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Dringlichkeitsentscheidung GB (Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. des Verbandsrates des Erftverbandes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
25.01.18, 14:01
Aktualisiert
05.04.18, 14:00
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat D 46/2018 22.01.2018 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 28.02.2018 Kreisausschuss 14.03.2018 Kreistag 18.04.2018 Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. des Verbandsrates des Erftverbandes Sachbearbeiter/in: Frau Adams Tel.: 15 229 Abt.: 60 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag entsendet aufgrund der vollen Beitragseinheiten Frau/Herrn … in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes. 2. Der Kreistag beschließt für die Mitgliedergruppe 4 – Kreise – entsprechend der Beitragsteileinheiten einen einheitlichen Wahlvorschlag wie folgt: Kreiskämmerer -2- a) Der Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis-Neuss und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen Beitragseinheiten je 1 Delegierten. b) Die zwei zu wählenden Delegierten stellen der Kreis Düren und der Rhein-Sieg-Kreis mit jeweils 1 Delegiertensitz, damit jeder Kreis in der Delegiertenversammlung vertreten ist. c) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten stellen die beiden beitragsstärksten Kreise den 1. und 2. Nachfolger, demnach 1. Nachfolger vom Rhein-Erft-Kreis und 2. Nachfolger vom Kreis Euskirchen. Als 2. Nachfolger benennt der Kreis Euskirchen Frau/Herrn…. d) Aufgrund des vereinbarten Rotationsverfahrens stellen die drei beitragsstärksten Mitglieder Rhein-Erft-Kreis, Kreis Euskirchen und Rhein-Kreis-Neuss das Mitglied im Verbandsrat. Für die kommende Legislaturperiode stellt der Rhein-Kreis-Neuss das ordentliche Mitglied und der Kreis Euskirchen das stellvertretende Mitglied. Der Kreis Euskirchen benennt als stellvertretendes Mitglied im Verbandsrat Frau/Herrn …. Begründung: Die Amtszeit der derzeitigen Delegierten in der Delegiertenversammlung läuft am 30.04.2018 aus. Gem. § 16 Abs. 4 Erftverbandsgesetz werden die Delegierten für 5 Jahre in die Delegiertenversammlung gewählt. In den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Gem. § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz dürfen nicht mehr Vertreter/innen der Verwaltung einer Gebietskörperschaft als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt bzw. gewählt werden. Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung ist in § 15 des Erftverbandsgesetzes geregelt. Hiernach entfallen auf die Mitgliedergruppe 4 – Kreise – nach wie vor 5 Delegierte. Die Zuordnung dieser 5 Delegiertensitze auf die einzelnen Mitglieder einer Mitgliedergruppe regelt § 15 Abs. 3 Erftverbandsgesetz. Hiernach sind sog. Beitragseinheiten zu ermitteln. Sie wurden vom Erftverband für die einzelnen Mitglieder der Mitgliedergruppe 4 – Kreise – wie folgt festgesetzt: Rhein-Erft-Kreis Kreis Euskirchen Rhein-Kreis-Neuss Rhein-Sieg-Kreis Kreis Düren 1,4869 1,3910 1,1342 0,4982 0,4897 Die auf den Rhein-Erft-Kreis, den Rhein-Kreis-Neuss und den Kreis Euskirchen entfallenden vollen Beitragseinheiten berechtigen diese Kreise zur Entsendung jeweils einer/eines Delegierten. Diese sind dem Erftverband spätestens bis zum 19.03.2018 mitzuteilen. Die der Mitgliedergruppe 4 noch verbleibenden 2 Delegiertensitze sowie ein/e 1. und 2. Nachfolger/in für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer/eines Delegierten sind von allen Mitgliedern mit Beitragsteileinheiten, also von allen 5 Kreisen, in einer Wahlversammlung gem. § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz zu wählen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn von einer Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag, der von allen Mitgliedern getragen wird, eingereicht wird. Der von der Verwaltung im Beschlussentwurf vorgestellte Wahlvorschlag wir von den andern beteiligten Kreisen – vorbehaltlich der politischen Beschlussfassung – unterstützt. Es wird daher vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wahlvorschlag zu beschließen, damit jeder der 5 Kreise in der Delegiertenversammlung vertreten ist. Bei den Personenentscheidungen ist darauf zu achten, dass gem. § 24 Abs. 3 Erftverbandsgesetz Mitglied des Verbandsrates nicht sein kann, wer Delegierte in der Delegiertenversammlung ist. -3- Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Da der Name der Delegierten/des Delegierten aufgrund der vollen Beitragseinheit bis zum 19.03.2018 dem Erftverband bekannt gegeben werden muss und der einheitliche Wahlvorschlag aufgrund der Beitragsteileinheiten spätestens bis zum 06.03.2018 beim Erftverband einzureichen ist, kann eine Entscheidung des Kreistages am 18.04.2018 nicht abgewartet werden, sondern muss im Wege der Dringlichkeit entschieden werden. gez. Rosenke Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)