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Sitzungsvorlage (Text_hebesatzsatzung2018)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
15 kB
Datum
07.02.2018
Erstellt
30.01.18, 15:51
Aktualisiert
30.01.18, 15:51
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Inhalt der Datei

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Jülich Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.2015 ( BGBl. I Seite 1834), und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW Seite 732) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW Seite 208), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 07.02.2018 die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Jülich wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) ____ % 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) ____ % 2. für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ____ % §2 Diese Steuersätze gelten für das Jahr 2018. §3 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs