel 1.2 wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplans inklusive einer Bewertung der Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und §
1a BauGB vorgenommen.
Nr.
Schutzgut
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
Bewertung
1
Tiere
Aus der 1. Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine erheblichen
Beeinträchtigungen streng geschützter
und/oder gefährdeter Arten.
Artenschutzprüfung liegt
vor.
0
2
Pflanzen
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans wird die Pflanzfläche in der Gesamtsumme um 30 qm vergrößert, so
dass eine leicht verbesserte Eingriffsbilanz entsteht. Erhebliche Beeinträchtigungen der Pflanzenwelt liegen somit
nicht vor.
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
0
3
Wasser
Keine weitere
Im Gebiet liegen keine OberflächengeVertiefung
wässer, die beeinträchtigt werden. Der
erforderlich.
angrenzende Panzergraben wird durch
einen Schutzstreifen von 5 Meter bis zur
Baugrenze geschützt. Die Versickerung
von Niederschlagswasser erfolgt auf dem
Grundstück. Eine Beeinträchtigung von
Grundwasser ist nicht zu sehen. Das
Gebiet liegt außerhalb von WSG.
0
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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12
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
Bewertung
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
Die 1. Änderung des Bebauungsplans
ermöglicht keine über den bisher möglichen Versiegelungsgrad hinausgehende
Versiegelung.
Es liegen keine Hinweise auf Altlasten
oder Bodendenkmäler vor. Auf die Bestimmungen des § 15 u. 16 des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
0
5
Klima
Die 1. Änderung des Bebauungsplans
ermöglicht keine über den bisher möglichen Versiegelungsgrad hinausgehende
Versiegelung. Es kommt somit nicht zu
einer weiteren Beeinflussung des
Schutzgutes Klima.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
6
Luft/Lärm
Keine erheblichen Beeinträchtigungen
des Faktors Luft vom Gebiet ausgehend
oder auf dieses einwirkend.
Erhebliche Lärmemission sind durch die
Nutzung nicht zu erwarten.
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich.
U
7
Wirkungsgefüge
zwischen den
Faktoren (1-6)
Aus dem Wirkungsgefüge der Faktoren
ergeben sich keine weitergehenden Effekte.
Derzeit keine
weitere Vertiefung erforderlich
Nach derzeitigem
Kenntnisstand U
8
Landschaft und
biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt in einer strukturreichen Agrarlandschaft am Rande eines
Gewerbegebietes. Die 1. Änderung des
Bebauungsplans ermöglicht keine über
den bisher möglichen Versiegelungsgrad
hinausgehende Versiegelung und somit
auch keine weitergehende Beanspruchung von Landschaft und biologischer
Vielfalt.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
9
Umweltbezogene
Wirkung auf
Menschen bzw.
die Bevölkerung
Die 1. Änderung des Bebauungsplans
führt zu keinen über das bisherige Maß
hinausgehenden Wirkungen auf das
Schutzgut Mensch.
Keine Vertiefung erforderlich
0
10
Umweltbezogene Derzeit liegen keine Hinweise auf BoWirkung auf Kul- dendenkmäler vor.
tur- und Sachgüter
Keine weitere
Vertiefung
erforderlich
0
11
Wechselwirkungen zwischen
den Faktoren 16, 9 und 10
Derzeit keine
weitere Vertiefung erforderlich.
Nr.
Schutzgut
4
siehe 7
Nach derzeitigem
Kenntnisstand U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
Schutzgut
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Vertiefungserfordernis
13
Bewertung
12
Erhalt und
Schutzzweck von
FFH- und Vogelschutzgebieten
und Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung
Zwei FFH-Gebiete liegen im Umfeld des Keine VertieProjektgebiets: Etwa 1.700 m südlich des fung erforderlich.
Projektgebiets liegt das FFH-Gebiet
„Drover Heide“ (gleichzeitig als Vogelschutzgebiet ausgewiesen).Westlich des
Projektgebiets in ca. 2.050 m Entfernung
liegt das FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“. Mit erheblichen negativen Wirkungen auf die Schutzziele und
Schutzgegenstände der nächstliegenden
FFH-Gebiete ist aufgrund der Entfernung
nicht zu rechnen.
0
13
Landschaftspläne Die Bebauungsplanung hat zur HerausKeine Vertieund sonstige
nahme aus dem Landschaftsschutz gefung erforderPläne
führt. Mit der 1. Änderung ist keine weite- lich
re Beanspruchung des LSG verbunden.
0
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern
0
14
Erfolgt nach dem Stand der Technik.
Keine Vertiefung erforderlich.
15
Nutzung erneuKeine Relevanz in diesem Planverfahren. Keine Vertieerbarer Energien,
fung erfordersparsame/effizilich
ente Energienutzung
k.B.
16
Erhaltung bestKeine Relevanz in diesem Planverfahren. Keine Vertiemögl. Luftqualität
fung erforderin Gebieten mit
lich.
Immissionsgrenzwerten
nach EURechtsverordnung.
0
17
Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel §1a (2)
BauGB
0
18
Die 1. Änderung ermöglicht keine über Keine Vertiedas bisherige Maß hinausgehende Flä- fung erforderchenbeanspruchung.
lich.
EingriffsvermeiDie 1. Änderung führt zu einer um 60 Siehe 2.4
dung; Vorschläge Punkte verbesserte Eingriffsbilanz als die
und Hinweise für rechtskräftige Planung.
Kompensationsmaßnahmen
+
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Durch die 1. Änderung wird sich hinsichtlich der baulichen Beanspruchung des Grundstücks keine veränderte Situation ergeben. Die GRZ bleibt gleich und auch die Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag bleiben weiterhin bestehen. Lediglich die Pflanzflächen werden sich geringfügig verändern. In der Bilanz ergibt sich aus dem Flächentausch eine ca. 30 qm größere Pflanzfläche, als im rechtskräftigen Plan. Insofern hat
die Planänderung leicht positive Wirkungen. Alle anderen Schutzgüter sind von den
Änderungen nicht betroffen.
2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planungen bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Für die
hier zu betrachtenden Schutzgüter hat dies keine weiteren Auswirkungen.
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen (Eingriffsregelung)
Die Anwendung des Bewertungsverfahrens „Nummerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ ergab für den bestehenden Rechtsplan die folgende Bilanz, die hier als „Bestand“ zu Grunde zu legen ist.
A: Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes
Biotoptyp
Erhalt Gebüsch, mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 %
Neupflanzung Ergänzung Gehölzstreifen – Stangenholz, BHD bis 13
cm
Dauerkultur/Baumschule mit Grünlandunterwuchs auf den Produktionsflächen im Norden
Obstwiese mit Hochstämmen
Dauerkultur/Baumschule mit Grünlandunterwuchs auf den Produktionsflächen im Westen
Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze
(unbebaute Restflächen exkl. Versickerungsbecken im Süden)
Versickerungsbecken (Extensivwiese mit 1 x jährlicher Mahd)
Biotopwert
Fläche
(m²)
Einzelflächenwert
(Fläche x Gesamtwert)
BB0,100
6
521
3.126
BD3,ta3
6
1.330
7.980
HJ6,oq2
4
15.009
60.036
HK2,ta15a
6
2.235
13.410
HJ6,oq2
4
3.500
14.000
HJ,ka4
2
3.998
7.996
HM,mc2
4
1.100
4.400
3
833
2.499
4
2.056
8.224
0
9.543
0
Kürzel
Straßenböschungen, Gehölzbestand
VA_mr4
auf Stock + Überhälter
Straßenböschungen mit GehölzbeVA_mr9
stand
Versiegelte Fläche (Gebäude)*
VF0
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Biotopwert
Fläche
(m²)
Einzelflächenwert
(Fläche x Gesamtwert)
VF0
1
4.039
4.039
VF0
0
2.531
0
VF1
1
2.108
2.108
48.803
127.818
Biotoptyp
Kürzel
Stellplätze/Wendeplatz Schotter
Versiegelte Fläche (Verkehrsfläche)
Teilversiegelte Fläche (Wirtschaftsweg)
GESAMT
15
B: Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes
Biotoptyp
Erhalt Gebüsch, mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 %
Neupflanzung Ergänzung Gehölzstreifen – Stangenholz, BHD bis 13
cm
Dauerkultur/Baumschule mit Grünlandunterwuchs auf den Produktionsflächen im Norden
Obstwiese mit Hochstämmen
Dauerkultur/Baumschule mit Grünlandunterwuchs auf den Produktionsflächen im Westen
Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze
(unbebaute Restflächen exkl. Versickerungsbecken im Süden)
Versickerungsbecken (Extensivwiese mit 1 x jährlicher Mahd)
Biotopwert
Fläche
(m²)
Einzelflächenwert
(Fläche x Gesamtwert)
BB0,100
6
521
3.126
BD3,ta3
6
1.360
8.160
HJ6,oq2
4
14.479
57.916
HK2,ta15a
6
2.235
13.410
HJ6,oq2
4
3.912
15.648
HJ,ka4
2
3.998
7.996
HM,mc2
4
1.188
4.752
3
833
2.499
4
2.056
8.224
Kürzel
Straßenböschungen, Gehölzbestand
VA_mr4
auf Stock + Überhälter
Straßenböschungen mit GehölzbeVA_mr9
stand
Versiegelte Fläche (Gebäude)*
VF0
0
9.543
0
Stellplätze/Wendeplatz Schotter
VF0
1
4.039
4.039
Versiegelte Fläche (Verkehrsfläche)
VF0
0
2.531
0
VF1
1
2.108
2.108
48.803
127.878
Teilversiegelte Fläche (Wirtschaftsweg)
GESAMT
Differenz (B-A)
+ 60
* Gemäß Durchführungsvertrag für das konkrete Vorhaben beträgt die GRZ 0,6.
