Daten
Kommune
Jülich
Größe
15 kB
Datum
07.02.2018
Erstellt
30.01.18, 15:51
Aktualisiert
30.01.18, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Festsetzung der Steuersätze für die
Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Jülich
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I Seite 965), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom
15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.2015 ( BGBl. I Seite
1834), und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der
Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW Seite 732) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW Seite 208), hat der
Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 07.02.2018 die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt
Jülich wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
____ %
1.2. für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
____ %
2. für die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag
____ %
§2
Diese Steuersätze gelten für das Jahr 2018.
§3
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt
worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Jülich, den
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs