Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
25.01.18, 14:01
Aktualisiert
05.04.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 46/2018
22.01.2018
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
28.02.2018
Kreisausschuss
14.03.2018
Kreistag
18.04.2018
Neubesetzung der Delegiertenversammlung bzw. des Verbandsrates des Erftverbandes
Sachbearbeiter/in: Frau Adams
Tel.: 15 229
Abt.: 60
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag entsendet aufgrund der vollen Beitragseinheiten Frau/Herrn … in die
Delegiertenversammlung des Erftverbandes.
2. Der Kreistag beschließt für die Mitgliedergruppe 4 – Kreise – entsprechend der
Beitragsteileinheiten einen einheitlichen Wahlvorschlag wie folgt:
Kreiskämmerer
-2-
a) Der Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis-Neuss und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen
Beitragseinheiten je 1 Delegierten.
b) Die zwei zu wählenden Delegierten stellen der Kreis Düren und der Rhein-Sieg-Kreis mit jeweils 1
Delegiertensitz, damit jeder Kreis in der Delegiertenversammlung vertreten ist.
c) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten stellen die beiden beitragsstärksten
Kreise den 1. und 2. Nachfolger, demnach 1. Nachfolger vom Rhein-Erft-Kreis und 2. Nachfolger vom
Kreis Euskirchen. Als 2. Nachfolger benennt der Kreis Euskirchen Frau/Herrn….
d) Aufgrund des vereinbarten Rotationsverfahrens stellen die drei beitragsstärksten Mitglieder
Rhein-Erft-Kreis, Kreis Euskirchen und Rhein-Kreis-Neuss das Mitglied im Verbandsrat. Für die
kommende Legislaturperiode stellt der Rhein-Kreis-Neuss das ordentliche Mitglied und der Kreis
Euskirchen das stellvertretende Mitglied. Der Kreis Euskirchen benennt als stellvertretendes Mitglied
im Verbandsrat Frau/Herrn ….
Begründung:
Die Amtszeit der derzeitigen Delegierten in der Delegiertenversammlung läuft am 30.04.2018 aus.
Gem. § 16 Abs. 4 Erftverbandsgesetz werden die Delegierten für 5 Jahre in die
Delegiertenversammlung gewählt. In den letzten 3 Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die
Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
Gem. § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz dürfen nicht mehr Vertreter/innen der Verwaltung einer
Gebietskörperschaft als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt bzw. gewählt
werden. Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung ist in § 15 des Erftverbandsgesetzes
geregelt. Hiernach entfallen auf die Mitgliedergruppe 4 – Kreise – nach wie vor 5 Delegierte. Die
Zuordnung dieser 5 Delegiertensitze auf die einzelnen Mitglieder einer Mitgliedergruppe regelt § 15
Abs. 3 Erftverbandsgesetz. Hiernach sind sog. Beitragseinheiten zu ermitteln. Sie wurden vom
Erftverband für die einzelnen Mitglieder der Mitgliedergruppe 4 – Kreise – wie folgt festgesetzt:
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Euskirchen
Rhein-Kreis-Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Düren
1,4869
1,3910
1,1342
0,4982
0,4897
Die auf den Rhein-Erft-Kreis, den Rhein-Kreis-Neuss und den Kreis Euskirchen entfallenden vollen
Beitragseinheiten berechtigen diese Kreise zur Entsendung jeweils einer/eines Delegierten. Diese
sind dem Erftverband spätestens bis zum 19.03.2018 mitzuteilen.
Die der Mitgliedergruppe 4 noch verbleibenden 2 Delegiertensitze sowie ein/e 1. und 2. Nachfolger/in
für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer/eines Delegierten sind von allen Mitgliedern mit
Beitragsteileinheiten, also von allen 5 Kreisen, in einer Wahlversammlung gem. § 15 Abs. 4
Erftverbandsgesetz zu wählen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn von einer Mitgliedergruppe nur
ein Wahlvorschlag, der von allen Mitgliedern getragen wird, eingereicht wird. Der von der Verwaltung
im Beschlussentwurf vorgestellte Wahlvorschlag wir von den andern beteiligten Kreisen –
vorbehaltlich der politischen Beschlussfassung – unterstützt.
Es wird daher vorgeschlagen, diesen einheitlichen Wahlvorschlag zu beschließen, damit jeder der 5
Kreise in der Delegiertenversammlung vertreten ist.
Bei den Personenentscheidungen ist darauf zu achten, dass gem. § 24 Abs. 3 Erftverbandsgesetz
Mitglied des Verbandsrates nicht sein kann, wer Delegierte in der Delegiertenversammlung ist.
-3-
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Da der Name der Delegierten/des Delegierten aufgrund der vollen Beitragseinheit bis zum 19.03.2018
dem Erftverband bekannt gegeben werden muss und der einheitliche Wahlvorschlag aufgrund der
Beitragsteileinheiten spätestens bis zum 06.03.2018 beim Erftverband einzureichen ist, kann eine
Entscheidung des Kreistages am 18.04.2018 nicht abgewartet werden, sondern muss im Wege der
Dringlichkeit entschieden werden.
gez. Rosenke
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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