Aus der 1. Änderung ergibt sich eine leicht verbesserte Bilanz mit einem Plus von 60
Punkten. Dies resultiert daraus, dass sich die Pflanzflächen um 30 qm vergrößert haben. Der Wegfall des Pflanzstreifens im Südwesten wird durch die Verbreiterung der
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übrigen Pflanzstreifen von 3-4 Meter auf durchweg 5 Meter vollständig ausgeglichen.
Es gelten die gleichen Pflanzfestsetzungen wie im rechtskräftigen Plan. Die dort angegebenen Pflanzmassen sind um 14 Sträucher und 1 Baum (Heister) aus den Pflanzlisten zu ergänzen.
Pflanzliste 1, Sträucher
Weißdorn
Schlehe
Hasel
Liguster
Rote Heckenkirsche
Wildrose
Schwarzer Holunder
Gemeiner Schneeball
Crataegus monogyna
Prunus spinosa
Corylus avellana
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Pflanzliste 2, Bäume
Feldahorn
Vogelkirsche
Eberesche
Bergahorn
Hängebirke
Traubenkirsche
Stieleiche
Winterlinde
Acer campestre
Prunus avium
Sorbus aucuparia
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Prunus padus
Quercus robur
Tilia cordata
• Die Laubbäume sind mit Einzelpfählen unter Verwendung geeigneten Bindematerials (Kokosstrick o.ä.) zu sichern. Verbissschutz bei allen Gehölzen muss durch Anstrich oder rundum Einzäunung gewährleistet sein. Die Gehölze sind in den ersten
2 Jahren regelmäßig (mindestens 2 x jährlich) frei zu mähen.
• In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern.
Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
• Die Beendigung der Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch
oder schriftlich mitzuteilen.
• Das Feldgehölz ist innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Erschließung des
Gebietes anzulegen.
2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Mit der 1. Änderung ist keine substanzielle Änderung des Gebiets-Charakters verbunden. Die baulichen Anlagen bleiben in der bestehenden Form erhalten. Mit der Festsetzung als Sondergebiet „Gartenmarkt“ wird lediglich der Status-Quo gesichert. Insofern ergeben sich keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten.
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3. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht greift auf eigene Erhebungen und auf auszuwertendes Daten- und
Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Die Eingriffswirkungen
konnten damit hinreichend eingeschätzt werden.
4. Umweltüberwachung – Monitoring
Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind dann notwendig, wenn keine hinreichende
Sicherheit über die Effizienz von Schutzmaßnahmen (soweit diese notwendig sind)
vorliegt oder eine Risikoabschätzung nur schwer möglich ist. Gemäß dem derzeitigen
Wissensstand liegen keine oder nur unerhebliche Eingriffswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter vor. Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind demnach im
Rahmen der Bauleitplanung nicht zu formulieren.
5. Zusammenfassung
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplan F13 der
Gemeinde Kreuzau OT Stockheim (Kreis Düren) wurden einleitend Inhalt und Ziele der
Planung beschrieben. Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung
der jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Zusammenfassend sind die Ergebnisse in einer Checkliste dargestellt, in der auch die Eingriffswirkungen und ein ggf. vorhandenes Vertiefungserfordernis beschrieben werden.
Die Bebauungsplanänderung bezieht sich zum einen auf eine Änderung der Festsetzung „Gewerbegebiet“ in eine Festsetzung „Sondergebiet“ mit Zweckbestimmung
„Gartenmarkt“. De facto ändert sich dadurch der bereits realisierte Zustand nicht. Eine
weitere Änderung ergibt sich bei den Pflanzflächen, die der Eingrünung dienen. Hier
werden die Pflanzstreifen im Nordosten, Norden und Nordwesten durchweg von 3-4 m
auf 5 m verbreitert. Ein Pflanzstreifen im Südwesten entfällt. In der Bilanz ist die
Pflanzfläche um 30 qm größer. Daraus ergibt sich im Vergleich eine leicht positive
Eingriffsbilanz. Auf die übrigen Schutzgüter hat die Planänderung keine Auswirkungen.
Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind derzeit nicht angezeigt.
Stolberg, 31.03.2016
(Hartmut Fehr)
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